Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1022/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19.038,44 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31.
4Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
6Solche Zweifel bestehen jedoch nicht. Die Argumente der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.
7a)
8Soweit sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die von ihr absolvierte Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin gemäß § 20 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Nr. 2 lit. a) BLV als dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst gleichwertige Ausbildung für den gehobenen Dienst anzuerkennen sei, zieht dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel. Nach § 20 Satz 1 Nr. 1 BLV ist Voraussetzung für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst ein Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, der inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht.
9Diese Vorbildung weist die Klägerin jedoch nicht auf. Wie auch ihr Lehramtsstudium entspricht die absolvierte Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin inhaltlich nicht den Anforderungen des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes. Gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 20 Satz 2 BLV entspricht eine Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BLV) und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 BLV).
10Die Fortbildung der Klägerin hat die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst schon nicht in gleicher Breite und Tiefe vermittelt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BLV). Dies hätte vorausgesetzt, dass Umfang und inhaltliche Qualität der Fortbildung der des Vorbereitungsdienstes entsprechen. Bereits der Umfang der Fortbildung entspricht nicht dem des Vorbereitungsdienstes. Das Studienpensum des Vorbereitungsdienstes ergibt sich zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214). Es beträgt mindestens 2.200 Lehrstunden und wurde gegenüber mindestens 1.920 Stunden auf Grund der vorgehenden Regelung des § 15 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578) sogar erhöht. Demgegenüber umfasste die Fortbildung der Klägerin zur Verwaltungsfachwirtin ausweislich des von ihr mit der Antragsbegründung vorgelegten Fortbildungsplans (BA 4, S. 45) nur 1.210 Lehrstunden. Der Umfang der Ausbildung der Klägerin blieb daher jedenfalls um 710 Stunden (= 37%) bzw. 990 Stunden (= 45 %) hinter dem Umfang des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst zurück. Angesichts dessen unterliefe es die starke und weiter gestiegene Bedeutung, die der Verordnungsgeber dem Studienpensum beigemessen hat, wenn ungeachtet dessen der Umfang der Fortbildung der Klägerin als gleichwertig mit den Fachstudien des Vorbereitungsdienstes betrachtet würde.
11Die abschließende Prüfung der Fortbildung ist überdies nicht der Laufbahnprüfung gleichwertig im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BLV. Eine den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst gleichwertige Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BLV liegt im Licht des ihm gegenüber höherrangigen § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) BBG nur dann vor, wenn zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss nachgewiesen werden kann. Die von der Klägerin absolvierte Fortbildung ist aber kein Hochschulstudium im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) BBG, sondern eine interne Qualifikationsmaßnahme. Sie ist auch kein "gleichwertiger Abschluss" im Sinne dieser Vorschrift, weil dieser ebenfalls den Abschluss eines Hochschulstudiums voraussetzt.
12Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 17 Rn. 25.
13Die Laufbahnbefähigung auf Grund der Fortbildung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. Die Klägerin hat dargelegt, das Informationsheft des Bundesverwaltungsamtes enthalte Aussagen dahingehend, die Fortbildung vermittle die Qualifikation, Aufgaben zu übernehmen, die denen von Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar seien. Unabhängig vom Inhalt des Informationsheftes kann hierin keinerlei Selbstbindung des Bundesverwaltungsamtes dahingehend liegen, die Fortbildung begründe die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst. Denn das Bundesverwaltungsamt ist zu einer solchen Selbstbindung nicht befugt. Die Voraussetzungen der Laufbahnbefähigung sind – wie aufgezeigt – umfassend im BBG und der BLV geregelt. Ein verwaltungsseitiges Absehen von den dort aufgestellten Voraussetzungen ist dort nicht vorgesehen und rechtlich nicht zulässig (Art. 20 Abs. 3 GG).
14b)
15Soweit die Klägerin in Frage stellt, dass es für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV einer fachlichen Kongruenz zwischen dem Hochschulabschluss und den Aufgaben der Laufbahn bedürfe, führt dies ebenfalls nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV dahin ausgelegt, dass sowohl die abgeschlossene Hochschulausbildung als auch die spätere hauptberufliche Tätigkeit fachlich kongruent mit der angestrebten Laufbahn sein müssen. Die Klägerin hat gegen diesen tragenden Rechtssatz im Wesentlichen vorgetragen, der Wortlaut des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV stütze diese Auffassung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Vielmehr seien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung die Berufserfahrung der Klägerin und das von ihr absolvierte Hochschulstudium in Beziehung zu setzen. Systematik und der Wille des historischen Gesetzgebers des BBG sprächen ebenfalls gegen das Erfordernis der Kongruenz zwischen Hochschulabschluss und angestrebter Laufbahn, zumal insbesondere die Zahl der Laufbahnen auf neun reduziert worden und vor allem die Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes fachlich kaum zu spezifizieren seien. Vielmehr genüge die Berufserfahrung der Klägerin.
