Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1292/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 5. August 2008 verpflichtet, den vom Kläger zu entrichtenden Kostenbeitrag für die Monate Juni 2008 bis Oktober 2008 sowie die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 auf 575,- € herabzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.  

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens sämtlicher Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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