Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1582/11
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent¬sprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um Rundfunkgebühren für 177 Fernsehgeräte im Krankenhaus C. P. in der Zeit von Mai 1999 bis Juni 2006.
3Die zum 1. Juli 2006 gegründete Klägerin ist eine selbstständige Einrichtung des Kreises N. -M. (im Folgenden: Kreis) in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie betreibt das Krankenhaus C. P. und vier weitere Kliniken im Kreisgebiet. Bis zur Gründung der Klägerin war Träger dieses Krankenhauses der Zweckverband "Krankenhaus C. P. " (im Folgenden: Zweckverband). In ihrer Sitzung am 22. Juni 2006 beschloss die Zweckverbandsversammlung dessen Auflösung mit Ablauf des 30. Juni 2006. Mitglieder des Zweckverbandes waren der Kreis und die Stadt C. P. (im Folgenden: Stadt). Diese schlossen am 23. Juni 2006 eine Vereinbarung, nach deren Nr. IV.1. die Klägerin das Krankenhaus C. P. wirtschaftlich ab dem 1. Juli 2006 übernahm. Nr. IV.3. Satz 1 der Vereinbarung lautet:
4"Die AÖR übernimmt alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Zweckverbandes, soweit diese aus dem Betrieb des Krankenhauses entstanden sind."
5Die Vereinbarung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kreistages und des Rates der Stadt (Nr. V). Dieser im Entwurf vorliegenden Vereinbarung sowie der Auflösung des Zweckverbandes zum genannten Stichtag hatte der Rat bereits in seiner Sitzung vom 5. April 2006 mit der Maßgabe zugestimmt, dass im Verhandlungsergebnis die unter Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Änderungen aufgenommen werden. Der Kreistag hatte der Vereinbarung "unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen 1. bis 4. in dem Beschluss des Rates der Stadt C. P. vom 5. April 2006" in seiner Sitzung vom 6. April 2006 ebenfalls zugestimmt.
6Der Zweckverband schloss mit der damals noch in Gründung befindlichen Klägerin unter dem 27. Juni 2006 eine weitere Vereinbarung. Sie hatte das Ziel, das Vermögen sowie alle Rechtsbeziehungen des Zweckverbandes vollständig und endgültig auf die Anstalt zu überführen (§ 10 Abs. 1 Satz 2). Unter der Überschrift "Übernahme der Verbindlichkeiten" bestimmt § 4:
7"Der Zweckverband erstellt eine Liste aller ihm im Außenverhältnis obliegenden Verbindlichkeiten. Er wird allen Gläubigern, denen gegenüber Verbindlichkeiten gleich welcher Art bestehen, mitteilen, dass die Verbindlichkeit mit Wirkung ab dem 01.07.2006 von der Anstalt übernommen wird. Er wird, soweit rechtlich erforderlich, die Zustimmung der jeweiligen Gläubiger zu diesem Schuldübergang einholen. Soweit die Zustimmung verweigert wird, wird der Zweckverband die Verbindlichkeit im Außenverhältnis weiter im eigenen Namen erfüllen, dabei aber im Innenverhältnis für Rechnung der Anstalt handeln, die ihn von allen Verbindlichkeiten freistellt. Bei der Erfüllung der Verbindlichkeiten ist er an die Weisungen der Anstalt gebunden."
8Nach § 9 der Vereinbarung stellt die Anstalt den Zweckverband von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit dem Krankenhausbetrieb gegen den Zweckverband etwa erhoben werden.
9Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) führt das Krankenhaus C. P. seit 1976 unter der Teilnehmernummer XXX XXX XXX. Bis 2008 waren zunächst 1 oder 2 und dann 3 Fernsehgeräte angemeldet. Unter dem 12. September 2001 übersandte sie dem Zweckverband ein Formblatt zur Überprüfung der derzeit gemeldeten Rundfunkgeräte, als gemeldet führte sie hierbei 3 Fernsehgeräte an. Der Technische Leiter des Krankenhauses teilte mit, dass es keine Änderungen gebe.
10Unter dem 18. September 2008 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für 3 Hörfunk- und 180 Fernsehgeräte. Die GEZ forderte sie auf, die Anschaffungsdaten der zusätzlichen 3 Hörfunk- und 177 Fernsehgeräte mitzuteilen. Die Klägerin gab unter dem 22. Oktober 2008 an, von den Fernsehgeräten 15 ab Mai 1996, 146 ab Dezember 1998 und 16 ab April 1999, von den Hörfunkgeräten 2 ab August 2007 und 1 ab August 2008 bereitzuhalten.
11Für den überwiegenden Teil der Geräte gewährte der Beklagte die Befreiung für die Zeit ab 1. Oktober 2008. Mit Gebührenbescheid vom 5. November 2008, adressiert an "Krankenhaus C. P. N1. ", setzte er Gebühren in Höhe von 341.932,76 Euro für die Zeit von Mai 1996 bis Oktober 2008 fest. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch bestritt die Klägerin die Passivlegitimation des Krankenhauses C. P. , welches nicht rechtsfähig sei, erhob die Einrede der Verjährung und vertrat die Auffassung, sie habe für den in Rede stehenden Zeitraum einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehabt. Weshalb sie keinen Befreiungsantrag gestellt habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Zudem bat sie um Niederschlagung der Forderung.
