Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 872/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwal¬tungsgerichts geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Ver¬fah¬rens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin steht als Postdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in den Diensten der Beklagten. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Weiterzahlung der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, (Ministerialzulage) über den 1. November 2003 hinaus.
3Die Klägerin wurde im April 1988 als Beamtin auf Probe bei der Beklagten eingestellt. Im Oktober 1990 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und zur Generaldirektion Telekom der Deutschen Bundespost in C. abgeordnet. Seitdem erhielt sie bis Ende Oktober 1998 eine Ministerialzulage.
4Zum 1. Mai 1991 wurde die Klägerin zur Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Bundespost Telekom in C. versetzt. In den folgenden Jahren war sie auf verschiedenen Dienstposten bei der Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Bundespost Telekom, bei der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG bzw. in der Zentrale der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) tätig.
5Ab dem 1. November 1998 beurlaubte die Beklagte die Klägerin für fünf Jahre für eine Tätigkeit bei der Telekom. Gleichzeitig schlossen die Klägerin und die Telekom einen außertariflichen, unbefristeten Anstellungsvertrag ab dem 1. November 1998. Die Klägerin setzte während dieser Zeit ihre bisherige Tätigkeit in der Zentrale der Telekom fort. Diese Beurlaubung endete wohl schon am 17. Oktober 2000, dem Tag vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs, spätestens aber am 31. Oktober 2003.
6Im Januar 2000 versetzte die Telekom die Klägerin rückwirkend zum 1. September 1999 von der Zentrale in C. in den Betrieb S. , Standort C. , auf einen anderen Personalposten.
7Nachdem die Klägerin im April 2000 Zwillinge geboren hatte, bewilligte die Telekom ihr Erziehungsurlaub vom 18. Oktober 2000 bis zum 7. April 2003.
8Im Verwaltungsvorgang findet sich eine auf den 18. April 2002 datierte Versetzungsverfügung, mit der die Telekom die Klägerin ab dem 1. Januar 2002 zur Kundenniederlassung L. /C. versetzte. Die Verfügung trägt keinen "Ab-Vermerk". Einen Nachweis über den Zugang der Verfügung hat die Beklagte nicht vorgelegt.
9In der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 31. Oktober 2003 war die Klägerin gemäß § 72 a Abs. 4 BBG ohne Dienstbezüge beurlaubt, weil sie noch keine Kindergartenplätze für ihre Kinder erhalten hatte.
10Ab dem 1. November 2003 arbeitete die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bei der Personalservice-Agentur (PSA) (später: Vivento), zu der sie die Telekom versetzt hatte. Seitdem wird sie wieder als Beamtin besoldet. Ab dem 1. Januar 2004 war die Klägerin in der Forschungsgemeinschaft Funk tätig, ohne dort förmlich zugewiesen zu sein. Ab dem 1. Mai 2004 arbeitete die Klägerin 30 Wochenstunden. Seit dem 1. Juni 2005 ist sie in Vollzeit tätig.
11Im April 2006 setzte die Telekom die Klägerin für die Dauer der Zuweisung mit Wirkung vom 1. April 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 als Projektmitarbeiterin auf einen nach A 15 bewerteten Personalposten innerhalb der Vivento um. Mit Verfügung vom 30. März 2007 setzte die Telekom sie ab dem 1. Januar 2007 bis zum Ablauf des 31. März 2007 zur Vivento CCBP als Projektmanagerin um.
12Unter dem 12. März 2007 und unter dem 18. April 2007 wies die Telekom der Klägerin ab dem 1. April 2007 eine Tätigkeit als Interims Projektmanagerin bei der J. zu. Dieses Unternehmen ist organisationsrechtlich eigenständig und als eigenes Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Die Regelarbeitsstätte der Klägerin war während dieser Zeit Vivento ES in C. . Fachlich war die Klägerin der Geschäftsleitung der J. I zugeordnet. In der Anhörung der Klägerin zur beabsichtigen Zuweisung vom 14. März 2007 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, sie gehöre organisatorisch weiter der Deutschen Telekom AG, Betrieb Vivento, an. Diese Zuweisung verlängerte die Telekom letztlich bis zum 30. September 2008.
