Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3020/11
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Studentenwerk zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - teils als Zuschuss und teils als Darlehn in zusätzlicher Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG um ein weiteres Semester (Bewilligungszeitraum März bis August 2011).
3Die am 1983 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2007/2008 an der L. Fachhochschule O. -X. (im Folgenden: L1. O1. ) im Studiengang Soziale Arbeit. Das beklagte Studentenwerk bewilligte ihr für die Bewilligungszeiträume ab September 2007 bis August 2010 jeweils Ausbildungsförderung. Zum Wintersemester 2009/2010 legte die Klägerin eine Bescheinigung der L1. O1. vom 10. August 2009 vor, wonach sie die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 15. Mai 2009 erbracht hatte. Der Bescheinigung war eine Leistungsübersicht beigefügt, ausweislich derer die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt 66 ECTS-Leistungspunkte erlangt hatte.
4Unter dem 19. Juli 2010 beantragte die Klägerin, ihr nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer von sechs Semestern (WS 2007/2008 bis SS 2010) für zwei weitere Semester Ausbildungsförderung zu gewähren. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es infolge der Pflege und Erziehung ihrer am 14. Februar 2006 geborenen Tochter M. Q. zu Verzögerungen bei der Ausbildung gekommen sei.
5Das Ausbildungsförderungsamt des beklagten Studentenwerkes gab dem Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 28. Oktober 2010 für ein Semester statt und lehnte ihn im Übrigen ab. Da die Klägerin am Anfang des 5. Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegt habe, worin ihr bestätigt werde, dass sie die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe, könnten nur noch Verzögerungen ab dem 5. Fachsemester berücksichtigt werden.
6Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründet hat, dass die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Anbetracht ihres damaligen Verzuges mit den Pflichtmodulen M 7, M 18 und M 20 inhaltlich falsch gewesen sei, wies das beklagte Studentenwerk mit Bescheid vom 12. Januar 2011 zurück. Bei Vorlage der Eignungsbescheinigung habe die Klägerin keine Hinweise dafür gegeben, dass entgegen der Bescheinigung Leistungsrückstände vorlägen. Die Bescheinigung sei weder angefochten noch sei nach § 48 Abs. 2 BAföG beantragt worden, sie zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu dürfen. Die Eignungsbescheinigung sei nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG von den hauptamtlichen Mitgliedern des Lehrkörpers auszustellen, die nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt seien. Eine einmal ausgestellte Bescheinigung könne vom Amt für Ausbildungsförderung lediglich auf die formalen Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG überprüft werden. Inhaltlich sei das Amt an die Bescheinigung gebunden.
7Die Klägerin hat am 9. Februar 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Auffassung vertreten hat, dass einer (weiteren) Förderungsverlängerung nicht entgegenstehe, dass sie schon zu Beginn des fünften Fachsemesters die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt habe. Wer die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG zu dem im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt vorlege, könne zwar grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, nämlich dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, nicht mehr mit der Behauptung gehört werden, er sei vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Leistungsbescheinigung in einen Ausbildungsrückstand geraten. Ihr Verhalten sei aber dennoch nicht treuwidrig gewesen, da sie dem beklagten Studentenwerk gleichzeitig mit der Bescheinigung nach § 48 BAföG eine Leistungsübersicht der L1. O1. vom 26. Juni 2009 vorgelegt habe, aus der sich ergeben habe, dass sie am Ende des 4. Semesters - nach 2/3 des Studiums - erst 66 ECTS-Punkte erreicht gehabt habe. Dem beklagten Studentenwerk hätte bekannt sein dürfen, dass ein Bachelorstudiengang regelmäßig aus 180 Credits bestehe, so dass - unter Zugrundelegung der Studienverlaufspläne - der Notenspiegel schon nach 3 Semester 90 bzw. 93 Credits hätte ergeben müssen. Dies hätte beim beklagten Studentenwerk zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheinigung nach § 48 BAföG führen und dieses veranlassen müssen, ein entsprechendes Gutachten bei der Hochschule einzuholen.