12Mit Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2008, nunmehr adressiert an "N1. (AöR)", hob der Beklagte seinen Gebührenbescheid vom 5. November 2008 auf und setzte Gebühren in Höhe von 335.922,65 Euro für die Zeit von Oktober 1998 bis Oktober 2008 fest. Der aufgehobene Bescheid sei nicht korrekt adressiert gewesen. Die vor mehr als zehn Jahren entstandenen Forderungen seien verjährt. Für die danach entstandenen Forderungen liege in der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung, weil der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgeräte pflichtwidrig nicht angemeldet habe. Eine rückwirkende Befreiung für die Zeit vor der Antragstellung sei nicht möglich, obwohl deren Voraussetzungen unstreitig erfüllt gewesen seien. Ein Erlass sei mangels Vorliegens einer besonderen Härte nicht möglich. Auf den Widerspruch der Klägerin hob er den Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 insoweit auf, als er die hier streitigen Zeiträume vor dem 1. Juli 2006 betraf. Für die Zeiträume danach wies er den Widerspruch zurück. Die auf diese Zeiträume bezogene Klage blieb erfolglos (VG Minden, Urteil 3 K 213/09 vom 29. September 2010, OVG NRW, Beschluss 8 A 2315/10 vom 12. September 2011).
13Nachdem auf Nachfrage des Beklagten die Stadt unter Vorlage der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 mitgeteilt hatte, dass Rechtsnachfolger des Zweckverbandes die Klägerin sei, setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 7. Mai 2009 Rundfunkgebühren in Höhe von 242.131,88 Euro für 177 Fernsehgeräte für den Zeitraum Mai 1999 bis Juni 2006 fest. Er nahm auf Nr. IV.1. der Übertragungsvereinbarung vom 23. Juni 2006 Bezug und führte aus, danach habe die Klägerin alle Verbindlichkeiten des Zweckverbandes übernommen, die aus dem Betrieb des Krankenhauses entstanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 zurück.
14Die Klägerin hat am 4. September 2009 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht: Für die vor ihrer Gründung zum 1. Juli 2006 bereitgehaltenen Fernsehgeräte sei sie nicht Gebührenschuldnerin. Eine Gebührenpflicht des Zweckverbandes sei nicht auf sie übergegangen; rechtliche Beziehungen zwischen ihr und dem Zweckverband seien rechtlich unmöglich. Der Zweckverband sei zum 30. Juni 2006 aufgelöst, sie selbst aber erst am 1. Juli 2006 entstanden. Sie sei auch nicht Vertragspartei der rein schuldrechtlichen Übertragungsvereinbarung zwischen Kreis und Stadt vom 23. Juni 2006. Die vereinbarte Übernahme aller Verbindlichkeiten des Zweckverbandes sei unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei; weder der Kreis noch die Stadt hätten Kenntnis von der Gebührenforderung des Beklagten gehabt. Auch die Vereinbarung vom 27. Juni 2006 zwischen der Anstalt in Gründung und dem Zweckverband sei unwirksam, weil ihr schon am 23. Juni 2006 bestellter Vorstandsvorsitzender an der Vereinbarung nicht mitgewirkt und ihr auch nicht zugestimmt habe. Schuldner der Gebührenforderung sei der Zweckverband, der zum Zweck der Abwicklung von Altschulden fortbestehe. Bei ihr liege eine besondere Härte aus persönlichen Gründen vor. Ihre Schuldenlast belaufe sich auf einen dreistelligen Millionenbetrag. Der Kreis als Gewährsträger werde den Gebührenbetrag nicht zahlen.
15Die Klägerin hat beantragt,
16den Gebührenbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 aufzuheben,
17hilfsweise,
18den Beklagten zu verpflichten, die Gebühren in Höhe von 242.131,88 Euro zu erlassen.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat vorgetragen: Die Klägerin sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach der Gemeindeordnung durch Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Anstalt Schuldnerin der Gebührenforderung geworden. Die Übertragungsvereinbarung vom 23. Juni 2006 regele eindeutig, dass die Klägerin alle Verbindlichkeiten des Zweckverbandes übernehme, die aus dem Betrieb des Krankenhauses entstanden seien. Dies ergebe sich auch aus der Vereinbarung vom 27. Juni 2006. Danach sei eine Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Die Erstellung einer Gläubigerliste sei nicht geeignet, eine Einzelrechtsnachfolge zu belegen. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Beklagte erst im September 2008 Kenntnis von den zusätzlichen Fernsehgeräten erlangt habe.
22Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Übergang der Rundfunkgebührenschuld auf die Klägerin beruhe nicht auf einer Gesamtrechtsnachfolge, vielmehr auf der am 27. Juni 2006 zwischen dem Zweckverband und der Anstalt in Gründung geschlossenen Vereinbarung. Diese sei wirksam zustande gekommen, weil auf Seiten der Anstalt in der Phase der Gründung ihr Träger, der Kreis durch seine vertretungsberechtigten Vertreter gehandelt habe; die Anstalt sei erst ab dem Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit am 1. Juli 2006 durch ihren Vorstand vertreten worden. Der Gebührenbescheid vom 5. November 2008 habe die Verjährung der Forderungen ab April 2005 gehemmt. Einen Erlass der Gebührenforderung könne die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag nicht beanspruchen, weil die Einziehung der Gebühr für sie keine unbillige Härte bedeuten würde.
23Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.
24Die Klägerin beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen,
28und verteidigt die Gründe des angefochtenen Urteils.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 213/09 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl mit dem Hauptantrag (A.) als auch mit dem Hilfsantrag (B.) zu Recht als unbegründet abgewiesen.
32A. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Rundfunkgebühren im genannten Gebührenzeitraum ist § 7 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408, 423). Nach dieser Vorschrift, die bis heute unverändert gilt, wird die Rundfunkgebührenschuld durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die strittige Gebührenschuld ist entstanden. Denn der Zweckverband hat als Träger des Krankenhauses C. P. im hier veranlagten Zeitraum von Mai 1999 bis zum 30. Juni 2006 dort im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV entsprechend seiner späteren Anmeldung vom Oktober 2008 und unbestritten zusätzlich 177 Fernsehgeräte zum Empfang bereit gehalten. Der Beklagte hat die Gebührenschuld auch gemäß dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408, 425) in der im hier veranlagten Zeitraum jeweils geltenden Fassung in zutreffend berechneter und nicht bestrittener Höhe von 242.131,88 Euro festgesetzt.