13Von Oktober bis Ende Dezember 2008 setzte die Telekom die Klägerin als Projektleiterin zur Vivento, Geschäftsstelle Vivento ES Kaufmännischer Support, um.
14Durch Bescheid vom 8. Juli 2008 teilte die Telekom der Klägerin mit, die Ministerialzulage i. H. v. 235,86 Euro sei mit der Versetzung zum 1. Januar 2002 entfallen. Die Klägerin erhalte daher nach § 13 Abs. 2 BBesG eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die Beklagte berechnete die Höhe der Zulage von November 2003 bis Ende Juli 2006 und verzichtete auf die Einrede der Verjährung. Den Widerspruch der Klägerin wies die Telekom durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2008 zurück.
15Am 17. November 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht: Sie habe bis zum Beginn ihres Erziehungsurlaubs bei der Generaldirektion/Zentrale der Telekom gearbeitet und sei bis heute bei Vivento tätig. Die Versetzung zur PSA, jetzt Vivento, im Oktober 2003 habe an der Zulagenberechtigung nichts geändert. Die Versetzungsverfügung zur Kundenniederlassung zum 1. Januar 2002 habe sie nie erhalten. Eine solche Versetzung wäre auch rechtswidrig gewesen, weil es dort keinen amtsangemessenen Dienstposten für sie gegeben hätte. Sie habe während der gesamten Zeit, auch während der Zeit der Zuweisung für die J., immer im gleichen Büro gesessen und dieselben Arbeitsmittel benutzt. Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Telekom vom 17. Dezember 2009 vorgelegt, wonach sie seit dem 1. November 2003 ohne Unterbrechung bei Vivento beschäftigt und in verschiedenen Projekten eingesetzt gewesen sei.
16Die Klägerin hat beantragt,
17unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG vom 8. Juli 2008 und des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG vom 17. Oktober 2008 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin über die rückwirkend gewährte Ausgleichszulage hinaus die Ministerialzulage rückwirkend ab dem 1. November 2003 und in Zukunft zu zahlen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat vorgetragen: Durch die Zuweisung zu einem Unternehmen sei die Ministerialzulage entfallen, weil sich die Verbindung zur bisherigen Tätigkeit damit gelöst habe.
21Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung der angefochtenen Bescheide für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 31. März 2007 die Ministerialzulage unter Anrechnung der gewährten Ausgleichszulage zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe bis Ende März 2007 organisationsrechtlich der Konzernzentrale der Deutschen Telekom AG angehört, weil der Betrieb Vivento der Konzernzentrale bzw. dem Konzernvorstand organisatorisch angegliedert sei. Die Versetzungsverfügung zum 1. Januar 2002 sei nicht wirksam geworden.
22Ab dem 1. April 2007 stehe die Ministerialzulage der Klägerin nicht mehr zu. Denn ab diesem Zeitpunkt habe die Telekom sie der J. förmlich zugewiesen, einem Unternehmen, das nicht der Zentrale der Telekom angehöre. Ob die Ministerialzulage anderen Beamten bei Vivento weiter gewährt werde, sei rechtlich unerheblich. Die Klägerin könne sich nicht auf eine etwaige rechtswidrige Verwaltungspraxis berufen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Ministerialzulage sei nach der Beendigung der Zuweisung nicht wieder aufgelebt. Denn § 10 Abs. 5 PostPersRG sichere nur einen Bestandsschutz.
