Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1679/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
5Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das betrifft zunächst die umfangreichen eingerückten Textteile in Kursivdruck auf den Seiten 2 bis 5 und 5 bis 7 der Zulassungsbegründung, die eine wörtliche Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens beinhalten und demgemäß jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lassen.
6Aber auch mit den weiteren zur Begründung des Zulassungsantrags angestellten Erwägungen werden keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt.
7Das Vorbringen der Klägerin zur Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW verfängt schon deswegen nicht, weil es im vorliegenden Verfahren keines Widerspruchsverfahrens bedurfte und auch tatsächlich keines durchgeführt worden ist. Dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die gerichtlichen Verfahrenskosten gegeben sein könnten, hat die Klägerin allein mit dem Hinweis auf Unbilligkeit nicht hinreichend dargelegt.
8Das Klagebegehren ist entgegen der Auffassung der Klägerin nach den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung geltenden Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 – LVO NRW – (GV. NRW S. 381) zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, Rdnrn. 11 bis 13, ausgeführt:
9„Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 – BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 – BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4).
10Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 – BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4).
11Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstalters-grenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. (...)“
12Aus der von der Klägerin angeführten Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW folgt nichts Abweichendes. Nach dieser Ausnahmevorschrift erhöht sich das Höchstalter, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, aus dieser Regelung ergebe sich, dass auf die Rechtslage abzustellen sei, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (hier vom 14. Mai 2009) galt. Ein solcher Regelungsgehalt lässt sich schon mit ihrem Wortlaut nicht vereinbaren. Die Vorschrift bestimmt gerade nicht, dass anstelle der in der LVO NRW i.d.F. vom 30. Juni 2009 geregelten Höchstaltersgrenzen das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht (keine wirksame Höchstaltersgrenze) maßgeblich sein soll. Sie sieht lediglich vor, dass dem Bewerber die Höchstaltersgrenze (der LVO NRW i.d.F. vom 30. Juni 2009) nicht entgegen gehalten werden kann, wenn er diese im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hatte. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Antragstellung sollen Härten vermieden werden, die durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind.
13Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 – 6 A 1085/05 –, juris, und vom 30. Mai 2008 – 6 A 3347/07 – , juris, sowie Beschluss vom 18. August 2011 – 6 A 863/11 –, n.v., (in anderem Zusammen-hang bzw. zu § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F.).
14Die am 11. Juni 1960 geborene Klägerin hatte die maßgebliche Höchstaltersgrenze von 40 Jahren (§§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2009 überschritten.
15Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze in der Fassung vom 30. Juni 2009 sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und verstoßen auch nicht gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung.
16Vgl. dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012, a.a.O., Rdnrn. 14 bis 40 und 42 bis 46.
17Das von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH vom 12. Januar 2010 – C-229/08 – stellt die Vereinbarkeit der Regelungen über die Höchstaltersgrenze mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nicht in Frage. Denn die darin enthaltenen Ausführungen geben für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Lehrern nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG nichts her. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, hat der EuGH in der Entscheidung keine Ausführungen zur Rechtfertigung einer Höchstaltersgrenze (für den Feuerwehrdienst) im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gemacht. Eine Rechtfertigung auf der Grundlage dieser Vorschrift war nämlich nicht zu prüfen, da die Ungleichbehandlung wegen Alters in dem dort zu entscheidenden Fall bereits in Anbetracht von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt war.
18Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – Rs. C-229/08 –, juris, Rdnr. 45.
19Dass der EuGH mit seinem allein auf eine Rechtfertigung nach Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gestützten Begründungsansatz Bedenken hinsichtlich einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG zum Ausdruck bringen wollte, ist eine reine Mutmaßung der Klägerin und weder geeignet, die – wie oben dargestellt – vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG in Zweifel zu ziehen, noch das im Rahmen des Art. 267 Abs. 2 AEUV bestehende Vorlageermessen des Verwaltungsgerichts auf eine Vorlagepflicht zu reduzieren. Aus dem Umstand, dass der EuGH der Bundesregierung offenbar zunächst einen auf die Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG bezogenen Fragenkatalog vorgelegt hat, folgt schon angesichts der ausschließlich auf diesen Rechtfertigungsgrund bezogenen Vorlagefragen des vorlegenden nationalen Gerichts nichts Abweichendes. Vielmehr war es im Hinblick auf den dem EuGH vorgelegten speziellen Fall, in dem das Lebensalter ein Eignungsmerkmal darstellte,
20vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, juris, Rdnr. 7, und vom 16. März 2011 – 2 B 43.11 –, juris, Rdnr. 7,
21naheliegend, die Überprüfung der Rechtfertigung allein im Hinblick auf das Vorhandensein wesentlicher und entscheidender beruflicher Anforderungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG vorzunehmen.
22Soweit die Klägerin meint, eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Vorlage der „Frage der Vereinbarkeit der neu geregelten Höchstaltersgrenze mit europarechtlichen Vorgaben“ an den EuGH aus Art. 267 Abs. 3 AEUV herleiten zu können, macht sie bereits nicht nachvollziehbar erkennbar, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne dieser Regelung unanfechtbar sein soll. Auch für die behauptete Vorlageverpflichtung des Senats wird – ungeachtet des Umstandes, dass mit diesem Vorbringen schwerlich Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet werden können – nichts Durchgreifendes vorgetragen. Vielmehr lässt sich die Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH beantworten.
