Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 430/10

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar 2010 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Januar 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 29. Februar 2008 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück , Flur , Gemarkung I.       , unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ½ der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen je ¼ der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; eine Kostenerstattung zwischen Beklagtem und Beigeladener findet nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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