Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1386/11

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2009 verpflichtet, für das Haushaltsjahr 2008 einen zu-sätzlichen Personalkostenzuschuss in Höhe von 4.417,05 Euro festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land zu 7/8 und das klagende Bistum zu 1/8.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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