Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 631/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.020,34 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. In wesentlichen Teilen erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht ausreichend dargetan. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
4Vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
5Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise umschreibt.
6Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41, m.w.N.
7In diesem Sinne einander widersprechende Rechtssätze hat der Kläger in seiner Antragsbegründung weder bezeichnet noch sich sinngemäß darauf berufen. Er hat solche Sätze insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise einander gegenübergestellt. Hierzu reicht es nicht aus, die angebliche Divergenzentscheidung des 6. Senats des OVG NRW wie geschehen durch Angabe des Aktenzeichens (6 A 2861/06) nur allgemein zu bezeichnen und aus ihr – ohne weitergehende Erläuterungen gerade zu der gesehenen Abweichung – auszugsweise zu zitieren.
8Hinzu kommt, dass der seinerzeit vom 6. Senat entschiedene Fall nicht die Anwendung derselben Rechtsvorschrift betroffen hat. Die zur Anwendung kommende Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) ist vielmehr– auch die einschlägige Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Zahnimplantaten betreffend – zwischenzeitlich neugefasst worden. Zur Anwendung gelangt im vorliegenden Fall die mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft befindliche Fassung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), auf welche sich das am 15. August 2008 ergangene Urteil des 6. Senats nicht bezog und auch noch nicht beziehen konnte.
92. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Denn das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.
10Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
11Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194.
12In Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Kläger nicht gelungen, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten ernstlich in Frage zu stellen.
13Das Zulassungsvorbringen stellt zunächst nicht in Frage, dass es an einer Indikation fehlt, bei deren Vorliegen nach § 77 LBG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 b) BVO NRW in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung Aufwendungen für implantologische Leistungen eines Zahnarztes grundsätzlich allein beihilfefähig sind. Insbesondere liegt – auch schon ausgehend vom Wortlaut – keine "Einzelzahnlücke" (= Fallgruppe der Nr. 6), sondern eine Doppellücke vor.
14Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit der maßgeblichen beihilferechtlichen Regelung übersehen, dass es die außerhalb der Indikationen pro Implantat gewährten Pauschalzahlungen auch schon nach der alten Fassung der Beihilfenverordnung in gleicher Höhe gegeben habe, ist dieses Vorbringen unscharf und greift in der Sache zu kurz. Für die rechtliche Bewertung nicht unbedeutend ist nämlich, dass nach der vorangegangenen Rechtslage der angesprochene Pauschalbetrag gerade nicht unmittelbar in der Beihilfeverordnung selbst geregelt, sondern lediglich Gegenstand einer Verwaltungsverordnung des Finanzministeriums war.
15Vgl. hierzu und auch zum Folgenden Senatsurteil vom 4. April 2011 – 1 A 2177/09 –, n.v., UA Seite 27 ff.
16Außerdem wurde seinerzeit (anders als jetzt bis zur Höchstzahl von acht Implantaten) eine Pauschale von 450 Euro nur für die ersten drei Implantate gezahlt, für weitere Implantate wurden dagegen lediglich 250 Euro erstattet. Insofern ist die Situation der Betroffenen jedenfalls spürbar verbessert worden. Es hätte deshalb, um eine fortbestehende Unverhältnismäßigkeit darzutun, einer eigenständigen Argumentation von Substanz bedurft, an der es hier aber erkennbar fehlt.
17Der Kläger macht ferner geltend, die geregelten Indikationen erfassten nicht abschließend diejenigen Fälle, in denen – nach der insoweit als maßgeblich anzusehenden Sicht des behandelnden Arztes – ein Implantat medizinisch notwendig sei. Abgesehen davon, dass es hierzu an jeglicher Vertiefung fehlt, kommt es darauf am Ende nicht an. Zwar erhalten Beihilfeberechtigte zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen grundsätzlich Beihilfeleistungen (vgl. § 77 Abs. 3 LBG NRW). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Vielmehr enthält § 77 Abs. 8 LBG NRW die gesetzliche Ermächtigung an das Finanzministerium, durch Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (Hervorhebung durch den Senat) unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen zu treffen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen unter anderem – Satz 2 Nr. 2 d) – durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für zahnärztliche (einschließlich implantologische) Leistungen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die erfolgte Eingrenzung der Indikationen nicht durch das Merkmal der Angemessenheit der Aufwendungen für gerechtfertigt erachtet.
18Schließlich rügt der Kläger eine Verletzung der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er stützt dies darauf, dass hier – ohne Einbringung der zwei in Rede stehenden Implantate – zwei gesunde Zähne hätten angeschliffen werden müssen, was dem Grundsatz der Zahnmedizin widerspreche, gesunde Zähne zu erhalten und nicht zu beeinträchtigen. Wie auch der Rechtsprechung des OVG NRW zu entnehmen sei, gebiete es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, solche gering belastenden Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dabei dürfe das Ziel der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht einseitig über die durch die Fürsorgepflicht geschützten Interessen des betroffenen Beamten gestellt werden.
19Mit diesen wenigen und dabei sehr allgemein bleibenden Ausführungen lässt sich ein Verstoß der hier konkret zur rechtlichen Überprüfung stehenden beihilferechtlichen Vorschriften gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht schlüssig aufzeigen. Denn nicht jede vom Beihilfegeber ggf. unter Kostengesichtspunkten zugemutete Beeinträchtigung gesunder Zahnsubstanz, welche im Übrigen durch eine Eigenbeteiligung des Beamten an den entstehenden Kosten vollständig vermieden werden kann, verletzt die Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich. Solches dürfte vielmehr nur in Ausnahmefällen gelten, in denen beispielsweise – über das Anschleifen der unmittelbar für das Anbringen "konventionellen" Zahnersatzes wie etwa einer Brücke benötigten Zähne hinausgehend – ein endgültiger Verlust zurzeit intakter (weiterer) Zähne konkret zu befürchten wäre.
20Vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Senatsurteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 –, NVwZ-RR 2006, 800 = juris, Rn. 48 ff. = NRWE.
21Ob eine Implantatbehandlung geringer belastend ist als das konventionelle Anschleifen von Zähnen, lässt sich im Übrigen nicht einmal eindeutig beantworten. Denn auch bei der Einbringung von Implantaten in den gesunden Kieferknochen wird nicht unerheblich in die Körpersubstanz eingegriffen. Letztlich fragt es sich gerade auch im Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht, ob nicht die pro Implantat außerhalb des Indikationenkatalogs vom Dienstherrn gezahlten Pauschalen von 450 Euro im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass unter Umständen bereits in finanzieller Hinsicht keine Situation entsteht, in der es aus Gründen gebotener Fürsorge unzumutbar ist, den betroffenen Beamten vor die Wahl zwischen einer alternativen (konventionellen) Behandlungsmethode oder eines eigenen, seine finanziellen Möglichkeiten ggf. nicht überspannenden Beitrags an den Gesamtkosten einer gewünschten Implantatbehandlung zu stellen. Zu all dem findet sich im Zulassungsvorbringen nichts. Dies wird den Anforderungen an die gebotene Darlegung nicht gerecht, zumal das Verwaltungsgericht zumindest sinngemäß mit auf diesen Gesichtspunkt abgehoben hat.
22Ob das angefochtene Urteil noch aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, weil etwa dem geltend gemachten Klageanspruch eine fehlende Durchführung des Vorabanerkennungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 6 BVO NRW entgegengehalten werden könnte,
23vgl. allgemein hierzu sowie zur Frage der Entbehrlichkeit nach § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 – 1 A 522/12 –, juris, Rn. 6 ff. = NRWE,
24bedarf nach dem Vorstehenden keiner Befassung mehr.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
26Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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