Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1155/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vermag der Kläger nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts drängen sich auf der Grundlage des Beschwerdevortrags des Antragstellers nämlich nicht auf. Der Antragsteller gibt in thesenhafter Weise über weite Strecken lediglich abstrakte Rechtsgrundsätze wieder, ohne den konkreten Streitstoff nachvollziehbar unter diese Obersätze zu subsumieren. Die zumindest konkludente Behauptung, gegen diese Rechtsgrundsätze sei mit der Folge verstoßen worden, dass die noch einzulegende Beschwerde Erfolg haben wird, ist insoweit völlig substanzlos. Der Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 stellt diesbezüglich lediglich eine auszugsweise Wiederholung der Ausführungen des Antragstellers vom 2. Oktober 2012 dar und erschöpft sich in der bloßen unbelegten Behauptung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei sachlich unhaltbar, mithin objektiv willkürlich und unter keinem Aspekt rechtlich vertretbar.
4Soweit der Antragsteller mit seinem Vortrag konkret auf den vorliegenden Fall eingeht, vermag das die Argumentation des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe der folgenden - in der Reihenfolge der Rügen des Antragstellers in dessen Prozesskostenhilfegesuch entsprechenden - Ausführungen nicht zu erschüttern:
51. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Antragsteller die ihm mit richterlicher Verfügung vom 14. September 2012 eingeräumte Einlassungsfrist bis zum 21. September 2012 nicht ausgenutzt hat. Im Übrigen hat der Antragsteller die ihm mit der Antragserwiderung vom 13. September 2012 vorgehaltene mangelnde Mitwirkung nicht nur nicht in seiner noch rechtzeitigen Eingabe vom 21. September 2012 sondern bis heute nicht nachgeholt. Die gegen die Fristsetzung des Verwaltungsgerichts gerichtete Rüge geht daher mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere.
62. Dasselbe gilt, was die mangelnde Darlegung eines Anordnungsgrundes betrifft. Auch wenn die monatlichen Einkünfte - wie der Antragsteller behautpet - nur 2.364,53 Euro betragen sollten, wird auch unter Berücksichtigung der in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 1. Oktober 2012 vom Antragsteller selbst auf 1.181,55 Euro bezifferten Wohnkosten der zur Existenzsicherung des Antragstellers und seiner Familie notwendige Betrag von 1.176,- Euro monatlich nämlich nicht unterschritten. Der Energieanteil der vom Verwaltungsgericht seinen plausiblen Überlegungen zugrunde gelegten Regelsätze umfasst dabei auch die Warmwasseraufbereitung, die andererseits aber auch schon in den Wohnnebenkosten aufgeht. Daneben besteht eine Lücke in der Darlegung eines Anordnungsgrundes insoweit, als sich die Angaben des Antragstellers zur wirtschaftlichen Situation der Familie nicht zu weiterem - nicht selbst bewohnten - Wohnungseigentum (Doppelhaushälfte und Mehrfamilienhaus) in I. verhalten, wie es sich nach einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Datenauskunft im Eigentum seiner Ehefrau befinden soll.
73. Ebenso wenig ist die - vom Verwaltungsgericht für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs aufgestellte - Forderung nach einer Fremdmittelbescheini-gung und eines Nachweises über Erwerbs-, Bau-, oder Modernisierungskosten nicht überflüssig bzw. unverhältnismäßig. Der Verwendungszweck der Fremdmittel ist - anders als der Antragsteller meint - nicht schon ohne die Vorlage einer Fremdmittelbescheinigung ohne weiteres ersichtlich. Der insoweit vom Antragsteller in Bezug genommene § 12 Abs. 3 HypbankG beinhaltet keine den Hypothekenschuldner unmittelbar verpflichtende Zweckbindung, das Darlehen nur zu wohngeldrelevanten Zwecken einzusetzen, und ist im Übrigen bereits am 19. Juli 2005 außer Kraft getreten. Im Hinblick auf die vom Wohngeldrecht vorausgesetzte Verwendung der Fremdmittel sind die lediglich die Rückzahlung des Darlehenskapitals (Tilgung) und die Entrichtung von Zinsen nachweisenden Kontoauszüge nicht aussagekräftig, denn sie besagen nicht, wozu der Darlehensnehmer das von der Bank zur Verfügung gestellte Geld ursprünglich eingesetzt hat.
8Wenn der Antragsteller hier die Gewährung von öffentlichen Leistungen erstrebt, kann er sich hinsichtlich der dazu von ihm verlangten Darlegungen, mittels deren die Verwendung der Zuschüsse für vom Wohngeldrecht als zuschusswürdig angesehene Zwecke sichergestellt werden soll, auch nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verweigern. Schutzwürdige Interessen sind vom Antragsteller insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptungen des Antragstellers, dass die Anforderung einer Fremdmittelbescheinigung die Gefahr einer Kündigung des Hypothekendarlehens heraufbeschwören und eine Rufschädigung zur Folge haben soll, erscheinen vor dem Hintergrund einerseits, dass die Bescheinigung der Gewährung von Wohngeld und damit gerade der Stärkung der Finanzkraft des Antragstellers zu dienen bestimmt ist, und andererseits, dass die Bescheinigung nur behördenintern zum Zwecke der Bearbeitung der Wohngeldangelegenheit verwendet und nicht der Verwaltung im Übrigen oder einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird sowie dem weiteren Umstand, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben ohnehin bereits am 1. Dezember 2009 eine - in öffentlich zugänglichen Registern verzeichnete - eidesstattliche Versicherung zu DR /09 beim Amtsgericht H. abgegeben haben will, nur vorgeschoben zu sein.
94. Dass weder das WoGG noch das SGB I eine sog. "Fremdmittelbescheinigung" kennen, macht eine solche i. V. m. der Aufstellung über die Erwerbs-, Bau oder Modernisierungskosten als Mittel zum Nachweis dafür, dass wohngeldgerechte Lasten bezuschusst werden, nicht unbrauchbar. Dass die Bescheinigung im Tatbestand der Anspruchsnormen nicht ausdrücklich genannt wird, steht der Anforderung einer Fremdmittelbescheinigung also nicht entgegen.
105. Die Forderung überschreitet auch nicht die Grenzen für eine Mitwirkung aus § 65 SGB I. Der Antragsteller hat keinen wichtigen Grund i. S. v. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I benannt, aus dem heraus ihm die Beibringung der Bescheinigung nicht zugemutet werden könnte. Dass sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse i. S. v. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I durch geringeren Aufwand als der Antragsteller selbst beschaffen kann, wird in gleicher Weise lediglich thesenhaft behauptet, ohne hierfür nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen. Es ist im übrigen unerfindlich, wie die Antragsgegnerin von sich aus auf legalem und kurzem Wege an die Kreditprüfungs-unterlagen der Hypothekenbank oder eine Zusammenstellung der kreditierten Erwerbs-, Bau- oder Modernisierungskosten gelangen soll.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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