Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1993/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.850,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung nicht vor.
31. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Derartige Zweifel im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur dann) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Die vorgebrachten Argumente geben keinen hinreichenden Anhalt für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils.
6In der Antragsbegründung werden die angenommenen Richtigkeitszweifel insbesondere aus dem Umstand hergeleitet, dass das Bundesverfassungsgericht die hier interessierende Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit des § 78 BBesG noch nicht entschieden hat. Das allein vermag die Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Denn es wird in diesem Zusammenhang vom Kläger nicht verdeutlicht, dass diejenigen Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4.09 – (NVwZ 2012, 627 = ZBR 2012, 304 = juris) den seit dem Jahr 2004 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 PostPersRG erfolgten Wegfall des Anspruchs auf eine Sonderzahlung nach dem Bundesbesoldungsgesetz für verfassungsgemäß erachtet hat, zumindest im Kern nicht auch auf die Regelung des § 78 BBesG übertragbar sind und diese mit stützen können.
7Vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschlüsse jeweils vom 10. Oktober 2012 – 1 A 1943/12 – und – 1 A 1944/12 –.
8Das Verwaltungsgericht hat dazu auf Seite 5 unten des amtl. Urteilsabdrucks ausgeführt, dass es sich bei § 78 BBesG (ebenso wie bei § 6 Abs. 2 BesÜG) nicht um einen Eingriff in das Grundgehalt der betroffenen Beamten handele, der Besoldungsgesetzgeber hiermit vielmehr lediglich die Konsequenz aus dem schon durch § 10 PostPersRG bewirkten Wegfall der Sonderzahlung für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen gezogen habe. Das sei in der Weise geschehen, dass diese Beamtengruppe von der (im Übrigen für die Bundesbeamten erfolgten) Einbeziehung der Sonderzahlung in die allgemeinen Gehaltstabellen nach den Anlagen IV, V und IX zum Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Überleitungstabellen ausgenommen worden sei. Diese Argumentation ist ohne Weiteres nachvollziehbar.
9Wenn der Kläger demgegenüber meint, die in Rede stehende Gesetzesänderung habe zu einer "Kürzung" seiner (Grund-)Besoldung geführt, so überzeugt dies nicht. Er zeigt nämlich nicht auf, dass seine Besoldung ab Juli 2009 im Verhältnis zu derjenigen, die er zuvor erhalten hat, in der Höhe gemindert worden wäre. Sinngemäß dürfte der Kläger auch wohl (nur) meinen, dass ihm die Teilhabe an der die anderen Bundesbeamten betreffenden (rechtstechnischen) "Erhöhung" ihres Grundgehalts versagt geblieben ist. Die darin liegende Ungleichbehandlung in der Besoldung weicht allerdings im Kern nicht von derjenigen ab, die schon nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 PostPersRG bestanden hatte und die das Bundesverfassungsgericht als sachlich gerechtfertigt angesehen hat. Die Hinweise des Klägers auf unterschiedliche Höhen der bisherigen Sonderzahlungen im Verhältnis Bund und Länder bzw. innerhalb der einzelnen Bundesländer sind in diesem Zusammenhang nicht zielführend, da die Besoldung der Landesbeamten für den Kläger kein Vergleichsmaßstab ist. Schließlich hat der Kläger auch den angenommenen Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung nicht schlüssig dargelegt. Auch in diesem Zusammenhang argumentiert er nämlich der Sache lediglich zum Grundsatz der Besoldungsgleichheit, auf den bereits eingegangen wurde.
102. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Denn das Ergebnis des angestrebten Berufungsverfahrens kann hiernach nicht als "offen" zu bewertet werden. Die Auffassung des Klägers, die Frage, ob eine Norm mit dem Grundgesetz in Einklang steht, sei immer als schwierig im Sinne des Zulassungsgrundes zu bewerten, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu.
113. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
12Die Antragsbegründung hat die für klärungsbedürftig gehaltene Frage nicht konkret ausformuliert. Soweit offenbar sinngemäß die Frage aufgeworfen werden soll, ob die in § 78 Abs. 1 BBesG enthaltene gesetzliche Regelung, wonach für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, die Besoldungsbestandteile Grundgehalt, Familienzuschlag sowie Amts- und Stellenzulage, um einen dort näher festgelegten Faktor gekürzt werden, verfassungsgemäß ist, wird jedenfalls das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nicht ausreichend dargetan. Hierzu wird allein angeführt, dass es bisher zu § 78 BBesG noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe. Das reicht für die vom Kläger erstrebte Berufungszulassung nicht aus. Insbesondere enthält das Zulassungsvorbringen keine substantiierte Auseinandersetzung mit der hier naheliegenden Frage, ob nicht aus der zu § 10 Abs. 1 PostPersRG vorliegenden Rechtsprechung – namentlich der schon angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 – bereits hinreichende Rückschlüsse auch für die Beurteilung der Verfassungskonformität des § 78 BBesG gezogen werden können, wie es das Verwaltungsgericht der Sache nach angenommen hat. Die Antragsbegründung weist im Übrigen auch nicht auf eine etwaige divergierende Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte hin, der aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit gegebenenfalls entgegenzuwirken wäre.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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