Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1023/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
3Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Eine nach diesen Maßstäben hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung ist in der Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 nicht zu sehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Regelung des § 12 Abs. 3 BUKG gestützt. Danach kann Trennungsgeld nur (weiter)gewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der enumerativ aufgelisteten Hinderungsgründe entgegensteht. Die vorliegend einzig in Betracht kommende Nr. 3 regelt in ihrem Satz 1, dass ein solcher Grund u. a. in der Schulausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schuljahres bestehen kann. Allein für Kinder, die sich in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule befinden, sieht Satz 2 vor, dass sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres verlängert.
6Soweit der Kläger vor diesem Hintergrund die letzten zwei Schuljahre vor Erlangung des Hauptschulabschlusses in Baden-Württemberg mit den letzten zwei Jahren vor Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife ab Jahrgangsstufe 12 vergleicht und sich auf eine seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beruft, geht er auf das entscheidende Argument des Verwaltungsgerichts nicht ein. Der für das Verwaltungsgericht maßgebliche Unterschied zwischen der Jahrgangsstufe 12, welche in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG Erwähnung findet, und der Jahrgangsstufe 8 der baden-württembergischen Hauptschule mit Werkrealschule besteht für das Verwaltungsgericht darin, dass Letztere nicht das Durchlaufen einer zweijährigen Qualifikationsphase vorsehe, bei der die Leistungen beider Jahrgangsstufen in die Abschlussnote einfließen. Zentrales Argument ist demnach der über zwei Jahre andauernde Erwerb von Teilbewertungen für die Abschlussnote, welcher bei dem Hauptschulabschluss gerade nicht erforderlich ist. Dieser werde nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein mit Bestehen des fünften Schuljahres, das heiße der 9. Klasse, erworben. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, obwohl das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen einen erkennbar bedeutsamen sachlichen Grund für die Hervorhebung des Schulabschlusses für Schüler in der 12. Jahrgangsstufe aufgezeigt hat. Deswegen sind die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung der letzten zwei Hauptschuljahre für den Erwerb eines guten Hauptschulabschlusses sowie zu der Tatsache, dass auch die beiden Jahrgangsstufen 12 und 13 getrennte Klassenstufen seien, unbeachtlich. Sie stellen das vom Verwaltungsgericht bemühte Argument nicht in Frage.
7Auch im Übrigen enthält das Zulassungsvorbringen des Klägers keine hinreichenden Darlegungen im oben geschilderten Sinne. Soweit der Kläger von einer analogen Anwendung der Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG ausgeht, fehlt es – insbesondere auch im Hinblick auf den zuvor geschilderten sachlichen Grund einer Hervorhebung der Schulausbildung ab der 12. Jahrgangsstufe – nicht nur an einer hinreichend deutlichen Erläuterung, warum überhaupt von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden soll. Insbesondere fehlt es an jeglicher Darlegung, warum diese angenommene Gesetzeslücke unbeabsichtigt sein soll. Eine solche unbeabsichtigte Gesetzeslücke ist aber Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Norm.
8Auch die Ausführungen zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG dahingehend, dass sie auch auf die letzten zwei Jahre vor Erlangung des Hauptschulabschlusses Anwendung finden soll, ist nicht hinreichend dargelegt. Insoweit beschränkt sich das Zulassungsvorbringen darauf, stichwortartig die Verfassungsgrundsätze des Gleichheitssatzes und der Fürsorgepflicht sowie die Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 GG zu benennen, ohne hinreichend aufzuzeigen, inwieweit gegen diese verstoßen worden sei.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
11Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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