Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1615/11

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2011 verpflichtet, dem Kläger für 11,67 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 1.641,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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