Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 95/11.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "H. Logistikzentrum I. " mit integrierter Grünordnung der Antragsgegnerin (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Die Antragsteller sind Landwirte und Inhaber von Schweinemastbetrieben. Der Antragsteller zu 1., der Mitgesellschafter der L. KG ist, ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs "T. ", der ca. 290 m südlich des Plangebiets liegt. Er betreibt eine Schweinemast mit 2.250 Mastplätzen, 960 Tierplätzen für die Ferkelaufzucht sowie 240 Tierplätzen für die Sauenhaltung. Der Antragsteller zu 2. ist Inhaber der Hofstellen "H1. " und "L1.---straße ". Der Betrieb "H1. " befindet sich ca. 600 m südlich des Plangebiets und beinhaltet eine Schweinemast mit 1.528 Mastplätzen und 3.200 Tierplätzen für die Ferkelaufzucht. Der Betrieb "L1.---straße " ist östlich des Plangebiets ansässig und umfasst eine Sauenhaltung mit 280 Tierplätzen. Der Antragsteller zu 3. ist Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs U. nördlich des Plangebiets. Der Hof U. 9 hat 2.200 Mastplätze, 1.047 Tierplätze für die Ferkelaufzucht und 300 Plätze für die Sauenhaltung. Der landwirtschaftliche Betrieb U. 5 ist dem Hof U. 9 benachbart und gehört dem Antragsteller zu 4. Der Antragsteller zu 4. hat 1.488 Schweinemastplätze, 1.600 Tierplätze für die Ferkelaufzucht und 400 Tierplätze Sauenhaltung.
4Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in einem Bereich nördlich der L 754 - der C1. Straße - und westlich der B 480 auf ca. 15,7 ha ein Industriegebiet mit der Zweckbestimmung "Logistikzentrum/Lebensmittelzentrallager" fest. Das Teilgebiet GI1 umfasst als geplante Gebäude ein Hochregallager, einen Bereich "Tiefkühl" und eine Erweiterungsfläche, das Teilgebiet GI2 die Bereiche "Frische" und "SB-Fleisch" sowie gleichfalls eine Erweiterungsfläche. Die Fläche für die geplanten Gebäude, für die der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch den Warenein- und -ausgang verzeichnet, ist von Fahrstraßen - privaten Verkehrsflächen - umgeben. Östlich des geplanten Hauptgebäudes befindet sich eine Fläche für ein Technikgebäude und auf der privaten Verkehrsfläche eine Zapffläche neben einem Tank und eine Fläche für das Waschen von Lkw. Das Logistikzentrum soll von der L 754 aus erschlossen werden, so dass der Kfz-Verkehr es von Südwesten aus erreicht. Dazu setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine öffentliche Straßenverkehrsfläche fest, die ins Plangebiet hineinführt. Neben dieser Erschließungsstraße weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan 319 private Pkw-Stellplätze für das Personal und zwei Stellflächen für maximal zwei bzw. drei Lkw aus. Im Übrigen setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan am Rand des Plangebiets private Grünflächen und in dessen nordwestlichem Teilbereich ein Regenrückhaltebecken fest.
5In der Planbegründung heißt es zum Planungsanlass, die Firma O. benötige einen verkehrsgünstigen Zentralstandort zur Versorgung der in der Region betriebenen Einzelhandelsstandorte. Der Standort im Plangebiet ermögliche eine direkte, vergleichsweise kurze Verbindung zu den Autobahnen A 33 und A 44, ohne das Ortsdurchfahrten erforderlich wären. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk E. , Teilabschnitt Q. -I1. , sei dahingehend geändert worden, dass der das Plangebiet umfassende Teil des "Vorsorgebereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen" nunmehr als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen" dargestellt werde. Die Regionalplanänderung sei am 28. Dezember 2010 bekannt gemacht worden. Einzelheiten des Regionalplanänderungsverfahrens erläuterte die Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 5. März 2012. Mit Schreiben vom 4. April 2011 habe die Bezirksregierung E. die landesplanerische Zustimmung zur Änderung des Flächennutzungsplans erteilt. Die Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Tierhaltung der näheren Umgebung seien untersucht worden (siehe dazu das Geruchsgutachten der B. GmbH vom 9. Februar 2011). Das Geruchsgutachten komme zu dem Ergebnis, dass der für Gewerbe - und Industriegebiete geltende Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 15 % der Jahresstunden in der nördlichen Hälfte des geplanten Logistikzentrums eingehalten werde. In der südlichen Hälfte lägen die Geruchsimmissionen mit unter 20 % in einer Größenordnung, die beispielsweise für Wohngebiete im Übergang vom Dorfgebiet zum Außenbereich als zumutbar erachtet werde. Der Parkplatz im Südwesten des Plangebiets sei mit 23 % der Jahresstunden am höchsten beaufschlagt, jedoch kein ständiger Arbeitsplatzbereich, so dass der Wert hinnehmbar sei. Zwischenzeitlich habe der Geruchsgutachter für den Standort "T. " - einer Hofstelle des Antragstellers zu 1. - eine beim Kreis Q. vorliegende Bauvoranfrage für 1.480 Schweinemastplätze in den Datenbestand des Gutachtens (in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2011) eingerechnet. Im Vergleich zu dem bisherigen Gutachten ergäben sich keine qualitativen Veränderungen.
6Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
7In seiner Sitzung am 22. Februar 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung lag der Planentwurf in der Zeit vom 4. März 2011 bis einschließlich 15. April 2011 öffentlich aus. Mit gesonderten Schreiben vom 14. April 2011 erhoben die Antragsteller erstmals Einwendungen gegen den Planentwurf.
8In seiner Sitzung am 12. Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die bei der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen entsprechend der Anlage zu der Verwaltungsvorlage BV 55/2011 zu berücksichtigen. Der Rat beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sodann als Entwurf und beauftragte die Verwaltung mit dessen öffentlicher Auslegung. Diese fand in der Zeit vom 26. Mai 2011 bis einschließlich 27. Juni 2011 statt.
9Am 10. Juni 2011 erhoben die Antragsteller erneut - zusammengefasst folgende - Einwendungen: Sie seien aktive Landwirte, die ihre Betriebe, die eine mittelgroße Vieh- und Flächenausstattung aufwiesen, als Veredelungsbetriebe weiterführen wollten. Die Geruchsbelastung in dem in Rede stehenden Bereich sei bisher unproblematisch gewesen und habe eine weiteres Entwicklungswachstum zugelassen. Allerdings zwinge die Ansiedlung des Logistikzentrums die Antragsteller dazu, künftig statt den Außenbereichswerten die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet von 15 % der Jahresstunden einzuhalten. Dies habe zur Folge, dass die Betriebe infolge des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht mehr wachstumsfähig seien.
10In seiner Sitzung vom 14. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung, nachdem er beschlossen hatte, die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen entsprechend der Abwägungsvorschläge der Beschlussvorlage BV 65/2011 zu berücksichtigen. Gleichfalls in der Sitzung am 14. Juli 2011 genehmigte der Rat der Antragsgegnerin den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Beigeladenen, den der Bürgermeister am 12. Juli 2011 unterzeichnet hatte. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Juli 2011 aus. Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss am 19. Oktober 2011 und ein weiteres Mal am 17. Oktober 2012 öffentlich bekannt.
11Mit Beschlüssen vom 6. Februar 2012 - 1 L 561/11 -, - 1 L 568/11 - und - 1 L 569/11 - lehnte das Verwaltungsgericht Minden Eilanträge der Antragsteller zu 1., 3. und 4. gegen die Baugenehmigung vom 1. September 2011 zum Neubau eines Logistikzentrums der Firma O. mit 319 Stellplätzen, Tankstelle, Waschanlage und Pförtnerhaus ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verletze die Antragsteller zu 1., 3. und 4.
12bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten. In Bezug auf das Logistikzentrum stehe den Antragstellern zu 1., 3. und 4. voraussichtlich kein Abwehrrecht zu, weil die Geruchsimmissionen, die von den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhandenen umliegenden Tierhaltungsbetrieben auf das Vorhabengrundstück einwirkten, nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren seien. Mithin müssten sie nicht befürchten, als einer der Emittenten mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an ihren derzeit bestehenden Betrieb konfrontiert zu werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, soweit die Antragsteller zu 1., 3. und 4. auf die Notwendigkeit von Erweiterungsmöglichkeiten für ihre Betriebe verwiesen.
