Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1282/12

Tenor

Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Oktober 2012 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides der Deutschen Post AG vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG vom 6. November 2012 über die Zurruhesetzung des Antragstellers die dessen Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG einzubehalten und ihm die bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren jeweils auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.


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