Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 681/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.240,06 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen geeignet ist, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend zu erschüttern. Der sinngemäß auch zweitinstanzlich von der Antragstellerin weiter verfolgte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die mit Konkurrentenmitteilung vom 5. Januar 2012 mitgeteilte, beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen vorzunehmen, solange nicht über die Berücksichtigung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat jedenfalls deswegen Erfolg, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus den folgenden, ihrerseits auf tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (belastbare Tatsachengrundlage) aufbauenden Erwägungen verletzt ist:
5Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet - unbeschränkt und vorbehaltlos - jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn - etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten - aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen; anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
6Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 – 2 BvR 1972/07 –, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8, und vom 8. Oktober 2007 – u. a. 2 BvR 1846/07 –, ZBR 2008, 162 = juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, BVerwGE 122, 147 = juris, Rn. 11 f., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237 = juris, Rn. 13.f.
7Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
9Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f. = NRWE, Rn. 18 f., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, juris, Rn. 4 f. = NRWE, Rn. 5 f., m.w.N.
11Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Liegen aktuelle dienstliche Beurteilungen nicht vor und können diese auch nicht in Form einer Anlassbeurteilung zum Zwecke der Bewerberauswahl erstellt werden, weil der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der Bewerbung keinen Dienst versieht, der der Beurteilung des Dienstherrn unterliegt, kann es in bestimmten Fällen erforderlich sein, die letzte dienstliche Beurteilung des Bewerbers fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung). Diese "teilweise Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes",
12Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lsbl., § 25 BBG, Rn. 5,
13erfolgt, um nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen der nicht Beurteilten zu vermeiden. Im Recht der Bundebeamten sieht § 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BLV eine solche Fortschreibungspflicht etwa für Beamte vor, die sich in Elternzeit befinden (Nr. 3) oder die aufgrund einer Tätigkeit als Mitglied des Personalrats, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte (Nr. 4) nicht beurteilt werden können. Mit dieser Fortschreibungspflicht hat der Verordnungsgeber gesetzlich bestehende Diskriminierungsverbote für diese Personengruppen umgesetzt: Gemäß § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies gilt nach Halbsatz 2 dieser Regelung namentlich für ihre berufliche Entwicklung. Gemäß § 96 Abs. 5 SGB IX ist Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung Gelegenheit zu geben, eine eventuell unterbliebene berufliche Entwicklung nachzuholen. Die Gleichstellungsbeauftragte darf gemäß § 18 Abs. 5 BGleiG bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die fiktive Nachzeichnung ihres beruflichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten.
14Für die Elternzeit sieht § 25 Satz 1 BBG vor, dass diese sich u. a. bei dem beruflichen Fortkommen nicht negativ auswirken darf. Gleiches gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift prinzipiell auch für die familienbedingte Beurlaubung, die hier im Hinblick auf die Beigeladene – jedenfalls für die Zeit ab dem 15. April 2006 – im Raume steht. Auch im Falle der familienbedingten Beurlaubung (§ 92 BBG) ist demnach schon aufgrund des gesetzlich in § 25 BBG normierten Diskriminierungsverbots die letzte dienstliche Beurteilung eines Bewerbers fiktiv fortzuschreiben, um Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen zu vermeiden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die familienbedingte Beurlaubung – anders als die Elternzeit – in § 33 Abs. 3 BLV keine ausdrückliche Erwähnung findet. Denn einerseits handelt es sich bei der Regelung des § 33 Abs. 3 BLV um keine abgeschlossene Aufzählung, was die Formulierung "jedenfalls" deutlich macht. Andererseits wäre der Verordnungsgeber auch gar nicht befugt, das gesetzlich bestehende Diskriminierungsverbot des § 25 Satz 2 BBG durch schlichte Auslassung der familienbedingten Beurlaubung in § 33 Abs. 3 BLV auszuhebeln. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung ist die familienbedingte Beurlaubung dem Grundsatz nach vielmehr der Elternzeit und einer Tätigkeit im Personalrat gleichzusetzen.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 – 1 WB 160/90 –, BVerwGE 93, 188 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 – 6 B 689/05 –, NWVBl. 2005, 391 = juris, Rn. 8, 12 = NRWE, Rn. 9, 13, und vom 4. April 2007 – 6 B 57/07 –, ZBR 2007, 421 = juris, Rn. 5 ff. = NRWE, Rn. 6 ff.