13Bereits zuvor am 5. Dezember 2011 hatten die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
14Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der vorhabenbezogene Bebauungsplan liege im Einwirkungsbereich ihrer Betriebe. Er verschlechtere ihre Standortvoraussetzungen so weit, dass sie aufgrund der Ansiedlung des Logistikzentrums nicht mehr entwicklungsfähig seien. Schon jetzt würden die Richtwerte der GIRL für ein Gewerbegebiet überschritten. Der Regionalplan habe den Bereich westlich der B 480 ursprünglich als landwirtschaftliche Kernzone dargestellt. Diese Darstellung habe die Bezirksregierung E. im Zuge eines Änderungsverfahrens im Jahr 2010 in die Darstellung "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung" geändert. Da der Regionalplan um diesen Bereich herum noch einen "Vorsorgebereich für gewerbliche und industrielle Nutzung" darstelle, sei vorgezeichnet, dass die gewerbliche und industrielle Nutzung in der Zukunft noch näher an die Betriebe der Antragsteller heranrücken werde. Der Vorsorgebereich reiche unmittelbar bis vor das E1. des nördlich des Plangebiets angesiedelten Betriebs des Antragstellers zu 3. Landwirtschaftliche Betriebe hätten aber regelmäßig ein Abstandsproblem mit schutzbedürftigen anderen Nutzungen. Über eine Bauvoranfrage des Antragstellers zu 1. aus dem Jahr 2009 für die Erweiterung des Viehbestands um 1.480 Mastschweine habe der Kreis Q. bis heute nicht entschieden, weil die Antragsgegnerin dies verhindere. Sie habe ihr bereits erteiltes Einvernehmen zurückgenommen. Mit der Implantierung des Gewerbegebiets mitten in der landwirtschaftlichen Kernzone und der Verkürzung der Abstände zu den Betrieben der Antragsteller zerstöre der vorhabenbezogene Bebauungsplan deren Standortgunst und nehme ihnen ihre Entwicklungsmöglichkeiten. Das sei das Gegenteil des Trennungsgrundsatzes des § 50 Satz 1 BImSchG. Der Verwaltungsvorlage zu der Änderung sei nichts zu entnehmen, was den Anforderungen an eine diesbezügliche Abwägung genügen würde. Ausweislich der Planbegründung betrachte der Bebauungsplan allein die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Nutzung im Plangebiet - nur hierzu sei ein Geruchsgutachten eingeholt worden -, nicht jedoch die Schutzbedürftigkeit und den betriebswirtschaftlichen Status der landwirtschaftlichen Nutzung. Den Nutzungskonflikt bewältige der Bebauungsplan nicht. Die Antragsteller seien in die Entscheidungsfindung nicht einbezogen worden. Es habe von vornherein festgestanden, dass sie hätten zurückgedrängt werden sollen. Das Geruchsgutachten und seine Ergänzung seien nicht aussagekräftig. Das unmittelbare Nebeneinander des Logistikzentrums eines Lebensmitteldiscounters und geruchsintensiver landwirtschaftlicher Betriebe sei der Antragsgegnerin offenbar völlig unproblematisch erschienen. Gleichzeitig habe sie ihr Einvernehmen für eine Erweiterung des Viehbestands des Antragstellers zu 1. verweigert. Das spreche dafür, dass schon der vorhandene Viehbestand des Antragstellers zu 1. nach Auffassung der Antragsgegnerin mit dem Logistikzentrum nicht vereinbar sei. Auch der Regionalplan habe die abwägungsrelevanten Belange nicht erkannt, wie die Verwaltungsvorlage RR-21/2010 zeige.
15Die Antragsteller beantragen,
16den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "H. Logistikzentrum I. " mit integrierter Grünordnung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18den Antrag abzulehnen.
19Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Geruchsgutachten sei im Plangebiet nur eine geringfügige Erhöhung der Geruchsstundenhäufigkeit zu erwarten, wobei die einzige konkretisierte Erweiterungsabsicht der L. KG berücksichtigt worden sei. Berücksichtige man des Weiteren die Nähe des Plangebiets zum vorhandenen Siedlungsbereich der Antragsgegnerin sei schon in der Bestandssituation eine relevante Beeinträchtigung etwaiger Erweiterungsabsichten der Antragsteller durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen. Andere Belange hätten die Antragsteller weder im Rahmen des Bauleitplanverfahrens noch mit dem Normenkontrollantrag geltend gemacht. Überdies bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Mit der Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des Logistikzentrums sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan vollständig umgesetzt. Die Eilanträge der Antragsteller zu 1., 3. und 4. gegen die Baugenehmigung habe das Verwaltungsgericht Minden abgelehnt, weil diese die Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand unabhängig davon nicht in ihren Rechten verletze, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam sei. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Gegen die Wirksamkeit des Regionalplans bestünden keine ernsthaften Bedenken. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
20Die Beigeladene beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2012 hat der Antragsteller zu 1. erklärt, seine Bauvoranfrage von März 2009 für die Neugründung eines Schweinemastbetriebs mit 1.480 Plätzen habe der Kreis Q. zwischenzeit-lich positiv beschieden. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat erklärt, positiv beschieden worden sei inzwischen auch die Bauvoranfrage des Antragstellers zu 2. für die Neugründung eines gewerblichen Schweinemastbetriebs mit 1.480 Plätzen. Der Antragsteller zu 4. hat erklärt, seine Bauvoranfrage zur Errichtung eines gewerblich genutzten Schweinemaststalls für 1.480 Mastschweine sowie von zwei Siloanlagen im Stadtteil I. sei in der Zwischenzeit abgelehnt worden. Er sei gegen die Ablehnung nicht vorgegangen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Minden in den Verfahren - 1 L 561/11 -, - 1 L 568/11 -, - 1 L 569/11 -, - 1 K 2289/11 -, - 1 K 2479/11 - und - 1 K 2480/11 - und die diesbezüglich von dem Kreis Q. vorgelegten Baugenehmigungsakten.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Anträge sind unzulässig.
26Den Antragstellern fehlt sowohl die Antragsbefugnis (dazu 1.) als auch das Rechtsschutzbedürfnis (dazu 2.).
271. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
28Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist allerdings ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, Urteile vom
3010. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 =
31juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997
32- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2012 - 2 D 81/11.NE -, juris Rn. 26, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 27.
33Gemessen an diesem Maßstab sind die Antragsteller nicht antragsbefugt.
34Der gerügte Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB hat - ebenso wie das Vorbringen zu § 1 a Abs. 2 BauGB -,
35vgl. zur Bedeutung dieser Bestimmung: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 77,
36keine subjektiv-rechtliche Qualität. Abgesehen davon lässt das Regionalplanänderungsverfahren keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Bezirksregierung E. hat den Verfahrensablauf in ihrem Erläuterungsschreiben vom 5. März 2012 eingehend geschildet. Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass der Darstellung des Plangebiets als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung" eine abwägende Auseinandersetzung mit den Belangen der Landwirtschaft vorausgegangen ist. Der in Anbetracht der Einwände der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2010 erzielte regionalplanerische Konsens habe darin bestanden, die konkrete einzelbetriebliche Betroffenheit der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe und die aus dem Heranrücken der geplanten gewerblichen Nutzung resultierenden Nutzungskonflikte mit Hilfe des differenzierten Instrumentariums der Bauleitplanung zu bewältigen.
37Die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB zu ihrem Nachteil scheidet offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise aus.
38Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011
40- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, vom 23. November 2009 - 4 BN 49.09 -, BRS 74 Nr. 48 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, BRS 58 Nr. 46 = juris Rn. 11, vom 9. Juli 1992
41- 4 NB 39.91 -, BRS 54 Nr. 40 = juris Rn. 10, und vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52
42Nr. 39 = juris Rn. 16; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 184 ff.
43Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Die Antragsteller, mit deren Einwendungen während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung die Antragsgegnerin sich beim Beschluss vom 12. Mai 2011 (siehe dazu die Beschlussvorlage BV 55/2011) und beim Satzungsbeschluss vom 14. Juli 2011 (siehe dazu die Abwägungsvorlage in der Beschlussvorlage BV 65/2011) ebenso abwägend befasst hat wie im Übrigen mit den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2011 und vom 6. Juni 2011, benennen keinen eigenen abwägungsrelevanten Belang, der ihre Antragsbefugnis gegenüber dem streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan begründete.
