Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 282/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die Winterwartung auf dem an ihr Grundstück angrenzenden Teil des Gehwegs südlich der Grundstücke B. Weg Hausnummern bis durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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