16Selbst ohne einfach-gesetzliche Regelung folgte die Pflicht hierzu schon aus dem verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2007 – 6 B 57/07 –, ZBR 2007, 421 = juris, Rn. 5 ff. = NRWE, Rn. 6 ff.
18Dass die Beurlaubung der Beigeladenen anlässlich des Umzugs des BfArM von C. nach C1. für einen Teilzeitraum (15. April 2001 bis 14. April 2006) zunächst nicht auf der Grundlage von § 72a BBG a. F., sondern von § 7 DBeglG erfolgte, erscheint jedenfalls im konkreten Fall deswegen unerheblich, weil die Beurlaubung nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 20. April 2012 demselben Ziel wie eine Beurlaubung zum Zwecke der Kinderbetreuung diente: Sie erfolgte, um der Beigeladenen die Betreuung ihrer Kinder unter Beibehaltung ihrer familiären Situation weiterhin zu ermöglichen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wurde die weitere Beurlaubung dann auch ohne eine Veränderung der tatsächlichen Umstände auf die Vorschrift des § 72a BBG a. F. gestützt.
19Bei der Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung muss den beruflichen Werdegang des Bewerbers wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandeln, die weder freigestellt noch beurlaubt sind. Das bedeutet, dass der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Bewerbers eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden muss, die zum selben Zeitpunkt (Beginn der Beurlaubung) derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann ist zu ermitteln, wie sich diese Beamten durchschnittlich seitdem weiterentwickelt haben. In diesem Maß darf unterstellt werden, dass auch derjenige Beamte, dessen beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen ist, sich entwickelt hätte.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 11.09 –, IÖD 2011, 63 = juris, Rn. 9; Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, PersV 2010, 463 = juris, Rn. 95 ff. = NRWE, Rn. 101 ff., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2005 – 6 B 2496/03 -, PersV 2005, 271 = juris, Rn. 15 ff. = NRWE, Rn. 16 ff., und vom 4. April 2007 – 6 B 57/07 –, ZBR 2007, 421 = juris, Rn. 15 = NRWE, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2012 – 2 B 10673/12 -, juris, Rn. 16, unter Hinweis auf die dort relevante Erlasslage.
21Die so zu erstellende Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung und die demnach zu erstellende Beurteilung des Beamten muss auf einer belastbaren Tatsachengrundlage erfolgen, die jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu ermitteln ist. Dies gilt zunächst für diejenigen Tatsachen, die den fiktiv zu beurteilenden Beamten betreffen. Zu diesen Tatsachen gehören v. a. seine frühere dienstliche Tätigkeit sowie die in diesem Zusammenhang erstellten Beurteilungen. Je länger die dienstliche Tätigkeit ausgeübt wurde und je kürzer diese zurückliegt, desto verlässlicher ist die Tatsachengrundlage für die zu erstellende Prognose. Je ungünstiger die zeitlichen Verhältnisse für die Prognose sind, desto höhere Anforderungen sind an das erforderliche Tatsachenmaterial zu stellen, das der Prognose zu Grunde liegen soll. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass jedenfalls bei einer Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit über einen Zeitraum von sechzehn Jahren keine belastbare Tatsachengrundlage mehr vorliegt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 11.09 –, IÖD 2011, 63 = juris, Rn. 8 ff.
23Gegebenenfalls sind bei der Zusammenstellung des erforderlichen Tatsachenmaterials auch auf solche Erkenntnisse zu berücksichtigen, die bezüglich einer Tätigkeit des Beamten während des Beurlaubungszeitraums in der Privatwirtschaft bestehen.
24Vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 27. August 2010 – 1 B 332/10 –, ZBR 2011, 170 = juris, Rn. 24, 31 ff. = NRWE, Rn. 25, 32 ff., zur (fiktiven) Beurteilung eines aus der Insichbeur-laubung zurückkehrenden Beamten der Deutschen Post AG.
25Hierbei hat der Dienstherr allerdings zu bewerten, inwieweit diese Tätigkeit der dienstlichen Tätigkeit vergleichbar ist und inwieweit Erkenntnisse über die erbrachten Leistungen, welche womöglich in Zeugnissen Ausdruck gefunden haben, mit solchen aus dienstlichen Beurteilungen vergleichbar sind. Jedenfalls wäre es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verfehlt, solche qualifikationsrelevanten Umstände grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Unerheblich ist es dabei, ob eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft nach dem Nebentätigkeitsrecht zulässig war. Denn der Grundsatz der Bestenauslese differenziert nicht danach, wie einzelne Qualifikationen erworben worden sind. Für den Fall einer unzulässigen Nebentätigkeit kennt das Nebentätigkeitsrecht wie auch das Recht der Beurlaubung eigene Sanktionsmöglichkeiten.
