Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1813/11

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2011 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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