Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 691/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen des Beförde¬rungsauswahlverfahrens 2011 Beamten/Beamtinnen in ein Amt einer Kriminaloberkommissarin/eines Kri-minaloberkommissars der Besoldungsgruppe A 10g-Vollzug zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffas¬sung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.


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