26Weiterhin muss eine belastbare Tatsachengrundlage auch bezüglich der Vergleichsgruppe bestehen, anhand deren Leistungsentwicklung auf die fiktive Leistungsentwicklung des zu beurteilenden Beamten geschlossen werden soll. Das bedeutet, dass hinreichende Erkenntnisse darüber bestehen müssen, dass eine Gruppe zumindest einiger anderer Beamter zum Zeitpunkt der letzten dienstlichen Beurteilung vorhanden war, die seinerzeit eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann muss die weitere berufliche und Leistungsentwicklung dieser Gruppe den Schluss auf ihren gegenwärtigen Leistungsstand zulassen, dessen durchschnittliches Niveau sodann auf den zu beurteilenden Beamten zu übertragen ist.
27Darüber hinaus ist es anerkannt, dass der Dienstherr zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der nicht ausgewählten Bewerber seine wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen hat (Dokumentationspflicht).
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ-RR 2007, 1178 = juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 –, juris, Rn. 27, und vom 22. November 2011 – 1 WB 38.11 –, juris, Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2012 – 2 B 10673/12 –, juris, Rn. 28.
29Sinn der Dokumentationspflicht ist es, den unterlegenen Bewerbern zu ermöglichen, die Auswahlentscheidung nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob und aus welchen Gründen sie ggf. um Rechtsschutz nachsuchen. Wird ein Mitbewerber aufgrund der fiktiven Fortschreibung seiner früheren Beurteilung ausgewählt, hat die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen hinreichende Informationen über das zu Grunde liegende Tatsachenmaterial sowie über das Ergebnis der Fortschreibung zu enthalten. Das bedeutet, dass es im Einzelnen jedenfalls eine Beschreibung des Ergebnisses der letzten dienstlichen Beurteilung, der Bildung der Vergleichsgruppe, ihrer Eignung zur vergleichsweisen Heranziehung, die früheren Leistungen der Gruppenmitglieder sowie ihre Leistungsentwicklung hinreichend nachvollziehbar enthalten muss.
30Das vom Verwaltungsgericht zu Recht betonte Erfordernis einer belastbaren Tatsachengrundlage kann nicht isoliert von der Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen gesehen werden. Erst die schriftliche Fixierung auch der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen macht diese erkennbar und die Auswahlentscheidung zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nachvollziehbar.
31Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, welche im Beförderungsvermerk vom 22. November 2011 niedergelegt ist, nicht. Die knappen Ausführungen zur fiktiven Fortschreibung des beruflichen Werdegang sind viel zu allgemein und zu vage, um für konkurrierende Bewerber eine ausreichende Grundlage für einen angestrebten Rechtsschutz zu ermöglichen.
32Im Einzelnen: Zutreffend weist die Antragsgegnerin zunächst auf das Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen sowie der seinerzeitigen Verwendungsempfehlung (Beförderung nach A 14 BBesO) hin. Auch wird auf zwei Einzelwertungen hingewiesen, in denen die Höchstwertung erreicht wurde. Sodann wird jedoch schlicht behauptet, dass der "konkrete Leistungsstand der letzten Beurteilung auch weiterhin erbracht worden wäre". Diese Aussage lässt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass die Beigeladene in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung in einigen Einzelwertungen sogar schlechter als zuvor bewertet worden ist. Dies zeigen beispielsweise die Einzelwertungen in den Kategorien Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft sowie Planungsvermögen bei einem Vergleich der Beurteilungen aus den Jahren 1994 einerseits und 2000 andererseits.
