Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 691/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 66.185,98 Euro abzielt, ist unbegründet.
3Der Kläger hat mit seinem angekündigten Klageantrag (neben der Geltendmachung von Fahrtkosten) die Aufhebung eines Bescheides des beklagten Landes begehrt, mit dem er – unter Feststellung der Voraussetzungen für eine Reaktivierung – dem G. -K. -N. -Gymnasium der Stadt T. zugewiesen worden war. Er hat sich ausweislich seiner Klagebegründung gegen die "materiell (...) rechtswidrige Versetzung" gewandt, weil es ihm nicht zumutbar sei "nach jahrzehntelangem Einsatz in C. M. (...) nunmehr seinen Dienst dauerhaft in T. zu versehen". Seine Reaktivierung hat er nicht in Frage gestellt. Eine Reaktivierung, bei der sich der Streitwert – auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 2. Mai 2011 – 6 A 2373/10 –, juris) – nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG bemisst, war danach entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht Verfahrensgegenstand.
4Rechtliche Bedenken, für die angegriffene Zuweisung zum G. -K. -N. -Gymnasium nach § 52 Abs. 2 GKG den Regelstreitreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen und hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten nach § 52 Abs. 3 GKG weitere 3.000,00 Euro, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
5Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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