44a) aa) Der Antragsteller zu 1., der u. a. den landwirtschaftlichen Betrieb auf der Hofstelle "T. " führt, kann eine Antragsbefugnis nicht aus einer etwaigen Beein-trächtigung seiner betrieblichen Bestands- und Erweiterungsinteressen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan herleiten. Insbesondere steht einer Erweiterung des Betriebs des Antragstellers zu 1. im Rahmen einer normalen betrieblichen Entwicklung offensichtlich nicht entgegen, dass der Betreiber des Logistikzentrums diese Entwicklung wegen dadurch verursachter Geruchsimmissionen abwehren oder unverhältnismäßig erschweren könnte.
45Landwirtschaftliche Nutzungs- und Betriebserweiterungsinteressen können abwägungsrelevant sein. Abwägungsbeachtlich ist dabei nicht nur das Interesse des Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestands, sondern auch sein Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der von dem Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt. Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen. Die betrieblichen Erweiterungsabsichten eines Landwirts sind regelmäßig nur insoweit abwägungsbeachtlich, als er sie im Rahmen des Auslegungsverfahrens der planenden Gemeinde offenbart hat und sie für diese aufgrund dessen erkennbar sind.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107 = juris Rn. 6, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 18, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 52, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 13 und 17.
47Nimmt man hiervon ausgehend an, ein hinreichend konkretes Erweiterungsinteresse des Antragstellers zu 1. habe sich - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - in der Bauvoranfrage der L. KG für die Neugründung eines Schweinemastbetriebs mit 1.480 Plätzen manifestiert, würde die von dem Antragsteller zu 1. ins Auge gefasste Betriebserweiterung indes nicht gerade durch die Ansiedlung des Logistikzentrums im Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans blockiert oder wesentlich erschwert. Dies belegt nicht nur der Umstand, dass der Kreis Q. die Bauvoranfrage mittlerweile positiv beschieden hat, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte. Es ergibt sich auch eindeutig aus der materiell-immissionsschutzrechtlichen Nachbarsituation. Die Genehmigung etwaiger konkretisierter Betriebserweiterungen des Antragstellers zu 1., die mit einem erhöhten Tierbestand einhergehen, ist nach dem von dem Antragsteller zu 1. unterbreiteten Sach- und Streitstand absehbar nicht allein deswegen zu versagen oder mit für den Antragsteller zu 1. untragbaren immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu versehen, weil von dieser Betriebserweiterung absehbar schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Gestalt von Geruchsimmissionen in Bezug auf das Logistikzentrum ausgingen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betriebserweiterung des Antragstellers zu 1. unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fällt. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der (weiteren) betrieblichen Entwicklung der Hofstelle "T. " nicht ohnehin durch das Anwesen C1. Straße 44 und den nahegelegenen Ortsrand des Ortsteils I. (geruchs-)immissionsschutz-rechtliche Grenzen gesetzt sind, die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht zuungunsten des Antragstellers zu 1. verschoben werden.
48Bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann die GIRL als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Eine Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Namentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Darüber hinaus hat zur Frage der Zumutbarkeit jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351 = juris Rn. 16, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, juris Rn. 3, und vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 30, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 10 ff., vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 8, und vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris Rn. 57.
50Eine an den Maßgaben der GIRL und den weiteren Einzelfallumständen orientierte Zumutbarkeitsprüfung lässt indessen, ohne dass es dazu der Durchdringung des Prozessstoffs bedarf, nicht erkennen, dass der Antragsteller zu 1. zukünftig wegen des dem Logistikzentrum zugute kommenden Immissionsschutzes keine geruchsemittierenden Erweiterungsvorhaben mehr oder solche nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand realisieren könnte.
51Das Geruchsimmissionsschutzniveau des Logistikzentrums, das der vorhabenbe-zogene Bebauungsplans als Industriegebiet ausweist, ergibt sich nach Lage der Dinge aus einer Zwischenwertbildung und beläuft sich - wie schon das Verwaltungsgericht Minden in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 2012 - 1 L 561/11 -, - 1 L 568/11 -, - 1 L 569/11 - ausgeführt hat - höchstens auf 0,20 (= eine Jahreshäufigkeit der Geruchsstunden von 20 %), womöglich aber auch nur auf 0,25. Demgegenüber fehlen tragfähige Anhaltspunkte für die antragstellerseits geltend gemachte Befürchtung, die Beigeladene könnte in der gegebenen Grundstückssituation gegenüber dem Bestand oder möglichen Erweiterungen einen weitergehenden Schutzanspruch geltend machen.
52Bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also - wie hier - mit aufein-anderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, ist im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden. Dieser Mittelwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, vielmehr handelt es sich um einen "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist. Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwerts und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende Betrieb herangerückt ist oder ob sich das nicht emittierende Gebiet bzw. Vorhaben - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32.
54Diese im gesamten öffentlichen Nachbarrecht geläufigen Maßstäbe haben auch in den Auslegungshinweisen zur GIRL Niederschlag gefunden. Zu Nr. 3.1 GIRL, die sich zu den Immissionswerten verhält, heißt es dort etwa, im Außenbereich seien u. a. landwirtschaftliche Betriebe nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Gleichzeitig sei das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (= 25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Der Auslegungshinweis zu Nr. 1 GIRL (in den Abschnitten "Immissionswerte" und "Ortsüblichkeit") flankiert dies mit der Bemerkung, bei der Anwendung der GIRL auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen (siehe zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit insoweit § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 7.1 des Anhangs) sei in jedem Fall eine Einzelfallprüfung - im Sinne der Nr. 5 GIRL - erforderlich, da z. B. aufgrund der Ortsüblichkeit gegebenenfalls höhere Geruchsimmissionen toleriert werden könnten. In diesen Fällen könnten die Immissionswerte als Zielwerte in bestehenden Konfliktlagen herangezogen werden. Die Festlegung von Zwischenwerten sei denkbar. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche sei zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen sei. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen könnten in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im Dorf bzw. ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden. Für die im Einwirkungsbereich von Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswerts für Dorfgebiete (0,15) gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden.
55Der vorliegende ist ein begründeter Einzelfall, in dem das Logistikzentrum das Schutzniveau eines Immissionszwischenwerts von auf der Hand liegend maximal 0,20 für sich in Anspruch nehmen kann. Leitend dafür sind diese naheliegenden Erwägungen: Das Plangebiet liegt im Außenbereich. Es ist umringt von seit langer Zeit landwirtschaftlich genutzten Flächen. In seiner Nähe liegen etliche - im Ausgangspunkt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte und gleichfalls seit langer Zeit ansässige - landwirtschaftliche Betriebe - u. a. derjenige des Antragstellers zu 1. - mit Intensivtierhaltung. Dies belegt das Geruchsgutachten vom 9. Februar 2011, das diese Betriebe auflistet. Die landwirtschaftliche Nutzung und Tierhaltung war damit nicht nur vor dem Logistikzentrum da, sie ist auch in hohem Maße ortsüblich. Auf der anderen Seite ist die Nutzung im Plangebiet ge-genüber Geruchsimmissionen - wenn überhaupt - allenfalls in geringem Umfang störempfindlich. In dem ausgewiesenen Industriegebiet findet ein Umschlagbetrieb statt, der sich im Wesentlichen innerhalb eines Hochregallagers bzw. Frischelagers - also innerhalb geschlossener Räume - abspielt. Lediglich die Verladetätigkeit, das Tanken und das Waschen der Lkw lässt einen über eine gewisse Zeit andauernden, aber die Erheblichkeitsschwelle ersichtlich nicht überschreitenden Kontakt der Mitarbeiter des Logistikzentrums mit Geruchsbelästigungen erwarten. Dasselbe gilt für das Abstellen von Pkw auf der südwestlich im Plangebiet gelegenen Stellplatzfläche. Die in dem Logistikzentrum gelagerten Lebensmittel sind für Geruchsbelästigungen nicht sensibel. Wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung sagt, sind auch die frischen Lebensmittel verpackt und können somit durch Geruchsimmissionen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Gesamtumstände rechtfertigen es, den Geruchsimmissionsschutzmaßstab weitgehend zulasten des Logistikzentrums und zugunsten der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe auf einen Immissionszwischenwert von allenfalls 0,20 bis zu 0,25 zu verschieben.