8Es sei auch nur zu verständlich, wenn sie - die Klägerin - vor dem Hintergrund ihrer erfolgreich verlaufenden Versuche, die in den ersten 4 Semestern entstandenen Lücken im 5. und 6. Semester zu schließen, die ihr ausgestellte Eignungsbescheinigung zunächst nicht von sich aus in Zweifel gezogen habe. Mangels Hinweises auf ein mögliches Rechtsmittel gegen die Bescheinigung nach § 48 BAföG habe sie zudem gar nicht damit rechnen können, nach deren Vorlage mit Verzögerungen des Studienverlaufes in den ersten 4 Semestern präkludiert zu sein.
9Schließlich sei die Zuerkennung nur eines einzigen zusätzlichen Semesters - gemessen an dem, was sie ausweislich der nachgereichten Notenspiegel neueren Datums bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer an Pflichtmodulen bereits nachgeholt habe, und mit Blick auf die restliche Zeitdauer, die für einen Abschluss des Bachelorstudiums noch zu benötigen ihr vom Zentralen Prüfungsamt der Hochschule bescheinigt worden sei - unangemessen kurz. Den Umständen nach sei ihr ein Abschluss des Studiums noch im 7. Semester von vornherein nicht möglich gewesen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 28. Oktober 2010 und Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 zu verpflichten, ihr für die Zeit von März bis August 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
12Das beklagte Studentenwerk hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es hat zur Begründung den Inhalt der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertieft. Habe der Auszubildende die Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu dem dort vorgesehenen Zeitpunkt vorgelegt, so könne ihm unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, nämlich dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, grundsätzlich keine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG gewährt werden. Dass entgegen der Bescheinigung zum Ende des 4. Fachsemesters verlaufsrelevante Verzögerungen vorgelegen hätten, stelle sich nicht etwa als offensichtlich dar. Die von der Klägerin nicht absolvierten Ausbildungseinheiten seien nach der Studienordnung nicht zwingend während der ersten vier Semester zu absolvieren gewesen.
15Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. November 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Grundsatz, derjenige, der am Ende des vierten Fachsemesters bzw. zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt habe, könne sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einem späteren Antrag nach § 15 Abs. 3 BAföG mit der Behauptung, er sei vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Leistungsbescheinigung in einen Ausbildungsrückstand geraten, nicht mehr gehört werden, hier ausnahmsweise nicht gelte. Habe der Auszubildende die zeitgerechte Ausstellung der Eignungsbescheinigung trotz erheblicher Behinderung seiner Ausbildung und daraus resultierenden Einschränkungen im Studienfortschritt etwa dadurch erreicht, dass er sich auf den Erwerb der zum Erhalt des Leistungsnachweises unbedingt notwendigen Studienaufenthalte beschränkt, seine Ausbildung aber im Übrigen vernachlässigt habe und seien entsprechende Auswirkungen erst im weiteren Studienverlauf nach der Vorlage der Eignungsbescheinigung eingetreten, müsse es dem Auszubildenden möglich sein, diesen Verzögerungsgrund auch dann noch geltend zu machen. Eine solche Konstellation sei gerade im vorliegenden Fall gegeben. Die Behauptung der Klägerin, sich innerhalb der ersten vier Semester ihres Studiums - wegen der Pflege und Erziehung ihrer Tochter - auf den Erwerb der zum Erhalt des Leistungsnachweises unbedingt notwendigen Studieninhalte beschränkt zu haben, sei ohne weiteres plausibel. Wenn die Klägerin während dieses Zeitraums nur 66 von nach Ziffer 2. der Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Bachelor Studiengang "Soziale Arbeit" im Fachbereich Sozialwesen an der L1. vom 12. April 2007 möglichen 120 ECTS-Punkten erlangt habe, sei dies für das Ausbildungsförderungsamt auch ohne weitere Prüfung erkennbar gewesen. Denn im Bachelor- und Masterstudiengängen würden pro Jahr regelmäßig 60 ECTS-Punkte vergeben, d. h. für ein Semester 30 bzw. ein Trimester 20 Punkte.
16Mit Beschluss vom 12. April 2012 hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen.
