Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1090/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch darauf hätte,
4die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und den Beigeladenen im Wege der Ordnungsverfügung die Nutzung der Garage auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 9, Flurstück 691, zu untersagen,
5hilfsweise den Beigeladenen im Wege der Ordnungsverfügung aufzugeben, die Verletzung der Brandschutzvorschriften durch Schließen der drei Öffnungen in der Garage auf dem vorgenannten Grundstück zu beseitigen.
6Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme glaubhaft macht. Daran fehlt es vorliegend, sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag als auch im Hinblick auf den Hilfsantrag. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene im Hinblick auf die Nutzung oder den Ausbauzustand der streitigen Garage zusteht.
7Einem solchen Anspruch steht bereits - jedenfalls was ein Einschreiten mit dem Ziel einer Nutzungsuntersagung angeht - der bestandskräftige Bescheid vom 1. April 2009 entgegen. Mit diesem hat die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber informiert, dass sie beabsichtige, wegen der vorhandenen Öffnungen in der Garage ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen die Beigeladenen einzuleiten; im Übrigen hat sie aber das von dem Antragsteller unter dem 6. März beantragte bauaufsichtliche Einschreiten abgelehnt.
8Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass dem Antragsteller entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts, eine Abänderung des bestandskräftigen Bescheids im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens zusteht. Insbesondere ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW als Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beigeladenen hätten im August 2012 eine Elektroleitung vom Grundstück E.------weg 56 durch ein in die Garagenwand gebohrtes Loch in ihre Garage auf dem Flurstück 691 geführt, sind dadurch subjektiv-öffentliche nachbarliche Rechte des Antragstellers bereits im Ansatz nicht betroffen. Insoweit ist in dem entscheidenden öffentlich-rechtlichen (Rechts-)Verhältnis zur Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde keine relevante Änderung der Sachlage eingetreten. Ein (neuerlicher) Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften, der ein Abwehrrecht des Antragstellers begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Elektroleitung vom Grundstück E.------weg 56 aus durch die nördliche Wand der Garage der Beigeladenen in diese geführt worden ist. Die südliche, an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers stehende Garagenwand ist demgegenüber nach allem nicht betroffen. Sofern durch die Verlegung des Elektrokabels in die Garage - wie der Antragsteller geltend macht - § 33 Abs. 5 BauO NRW verletzt werden sollte, ergeben sich daher jedenfalls keine Abwehransprüche des Antragstellers. Zugleich führt die Verlegung der Leitung auch sonst zu keiner relevanten Intensivierung der bereits in dem abgeschlossenen Verfahren bekannten Verstöße gegen abstandrechtliche und brandschutzrechtliche Anforderungen im Grenzbereich zum Grundstück des Antragstellers.
9Unbeschadet dessen kann der Antragsteller ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen auch deshalb nicht beanspruchen, weil eventuelle in der Vergangenheit in Folge von Verstößen der streitigen Garage und deren Nutzung gegen baurechtliche Bestimmungen entstandene Abwehransprüche offensichtlich verwirkt sind. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 im Verfahren 8 K 2966/09 zutreffend hingewiesen (ebenso das in einem privatrechtlichen Nachbarstreitverfahren des Antragstellers und der Beigeladenen ergangene Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 24. November 2008 - 104 C 285/08 -).
10Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Was die "längere Zeit" anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2000 - 10 B 920/00 -, juris Rn. 10 ff.
12Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das auch in einer Untätigkeit liegen kann, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2010 - 2 A 2279/09 -.
14Die Länge des Zeitraums ist dafür ein gewichtiger Hinweis. Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies innerhalb angemessener Zeit tun.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 4 B 101.99 -, BRS 63 Nr. 203 = juris Rn. 7, und vom 8. Januar 1997 - 4 B 228.96 -, juris Rn. 5.
16Nach diesen Maßstäben sind etwaige Abwehransprüche des Antragstellers erkennbar verwirkt. Die Garage der Beigeladenen steht in ihren Ausmaßen - und auch mit den streitigen Öffnungen - bereits seit 1973 weitgehend unverändert auf dem Flurstück 691. Der Antragsteller erwarb das Grundstück E.------weg 54 aber bereits im Jahr 1998. Zudem bewohnte er das Grundstück viele Jahre vorher als Mieter seiner Mutter, der Voreigentümerin. Der Antragsteller hat daher den - angeblich baurechtswidrigen - Zustand der Garage der Beigeladenen mehr als ein Jahrzehnt hingenommen, ohne insoweit öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend zu machen. Im Hinblick auf diese Untätigkeit des Antragstellers konnten die Beigeladenen darauf vertrauen, die Garage in ihrem Bestand weiter ungestört nutzen zu dürfen. Betätigt haben sie dieses Vertrauen durch verschiedene Instandsetzungsarbeiten an der Garage. Die erstmalige Geltendmachung von solcherart Abwehransprüchen gegenüber der Antragsgegnerin im Jahr 2006 erfolgte daher zu einem Zeitpunkt, als die Geltendmachung dieser Ansprüche schon erkennbar treuwidrig war. Umstände, die vorliegend gegen eine Verwirkung sprechen könnten, werden demgegenüber mit der Beschwerde nicht dargelegt.
