Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 359/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
31. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe „im Grunde überhaupt nicht gewürdigt“, dass es sich bei einem Katalog ‑ wie dem „Sortiment des E. -Verlages für das Jahr 2008“ ‑ lediglich um ein „Schaufenster bzw. Warenregal aus Papier“ handele, das über keine eigenständige Sachaussage verfüge, die über die mit einer Katalogwerbung bezweckte Information hinausgehe. Ein Katalog sei nicht „lesefähig“ und werde ‑ ähnlich wie ein Telefonbuch ‑ auch nicht von Anfang bis zum Ende durchgelesen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht sich ausführlich mit diesem Argument der Klägerin auseinander gesetzt hat (Seite 9 f. des Urteilsabdrucks). So hat es ausgeführt, der behaupteten Neutralität des Katalogs gegenüber dem Inhalt der darin angebotenen Medien und seiner bloßen Funktion als „papierenes Schaufenster“ stehe bereits das einleitende Vorwort des Verlagsleiters Q. entgegen. Gegen diese im Weiteren vom Verwaltungsgericht begründete Auffassung trägt die Klägerin nichts vor.
5Auch der (sinngemäße) Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die jugendgefährdende Wirkung nur aus dem Medienprodukt selbst, nicht hingegen aus den damit beworbenen Büchern und deren vermeintlichen Inhalten hergeleitet werden könne, greift nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat insofern gerade nicht auf die beworbenen Bücher oder „auf den von ihm – unterstellten Sinngehalt der (...) Bücher“ abgestellt, sondern auf die Einleitung des Katalogs und die Anreißtexte. Dass diese Texte als Werbung für die angebotenen Waren dienen, nimmt ihnen nicht die Eignung zur Jugendgefährdung.
6Der Vortrag der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht angeführten Textausrissstellen seien inhaltlich bereits von ihrem Ausgang her fehlgedeutet, nicht ausreichend erfasst und (einseitig) gewichtet, ist angesichts der Vielzahl der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Textstellen und ihrer ausführlichen Würdigung pauschal und unsubstantiiert. Er genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO damit ebenso wenig wie die Behauptung, der grundrechtlichen Abwägung liege eine unzureichende Sachverhaltsermittlung zugrunde, welche die Klägerin in der Antragsbegründung nicht näher erläutert.
7Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass „das Gericht hier selbst nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch eigenen Ermittlungen per Internet (...) vorgenommen hat“. Dass die insofern von der Klägerin in Bezug genommene Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Autor S. unzutreffend ist und die Richtigkeit des Urteils in Frage stellt, trägt sie nicht vor.
8Das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei „mehr als leichtfertig und in nicht tragfähiger Weise über den (...) geltend gemachten Besetzungseinwand hinweg gegangen“ und der stattgefundene Austausch von Beisitzern in der gewählten Form sei nicht zulässig, weil die Gremienzusammensetzung andernfalls einer völligen Beliebigkeit anheim fallen würde, genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Es fehlt an einer Auseinandersetzung der Klägerin mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die in § 19 Abs. 5 JuSchG vorgeschriebene Besetzung der Bundesprüfstelle bei der in Streit stehenden Entscheidung gewährleistet gewesen sei.
92. Die Berufung ist des Weiteren nicht deshalb zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Es fehlt schon an der Benennung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen und ‑fähigen Frage von allgemeiner Bedeutung. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage sehen sollte, ob die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. September 2007 ‑ 1 BvR 1584/07 ‑ (NVwZ-RR 2008, 29 f.), dem die Frage der Aufnahme einer Musik-CD in die Liste der jugendgefährdenden Medien zugrunde lag, aufgezeigten Maßstäbe auf Medienprodukte in Papierform zu übertragen sind, ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht zu erkennen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht zwischen musikalischen und anderen Medien unterschieden, sondern ausgeführt, dass eine „sozialethische Verwirrung“ auch von Trägermedien ausgehen könne, deren Inhalte mehrdeutig sind. Trägermedien im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 JuSchG Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Ein Medienprodukt mit Texten wie das der Klägerin ist ein solches Trägermedium.
103. Vor diesem Hintergrund kommt die Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon deshalb nicht in Betracht, weil die von ihr zugrunde gelegte Prämisse, die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich ausschließlich auf musikalische Tonträger, nicht zutrifft.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.