23Beide Beteiligte haben rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
24Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Übrigen begründet sie ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt: Der Anspruch auf Gewährung der Ministerialzulage sei nicht bereits mit der Beurlaubung ohne Bezüge ab November 1998 endgültig weggefallen. Nach einer solchen Beurlaubung müsse das Beamtenverhältnis in derselben Weise fortgeführt werden wie zuvor, also einschließlich des Anspruchs auf Zahlung der Ministerialzulage. Ihr Anspruch sei auch nicht bereits dadurch entfallen, dass sie Erziehungsurlaub genommen habe. Ein solches Ergebnis verstieße gegen Art. 3 GG sowie gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote. Auch durch zeitlich spätere dienstliche Maßnahmen habe sie den geltend gemachten Anspruch nicht verloren. Sie sei ununterbrochen bei der obersten Organisationseinheit der Telekom beschäftigt. Das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob die Tätigkeit bei J. letztlich eine Tätigkeit bei Vivento war und ob andere Beamte bei Vivento weiter die Ministerialzulage erhielten. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes müsse auch sie die Zulage bekommen.
25Die Klägerin beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 8. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG vom 17. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 2003 fortwährend und in Zukunft die Ministerialzulage unter Anrechnung der gezahlten Ausgleichszulage zu gewähren,
27sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
28Die Beklagte beantragt,
29das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
30sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
31Die Beklagte begründet die Berufung wie folgt: Die Klägerin habe den Anspruch auf die Ministerialzulage bereits mit Beginn ihres Erziehungsurlaubs verloren. Im Übrigen dürften Voraussetzungen für die Gewährung von Zulagen als Teil der gesetzlichen Besoldung nicht fingiert werden. Die Klägerin habe seit ihrer Versetzung zu Vivento im November 2003 dort kein Amt innegehabt und daher keine konkret-funktionellen Aufgaben aus dem Wirkungskreis einer obersten Dienstbehörde wahrgenommen. Jedenfalls aber habe sie mit der Zuweisung zur J. ab April 2007 einen etwaigen Dienstposten bei Vivento verloren. Die Klägerin könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Beklagte zahle anderen Beamten während des Zuweisungszeitraumes die Ministerialzulage in rechtswidriger Weise weiter. Die Beklagte weist schließlich darauf hin, dass nach Ziffer I. 1. b) der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) der Betrieb Vivento ab dem 30. Juli 2010 Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG wahrnehme.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist dementsprechend unbegründet.
35Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr für die Zeit ab dem 1. November 2003 fortwährend und in Zukunft die Ministerialzulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B unter Anrechnung der gewährten Ausgleichszulage zahlt.
36Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Zulage an die Klägerin als Beamtin, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt ist. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (dazu I.), noch aus § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG in der bis zum 12. November 2004 geltenden Fassung (a. F.) bzw. § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG in der seither geltenden Fassung (dazu II.), noch aus Art. 3 Abs. 1 GG oder anderen Vorschriften (dazu III.).
37I. Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Ministerialzulage an die Klägerin ab dem 1. November 2003 ist nicht § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. i. V. m. Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
38Nach diesen Regelungen erhielten Beamte, wenn sie bei obersten Bundesbehörden beschäftigt waren, eine Stellenzulage nach Anlage IX für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen.
39Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin war und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Diese ist keine oberste Bundesbehörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Nichts anderes gilt für ihre oberste Organisationseinheit.
40II. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG. Danach wird eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes weitergewährt, solange der Beamte bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt ist, wenn ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Stellenzulage zustand.
41Die Klägerin erfüllte zunächst diese Voraussetzungen (dazu 1.). Der Anspruch ist aber durch ihre Beurlaubung ohne Bezüge entfallen (dazu 2.) und nicht wieder entstanden (dazu 3.).
421. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG lagen bei der Klägerin zunächst vor. Das Postpersonalrechtsgesetz ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, weil sie bei der Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Bundespost Telekom in C. tätig war.
432. Der Anspruch auf diese Stellenzulage ist jedoch dadurch entfallen, dass die Beklagte die Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) i. V. m. § 4 Abs. 3 PostPersRG für fünf Jahre für eine Tätigkeit bei der Telekom ab dem 1. November 1998 beurlaubt hat. Da die Klägerin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV "unter Wegfall der Besoldung" beurlaubt worden ist, ist auch der Anspruch auf Zahlung der Ministerialzulage entfallen.