17Das beklagte Studentenwerk begründet die zugelassene Berufung nunmehr im wesentlichen wie folgt:
18Soweit man mit dem Verwaltungsgericht den Grundsatz, dass bei termingerechter Bescheinigung, innerhalb der ersten vier Fachsemester ein ordnungsgemäßes Studium absolviert zu haben, für die Zeit, die zusätzlich nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer gefördert werden könne, allein diejenigen Umstände berücksichtigungsfähig seien, die zwischen dem Ende des vierten Fachsemesters und dem Ende der Förderungshöchstdauer lägen, nicht uneingeschränkt gelten lassen und eine Ausnahme dann zulassen wolle, wenn sich ein Auszubildender auf den Erwerb der zum Erhalt des Leistungsnachweises unbedingt notwendigen Studieninhalte beschränkt habe, greife das vorliegend dennoch nicht, weil von einem derart gezielten Vorgehen der Klägerin im Widerspruchsverfahren noch keine Rede gewesen sei. Die Klägerin habe vielmehr vorgetragen, der Leistungsnachweis sei falsch und nicht, dass sie sich, um einen positiven Eignungsnachweis zu erhalten, auf die für den Erhalt des Eignungsnachweises notwendigen Studieninhalte beschränkt habe. Dies könne allerdings ohnehin auch keine Rolle spielen, denn entweder habe man die notwendigen Leistungen erbracht oder nicht. Gerade dies werde von den Hochschulen in den Bescheinigungen nach § 48 BAföG bescheinigt. Ob die Leistungen nur knapp erreicht worden seien, sei gleichgültig, denn auch diejenigen, die nur knapp ihr Leistungsziel erreicht hätten, erhielten weiterhin BAföG-Leistungen.
19Es könne auch nicht der Behauptung des Gerichtes gefolgt werden, dass Amt für Ausbildungsförderung habe ohne weitere Prüfung erkennen können, dass die erforderlichen Leistungen noch nicht erbracht worden wären. Die üblichen Leistungen für die positive Ausstellung des Eignungsnachweises lege nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein die Ausbildungsstätte fest. In einer Leistungsverwaltung würde eine nochmalige Überprüfung, ob der bestätigte Leistungsumfang auch tatsächlich den Anforderungen der vorangegangenen Fachsemester entspreche, einen unzumutbaren Aufwand im Vollzug des Ausbildungsförderungsrechts für die Ämter für Ausbildungsförderung bedeuten. Der von der Ausbildungsstätte ausgestellte Eignungsnachweis nach § 48 BAföG stelle außerdem einen Verwaltungsakt dar und habe für das Amt für Ausbildungsförderung Bindungswirkung, so dass diesem insoweit eine eigene Prüfungskompetenz nicht eingeräumt sei. Die offensichtliche Unrichtigkeit ließe das im vorliegenden Fall vorgelegte Formblatt 5 nicht erkennen.
20Es sei zudem unlogisch und passe nicht zusammen, wenn das Verwaltungsgericht innerhalb einer einheitlichen Argumentation einerseits im Ausnahmefall einer noch richtigen Bescheinigung, die durch die Konzentration des Auszubildenden auf die zum Erhalt des Leistungsnachweises unbedingt notwendigen Studieninhalte zustande gekommen sei, die vorgenannte Abweichungsregel geltend lassen wolle und gleichzeitig dem Ausbildungsförderungsamt aber vorwerfe, eine offensichtliche Unrichtigkeit des Leistungsnachweises nicht erkannt zu haben. Ungeachtet dessen hätte im Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit die Klägerin selbst diese offensichtliche Unrichtigkeit noch besser als das Amt für Ausbildungsförderung erkennen müssen. Diese habe hingegen seinerzeit keine Zweifel an der Richtigkeit des Eignungsnachweises angemeldet und könne sich deshalb nicht im nachhinein darauf berufen, zu Beginn des 5. Fachsemesters die erforderliche Eignung nach § 48 Abs. 1 BAföG noch gar nicht gehabt zu haben. Die Bedeutung der Eignungsbescheinigung für ein Massenverwaltungsverfahren, wie es die Ausbildungsförderung darstelle, dürfe nicht ad absurdum geführt werden.