33Völlig unzureichend ist sodann der angestellte Vergleich mit anderen Beamten. Dieser ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Es werden weder die Anzahl der in den Vergleich einbezogenen Beamten noch ihr Tätigkeitsgebiet und schon gar nicht ihre Beurteilungsergebnisse angegeben. Soweit im Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit der Gleichstellungsbeauftragten (Schriftsatz des Präsidenten des BfArM vom 13. Oktober 2011) insgesamt vier Namen genannt werden, kommt die Antragsgegnerin allein damit ihrer Dokumentationspflicht nicht nach, weil insoweit die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten in Rede stehen und nicht die Dokumentation des Auswahlvorgangs. Jedenfalls ist auch hier nicht erkennbar, ob die dort Genannten die einzigen mit der Beigeladenen vergleichbaren Kollegen waren; auch ihre seinerzeitigen Leistungen werden nicht erkennbar, um die Vergleichbarkeit überprüfen zu können. Soweit im Übrigen behauptet wird, dass die übrigen – seinerzeit angeblich vergleichbaren – Kollegen in der Zwischenzeit mindestens einmal befördert worden seien, verbleibt die Antragsgegnerin bei dieser nicht weiter nachprüfbaren Behauptung. Insbesondere wäre es auch wichtig, diese beruflichen Entwicklungen wertend in ein Verhältnis zu denjenigen Beamten und deren Beurteilungsergebnis zu setzen, bei denen eine Beförderung nicht erfolgt ist. Denn Beförderungen soll es nur "bei nahezu allen Personen" gegeben haben.
34Soweit die Antragsgegnerin zur Unterstreichung der Qualifikation der Beigeladenen des Weiteren auf die Äußerungen ihres seinerzeitigen Vorgesetzten sowie des im Jahre 2000 amtierenden Direktors des BfArM abstellt, muss unterstellt werden, dass deren Bewertung bereits Eingang in die letzte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen gefunden hat, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn damit ausscheidet. Mögliche qualifikationsrelevante Umstände, die auf der beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen während der Beurlaubung beruhen, werden mit den dürren Worten "sehr erheblicher Erfahrungs- und Kenntnisgewinn, auch bezogen auf Management- und Führungsaufgaben" viel zu vage und nicht im Einzelnen für einen Konkurrenten nachvollziehbar beschrieben. Ein Ergebnis der Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen wird ebenfalls nicht mitgeteilt.
35Neben dieser unzureichenden Dokumentation der Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen ist auch der dokumentierte Vergleich mit den Mitbewerbern unzureichend. Die Antragsgegnerin betont insoweit lediglich, dass sämtliche Mitbewerber aktuell höchstens mit der Stufe 3 bewertet worden seien. Es fehlen aber jegliche Ausführungen, die dieses Ergebnis zu den Qualifikationen der Beigeladenen in ein Verhältnis bringen. Insbesondere wird auch nicht erläutert, in welchem Verhältnis die Stufe 3 des gegenwärtigen Beurteilungssystems zu der zweithöchsten Stufe des früheren Beurteilungssystems steht, in dem die Beigeladene zuletzt – tatsächlich – dienstlich beurteilt worden ist. Ein solcher Vergleich ist u. a. auch deswegen erforderlich, weil nunmehr das Beurteilungssystem der Quotierung nach § 50 Abs. 2 BLV unterliegt; eine in der Vergangenheit großzügigere Handhabung der Notenvergabe erscheint damit nicht ausgeschlossen; dies bedarf jedenfalls der Erläuterung, zumal auch die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits hohe Beurteilungsstufen erreicht hatte.
36Angesichts dessen kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommen würde, zumal die Antragsgegnerin in der Konkurrentenmitteilung vom 16. September 2011 betreffend die Vergabe von hier nicht streitgegenständlichen Stellen nach A 14 BBesO zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Gesamtergebnis der Stufe 3 grundsätzlich für eine entsprechende Beförderung ausreichend ist.
37Ohne dass es danach noch darauf ankommt, weist der Senat abschließend darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin geäußerte Absicht, die Beigeladene zurückzugewinnen, nicht zwingend als sachfremde Erwägung zu verstehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Grund für die Rückgewinnungsabsicht darin bestanden hat, in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 GG die fachliche Kompetenz der Beigeladenen für die Antragsgegnerin zu gewinnen. Ob dies tatsächlich der Hintergrund der konkreten Auswahlentscheidung gewesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären entspricht nicht der Billigkeit, weil diese in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
39Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der inzwischen (für die Zukunft) erfolgten Änderung der Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten befassten Senate des OVG NRW (1. und 6. Senat). Danach bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand haben, nunmehr nicht mehr nach der Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG, sondern in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach dem 3,25-fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der Stelle bzw. des Dienstpostens entspricht.
40Vgl. etwa die Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 –, juris und NRWE, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris und NRWE.
41Das führt vorliegend auf den im Tenor festgesetzten Betrag.
42Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.