16Die Argumente der Klägerin stellen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV nicht durchgreifend in Frage. Unstreitig war sie hauptberuflich im nichttechnischen Verwaltungsdienst tätig und hat ein Lehramtsstudium mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen. Ihr Hochschulstudium genügt als gänzlich fachfremdes Studium jedoch nicht den Anforderungen des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV. Die Bedeutung des Merkmals "geeignet" lässt sich, anders als die Klägerin vorträgt, auch nicht durch eine wertende Gesamtbetrachtung der Kernvoraussetzungen des Hochschulabschlusses und der berufspraktischen Erfahrung erschließen. Die entsprechende Auslegung des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV durch das Verwaltungsgericht steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Widerspruch zu dem gegenüber Verordnungsrecht höherrangigen § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) BBG. Mindestvoraussetzung für die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst sind nach dieser Vorschrift ein mit dem Bachelor oder gleichwertig abgeschlossenes Studium sowie eine hauptberufliche Tätigkeit. Dass Studium und Berufspraxis hier ohne weitere Wertung lediglich nebeneinander aufgezählt sind, führt nicht dazu, dass auch ein völlig fachfremder Studienabschluss die Laufbahnbefähigung begründet. § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) BBG hat der Gesetzgeber auf den besonderen Fall zugeschnitten, dass das abgeschlossene verwaltungsexterne Hochschulstudium anders als im Fall des unter a) erörterten § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) BBG inhaltlich nicht vollständig dem Vorbereitungsdienst entspricht.
17Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 17 BBG Rn. 26.
18Es muss aber, wie sich aus § 17 Abs. 6 BBG ergibt, zur Befähigung für die Laufbahn dadurch maßgeblich beitragen, dass es wesentliche Inhalte der Laufbahn vermittelt hat. Nach § 17 Abs. 6 BBG müssen Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Diese (Grund)Eignung bezieht sich gesondert auf jede der dort genannten Anforderungen; jeder einzelne (Ausbildungs-)Abschnitt muss zum Erwerb der Laufbahnbefähigung beitragen können. Ein anderes Verständnis des § 17 Abs. 6 BBG, wonach eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Abschnitte auch dann zur Laufbahnbefähigung führen kann, wenn einem dieser Abschnitte die erforderliche laufbahnbezogene Eignung völlig fehlt, ergibt keinen Sinn; denn dass in der Gesamtschau schon die Laufbahnbefähigung vermittelt werden muss, ist eine pure Selbstverständlichkeit. Mithin bezieht sich das Erfordernis der Eignung auch auf die "sonstige[n] Voraussetzungen", welche hier konkret das nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) BBG mit einem Bachelor abgeschlossene Hochschulstudium beinhalten. In diesem Sinne ist auch die von der Klägerin zitierte Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 4 BBG aus dem Jahr 2009 zu verstehen. Der Gesetzgeber hat § 17 Abs. 4 im Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen des § 17 Abs. 6 BBG verstanden und das Erfordernis einer deutlichen inhaltlichen Nähe der Vorbildung zu den Anforderungen der Laufbahn unberührt gelassen.
19BT-Drs. 16/7076, S. 104 (zu § 17 Abs. 6 BBG).
20Das mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossene Lehramtsstudium der Klägerin weist die demnach erforderliche sachliche Nähe zu den Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht auf, sondern, wie die Beklagte zutreffend darlegt, allenfalls zum sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst.
21Die fachliche Eignung der Ausbildung zur Vermittlung der Laufbahnbefähigung ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 42 Abs. 2 BLV entbehrlich. Danach setzt der Laufbahnwechsel im gehobenen Dienst eine Qualifizierung voraus, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Daraus ist entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht herzuleiten, dass eine Kongruenz zwischen der Fachrichtung der Hochschulausbildung und den Aufgaben der Laufbahn nicht mehr bestehen muss. Denn § 42 Abs. 2 Satz 3 BLV erklärt u. a. § 20 BLV für entsprechend anwendbar. Damit gelten prinzipiell die bereits weiter oben genannten Grundsätze für die Hochschulausbildung, welche – wie gezeigt – in Anwendung des gegenüber der BLV höherrangigen § 17 Abs. 6 BBG die fachliche Eignung zur Vermittlung der Laufbahnbefähigung auch von der absolvierten Ausbildung verlangt.
222.
23Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
243.
25Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
26Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
27Die durch die Klägerin aufgeworfene Frage,
28ob § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine fachliche Kongruenz zwischen dem Hochschulabschluss und den Aufgaben der angestrebten Laufbahn zwingend voraussetzt,
29weist keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil sich diese Frage, wie unter 1. ausgeführt, mit Hilfe herkömmlicher Methoden durch die Auslegung des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV und des § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) und Abs. 6 BBG zweifelsfrei beantworten lässt.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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