21Das beklagte Studentenwerk beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Zur Begründung vertieft sie ihre Auffassung, dass es vorliegend in erster Linie um die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Frage gehe, ob das beklagte Studentenwerk ihre Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG mit nur einem zusätzlichen Semester für einen "angemessenen Zeitraum" verlängert habe. Wenn das beklagte Studentenwerk bei Abwägung aller Gesichtspunkte, die für oder gegen einen kurzfristigen Studienabschluss gesprochen hätten, ausweislich der Zuerkennung eines weiteren Semesters im Ansatz zu einer positiven Prognose gekommen sei, greife dies vor dem Hintergrund der Anstrengungen, die die Klägerin noch habe unternehmen müssen, dennoch zeitlich gesehen zu kurz.
26Bei der Würdigung, ob aus schwerwiegenden Gründen, die schon in den ersten Semestern vorgelegen hätten, eine weitere Förderung für ein Semester in Betracht gekommen sei, sei der Beklagte nicht an die Bescheinigung nach § 48 BAföG gebunden. Die Bescheinigung diene im Massengeschäft Ausbildungsförderung lediglich als Grundlage für eine Förderung über das 4. Semester hinaus, wobei das Ausbildungsförderungsamt unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG ihre Vorlage auch zu einem späteren Zeitpunkt zulassen könne. Verpflichtet seien die Studierenden jedoch nicht, von vornherein auf Verzögerungen aufmerksam zu machen oder die Bescheinigung, wenn sie sie schon hätten, erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. So gesehen ließe sich weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes etwas dafür entnehmen, dass Auszubildende nach Vorlage der Bescheinigung mit dem Vortrag präkludiert seien, es sei schon zu Beginn des Studiums aus schwerwiegenden Gründen zu Verzögerungen gekommen. Denn während die Bescheinigung nach § 48 BAföG das Massenverfahren betreffe, ginge es beim Antrag auf Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG stets um die individuelle Situation des Studierenden. Für die-sen sei nichts dafür ersichtlich, warum er schwerwiegende individuelle Gründe schon im Massenverfahren vortragen müsse, um eventuell später im Einzelfall noch gefördert zu werden.
27Selbst wenn man eine Bescheinigung nach § 48 BAföG als grundsätzlich präkludierend ansehen wolle, gelte dies jedenfalls vorliegend auf Grund von Besonderheiten nicht. Soweit der Verwaltungsleiter der Hochschule in dem Vordruck "Formblatt 5" handschriftlich auf die Leistungsübersicht, Stand 26. Juni 2009, verweise, sei schon fraglich, ob die von der Klägerin zum Wintersemester 2009/2010 überreichten beiden Unterlagen eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG oder eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG darstellten. Im aktuellen Formblatt 5 für die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG heiße es im Kopfbereich inzwischen, dass anstelle des Formblattes auch eine Bescheinigung bzw. ein Ausdruck über die individuelle erreichte Punktzahl eingereicht werden könne, wobei die erforderlichen Leistungen er-bracht seien, wenn die erreichte Punktzahl mindestens der Punktzahl entspreche, die nach der Festlegung des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte als üblich anzusehen sei. Vor dem Hintergrund des danach für die Studierenden bestehenden Wahlrechts habe das Ausbildungsförderungsamt mit dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers zu klären, wie viele ECTS mindestens für den jeweiligen Studiengang bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblicherweise erreicht sein müssten. Dies bedeute in einem Verwaltungsverfahren mit Massencharakter einen erheblichen Aufwand. Es müsse für jeden Studiengang einzeln das jeweils zuständige Mitglied des Lehrkörpers ermittelt und von diesem eine Aussage zu den Mindestpunktzahlen erfragt werden. Schon die Frage, welches Mitglied des Lehrkörpers - Dekan, Stu-diengangsleiter, Fachbereichsrat - überhaupt zu einer verbindlichen Auskunft berechtigt sei, dürfte nicht leicht zu beantworten und von den Verantwortlichkeiten in der jeweiligen Hochschule abhängig sein.