34Die Rundfunkgebührenschuld hat der Beklagte zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt. Sie ist als durch Übernahme der Schuld vom Rundfunkteilnehmer selbst Gebührenschuldnerin geworden (I.). Die Rundfunkgebührenschuld der Klägerin ist auch nicht verjährt (II.).
35I. Die Klägerin ist mit Wirkung vom 1. Juli 2006 Gebührenschuldnerin der festgesetzten Rundfunkgebührenschuld geworden. Diese in der Person des Zweckverbandes entstandene Schuld ist zum Stichtag durch eine Schuldübernahme nach den §§ 414, 415 Abs. 1 BGB wirksam auf die Klägerin übergegangen. Nach § 414 BGB kann eine Schuld von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab (§ 415 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Schuldübernahme zwischen Schuldner und Übernehmer nach den §§ 414, 415 Abs. 1 BGB erfolgt durch einen Vertrag zwischen beiden und setzt für ihre Wirksamkeit die Genehmigung des Gläubigers voraus. Der Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer liegt hier in der Übertragungsvereinbarung zwischen Kreis und Stadt vom 23. Juni 2006. Auf diesen sind die §§ 414, 415 Abs. 1 BGB unabhängig davon anzuwenden, ob es sich um einen privatrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Vertrag handelt. Ist Letzteres der Fall, folgt ihre Anwendbarkeit aus § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW), der die ergänzende entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB auf Verwaltungsverträge im Sinne des § 54 VwVfG NRW anordnet. § 415 Abs. 1 BGB gilt dann auch für die Genehmigung des Gläubigers, welche in ihrem rechtlichen Charakter an denjenigen des Vertrags anknüpft, auf den sie sich bezieht.
36Der Senat lässt offen, in welchem Umfang sich die Klägerin ohnehin treuwidrig im Sinne des § 242 BGB verhält, indem sie die Unwirksamkeit der Übernahme aller Verbindlichkeiten des Zweckverbandes in § 4 der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 behauptet, nur um der hier streitigen Gebührenforderung zu entgehen. In der Konsequenz ihrer heute vertretenen Rechtsauffassung hätte sie die Erfüllung auch aller anderen vom Zweckverband übernommenen Verbindlichkeiten ablehnen müssen. Zudem hätte die Teilnichtigkeit des § 4 nach § 139 BGB die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. In diesem Fall stünden der Klägerin auch keine Ansprüche gegen Dritte zu, dürfte sie also gegenüber Krankenkassen keine Abrechnungen vornehmen, Patienten keine Rechnungen stellen und diese erst recht nicht gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen. Denn die genannte Vereinbarung ist Grundlage ihrer eigenen Existenz als juristische Person.
37Der Senat hat davon abgesehen, den Umfang ihrer Teilnahme am Geschäftsverkehr im Berufungsverfahren näher aufzuklären. Denn die genannte Vereinbarung ist wirksam. Sie ist ihrem Inhalt nach ein Schuldübernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer im Sinne der §§ 414, 415 Abs. 1 Satz 1 BGB (1.). Vertragspartner dieser Schuldübernahme im Sinne des § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB waren der Zweckverband und die Klägerin (2.). Die Klägerin konnte schon in ihrer Gründungsphase die Schuld wirksam übernehmen (3.). Die Schuldübernahme ist inhaltlich wirksam (4.). Der Beklagte hat die Schuldübernahme genehmigt (5.).
381. Die Schuldübernahme haben der Kreis und die Stadt in ihrer Vereinbarung vom 23. Juni 2006 erklärt. In Nr. IV.3. Satz 1 dieser Vereinbarung haben die Vertragspartner mit klarem und eindeutigem Wortlaut zum Ausdruck gebracht, dass die AöR u. a. "alle Verbindlichkeiten des Zweckverbandes übernimmt, soweit diese aus dem Betrieb des Krankenhauses entstanden sind." Darin liegt eine ausdrückliche Schuldübernahme im Sinne der §§ 414, 415 Abs. 1 BGB. Die Klägerin sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner und der beteiligten kommunalen Vertretungsgremien als Schuldnerin aller Verbindlichkeiten an die Stelle des Zweckverbandes treten.
39Dies entsprach in Bezug auf alle Verbindlichkeiten dem eindeutigen Willen der bei Abschluss der Vereinbarung Handelnden einschließlich derjenigen, deren Zustimmung für die Wirksamkeit der Vereinbarung erforderlich war. Dieser Wille geht aus sämtlichen vorgelegten Unterlagen hervor, die im Zusammenhang mit der Zusammenführung der kommunalen Krankenhäuser im Kreis von den aufzulösenden Zweckverbänden in die vom Kreis neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts, die Klägerin, entstanden sind. Danach war es klares und gegen Ende des Zusammenführungsprozesses einvernehmliches Ziel aller Beteiligten, den Zweckverband durch Auflösung mit Ablauf des 30. Juni 2006 aus dem Betrieb des Krankenhauses C. P. zu entlassen und den Betrieb des Krankenhauses zum 1. Juli 2006 auf die zu diesem Zweck zu gründende und bereits in Gründung stehende Anstalt wirtschaftlich übergehen zu lassen. Für den möglichst reibungs- und nahtlosen Übergang vereinbarten die Vertragspartner in Bezug auf das Krankenhaus C. P. über die Auflösung des Zweckverbandes zum 30. Juni 2006 hinaus, dass die Stadt der Anstalt sämtliche für den Klinikbetrieb erforderlichen Grundstücke und aufstehenden Gebäude überträgt, die Zweckverbandsmitglieder das gesamte zum Auflösungsstichtag vorhandene Vermögen der Anstalt übertragen (Nr. IV.2) und die Mitarbeiter(innen) des Zweckverbandes gemäß einer gesonderten Vereinbarung auf die Anstalt übergeleitet werden (Nr. IV.4.). In direktem Zusammenhang hiermit steht die unter Nr. IV.3 vereinbarte Übernahme aller aus dem Betrieb des Krankenhauses entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten des Zweckverbandes durch die Anstalt. Diese diente damit der möglichst restlosen Abwicklung des aufzulösenden Zweckverbandes durch Übernahme aller Aktiva und Passiva durch die Klägerin zu dem Zweck, den Krankenhausbetrieb unmittelbar nach dem Auflösungsstichtag in jeder Hinsicht u. a. durch Wahrung und Förderung der Außenrechtsbeziehungen wirtschaftlich geordnet fortzuführen.
