Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2075/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬verfah-ren auf 1.636,56 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht vor.
31. Eine Zulassung der Berufung kann nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen.
4Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb einer bestimmten – hier eingehaltenen – Frist die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
6Hiervon ausgehend weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne.
7Der Kläger macht (sinngemäß) vor allem geltend, die Möglichkeit, das vorhandene, durch Mehrarbeit entstandene Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto vor seiner Versetzung in den Ruhestand durch Freizeitausgleich auszugleichen, sei ihm hier aus im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegenden Umständen, nämlich einer Abrede und Weisung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten, versperrt gewesen. Diese Weisung sei als Anordnung von Mehrarbeit zu werten bzw. stehe einer schriftlichen Anordnung dieses Inhalts zumindest gleich. Hiervon ausgehend ergebe sich aus dem Gesetz und auch aus dem in Bezug genommenen "Dienstrechts-Info" der Beklagten der geltend gemachte finanzielle Abgeltungsanspruch. Ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten seiner Vorgesetzten stehe dem Anspruch nicht entgegen, ebenfalls nicht der Umstand, dass die Initiative, "Mehrarbeit" zu leisten, mit Blick auf die seinerzeitige Personalknappheit von ihm selbst ausgegangen sei. Der erlittene Schaden sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Freizeit abzugelten, weil durch das Vorgehen der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei.
8Dieses Vorbringen verfehlt bereits die o.a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es setzt sich nicht in ausreichender Weise mit den tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Darüber hinaus fehlt es den vorgebrachten eigenen Argumenten ersichtlich an Überzeugungskraft. Im Einzelnen:
9Im angefochtenen Urteil ist zunächst darauf abgehoben worden, dass der geltend gemachte Anspruch nicht aus den Vorschriften der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung abgeleitet werden könne. Es fehle an der erforderlichen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Es sei hier vielmehr um ein Guthaben auf dem Gleitzeitkonto gegangen, für dessen Ausgleich im Rahmen der bestehenden dienstinternen Vorgaben der Beamte grundsätzlich selbst Sorge tragen könne. Aber selbst dann, wenn man die vom Kläger im Mai (nach dem Gespräch mit der Vorgesetzten) geleisteten Arbeitsstunden als Mehrarbeit einstufen würde, fehlte es an einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung hierfür. Dem hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung nichts von Substanz entgegengesetzt. Insbesondere hat er keinen Sachverhalt unterbreitet, demzufolge eine schriftliche Weisung einschlägigen Inhalts ihm gegenüber ergangen wäre. Schon dass ihm gegenüber in dem in Rede stehenden Gespräch mit der Vorgesetzten überhaupt eine (einseitige) dienstliche Weisung erteilt worden wäre, Mehrarbeit zu leisten bzw. keinen Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ende seiner Dienstzeit vorzunehmen, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.
10Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine etwaige mit der Beklagten (über die vom Kläger benannte Vorgesetzte) getroffene anderweitige Vereinbarung sei unwirksam, da Vergütungen für Mehrarbeit nur nach Maßgabe der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung gezahlt werden dürften. Aus entsprechendem Grunde kämen auch die Arbeitskontenregelungen der Deutschen Telekom AG als (eigenständige) Grundlage für eine solche Vergütung nicht in Betracht. Mit diesen Argumenten setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander.
11Soweit der Kläger schließlich den weiteren tragenden Grund der erstinstanzlichen Entscheidung angreift, er könne den geltend gemachten Anspruch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung stützen, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen wie auch an der Entwicklung einer zumindest im Ansatz schlüssigen rechtlichen Gegenposition. Der Kläger macht insoweit geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da die Beklagte durch die pflichtwidrige, nicht rechtzeitig korrigierte Falschinformation einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Diesem stehe der nicht vermögensrechtliche Charakter des Freizeitausgleichs nicht entgegen. Denn nicht nur die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, sondern auch die europarechtliche Rechtsprechung erkenne diesbezüglich einen vermögensrechtlichen Abgeltungsanspruch an. In Anwendung des normativen Schadensbegriffs sei insoweit auf eine wertende Betrachtung abzustellen.
12Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es vermengt erkennbar unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, indem es – ohne nähere inhaltliche Durchdringung – einerseits von (u.U. gegebenen) europarechtlichen Abgeltungsansprüchen und andererseits von Schadensersatzansprüchen (nach nationalem Recht) spricht. Für letztere – hier insoweit allenfalls hinreichend thematisiert – ist indes anerkannt, dass der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung zusätzlichen, nämlich etwa anstelle von Erholungsurlaub geleisteten Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher nach dem anzuwendenden nationalen allgemeinen Schadensersatzrecht keinen durch Geld zu ersetzenden materiellen Schaden darstellt.
13Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 – 2 C 61.03 –, BVerwGE 122, 65 = ZBR 2005, 166 = juris, Rn. 36, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, Rn. 18 f.
142. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weist die Rechtssache ferner nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Denn das Ergebnis des angestrebten Berufungsverfahrens ist hiernach nicht als "offen" zu bewerten.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
16Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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