44Zum Wegfall eines Anspruchs auf Gewährung einer Stellenzulage aufgrund einer Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge siehe BVerwG, Beschluss vom 15. August 1983 – 2 B 140.82 –, juris, Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 – 6 P 1.06 –, BVerwGE 127, 142 = DÖD 2007, 209 = juris, Rn. 24, zum Ruhen der Pflicht zur Gewährung der Dienstbezüge während einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge; BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 7 AZR 402/04 –, juris, Rn. 15, 21 zu den Rechtsfolgen einer Beurlaubung ohne Bezüge nach § 4 Abs. 3 PostPersRG.
453. Der Anspruch auf die Gewährung der Ministerialzulage ist nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. in dem Zeitpunkt wieder aufgelebt, als die Klägerin wieder als Beamtin tätig und entsprechend besoldet wurde. Denn § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. (jetzt: § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG) ist eine Vorschrift zur Besitzstandswahrung. Sie regelt die Gewährung der Ministerialzulage für Beamte, die ununterbrochen als Beamte bei der obersten Organisationseinheit einer Aktiengesellschaft als einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost tätig sind. Die Regelung schützt diejenigen Beamten hinsichtlich der Höhe ihrer Besoldung, die bei Inkrafttreten des Postpersonalrechtsgesetzes einen Anspruch auf die Gewährung einer Ministerialzulage hatten, solange sie als Beamte bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt und besoldet sind. Diese Beamten sollen durch die Privatisierung der Bundespost nicht finanziell benachteiligt werden. Es geht aber nicht darum, auch solche Beamten der Postnachfolgeunternehmen (weiter) zu schützen, deren Anspruch auf eine Stellenzulage unabhängig von der Umwandlung der Bundespost in Privatunternehmen durch andere, zeitlich spätere Maßnahmen – namentlich durch sog. Insichbeurlaubungen – entfallen ist.
46Dieses Verständnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. des § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG folgt aus einer an Wortlaut (dazu a), gesetzlicher Systematik (dazu b) sowie Sinn und Zweck der Norm (dazu c) orientierten Auslegung unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte (dazu d). Eine entgegenstehende, erweiternde Auslegung wäre mit dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht vereinbar (dazu e). Sie ist auch weder aus Gründen der Gleichbehandlung (dazu f) noch deswegen geboten, weil die Klägerin während ihrer Beurlaubung ohne Bezüge dieselbe Tätigkeit ausgeübt hat wie zuvor (dazu g).
47a) Der Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. des § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG betrifft die Weitergewährung der Ministerialzulage an Beamte ("stand einem Beamten..."), die nach dem Bundesbesoldungsgesetz besoldet werden. Das Wort "er" im Nebensatz "solange er ... beschäftigt ist", bezieht sich auf einen solchen Beamten.
48b) Auch die systematische Stellung des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. des § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG spricht für die oben genannte Auslegung. § 10 PostPersRG ist mit "Besoldungsrechtliche Sonderregelungen" überschrieben. Besoldet in diesem Sinne werden nur Beamte, nicht auch die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Angestellten. Dementsprechend befassen sich alle Absätze des § 10 PostPersRG mit der Besoldung von Beamten. § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG trifft dabei eine vom Bundesbesoldungsgesetz abweichende Sonderregelung. Sie erweitert den Anwendungsbereich der Ministerialzulage auf bestimmte Beamte in Postnachfolgeunternehmen, denen diese Stellenzulage andernfalls nicht mehr zustände, weil die Postnachfolgeunternehmen keine obersten Bundesbehörden sind.
49c) Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, durch einen zeitlich begrenzten Schutz ("solange") finanzielle Härten für bestimmte Beamte zu vermeiden. Solche Härten wären sonst allein dadurch entstanden, dass die Deutsche Bundespost in Aktiengesellschaften umgewandelt wurde und dass nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes die Voraussetzungen für die Weitergewährung der zuvor bezogenen Ministerialzulage an die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nicht mehr bestehen.
50d) Nach dem Willen des Gesetzgebers dient § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG der Besitzstandswahrung der Beamten, die vor ihrer Verwendung bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens eine solche Stellenzulage erhalten haben.