40Diesen für den erklärten Willen der Vertragspartner vom 23. Juni 2006 maßgeblichen Zweck hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeitet (S. 16 unten bis S. 18 oben des Urteilsabdrucks). Es hat ihn insbesondere abgeleitet aus einer Gesamtschau der in der Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und der Anstalt in Gründung vom 27. Juni 2006 getroffenen Regelungen über die Übernahme der Verbindlichkeiten (§ 4), die Freistellung des Zweckverbandes von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen (§ 9), das Ziel der Vereinbarung, das Vermögen sowie alle Rechtsbeziehungen des Zweckverbandes "vollständig und endgültig" auf die Anstalt zu überführen (§ 10 Abs. 1 Satz 2), und aus dem Ergebnis der Zeugenvernehmung des früheren Verbandsvorstehers. Dem schließt sich der Senat uneingeschränkt an.
41Zur Erreichung des vorgenannten Zwecks haben die Vertragsschließenden entgegen der Auffassung der Klägerin mit der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 die Übernahme der Verbindlichkeiten definitiv in ihren Vertragswillen aufgenommen. Sie haben insbesondere nicht lediglich eine dahin gehende Absichtserklärung abgegeben. Die in diese Richtung zielende Argumentation der Klägerin ist abwegig. Sie steht in offenkundigem Widerspruch zum Zeitablauf der Zweckverbandsauflösung. Deren Stichtag stand am 23. Juni 2006 in wenigen Tagen bevor. Dies machte ein rechtsverbindliches Handeln einerseits zwingend erforderlich. Andererseits war ein solches am 23. Juni 2006 nach dem Abschluss der monatelangen Vorbereitungen in den zuständigen Gremien nun auch möglich, weil die Bezirksregierung Detmold das Anzeigeverfahren durch Verfügung vom 22. Juni 2006 abgeschlossen hatte. Dadurch unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation grundlegend von derjenigen, welche der Rechtsprechung zugrundeliegt, auf die sich die Klägerin zur Untermauerung ihres anderslautenden Rechtsstandpunktes beruft.
42Bbg. OLG, Urteil vom 11. Februar 2004 4 U 26/03 , juris, Rdn. 43.
43In Übereinstimmung mit dieser Ausgangssituation ist auch der Wortlaut "übernimmt" eindeutig auf die als endgültig gewollte Rechtsfolge der Schuldübernahme gerichtet. Dass diese Rechtswirkung gewollt war, zeigt auch der unter Nr. V. geregelte Wirksamkeitsvorbehalt der Zustimmung von Kreistag und Stadtrat.
442. Im Sinne von § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB ist diese Schuldübernahme zwischen dem Zweckverband als Schuldner und der Klägerin als Dritter zustande gekommen. Für den Zweckverband handelten die Stadt, diese abgesehen von der Übertragungserklärung hinsichtlich der Grundstücke und aufstehender Gebäude, und der Kreis als die Mitglieder des Zweckverbandes, für die Anstalt in Gründung der Kreis als ihr Träger. Dies folgt aus den in den Nrn. I. bis III. der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 vorangestellten Erwägungsgründen und dem vorstehend dargestellten Ziel der Vereinbarung. Ferner ergibt es sich aus der einleitend unter Nr. IV. erfolgten Bezugnahme auf § 20 der Satzung des Zweckverbandes, der die Auseinandersetzung bei Auflösung des Zweckverbandes regelt. Dessen Absatz 5 bestimmt insbesondere, dass, sofern ein anderer Träger als die Stadt das Krankenhaus nach Auflösung des Zweckverbandes weiterführt, dieser u. a. hinsichtlich der in Absatz 2 bestimmten Übernahme aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Zweckverbandes durch die Stadt an deren Stelle tritt.
45Für den Zweckverband haben sowohl die Stadt als auch der Kreis ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen in der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 wirksam abgegeben. Dies folgt daraus, dass sie die den Zweckverband konstituierenden und für die Erklärung seiner Auflösung allein befugten Mitglieder waren. Eine Vertretung des Zweckverbandes durch seinen Verbandsvorsteher nach § 13 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung war in Bezug auf die hier strittige befreiende Schuldübernahme nicht geboten, weil der Zweckverband durch dieses Geschäft nicht verpflichtet werden sollte. Für die Stadt waren ihr Bürgermeister und ihr 1. Beigeordneter gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) vertretungsberechtigt. Für den Kreis waren dies nach § 43 Abs. 1 Satz 2 der Kreisordnung für das Land NRW (KrO NRW) der Landrat und die Kreisdirektorin, die die Vereinbarung vom 23. Juni 2006 unterschrieben haben.