17Die Verwirkung betrifft öffentlich Abwehransprüche wegen des baulichen Zustands der Garage und der Nutzung, also gleichermaßen ein Einschreiten in Anknüpfung an die Verletzung öffentlich-rechtlicher Abstandvorschriften wie ein Einschreiten in Anknüpfung an die Verletzung öffentlich-rechtlicher Brandschutzvorschriften wegen der streitigen Öffnungen in der Abschlusswand. Im Übrigen spricht auch alles dafür, dass sich der Antragsteller gemessen an dem Grundsatz von Treu und Glauben darüberhinaus widersprüchlich verhält, wenn er einerseits ein Einschreiten wegen der Öffnungen in der Garage fordert, zugleich aber auf seinem Grundstück (Flst. 692 und 692) grenzständig an die Garage und ohne eigene Abschlusswand unter anderem ein Wintergarten und ein Schuppen angebaut sind.
18Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, die Pflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Verstoß gegen die Brandschutzvorschriften einzuschreiten, ergebe sich aus dem "rechtskräftigen" Bescheid vom 1. April 2009. Die darin enthaltene Wendung, es sei beabsichtigt, wegen der vorhandenen Öffnungen in der Garage ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen die Beigeladenen einzuleiten, enthält allein einen Hinweis darauf, dass der Antragsgegner aus Anlass der Eingabe des Antragsteller insoweit - ergebnisoffen - tätig werden wird. Als Grund wird der in Rede stehende Verstoß gegen objektiv-rechtliche Brandschutzvorschriften benannt. Regelnde Feststellungen zum (Fort-)Bestand eines hierauf bezogenen öffentlichen-rechtlichen Abwehranspruchs des Antragstellers unter Einbeziehung der Frage der Verwirkung enthält der Bescheid demgegenüber nicht.
19Zu kurz greift auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei im Hinblick auf die Verletzung von Brandschutzvorschriften verpflichtet, ordnungsrechtlich gegen die Beigeladenen einzuschreiten.
20Zwar hat die vorliegend einschlägige Vorschrift des § 31 Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig sind, auch den Zweck, den Nachbarn vor einer Brandübertragung und damit sowohl dessen Leben und Gesundheit als auch dessen Hab und Gut zu schützen. Auch liegt § 31 BauO NRW die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss und dass demzufolge der Umstand, dass viele in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, einen Glücksfall darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist.
21Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 2 A 1272/11-, S. 10 f. des amtl. Abdrucks.
22Daraus folgt im Weiteren, dass die Antragsgegnerin weiterhin befugt - und ggfs. auch objektiv-rechtlich verpflichtet - ist, bei einem Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen zum Brandschutz nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW einzuschreiten. Diese Befugnis bzw. Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde ist aber unabhängig vom (fort-)bestehen subjektiver Nachbarrechte. Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben kann demgegenüber verwirkt sein, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn in dem konkreten Nachbarschaftsverhältnis objektiv gegen Treu und Glauben verstößt.
23Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991
24- 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2000 - 10 B 920/00 -, juris Rn. 10 ff.
25Eine solche Verwirkung gilt aber ausschließlich im Nachbarrechtsverhältnis. Die Verwirkung betrifft das an den Grundsätzen von Treu und Glauben zu messende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und ist wesentlich von diesem bestimmt. Sie kann deshalb grundsätzlich auch Nachbarrechte betreffen, die sich aus baurechtlichen Vorschriften ergeben, die im Besonderen der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben dienen, wie Brandschutzvorschriften.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193 = juris Rn. 15 ff. (zum Ausschluss von Nachbarrechten wegen widersprüchlichen Verhaltens); OVG Saarl., Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - 2 A 390/09 -, juris Rn. 17, und vom 5. Oktober 1990 - 2 R 397/87 -, juris Rn. 23 (Zum Verzicht und zur Verwirkung); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25 September 1991 - 3 S 2000/91 -, VBlBW 1992, 103 = juris Rn. 26 ff. (zur Verwirkung bei einem Verstoß gegen das Öffnungsverbot).
27Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen anderes gilt, wenn eine unmittelbare Gefahrensituation besteht, in der der Betroffene auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG möglicherweise ein Tätig-werden der Bauaufsichtsbehörde verlangen könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Verstoß gegen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
28- wozu auch das Öffnungsverbot gehört - begründet für sich genommen eine solche unmittelbare Gefahrenlage jedenfalls nicht.
29Im Übrigen bleiben die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde wegen einer objektiven Rechtsverletzung von einer Verwirkung unberührt. Der Behörde gegenüber könnte sich der Eigentümer bzw. Bauherr einer objektiv baurechtswidrigen Anlage nicht darauf berufen, der betroffene Nachbar habe seine Abwehrrechte (ihm gegenüber) verwirkt.
30Ist somit von einer Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Abwehransprüchen des Antragstellers (auch) hinsichtlich der Öffnungen in der Garage auszugehen, fehlt es auch hinsichtlich des auf Erlass einer Ordnungsverfügung zum Schließen der Öffnungen gerichteten Hilfsantrags an einem Anordnungsanspruch.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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