Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1016/12

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird angeordnet, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. November 2009 fortdauert.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.


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