Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 213/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das gilt zunächst für den Hauptantrag,
4im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig - bis eine rechtskräftige Verfügung über einen Laufbahnwechsel des Antragstellers vorliegt - nicht verpflichtet ist, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen.
5Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und ist das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Auch der Antragsgegner geht nicht davon aus, dass der Antragsteller verpflichtet ist, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller für den Fall der Verweigerung der Annahme der Ernennungsurkunde keine Nachteile drohen, zu deren Abwendung es - wie indessen erforderlich wäre - des Erlasses der erstrebten Anordnung bedürfte. Insoweit macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, er müsse eine Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit des Laufbahnwechsels überprüfen zu lassen, die er mit dem Vorbringen in Frage stellt, der Antragsgegner sei verpflichtet, ihn ungeachtet der bestandskräftigen Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 116 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat indessen aufgezeigt, dass zur Klärung dieser Rechtsfragen Möglichkeiten bestehen, die eine vorbeugende Feststellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entbehrlich machen, ohne dass der Antragsteller dem durchgreifend entgegengetreten wäre; insbesondere kann dieser sich gegen eine seiner Ansicht nach unberechtigte Zurruhesetzung zur Wehr setzen. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsgegner hat nicht die Absicht, ein solches Verfahren einzuleiten. Soweit der Antragsteller dazu auf § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl der Antragsgegner als auch er selbst das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens in Abrede stellen.
6Auch der mit der Beschwerde weiter gestellte Hilfsantrag,
7im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Verfügung über einen Laufbahnwechsel des Antragstellers nicht berechtigt ist, aus der Weigerung des Antragstellers, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen, hinsichtlich der Frage der Durchführung des Laufbahnwechsels negative Schlüsse zu ziehen,
8bleibt erfolglos. Es kann dahinstehen, ob insoweit eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt und diese zulässig wäre; dagegen spricht, dass das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit dient. Jedenfalls fehlen auch für den Hilfsantrag Rechtsschutzbedürfnis bzw. Anordnungsgrund. Soweit der Antragsgegner Maßnahmen ergreifen sollte, mit denen aus der Weigerung des Antragstellers negative Schlüsse gezogen werden, kann letzterer sich gegen diese Maßnahmen wehren und auf diese Weise erforderlichenfalls die von ihm erstrebte Klärung herbeiführen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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