56Dass ein Erweiterungsvorhaben des Antragstellers zu 1. diese Werte (mit verhältnismäßigem betrieblichen Aufwand) nicht einhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Das ergänzende Geruchsgutachten der B. GmbH vom 19. Mai 2011 beantwortet im Nachgang zu dem Gutachten vom 9. Februar 2011 auch die Frage, wie sich ein weiterer Schweinemaststall für 1.480 Mastschweine am Standort "T. " auf die Geruchsbelastung des Logistikzentrums auswirken würde. Es kommt zu dem Ergebnis, dass eine maximale Gesamtbelastung von 23 % bis 25 % Jahresgeruchsstunden lediglich im äußersten süd-südwestlichen Teil des Plangebiets erreicht werden, in denen der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Stellplatzfläche für die Mitarbeiter-Pkw bzw. Straßen- und Grünflächen vorsieht. Ansonsten wäre das Plangebiet im Zentrum der von ihm zugelassenen Nutzung maximal mit 19 % Jahresgeruchsstunden beaufschlagt. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb des Werts von 0,25 und auch noch unterhalb des (Maximal-)Werts von 0,20. Dieser wird nur in einem kleinen - und für Geruchsimmissionen nicht störempfindlichen - Bereich des Plangebiets in zu vernachlässigender Weise gerissen. Bei dieser Geruchsimmissionsbelastungssituation kann keine Rede davon sein, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers zu 1. abwägungsrelevant schmälert. Der Antragsteller zu 1. kann den Standort "T. " absehbar normal entwickeln, ohne dadurch mit der Nutzung im Plangebiet in einen unauflösbaren Geruchsimmissionskonflikt zu geraten. Dass der Betrieb in seinem Bestand zum Schutz des Logistikzentrums nicht mit immissionsschutzrechtlichen Zusatzanforderungen überzogen werden kann, steht bei diesem Befund erst recht außer Frage.
57Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Geruchsgutachten vom 9. Februar 2011 und vom 19. Mai 2011 die (potentielle) Geruchsbelastung des Plangebiets namentlich durch die ca. 300 m südwestlich von ihm in Hauptwindrichtung (siehe dazu die Windrichtungsverteilung in Anlage 1, Blatt 3, des Geruchsgutachtens vom 9. Februar 2011) gelegene Hofstelle "T. " unterschätzen. Das Verwaltungsgericht Minden hat sich u. a. im Beschluss vom 6. Februar 2012 - 1 L 561/11 - mit den Einwänden der Antragstellers gegen die Aussagekraft der Geruchsgutachten auseinandergesetzt und diese überzeugend als im Wesentlichen unsubstantiiert verworfen. Mit dem Normenkontrollantrag zeigen die Antragsteller nicht auf, warum (nunmehr) eine andere Betrachtung geboten wäre.
58bb) Der Antragsteller zu 2. ist aus entsprechenden Gründen nicht antragsbefugt. Auch er hat nunmehr einen Bauvorbescheid für die Neugründung eines gewerblichen Schweinemastbetriebs mit 1.480 Schweinemastplätzen erhalten. Überdies ist seine immissionsschutzrechtliche Position im Verhältnis zu dem Logistikzentrum materiell nicht anders als diejenige des Antragstellers zu 1. Seine landwirtschaftlichen Nutzungs- und Erweiterungsinteressen werden hinsichtlich der Hofstelle L1.---straße 20 und der vor 16 Jahren aus der Ortslage ausgesiedelten Hofstelle " H1. " durch das Logistikzentrum offensichtlich nicht beeinträchtigt. Aufgrund der im Vergleich zu der Hofstelle "T. " des Antragstellstellers zu 1. größeren Entfernung der Betriebe des Antragstellers zu 2. zum Plangebiet tritt dies für ihn sogar noch deutlicher hervor.
59cc) Der Antragsteller zu 3. ist gleichfalls nicht antragsbefugt. Er hat schon keine konkreten Erweiterungsinteressen bekundet, die über eine abstrakte Absichtserklärung hinausgehen, sich für die Zukunft betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten offen halten zu wollen. Abgesehen davon liegt seine Hofstelle U. 9 so weit nördlich des Plangebiets, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit das Logistikzentrum eine Fortentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 3. im Privilegierungsrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder auch des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus Gründen des Geruchsimmissionsschutzes vereiteln oder wesentlich beeinträchtigen sollte. Der diesbezüglichen Bewertung des Verwaltungsgerichts Minden in seinem Beschluss vom 6. Februar 2012 - 1 L 569/ 11 - ist zuzustimmen, wobei das Geruchsimmissionsschutzniveau für das Plangebiet womöglich auf einen Zwischenwert oberhalb 0,20 bis 0,25 zu korrigieren ist.
