Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 733/11

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit es das beklagte Land zur Festsetzung zusätzlicher Personalkostenzuschüsse in Höhe von mehr als 121.915,28 Euro verpflichtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 5/6 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger trägt 1/6 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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