Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1771/11

Tenor

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, nach folgenden Maßgaben die Wiedereröffnung und den Betrieb einer dem früheren Zustand der Station O.  gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Universitätsklinikgelände in E.          zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat das beklagte Universitätsklinikum insbesondere,

  • die Planung zur Wiedereröffnung und zum Weiterbetrieb einer solchen Station aufzunehmen, durchzuführen und abzuschließen,

  • hierbei die ggf. zu beteiligenden Stellen und Institutionen einzubeziehen sowie diese auf die durch dieses Urteil hergestellte Rechtslage, namentlich auf den zu Gunsten des Klägers bestehenden Anspruch auf Folgenbeseitigung hinzuweisen,

  • sämtliche erforderlichen Genehmigungen, namentlich eine neue strahlenschutzrechtliche Genehmigung für die erforderliche und dem früheren Zustand gleichwertige nukleartechnische bzw. –medizinische Ausrüstung der Station zu beantragen,

  • nach dem ggf. erfolgreichen Abschluss der vorgenannten Schritte bzw. – soweit möglich – zeitgleich die nötigen baulichen, technischen sowie betriebsorganisatorischen Schritte für die unverzügliche Umsetzung der abgeschlossenen Planung und eingeholten Genehmigungen einzuleiten,

-          insbesondere für den Einbau der nukleartechnischen bzw. –medizi-nischen Ausrüstung Sorge zu tragen sowie

-          das für die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb der stationären nuklearmedizinischen Station erforderliche Personal rechtzeitig zuzuweisen.

Es wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu II. 2. festgestellt, dass der Beschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 über die Schließung der Station O.  (Standort E.          ) der nuklearmedizinischen Klinik des Universitätsklinikums sowie die Aufrechterhaltung der Schließung rechtswidrig war und ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das beklagte Universitätsklinikum trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,- Euro festgesetzt.


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