60dd) Schließlich ist der Antragsteller zu 4. nicht antragsbefugt, der Inhaber des nördlich des Plangebiets belegenen Hofs U. 5 ist. Auch wenn die Bauvoranfrage der Schweinemast M. GbR zur Errichtung eines gewerblich genutzten Schweinemaststalls für 1.480 Mastschweine sowie von zwei Siloanlagen im Stadtteil I. nach der Erklärung des Antragstellers zu 4. in der mündlichen Verhandlung bestandskräftig abgelehnt wurde, gilt für die Abwägungsrelevanz seiner betrieblichen Belange im Ergebnis dasselbe wie für die Antragsteller zu 1. bis 3. Das abgelehnte Erweiterungsvorhaben hat der Antragsteller zu 4. nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erst nach Satzungsbeschluss zur Bauvoranfrage angebracht. Im Planaufstellungsverfahren sind (nur) nicht weiter konkretisierte Erweiterungsabsichten geltend gemacht worden. Im Übrigen ist die Wahl des abgelehnten Erweiterungsstandorts nordwestlich neben dem Plangebiet nicht erläutert und relevante Einschränkungen möglicher (standortnaher) Erweiterungen durch das Logistikzen-trum nicht ersichtlich. Das Fehlen der Schutzwürdigkeit des Antragstellers zu 4. gegenüber dem Logistikzentrum im Zusammenhang mit der Geruchsemissionsbelastung durch seinen (erweiterten) landwirtschaftlichen Betrieb hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 2012 - 1 L 568/11 - zutreffend prognostiziert. Dem hat der Antragsteller zu 4. mit seinem Normenkon-trollantrag nichts Entscheidendes entgegengesetzt.
61b) Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt auch nicht aus anderen eigenen Belangen. Die in der Stellungnahme vom 14. April 2011 von den Antragsteller zu 1., 3. und 4. vorgetragenen Belange des (Verkehrs-)Lärmschutzes haben sie im weiteren Verfahrensgang nicht mehr aufgegriffen. Unabhängig davon spricht nichts für eine planbedingte abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit dieser Antragsteller.
62Vgl. zum diesbezüglichen Maßstab: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
63Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller zu 4. sich in der Stellungnahme vom 14. April 2011 auf erhebliche Beeinträchtigungen seiner Ackerflächen durch aus dem versiegelten Plangebiet abfließendes Oberflächenwasser berufen hat,
64vgl. insoweit zu den Rechtmäßigkeitsanfor-derungen an eine Planung BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 15,
65und er befürchtete, infolge des Ausbaus des Plangebiets zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden. Unbeschadet dessen, ob diese Befürchtung des Antragstellers zu 4. begründet ist, führt er damit keinen abwägungsrelevanten Gesichtspunkt ins Feld.
662. Darüber hinaus fehlt den Normenkontrollanträgen das Rechtsschutzbedürfnis.
67Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind.
68Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5 und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., und vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 14, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18.
69Anders verhält es sich regelmäßig, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
70vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
71oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
73Ausschlaggebend sind stets die Umstände des Einzelfalls.
74Nach diesen Grundsätzen fehlt den Anträgen das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Klagen der Antragsteller zu 1., 3. und 4. gegen die Baugenehmigung für den Neubau des Logistikzentrums vom 1. September 2011 noch beim Verwaltungsgericht Minden anhängig sind und die Baugenehmigung ihnen gegenüber - anders als gegenüber dem Antragsteller zu 2., der nicht geklagt hat - damit nicht bestandskräftig bzw. unanfechtbar ist. Dessen ungeachtet ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis ausgeschlossen, dass eine Unwirksamkeitserklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Rechtsstellung der Antragsteller verbessern oder ihnen tatsächliche Vorteile verschaffen wird. Da die Antragsteller - wie dargelegt - offensichtlich kein geruchsimmissionsschutzrechtliches Abwehrrecht gegen das Logistikzentrum haben, wird die Baugenehmigung ihnen gegenüber unabhängig von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bestand haben. Die Inanspruchnahme des Normenkontrollgerichts erweist sich vor diesem Hintergrund für die Antragsteller als nutzlos.
75Vgl. zu einer derartigen Konstellation auch OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 2 D 63/09.NE -, juris Rn. 38.
76Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
78Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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