Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2072/11.PVL

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Verfahrensbeteiligten es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt haben. Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. August 2011 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert.

Der erstinstanzliche Antrag zu 1. wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Einsatz der Beschäftigten T. E. als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW in der bei der Durchführung der Maßnahme maßgeblichen Fassung der Mitbestimmung unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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