28Im vorliegenden Fall sei vom Vorliegen beider Arten von Bescheinigungen auszugehen, die jeweils von dem Verwaltungsleiter, der nicht hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers sei, unterschrieben bzw. handschriftlich korrigiert worden seien. Bei der in der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG bescheinigten Punktzahl von nur 66 Credits seien Verzögerungen im Studienverlauf der Klägerin aber offensichtlich. Dem beklagten Studentenwerk hätte ins Auge springen müssen, dass die erreichte Punktzahl bei 180 für jeden Bachelorstudiengang erforderlichen Credits nicht die üblicherweise zu erwartende Zahl habe bilden können. Bei einem sechssemestrigen Studiengang habe erwartet werden dürfen, dass die Studierenden nach dem 4. Semester mindestens die Hälfte - also 90 ECTS - erreicht haben müssten, um einen regulären Studienverlauf nachzuweisen. Gerade weil das Ausbildungsförderungsamt die Verfahren massenweise betreibe, hätten ihm eine Punktzahl von nur 66 ECTS auffallen müssen.
29Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Berufung hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet.
32Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nämlich unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, Ausbildungsförderung auch im Zeitraum März bis August 2011 gewährt zu bekommen. Der entsprechende Leistungen ablehnende Bescheid des beklagten Studentenwerkes vom 28. Oktober 2010 in der Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
33Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung im Ansatz nur für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Diese betrug für das Studium der Klägerin nach § 15a Abs. 1 BAföG i. V. m. § 10 Satz 2 HRG und der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang "Soziale Arbeit" im Fachbereich Sozialwesen an der L. Hochschule O. -X. vom 12. April 2007 sechs Semester und endete demnach mit dem Ende des Sommersemesters 2010 am 31. August 2010.
34Die Klägerin kann die (weitere) Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht verlangen. Die vorliegend allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet wird, wenn diese infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten worden ist. Nach Tz. 15.3.10 BAföG-VwV ist im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG ein Semester pro betreutem Lebensjahr zusätzlich bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes angemessen.
35Dieser Vorgabe hat das beklagte Studentenwerk hinreichend entsprochen, indem es dem am 7. Juli 2010 eingegangenen Weiterförderungsantrag der Klägerin unter Verlängerung der Förderungshöchstdauer mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 stattgegeben hat. Dabei hat es zu Recht der Klägerin auf deren Antrag vom 19. Juli 2010 unter Berücksichtigung nur der ab dem 5. Semester geleisteten Pflege und Erziehung des am 14. Februar 2006 geborenen Kindes Ausbildungsförderung für ein einzelnes weiteres Semester zugesprochen.
36Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch die vor dem 5. Fachsemester erbrachten Erziehungsleistungen für die Verzögerung des Studiums ursächlich gewesen sind.
37Vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - Bs IV 28/97 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris.
38Der Berücksichtigung dieser Erziehungszeiten steht der Inhalt der von der Klägerin zum Wintersemester 2009/2010 - ihrem 5. Fachsemester - vorgelegten Bescheinigung der KathHO vom 10. August 2009 entgegen. Die Ausbildungsstätte bestätigt hier, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 15. Mai 2009 erbracht hat. Die Bescheinigung gründet auf § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
39Auch mit Blick auf die mit eingereichte Leistungsübersicht, Stand 26. Juni 2009, ist die vorgelegte Bescheinigung nicht als solche nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu qualifizieren. Die Leistungsübersicht benennt nicht die für den geordneten Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten als Vergleichsgröße und wird in dem verwandten Formularblatt (Formblatt 5) lediglich zur Belegung des nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG bescheinigten Leistungsstandes in Bezug ge-nommen.
40Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 10. August 2009 entfaltet als Verwaltungsakt,
41vgl. BVerwG,Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 -, FamRZ 1993, 1375; Urteil vom 23. Sep-tember 1982 - 5 C 93/80 -, FamRZ 1983, 102, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. No-vember 1993 - 3 L 24/92 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 48 Rn. 10, m. w. N.,
42mit ihrem feststellenden Inhalt gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung Bindungswirkung dergestalt, dass die getroffene Regelung grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit bei weiteren Entscheidungen zugrunde zu legen ist.
43Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43, Rn. 16 ff., 19, m. w. N.
44Der Aussagegehalt der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG beschränkt sich nicht auf den bloßen Nachweis gem. § 9 Abs. 2 BAföG, ausweislich der bisher erbrachten Leistungen als für die Ausbildung i. S. v. § 9 Abs. 1 BAföG geeignet angesehen werden zu können. Sie bringt vielmehr auch zum Ausdruck, dass bisher keine relevanten Verzögerungen bei der Bewältigung der Ausbildung eingetreten sind und ein beim Auszubildenden etwaig doch eingetretener Studienrückstand zum bescheinigten Zeitpunkt nur als verhältnismäßig gering und ohne weiteres im Verlauf des weiteren regulären Studienverlaufes nachholbar anzusehen war. Dieses Moment ergibt sich - gerade vor dem Hintergrund der Ausbildungsförderung als einer Erscheinung der Massenverwaltung im arbeitsteiligen Zusammenwirken unterschiedlicher Stellen - nicht nur unmittelbar aus Funktion und Natur der Bescheinigung, sondern insbesondere unschwer auch aus § 48 Abs. 2 BAföG und ist deshalb - bei der von einem in Förderung stehenden Auszubildenden zu verlangenden Auseinandersetzung mit dem Ausbildungs-förderungrecht, wie es hier in den entscheidenden Punkten auch auf dem Form-blattvordruck angegeben ist - ohne weiteres erkennbar.
45Der im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erforderliche Kausalitätsnachweis kann daher für Umstände, die in den ersten 4 Semestern einem hindernisfreien Studieren entgegen gestanden haben sollen, dann regelmäßig nicht erbracht werden, wenn der Auszubildende - wie hier - eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass er die bis zum Ende des 4. Semesters üblichen Leistungen erbracht habe; es kommen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG dann nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind.
46Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 1 B 192/10 -, juris, mit Hinweis auf Ramsauer/
47Stahlbaum/Sterner, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1982 - 7 S 1654/81 -, FamRZ 1982, 1248, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 10 G 2340/01 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 L 114/07 -, juris, m. w. N.
48Die aus der Verwaltungsaktsqualität der Bescheinigung resultierende Bindungswirkung gilt, sobald sie innere Wirksamkeit erlangt hat und solange sie diese behält, und zwar auch dann, wenn sie rechtswidrig ist.
49Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.
50Ob der Klägerin angesichts der Widersprüchlichkeit ihres Vortrags - einerseits soll die Bescheinigung inhaltlich erkennbar falsch gewesen sein, andererseits will sie den Leistungsnachweis durch Beschränkung auf die unbedingt notwendigen Studieninhalte bei gleichzeitiger, sich aber erst später auswirkender Vernachlässigung der darüber hinausgehenden Ausbildungsinhalte rechtmäßig erworben haben - überhaupt im ersten Schritt den Nachweis der Kausalität von Pflege und Erziehung ihrer Tochter auch in den ersten vier Fachsemestern erbracht hat, kann vorliegend allerdings letztlich dahinstehen.
51Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nichtig wäre. Insbesondere ist die Bescheinigung nicht derart offenkundig fehlerhaft, dass ihr die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" stünde.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1987 - 5 B 120/86 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 10, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 BS 143/05 -, FamRZ 1233, juris; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 14. November 2008 - 3 E 4215/06 -, juris
53Eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung ist hier auch unter Berücksichtigung der mit eingereichten Leistungsübersicht und der darin ausgewiesenen Leistungspunkte nicht evident, sondern könnte sich allenfalls - und selbst das nicht ohne weiteres - im Rückgriff auf die Studienordnung erschließen.
54Vgl. zu einer solchen Konstellation: VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 14. November 2008, a.a.O.
55Darüber hinaus bedürfte es auch einer Auseinandersetzung mit den Motiven, die das zuständige Hochschulgremium veranlasst haben, die Leistungsgrenze generell so niedrig festgesetzt zu haben.