51Vgl. BT-Drs. 12/6718, S. 95, und BR-Drs. 115/94, S. 95.
52e) § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG ist nicht in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. und Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erweiternd in dem Sinne auszulegen, dass oberste Bundesbehörden und die oberste Organisationseinheit der Telekom hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ministerialzulage stets gleich zu setzen wären. Ebenso wenig sind Beamte, die seit Inkrafttreten des Postpersonalrechtsgesetzes ununterbrochen bei der obersten Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG beschäftigt und besoldet sind, in Bezug auf die Zahlung der Ministerialzulage gleich zu behandeln mit denjenigen, deren dortige besoldete Tätigkeit unterbrochen worden ist.
53Denn Ansprüche auf Besoldung bestehen nur im Rahmen des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Nach der Natur des Besoldungsrechts, zu dem auch die Gewährung von Zulagen zählt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), sind der ausdehnenden Auslegung des Anwendungsbereichs einer Norm enge Grenzen gezogen. Das Besoldungsrecht regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1983 – 2 B 140.82 –, juris, Rn. 8; Urteil des Senats vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 86 f. = NRWE m. w. N.
55f) Ein weites Verständnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. des § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG lässt sich auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen herleiten.
56Das PostPersRG enthält keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, Beamte der Postnachfolgeunternehmen, die für eine privatrechtliche Tätigkeit beurlaubt sind, müssten in jeder Hinsicht gleich behandelt werden wie andere Bundesbeamte oder wie nicht zu diesem Zweck beurlaubte Beamte der Postnachfolgeunternehmen. Insbesondere folgt ein solcher Grundsatz nicht aus § 4 Abs. 3 PostPersRG. Diese Vorschrift regelt die Folgen von Beurlaubungen von Beamten zur Wahrnehmung von Tätigkeiten bei einer Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft. Im Einzelnen ist bestimmt, dass solche Beurlaubungen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegenstehen (Satz 4), dass die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist (Satz 5), dass unter bestimmten Voraussetzungen kein Versorgungszuschlag erhoben wird (Satz 6) und dass der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert wird (Satz 7). Diesen Regelungen lässt sich zwar entnehmen, dass die Rechtsverhältnisse der nach § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubten Beamten denen der weiterhin und als solchen aktiven Beamten stark angenähert werden sollen, in dem sie in den genannten Bereichen nicht benachteiligt werden.
57Vgl. dazu Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, S. 80 ff.
58Es findet sich aber gerade kein allgemeines Benachteiligungsverbot in jeder Hinsicht. Vielmehr listet das Gesetz die Fälle auf, in denen beurlaubte Beamte gleichzustellen sind. Daraus ist zu schließen, dass in allen anderen Fällen – wie etwa hier bei der Frage der Zulagenberechtigung – die allgemeinen Regelungen für Bundesbeamte gelten sollen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG). Danach besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Ministerialzulage. Die Klägerin wird damit genau so behandelt wie alle anderen Beamten der Telekom, die erstmals in der obersten Organisationseinheit der Telekom arbeiten. Vor diesem Hintergrund ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin nicht beizupflichten, dass das Beamtenverhältnis mit Beginn der Beurlaubung gleichsam "eingefroren" und nach Beendigung der Beurlaubung unverändert "aufgetaut" werde. Dies trifft – um in dem von der Klägerin verwendeten anschaulichen Bild zu bleiben – wie dargelegt nur für die in § 4 Abs. 3 PostPersRG genannten Bereiche, nicht aber generell zu.
59Eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. des § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG ist weiter nicht durch Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Die Regelung, dass der Anspruch auf die Gewährung einer Ministerialzulage bei den Postnachfolgenunternehmen nicht wieder auflebt, wenn er einmal entfallen ist, verstößt weder gegen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
60Nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Diese Vorschrift garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten neben ihrem Status als Bundesbeamte auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt dagegen keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte der Beamten, die nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehen.
61BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, ZBR 2012, 304 = juris, Rn. 62, 65.
62Die Ministerialzulage zählt zu den Rechten im genannten Sinne. Sie ist eine Stellenzulage, die für eine nicht auf Dauer angelegte Funktion gewährt wird, grundsätzlich widerruflich ist und als solche nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation gehört.
63Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96 –, ZBR 2001, 204 = juris, Rn. 7, und vom 3. Dezember 2000 – 2 BvR 1501/96 –, DÖD 2001, 87 = juris, Rn. 7; OVG S.A., Beschluss vom 20. April 2006 – 1 L 365/05 –, juris, Rn. 12; Urteil des Senats vom 27. November 1995 – 1 A 3439/92 –, Schütz BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 29 = juris, Rn. 27.
64g) Eine erweiternde Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. von § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG ist auch nicht deswegen geboten, weil die Klägerin während der Zeit, in der sie als Beamtin mit Anspruch auf die Zahlung der Ministerialzulage tätig war, der Sache nach dieselbe Tätigkeit bei der obersten Organisationseinheit der Telekom ausgeübt hat wie in der nachfolgenden Zeit, in der sie als außertarifliche Angestellte gearbeitet hat, und weil ihre spätere Beurlaubung wegen ihrer Kinder möglicherweise nicht als Unterbrechung der Gewährung der Ministerialzulage gelten könnte. Denn § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG begründet aus den oben genannten Gründen eine Besitzstandswahrung nur für Beamte, die durchgehend als Beamte besoldet werden. Die Regelung will nicht allen Beamten, die irgendwann bei einer obersten Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens beschäftigt sind, die Ministerialzulage dauerhaft zukommen lassen.
65III. Eine andere Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ministerialzulage ab November 2003 an die Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie kann den geltend gemachten Anspruch insbesondere nicht darauf stützen, bei der Telekom liege ein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Zahlung der Ministerialzulage in dem Sinne vor, dass die Zulage in vergleichbaren Fällen weitergezahlt werde, und sie müsse nach Art. 3 Abs. 1 GG gleich behandelt werden.
66Denn zum einen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Telekom in Fällen, in denen der Anspruch auf die Gewährung der Ministerialzulage aufgrund einer Beurlaubung ohne Bezüge entfallen ist, die Zulage auch nach dem Ende einer solchen Beurlaubung entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. bzw. § 10 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG regelmäßig weiterzahlt. Zum anderen hätte die Klägerin auch in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zulage. Denn einem Anspruch auf Besoldung in Anwendung der Grundsätze zur Selbstbindung der Verwaltung durch eine einheitliche Verwaltungsübung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG steht bereits der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegen (siehe oben unter II. 3. e)). Abgesehen davon könnte die Klägerin, wenn die Beklagte die Zulageregelung in bestimmten Fällen tatsächlich rechtsirrtümlich falsch anwendet oder angewendet hat, nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen, dass die Vorschrift auch zu ihren Gunsten falsch angewendet wird. Denn Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht".
67Zum fehlenden Anspruch auf Gleichheit im Unrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2000 – 1 BvR 1627/95 –, juris, Rn. 52 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 – 2 C 9.98 –, ZBR 1999, 281 = juris, Rn. 25; Senatsbeschluss vom 9. März 2011 – 1 A 2526/09 –, juris, Rn. 37 = NRWE.
68Da die Klägerin den Anspruch auf die Zahlung der Ministerialzulage bereits durch ihre Beurlaubung im Jahre 1998 endgültig verloren hat, kann offen bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage durch spätere Beurlaubungen oder dienstliche Maßnahmen entfallen sein könnten.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen, weil angesichts der Vielzahl potentiell betroffener (Post-)Beamter die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. (jetzt § 10 Abs. 5 PostPersRG) die Gewährung der Ministerialzulage nur für Beamte regelt, die ununterbrochen als Beamte bei der obersten Organisationseinheit einer Aktiengesellschaft als einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost tätig und besoldet sind. Einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es bisher nicht.
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