Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1308/12
Tenor
Der Beschluss wird geändert:
Dem Antragsgegner wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die vom Antragsteller mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 gestellten und begründeten Anträge "Öffentlich zugängliche Still- und Wickelräume in der Innenstadt", "Milch und warmes Mittagsmal für alle Kinder" und "Finanzielle Zuwendungen für das einzelne Ratsmitglied C. D." in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Rates der Stadt L. aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme der im Tenor genannten Anträge in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Rates der Stadt L. zusteht.
3Der Anordnungsanspruch ergibt sich zwar nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Denn danach hat der Bürgermeister nur solche Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung bestimmten Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Zum Kreis der nach dieser Vorschrift Initiativberechtigten gehört der Antragsteller ersichtlich nicht. Der Rat ist aber nach der Rechtsprechung des Senats befugt, das Initiativrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW durch Regelung in der Geschäftsordnung zu erweitern.
4OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 – 15 A 2360/02 -, NVwZ-RR 2004, 674 = DÖV 2004, 973.
5Eine solche, das Initiativrecht des § 48 Abs. 1 Satz 2 zu Gunsten auch von einzelnen Ratsmitgliedern erweiternde Regelung enthält § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt L. (GeschO). Nach Satz 1 vorzitierter Vorschrift müssen Anträge von Fraktionen oder Ratsmitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen, beim Oberbürgermeister mindestens 14 Tage vor der Ratssitzung schriftlich eingereicht werden. Geschieht dies unter Angabe einer schriftlichen Begründung, sieht § 10 Abs. 1 Satz 2 GO vor, dass dem Antrag entsprochen werden muss.
6Die Voraussetzungen der Vorschrift, die keine reine Fristbestimmung, sondern mit Blick auf ihr Regelungsgefüge in Satz 1 und 2 eine Norm mit Tatbestand und Rechtsfolge darstellt, liegen vor. Die im Tenor genannten Anträge sind seitens des Antragstellers 14 Tage vor der letzten Ratssitzung mit schriftlicher Begründung beim Oberbürgermeister der Stadt L. eingereicht worden. Der Antragsteller war auch Antragsberechtigter im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GeschO. Denn hiernach sind form- und fristgerechte Anträge von "Fraktionen oder Ratsmitgliedern" in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung aufzunehmen. Dabei umfasst hier der Begriff "Ratsmitglieder" mangels jeglicher Quotierung von seinem Wortlaut her sowohl mehrere Ratsmitglieder als auch das einzelne Ratsmitglied und damit auch den Antragsteller. Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt L. sieht alle Ratsmitglieder als antragsberechtigt an, soweit es um die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung von Ratssitzungen geht.
7Die Norm trägt damit in zulässiger Abweichung von den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW dem Minderheitenschutz Rechnung und stärkt das Statusrecht des einzelnen Ratsmitglieds. Für die Annahme einer entsprechenden Erweiterung des Initiativrechts gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bedarf es auch keiner ausdrücklichen Regelung. Ausreichend ist es, wenn sich – wie vorliegend aus § 10 Abs. 1 GeschO - eine entsprechende Erweiterung durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt.
8Das oben dargelegte Verständnis von § 10 Abs. 1 GeschO findet seine Stütze in einer systematischen Interpretation der Geschäftsordnung des Rates der Stadt L. . Wenn diese nämlich ausdrücklich in der Gemeindeordnung zahlenmäßig vorgegebene Initiativquoren übernimmt, obwohl sie hiervon auch hätte abweichen können (vgl. § 1 Abs. 2 GeschO im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW), oder ausfüllungsbedürftige Vorschriften der Gemeindeordnung durch numerische Vorgaben für die Wahrnehmung bestimmter Initiativrechte konkretisiert (siehe diesbezüglich namentlich § 17 Abs. 4 GeschO im Hinblick auf § 50 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) oder zum Zwecke des Minderheitenschutzes in zulässiger Abweichung von § 50 Abs. 1 Satz 5 GO NRW in § 17 Abs. 5 GeschO mit vier Ratsmitgliedern weniger als ein Fünftel der Ratsmitglieder als berechtigt ansieht, eine geheime Abstimmung zu beantragen, bedeutet der Verzicht in § 10 Abs. 1 GeschO auf jegliche Quorumsregelung im Umkehrschluss, dass hiernach auch das einzelne Ratsmitglied antragsberechtigt sein soll.
9Neben dem Anordnungsanspruch ist außerdem der für die beantragte einstweilige Anordnung zudem erforderliche Anordnungsgrund zu bejahen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es für den Anordnungsgrund in einem Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf ankommt, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. – bei einer Vorwegnahme der Hauptsache – unabweisbar erscheint.
10OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 15 B 1643/92 -, NWVBl. 1992, 424 ff.
11Dies ist hier der Fall. Denn es ist gerade mit Blick auf die Verweigerungshaltung des Beklagten zu befürchten, dass die Beratung der vom Antragsteller zur Tagesordnung angemeldeten, das öffentliche Interesse hinreichend berührenden Themen dauerhaft vereitelt würde. Der Antragsteller kann unter Berücksichtigung der restlichen Zeit der noch laufenden Wahlperiode auch nicht zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weshalb die einstweilige Anordnung im Ergebnis zwingend erforderlich erscheint.
12Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über den aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht reduzierten Streitwert auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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