46Für die Anstalt in Gründung hat der Kreis die Erklärung der Schuldübernahme unter dem Aspekt der Vertretung wirksam abgegeben. Dies folgt daraus, dass er Gründungsträger der Anstalt war und gemäß § 114 a Abs. 5 GO NRW der alleinige Gewährsträger der zu gründenden Anstalt mit unbeschränkter Haftungsübernahme für deren Verbindlichkeiten werden sollte und musste. Falls verpflichtende Erklärungen schon im Gründungsstadium für die Anstalt verbindlich nur durch das später satzungsgemäß vertretungsberechtigte Organ, gemäß § 6 Abs. 3 der Anstaltssatzung den Vorstand, sollten verbindlich abgegeben werden können, folgt die Wirksamkeit der Schuldübernahme jedenfalls daraus, dass der vertretungsberechtigte Vorstand der Klägerin das Handeln des Kreises gemäß oder entsprechend § 177 Abs. 1 Satz 1 BGB genehmigt hat. Die Genehmigung des Vorstandes liegt konkludent in der tatsächlichen Durchführung der Schuldübernahme ab Gründung der Anstalt entsprechend § 4 der Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und der Anstalt in Gründung vom 27. Juni 2006 (Erstellen einer Gläubigerliste, Anschreiben an die Gläubiger). Fehl gehen daher die Einwände der Klägerin, der Kreis habe, da er nicht ihr vertretungsberechtigtes Organ gewesen sei, keine Vereinbarung mit schuldrechtlicher Wirkung zu ihren Lasten treffen können und rechtliche Beziehungen zwischen ihr und dem zum 30. Juni 2006 aufgelösten Zweckverband seien rechtlich undenkbar, da sie selbst erst zum 1. Juli 2006 entstanden sei.
47Dem Wirksamkeitsvorbehalt der erforderlichen Zustimmung von Kreistag und Stadtrat unter Nr. V. der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 ist genügt. Nach allgemeinen Grundsätzen konnten diese Gremien ihre Zustimmung vor Abschluss der Vereinbarung (Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) oder nachträglich erklären (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB). Hier haben sowohl der Rat der Stadt als auch der Kreistag in ihren Sitzungen vom 5. und 6. April 2006 jeweils ihre Einwilligung im Sinne des § 183 Satz 1 BGB erteilt. Insbesondere decken diese beiden schon Wochen vor Abschluss der Vereinbarung abgegebenen Willenserklärungen diese inhaltlich ab. Denn beiden Vertretungen lag der Text der Vereinbarung jeweils im Entwurf vor. Er ist auch danach bis zum 23. Juni 2006 unverändert geblieben, nachdem der Rat der Stadt ihn in vier Punkten geändert und der Kreistag bereits dieser geänderten Fassung zugestimmt hatte. Das ergibt sich aus den Protokollen und Sitzungsvorlagen, die der Kreis und die Stadt im Berufungsverfahren vorgelegt haben. Für einen zwischenzeitlichen Widerruf der beiden Einwilligungen im Sinne des § 183 Satz 1 BGB ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Einen solchen macht die Klägerin auch nicht geltend.
483. Die Klägerin konnte schon in ihrer Gründungsphase die Schuldübernahme wirksam erklären. Sie war als Anstalt in Gründung zur Zeit des Abschlusses des Übernahmevertrages rechtlich existent und konnte zu Lasten der Klägerin Verbindlichkeiten begründen und Verbindlichkeiten des Zweckverbandes wirksam übernehmen.
49Die Klägerin war am 23. Juni 2006 als Anstalt in Gründung rechtlich existent. Ihre Gründungsphase stand kurz vor dem Abschluss. Nach der Gründungsvorbereitung durch den Kreis ab Ende 2005 fasste der Kreistag in seiner Sitzung vom 6. April 2006 den Errichtungsbeschluss nach § 114 a GO NRW und beschloss ihre Satzung. Ab Mai 2006 wurde das Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 GO NRW durchgeführt. In seiner Sitzung vom 13. Juni 2006 beschloss der Kreistag Änderungen und Ergänzungen der Satzung. Das Anzeigeverfahren schloss die Bezirksregierung Detmold mit Verfügung vom 22. Juni 2006 ab.
50Die Anstalt in Gründung konnte vor Erlangung der Rechtsfähigkeit der Klägerin zum 1. Juli 2006 (§ 16 Abs. 1 der Satzung) die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes einschließlich der hier strittigen Gebührenschuld wirksam zu Lasten der Klägerin übernehmen. Sie war am 23. Juni 2006 fähig, als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten jedenfalls insoweit am Rechtsverkehr teilzunehmen, als dies zu ihrer Errichtung erforderlich war, und Partei des Vertrages vom 23. Juni 2006 zu werden. Dies folgt, da gemeinde(wirtschafts)rechtliche Vorschriften hierzu fehlen, aus einer entsprechenden Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze, die Ausdruck allgemeiner, zur Lückenfüllung geeigneter Rechtsgrundsätze sind. Auf die Beteiligung (noch) nicht rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder Verbände am (Privat)Rechtsverkehr sind die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung anzuwenden, die jeweils am weitestgehenden mit der Struktur der öffentlich-rechtlichen Einrichtung übereinstimmt.
51Vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 II ZR 384/98 , juris, Rdn. 22 (Zweckverband).
52Dieser Ansatz ist auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übertragbar. Denn die Einführung dieser Rechtsform für kommunale Unternehmen und Einrichtungen diente dazu, das vorhandene Angebot an Rechtsformen für die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich des öffentlichen Rechts zu erweitern.
53Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennepp/Knirsch, GO NRW, Kommentar, Stand März 2012, § 114 a, Erl. I. 1. (S. 4).
54Diesem Ziel liefe es zuwider, etwa gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, die eine Gründung bei partieller Teilnahme am Rechtsverkehr in der Gründungsphase ermöglichen oder erleichtern sollen, für eine Anstalt des öffentlichen Rechts anders als bei Gründung einer gemeindlichen Gesellschaft die Anerkennung zu versagen.
55Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist ungeachtet des Fehlens einer körperschaftlichen Struktur und erheblicher sonstiger Unterschiede in Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit und ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, worauf es im hier interessierenden Zusammenhang ankommt, am ehesten mit einer GmbH vergleichbar. Den Gläubigerschutz gewährleistet letztlich die Gewährsträgerhaftung der kommunalen Gebietskörperschaft nach § 114 a Abs. 5 Satz 1 GO NRW, § 53 Abs. 1KrO NRW. Sie verbindet Flexibilität und Stringenz privatrechtlicher Organisationsformen nach dem Beispiel der GmbH mit den Legitimationsanforderungen und Steuerungsverpflichtungen des öffentlichen Rechts.
56Vgl. Rehn u. a., a. a. O., § 114 a, Erl. II. 1., 2. und 4. (S. 6, 8), Erl. IV. 2. (S. 13), Erl. VI. 2. (S. 19); Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Kommentar, Stand Juli 2012, § 114 a GO NRW, Erl. 1.1. (S. 3), Erl 2. (S. 4), Erl. 4.1. (S. 8), Erl. 6. (S. 12 b).
57Für rechtsgeschäftliches Handeln der Anstalt in Gründung können danach Rechtsgrundsätze zum zivilrechtlichen Institut der Vor-GmbH herangezogen werden. Für die Vor-GmbH ist anerkannt, dass sie ein auf die künftige juristische Person hin angelegtes Rechtsgebilde und als solches bereits in der Lage ist, nach außen geschlossen aufzutreten und schon vor Erlangen der Rechtsfähigkeit Verbindlichkeiten einzugehen, soweit diese dem Zweck der Vor-Gesellschaft dienen, als notwendige Vorstufe zur juristischen Person deren Entstehung zu fördern. Diese Verbindlichkeiten gehen, da die Vor-Gesellschaft mit der Entstehung der Rechtsfähigkeit der GmbH in dieser aufgeht, mit dem gesamten in der Vor-Gesellschaft angesammelten Aktivvermögen mit der Eintragung der GmbH nahtlos ohne weiteren Übertragungsakt auf diese über.
58Vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012 II ZR 56/10 , BGHZ 192, 341, juris, Rdn. 15; Urteil vom 27. Januar 1997 II ZR 123/94 , BGHZ 134, 333, juris, Rdn. 20; Urteil vom 9. März 1981 II ZR 54/80 , BGHZ 80, 129, juris, Rdn. 5; Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 707, Rdn. 5; Krebs/Klerx, in JuS 1998, 991 ff.
59Dem entsprechend kommt der Anstalt des öffentlichen Rechts in Gründung Teilrechtsfähigkeit jedenfalls hinsichtlich des Eingehens solcher Verbindlichkeiten zu, die sie zu dem Zweck ihrer Gründungsphase eingeht, als notwendige Vorstufe zur Anstalt des öffentlichen Rechts deren Entstehung zu fördern. Sie gehen mit wirksam erfolgter Errichtung auf die Anstalt, in die die Anstalt in Gründung ohne Wechsel der Trägerschaft aufgeht, über; eines zusätzlichen Übertragungs- oder Übernahmeaktes bedarf es nicht.
60Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. September 2007 5 B 191/05 , juris, Rdn. 25 (Gründungszweckverband); Thür. OVG, Beschluss vom 25. Mai 1994 1 EO 178/93 , juris, Rdn. 48 (Vor-GmbH).
61Der gegenteiligen Auffassung von
62Held u. a., a. a. O., § 114 a GO NRW, Erl. 3.4 (S. 6),
63die für das Gesellschaftsrecht entwickelte Lehre von der "Vorgesellschaft" oder "Vor-GmbH" komme für die Anstalt des öffentlichen Rechts auch nicht entsprechend zur Anwendung, kann der Senat aus den ausgeführten Gründen in dieser Allgemeinheit nicht beitreten. Auf die dort gemachte Einschränkung, Entscheidungen, die vor dem Abschluss des Gründungsverfahrens im Hinblick auf das künftige Kommunalunternehmen getroffen worden seien, seien schwebend unwirksam und stünden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtswirksamen Anstaltsgründung, kommt es hier nicht an, weil die Klägerin rechtswirksam als Anstalt des öffentlichen Rechts am 1. Juli 2006 entstanden ist.
64Die hier entscheidungserhebliche Übernahme aller Verbindlichkeiten des Zweckverbandes in Nr. IV. 3. der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 ist danach wegen der Teilrechtsfähigkeit der Anstalt in Gründung wirksam erfolgt, und die Verbindlichkeiten sind mit deren Entstehung auf die Klägerin übergegangen. Die Schuldübernahme geht über den Zweck der Anstalt in Gründung, als notwendige Vorstufe die Entstehung der Anstalt zu fördern, nicht hinaus. Sie war eine förderliche und notwendige Rechtshandlung, um den Übergang des wirtschaftlichen Betriebs des Krankenhauses vom Zweckverband auf die Klägerin zum 1. Juli 2006 zu ermöglichen und zu fördern. Die Übernahme aller Verbindlichkeiten aus dem Betrieb des Krankenhauses bis zum 30. Juni 2006 diente im Verbund mit den übrigen Vereinbarungen dazu, den Betrieb des Krankenhauses durch die Klägerin nahtlos und geordnet unter Übernahme aller vorher entstandenen andauernden Rechtsbeziehungen fortzuführen. Letzteres diente ersichtlich dazu, das Vertrauen des Geschäftsverkehrs in den Fortbestand eines solventen Geschäftspartners und Schuldners zu erhalten und lag so im Interesse künftiger eigener Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit Altgläubigern. Die Schuldübernahme war zudem ein förderlicher Beitrag zur möglichst effektiven Auflösung des Zweckverbandes, weil sie verhinderte, dass Altschulden bei dem Zweckverband in Liquidation verblieben.