56Die Verwaltungsaktsqualität der Bescheinigung und ihre Bindungswirkung stehen auch der Annahme entgegen, dass eine Fehlerhaftigkeit unterhalb der Schwelle der Nichtigkeit, etwa, wenn ein Studienrückstand entgegen dem durch die Bescheinigung erweckten Eindruck und trotz gehöriger Anstrengung des Auszubildenden, zwar nicht ganz offenkundig aber nachgewiesenermaßen kausal dafür geworden ist, dass für den Abschluss der Ausbildung die Förderungshöchstdauer überschritten werden musste, berücksichtigt werden kann.
57Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, würde hier jedenfalls der Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens eingreifen,
58so dem Sinne nach wohl auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1982, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 30. Januar 1981 - 7 K 559/80 -, FamRZ 1981, 120,
59wie es der Schlussfolgerung, eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG könne nicht aus Umständen gewährt werden, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Eignungsbescheinigung liegen, allerdings von Teilen der Fachwelt scheinbar ohne die gebotene Differenzierung als alleiniger Ansatz zugrunde gelegt wird.
60So etwa: VG Minden, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 L 114/07 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blan-ke, BAföG, a.a.O., § 15 Rn. 15.
61Es geht hier auf alle Fälle - und zwar nicht nur bei einer von dem Auszubildenden auf seinem Studiengebiet zu erwartenden Kenntnis von einer etwaigen Unrichtigkeit der Bescheinigung - nicht an, einerseits im Interesse ungehinderter Weiterförderung ab dem 5. Semester eine Bescheinigung über einen bis dahin regulären Studienstand vorzulegen und andererseits beim Begehren um Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus einen bereits seinerzeit gegebenen Studienrückstand zu behaupten. Ausgangspunkt ist insoweit nicht in erster Linie, ob dem Auszubildenden der Inhalt der Bescheinigung nach § 48 BAföG zuzurechnen ist,
62so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010
63- 11 K 1094/10 -, juris,
64sondern dass die Klägerin die Bescheinigung beim Ausbildungsförderungsamt zwecks Weiterförderung nach dem 4. Fachsemester vorgelegt, sie also für ihre Zwecke genutzt hat.
65So richtigerweise: VG München, Beschluss vom 13. November 2009 - M 15 E 09.4985 -, juris.
66Ungeachtet dessen spricht hier auch alles für die inhaltliche Verantwortlichkeit der Klägerin. Die Hochschule stellt die Bescheinigungen nach § 48 BAföG nicht von sich aus, sondern auf Veranlassung der Auszubildenden aus, d. h. sie bestätigt ihnen nach Prüfung der bereits erbrachten Leistungsnachweise deren eigene Behauptung, bisher ordnungsgemäß und mit üblichem Erfolg, also ohne den Ausbildungsabschluss besonders verzögernde Umstände studiert zu haben. Liegen solche Umstände vor und sind sie aus den vorgelegten Leistungsnachweisen nicht erkennbar, so ist der Auszubildende gehalten, dies dem Beurteilenden von vornherein und nicht erst im Wege der späteren Anfechtung der Bescheinigung mitzuteilen; denn der Auszubildende hat förderungsrechtlich daran mitzuwirken, dass keine inhaltlich unrichtigen oder missverständlichen Bescheinigungen ausgestellt werden.
67Dem Interesse des Auszubildenden im Hinblick auf die gewünschte weitere Förderung wird insoweit in vollem Umfang dadurch Rechnung getragen, dass § 48 Abs. 2 BAföG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen.
68Vgl. zu Vorstehendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1982, a.a.O.
