Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 530/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. April 2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2220/12 (VG Düsseldorf) gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 Euro und die Androhung unmittelbaren Zwangs in dem Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstin-stanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.


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