654. Die vereinbarte Schuldübernahme ist auch ihrem Inhalt nach wirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Übernahme "aller" Verbindlichkeiten hinreichend bestimmt: "alle" bedeutet eben ausnahmslos "alle" entstandenen Verbindlichkeiten, mit anderen Worten jede einzelne Verbindlichkeit. Die Vereinbarung differenziert ihrem oben ausgeführten Zweck zufolge nicht zwischen bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten; sie schließt mithin auch "alle" den am Vertragsschluss Beteiligten am 23. Juni 2006 unbekannten Verbindlichkeiten ein, selbstverständlich etwa auch diejenigen, die in der Zeit vom 24. Juni bis zum 30. Juni 2006 noch begründet würden.
66Unzutreffend ist die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigte Rechtsauffassung der Klägerin, die Übertragung unbekannter Forderungen sei "denklogisch nicht möglich". In der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte ist im Gegenteil anerkannt, dass dem bei §§ 414, 415 Abs. 1 BGB zu beachtenden Bestimmtheitsgebot auch durch die Anwendung der so genannten "All-Formel" genügt ist und die Schuldübernahme in diesem Fall auch unbekannte Schulden einschließt. Wer die Übernahme aller Schulden durch Vertrag mit dem Schuldner vereinbart, kann sich, sofern nicht besondere Abreden getroffen sind, nicht darauf berufen, er habe eine bestimmte Verbindlichkeit nicht gekannt.
67BGH, Urteil vom 20. November 1967 VIII ZR 92/65 , WM 1968, 7, juris, Rdn. 35; Rosch, in: juris-Praxiskommentar, 6. Aufl. 2012, § 414 BGB, Rdn. 9.
68Nicht erforderlich war auch die Bezeichnung aller konkreten Einzelverbindlichkeiten etwa nach Entstehungsgrund und datum und nach dem jeweiligen Gläubiger. Es genügte vielmehr die Bestimmbarkeit der Schuldübernahme.
69Vgl. H. P. Westermann, in: Erman, BGB, 11. Aufl. 2004, § 414 Rdn. 5; Held u. a., a. a. O., § 114 a GO NRW, Erl. 3.3 (S. 5).
70Bestimmbarkeit war hier durch den Zusatz "soweit diese aus dem Betrieb des Krankenhauses entstanden sind" gegeben.
71Danach ist die Schuldübernahme entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht auf die in einer (Gläubiger)Liste aufgeführten Verbindlichkeiten begrenzt. Eine solche Liste ist erst unter § 4 der Vereinbarung vom 27. Juni 2006 angesprochen. Diese Vereinbarung diente insoweit lediglich der Regelung von Modalitäten der Durchführung der Schuldübernahme.
725. Die für ihre Wirksamkeit in Ansehung der hier strittigen Gebührenschuld gemäß oder entsprechend § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Genehmigung des Gläubigers hat der Beklagte erteilt. Die Schuldübernahme ist damit insoweit auch im Außenverhältnis zum Beklagten wirksam geworden. Die Genehmigung kann der Gläubiger auch durch schlüssige Handlung erteilen, etwa durch Klageerhebung oder sonstige Geltendmachung gegen den Übernehmer.
73Vgl. Grüneberg, in: Palandt, a. a. O., § 415 Rdn. 5; H. P. Westermann, in: Erman, a. a. O., § 415 Rdn. 5, jeweils m. w. N.
74Der Beklagte hat seine Zustimmung zur Entlassung des Zweckverbandes aus der Gebührenschuld und zu deren Übernahme durch die Klägerin dadurch erteilt, dass er den angefochtenen Gebührenbescheid gegen die Klägerin erlassen hat. Er hat dies in Kenntnis der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 getan, die ihm die Stadt mit Schreiben vom 2. April 2009 zugeleitet hatte mit dem Hinweis, Rechtsnachfolger des Zweckverbandes sei die Klägerin. Dass der Beklagte rechtsirrtümlich zunächst eine Gesamtrechtsnachfolge angenommen hat, ist unschädlich. Er hat jedenfalls die Klägerin als Gebührenschuldnerin kraft Übergangs der Gebührenschuld in Anspruch genommen und ist zumindest im Berufungsverfahren von seinem früheren Rechtsstandpunkt abgerückt. Durch die Genehmigung ist die Schuldübernahme gegenüber dem Beklagten gemäß oder entsprechend § 184 BGB rückwirkend wirksam geworden.
75Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts liegt die Schuldübernahme nicht in der Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und der Anstalt in Gründung vom 27. Juni 2006. In deren § 4 ("Übernahme aller Verbindlichkeiten") ist die Übernahme selbst nicht vertraglich vereinbart, sondern lediglich vorausgesetzt. § 4 regelt nur Modalitäten zur Durchführung der umfassenden Schuldübernahme wie das Erstellen einer (Gläubiger)Liste und von Mitteilungen an die Gläubiger. Es kann daher dahin stehen, ob der Kreis und die Stadt entsprechend dem Zustimmungsvorbehalt in § 10 Abs. 3 der Vereinbarung vom 27. Juni 2006 (auch) dieser Vereinbarung zugestimmt haben und ob ihnen ein Entwurfstext vorgelegen hat, was nach Lage der Akten nicht ersichtlich ist.
76Rechtsgrund des Schuldübergangs ist entgegen dem anfänglichen Rechtsstandpunkt des Beklagten nicht eine Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin in Verbindlichkeiten des Zweckverbandes nach § 114 a Abs. 1 GO NRW. Diese Vorschrift bestimmt eine Gesamtrechtsnachfolge nur für die Umwandlung eines bestehenden Regie- oder eines Eigenbetriebs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Eine solche Umwandlung ist hier nicht erfolgt; der Zweckverband war weder Regie- noch Eigenbetrieb der Stadt und/oder des Kreises. Vielmehr hat der Kreis die Anstalt gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 114 a Abs. 1 1. Alt. GO NRW "errichtet".