69Im Hinblick auf eine spätere Verlängerung der Förderungshöchstdauer stellt es insbesondere bei versteckten und aus den erforderlichen Leistungsnachweisen nicht ersichtlichen Hindernissen für einen geordneten Studienverlauf zwar keine Verpflichtung, aber eine Obliegenheit des Auszubildenden dar, von dem Auf-schub nach § 48 Abs. 2 BAföG Gebrauch zu machen. Weist der Auszubildende jedoch - wie hier - im Rahmen seines Weiterförderungsantrags nach dem vierten Fachsemester im Zusammenhang mit dem Nachweis seiner Eignung nach §§ 9, 48 BAföG nicht auf einen nach seiner Meinung unzureichenden Leistungsstand bzw. ersichtlich den regelzeitgerechten Ausbildungsabschluss gefährdende Hindernisse für einen geordneten Studienverlauf hin und stellt er auch keinen Antrag auf spätere Zulassung der Bescheinigung nach § 48 BAföG, sondern legt im Gegenteil diese Bescheinigung zu dem im Regelfall vorgesehenen Zeitpunkt vor, so kann er sich später nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die angebliche Unrichtigkeit dieser Bescheinigung über des mit ihr erzeugten Eindrucks, dass allenfalls geringfügige und ohne weiteres nachholbare Rückstände bestehen, nicht mehr berufen.
70Vor dem vorgenannten Hintergrund liegt ein widersprüchliches Verhalten entge-gen einer in der Literatur vertretenen Ansicht,
71vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O., § 15 Rn. 15,
72auch vor, wenn die Klägerin hier die zeitgerechte Aufstellung der Eignungsbescheinigung trotz erheblicher Behinderungen ihrer Ausbildung und daraus resultierender Einschränkungen im Studienfortschritt dadurch erreicht haben sollte, dass sie sich auf die für den Erhalt des Leistungsnachweises unbedingt notwendigen Studieninhalte beschränkt, ihre Ausbildung im Übrigen aber vernachlässigt hat, was sich erst im weiteren Studienverlauf nach der Vorlage der Eignungsbescheinigung auswirkte. Es ist nämlich von dem Auszubildenden im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung im Massenverfahren Ausbildungsförderung zu verantworten, wenn er an der durch die Bescheinigung nach § 48 BAföG konkludent getroffenen Aussage, dass etwaige Umstände, die bisher den Studienfortschritt gehindert haben, für eine Verlängerung der Studienzeit voraussichtlich nicht relevant sein können oder jedenfalls nicht müssen, festgehalten wird. Dieser Bedeutungsinhalt der Bescheinigung ist dem Auszubildenden gerade wegen der ihm nach § 48 Abs. 2 BAföG eröffneten Möglichkeit zuzurechnen und fällt in seinen Risikobereich.
73Für eine andere Bewertung der Konstellation, dass hier trotz durch die Kinderbetreuung bereits entstandener Lücken wegen der Konzentration auf die zum Erhalt des Leistungsnachweises unbedingt notwendigen Studieninhalte zutreffend bescheinigt worden sein soll, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe, verfängt auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1980 - 5 C 38.78 - nicht.
74Siehe den Entscheidungsabdruck in FamRZ 1980, 730.
75Wenn dieses Urteil es im Falle der Unterbrechung eines Studiums nach zwei Semestern durch die Ableistung des Grundwehrdienstes als eine bloße Möglichkeit betrachtet, dass einer Förderungsverlängerung auch die Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG schon zu Beginn des fünften Fachsemesters nicht entgegen stehe, weil der Auszubildende seinerzeit in den Übungen nur deshalb ausreichende Studienleistungen erbracht habe, weil er die erforderliche Auffrischung seines in den ersten beiden Semestern erworbenen Grundwissens vernachlässigt habe, betrifft das nicht das planwidrige Nichterwerben von zum vorgeschriebenen Ausbildungsinhalt gehörenden Kenntnissen infolge nicht ausreichend zur Verfügung stehender Zeit, sondern die Konservierung einmal bereits abrufbar vorhanden gewesenen Wissens, die sich naturgemäß nicht in punktuellen Tests und Abfragen niederschlägt und einen in der Zeit auch nach dem 4. Se-mester laufenden fortwährenden Prozess darstellt. Vor diesem Hintergrund er-klärt sich auch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der in § 48 Abs. 2 BAföG verankerten und sonst einschlägigen Obliegenheit in keiner Weise auseinandersetzt.
76Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
77Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kann der Rechtssache als Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.
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