23Vgl. ebenso BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 B 11.12 –, juris.
24Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Der berufliche Werdegang der Klägerin hat sich nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Eine unbillige Verzögerung des beruflichen Werdegangs folgt insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin bereits unter dem 14. Mai 2009, also zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Einstellungshöchstalter galt, einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt hatte und das beklagte Land mit dessen Bearbeitung über zwei Monate bis zum Inkrafttreten der neuen Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 gewartet hat. Zu einer entsprechenden Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 49, ausgeführt:
25„Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte.
26Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er durfte schon deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen zuwarten, weil die Landesregierung als Verordnungsgeber diese Regelungen bei Eingang des Antrags der Klägerin im Juli 2009 bereits beschlossen hatte.“
27Umstände, die im Fall der Klägerin eine von diesen Überlegungen abweichende Beurteilung erforderten, sind nicht ersichtlich. Dass das Zuwarten mit der Bearbeitung des Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht unangemessen ist, wird im Übrigen auch mit Blick auf den zeitlichen Rahmen des § 75 VwGO gestützt.
28Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011, a.a.O.
29Da nach den vorstehenden Erwägungen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht vorliegen, geht die gegen die (fehlende) Ermessensausübung gerichtete Rüge der Klägerin bereits aus diesem Grunde ins Leere.
30Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Fach Hauswirtschaft, für das sie die Lehramtsbefugnis habe, sei ein sogenanntes Mangelfach gewesen, möglicherweise eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW (erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn an der Gewinnung oder dem Behalten von Bewerbern) für sich in Anspruch nehmen will, hat sie schon das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargelegt. Der Einwand, das beklagte Land habe von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, ist daher auch in diesem Zusammenhang ohne Belang.
31Ebenso lässt sich im Hinblick auf die Anwendung des ebenfalls von der Klägerin benannten § 51 VwVfG NRW kein Ermessensfehler oder Ermessensnichtgebrauch feststellen. Es fehlt – wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt – ebenfalls bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen. Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Mai 2006 unberührt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 53.
33Ermessensfehler oder ein Ermessensnichtgebrauch sind auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW erkennbar. Das beklagte Land hat sein Ermessen mit dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 (Aktenzeichen 211 – 1.12.03.03 – 973) dahingehend ausgeübt, dass ein Wiederaufgreifen nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze ( gegebenenfalls zuzüglich Hinausschiebenstatbetände) noch nicht überschritten haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
34Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
36Im Hinblick auf die Rechtsfrage
37„1. Ist die in der LVO NRW vom 30.09.2009 festgesetzte Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe von 40 Jahren und die Ausnahmeregelungen (§§ 52, 84 LVO) von der Verordnungsermächtigung gedeckt, entsprechen die Regelungen dem Gebot der Normklarheit und sind sie mit den europarechtlichen Vorgaben zum Verbot der Diskriminierung wegen Alters vereinbar?“
38lässt das Vorbringen der Klägerin jegliche Darlegung zu ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung vermissen.
39Hinsichtlich der weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen
40„2. Ist § 6 Abs. 2 S. 5 LVO dahingehend auszulegen, dass er auch in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen bei Antragstellung ein anderes Einstellungs-höchstalter galt als das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag?“
41„3. Ist für die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber das Einstellungshöchstalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hat, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen?“
42„4. Verstößt die Regelung zum Einstellungs-höchstalter für Lehrerinnen und Lehrer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG?“
43„5. Liegt eine Verzögerung des beruflichen Werdegangs eines Bewerbers i.S.v. § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LVO auch in denjenigen Fällen vor, in denen ein Antrag eines Bewerbers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Vergangenheit in rechtswidriger Weise abgelehnt wurde und in denen die Verwaltung über einen neuen Antrag des Bewerbers nicht zeitnah entschieden hat, um so den Antrag ablehnen zu können?“
44fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts sowie auf der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres in dem oben dargestellten Sinn beantworten lassen.
45Schließlich ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht, nicht dargelegt. Mit dem Zulassungsantrag macht die Klägerin geltend, es liege sowohl ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als auch gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil sich das Verwaltungsgericht mit ihrem Vorbringen zu der Frage, welches der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei und ob die Rechtssache dem EuGH vorgelegt werden müsse, nicht auseinandergesetzt habe. Damit werden Inhalt und Reichweite des Überzeugungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt. Danach ist das Gericht (nur) verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu äußern. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte oder gar zur Übernahme eines von einem Beteiligten für maßgeblich gehaltenen Rechtsstandpunktes folgt daraus nicht.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 -, juris, m.w.N.
47Dass das Verwaltungsgericht diesen Grundsätzen zuwider gehandelt haben könnte, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich; im Kern beanstandet die Klägerin letztlich, dass das Verwaltungsgericht ihre Auffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie hinsichtlich einer Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nicht teilt.
48Schließlich ist nichts Durchgreifendes dafür dargelegt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zum Rückwirkungsverbot verfahrensfehlerhaft auf einen anderen Fall abgestellt haben könnte. Auch wenn die Klägerin zu dieser Frage nichts vorgetragen haben sollte, ist aus den übrigen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung unzweifelhaft ersichtlich, dass sich die Erörterungen auf den Fall der Klägerin beziehen.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
50Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
51Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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