77II. Die Gebührenforderung des Beklagten ist auch nicht verjährt. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung begründet kein Leistungsverweigerungsrecht. Dies gilt sowohl für die ab dem 1. April 2005 entstandenen Gebühren (1.) als auch für die in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. März 2005 entstandenen Gebühren (2.).
781. Nach der Neuregelung der Verjährung der Rundfunkgebührenansprüche mit Wirkung zum 1. April 2005 durch Art. 5 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Oktober 2004, GV. NRW. 2005, S. 194, richtet sich die Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV n. F. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Die Frist für die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
79Danach ist die dreijährige Verjährungsfrist für die in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2006 entstandenen Gebührenansprüche vor Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides vom 7. Mai 2009 nicht abgelaufen. Sie begann erst mit dem Schluss des Jahres 2008. Denn Kenntnis vom Bereithalten der hier streitigen zusätzlichen Fernsehgeräte zum Empfang im Krankenhaus C. P. erlangte der Beklagte frühestens mit dem Befreiungsantrag der Klägerin vom September 2008. Ihm fällt auch keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner vorherigen Unkenntnis zur Last. Ihm waren keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bereithalten dieser 177 zusätzlichen Geräte bekannt, die auch ohne ihre Anmeldung, zu der der Zweckverband und nach ihm die Klägerin verpflichtet waren, eine Ermittlungspflicht des Beklagten hätten auslösen können. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (S. 12 unten bis S. 14 des Urteilsabdrucks) im Einzelnen überzeugend ausgeführt. Der Senat schließt sich dieser Begründung an und nimmt hierauf Bezug. Ergänzend führt er an, dass der Beklagte auch deshalb nicht von tatsächlichen Anhaltspunkten für das Bereithalten der 177 zusätzlichen Fernsehgeräte ausgehen musste, weil der Zweckverband durch den Technischen Leiter des Krankenhauses noch auf die Aufforderung der GEZ vom 12. September 2001, ggf. Änderungen mitzuteilen, angab, dass es keine Änderungen gebe.
802. Für die Verjährung der in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. März 2005 entstandenen Gebührenansprüche ist § 4 Abs. 4 RGebStV in der vor der genannten Änderung durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geltenden Fassung maßgebend. Diese Vorschrift bestimmte, dass der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährt. Auch diese vierjährige Verjährungsfrist beginnt nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt. Mit der ebenfalls vom Verwaltungsgericht zitierten anderslautenden Rechtsprechung anderer Obergerichte haben sich der 8. Senat des OVG NRW und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt. Der Senat teilt diese Argumentation und hält damit im Ergebnis an seiner schon im Beschluss vom 11. September 2002 ausführlich begründeten Rechtsauffassung auch weiterhin fest.
81Angesichts dessen kommt es hier auf die Frage nicht an, ob nach den Überleitungsvorschriften des Verjährungsrechts auf die dreijährige oder die frühere vierjährige Verjährungsfrist abzustellen ist.
82Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 8 E 246/09 ; VGH C. .Württ., Beschluss vom 26. April 2007 2 S 290/07 , juris, Rdn. 10; VG Greifswald, Urteil vom 8. November 2011 2 A 82/09 , juris, Rdn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2011 27 K 1831/10 , juris, Rdn. 43 ff.
83Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde jedenfalls durch den angefochtenen Gebührenbescheid vom 7. Mai 2009 entweder entsprechend § 53 VwVfG NRW oder entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB gehemmt.
84B. Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage auf Erlass der Gebührenforderung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der strittigen Gebührenforderung und wird daher durch dessen Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.
85Die Einziehung der streitigen Gebühren würde für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne von § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das Finanzwesen des WDR vom 30. Oktober 2001, GV. NRW. 2002, S. 60, bedeuten. Eine solche (unbillige) Härte ergibt sich weder aus sachlichen Gründen noch aus persönlichen Gründen.
86Eine sachlich begründete Härte liegt nicht deshalb vor, weil der Beklagte nicht rechtzeitig bei dem Zweckverband das Stellen von Befreiungsanträgen angeregt hat; er handelt auch nicht treuwidrig, wenn er sich darauf beruft, dass eine Befreiung ab Antragstellung nur für die Zukunft gewährt werden kann und ein Erlass wegen der Nichtbefreiung diesen Grundsatz unterlaufen würde. Dies haben aus überzeugenden Gründen sowohl das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil als auch das OVG NRW in dem den Beteiligten aus dem Vorprozess bekannten Beschluss vom 12. September 2011 8 A 2315/10 abgelehnt. Der Senat schließt sich diesen Gründen an und nimmt auf sie Bezug.
87Entsprechendes gilt für die Verneinung einer besonderen Härte für die Klägerin aus persönlichen Gründen mit Blick auf ihre wirtschaftliche Situation. Soweit sich der Schuldenstand der Klägerin durch die Einziehung der strittigen Gebühr entscheidend erhöht, ist sie darauf zu verweisen, dass der Kreis gemäß § 114 a Abs. 5 GO NRW ihr Gewährsträger ist und erforderlichenfalls die Schulden wirtschaftlich zu übernehmen hat. Der Einwand der Klägerin, der Kreis werde die Gebühren nicht zahlen, geht rechtlich ins Leere.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. zur Revisibilität der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages § 10 RGebStV i. d. F. von Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages von Juli/September 2006, GV. NRW. 2007, S. 107, 112). Die von der Klägerin unter Hinweis auf divergierende obergerichtliche Rechtsprechung angesprochene Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist für vor dem 1. April 2005 entstandene Gebührenansprüche ist revisionsgerichtlich nicht klärungsbedürftig, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Die weiter angesprochene Frage nach der Anwendbarkeit von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW auf die Gebührenerhebung durch den Beklagten ist nicht entscheidungserheblich.
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