Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 915/13.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus W. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus W. bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
41. Ein Verfahrensmangel im Sinne des in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen § 138 VwGO liegt nicht vor.
5Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen.
6Im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen können. Das ist der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der „grobe Formmangel“ liegt mit anderen Worten vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Demgegenüber verletzt ein Urteil § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind,
7vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 8 B 94.09 –, juris, Rn. 13.
8Dies zugrunde gelegt, ist die erstinstanzliche Entscheidung noch mit Gründen versehen. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen, da es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 22. Juli 2011 gefolgt ist. Dies begründet keinen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2002 – 1 B 415.01 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2005 – 8 A 1020/05.A –, juris, vom 21. Februar 2013 – 13 A 2269/11.A – und vom 21. März 2013 – 13 A 2091/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 7 f.
10Soweit der Kläger pauschal rügt, das Verwaltungsgericht habe weder weiteren Sachvortrag aus dem Klageverfahren noch die nachfolgende Entwicklung im Heimatland berücksichtigt, hat er schon nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), auf konkret welchen Vortrag bzw. welche weitere Entwicklung in Afghanistan das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hätte eingehen müssen.
11Das Vorliegen eines der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend genannten Berufungszulassungsgründe zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit er sich einzelfallbezogen dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag hinsichtlich der Tötung seiner Eltern als unwahr beurteilt hat. Zudem ist in dem angefochtenen Bescheid, dessen Feststellungen und Begründung das Verwaltungsgericht zulässigerweise gefolgt ist, zutreffend ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung einer Tötung der Eltern des Klägers für diesen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung besteht und kein Abschiebungsverbot vorliegt.
12Das Verwaltungsgericht hat auch das rechtliche Gehör des Klägers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt.
13Eine Gehörsverletzung folgt insbesondere nicht daraus, dass das Verwaltungs-gericht dem Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben hat. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am selben Tage eine Strafverhandlung vor dem Landgericht Wuppertal wahrzunehmen hatte, begründete keinen erheblichen Grund (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO), der eine Terminsverlegung durch das Verwaltungsgericht erfordert hätte. Denn die Ladung zu der Strafverhandlung erfolgte erst, nachdem das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits geladen hatte.
14Vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 12. Januar 2004 – VII B 122/03 –, juris, Rn. 8, und vom 27. Juni 2012 – XI B 129/11 –, juris, Rn. 7.
15Darüber hinaus sollte die letzte Zeugenvernehmung vor dem Landgericht Wuppertal ausweislich der Ladung um 11.45 Uhr beginnen. Das Verwaltungsgericht hatte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mit Schreiben vom 28. November 2012 angeboten, seine mündliche Verhandlung erst ab 14.00 Uhr (statt ab 9.00 Uhr) durchzuführen. Der Prozessbevollmächtigte hat weder erstinstanzlich noch in dem Zulassungsantrag dargelegt, weshalb ihm die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung auch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich (gewesen) ist.
16Darüber hinaus verhält sich die Zulassungsschrift nicht dazu, welchen zusätzlichen Sachvortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung angebracht hätte, wenn er dort durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten worden wäre. Der seit Beginn des Klageverfahrens mandatierte Prozessbevollmächtigte hatte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit, für den Kläger Stellung zu nehmen.
17Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 – 1 B 313.01 –, juris, Rn. 7, und vom 8. Dezember 2005 – 1 B 37.05 –, juris, Rn. 9.
182. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
19Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 –13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f.
21Diese Anforderungen erfüllt nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, „ob auch für einen Heranwachsenden im Alter von 18 Jahren im Heimatland, sei es in der Herkunftsregion oder auch in Kabul, ein normales Leben mit Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse gewährleistet ist, also sichergestellt ist, und ein normales Leben ohne unangemessene Härte mit Garantie der Achtung der grundlegenden Menschenrechtsstandards, einem gewissen Maß an Stabilität und effektiven staatlichen Strukturen und zivilen Schutzstrukturen, die effektiven Schutz vermitteln und ein normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum, ohne ein Leben in Not und Entbehrungen auf Dauer sichergestellt ist“.
22Diese Frage war weder für das erstinstanzliche Verfahren noch wäre sie in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht war nach § 77 Abs. 2 AsylVfG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 22. Juli 2011 gefolgt, wonach hinsichtlich des aus Herat stammenden Klägers weder eine drohende Verfolgung noch ein Abschiebungsverbot festzustellen ist. Dem Zulassungsantrag ist schon nicht zu entnehmen, aus welcher Rechtsnorm ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der in seiner Frage beschriebenen Lebensbedingungen folgen könnte.
23Soweit der Kläger mit seiner Frage auf die Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG für internen Schutz abstellen sollte (Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU gilt nach deren Art. 41 erst ab dem 22. Dezember 2013), sind diese Voraussetzungen nur zu prüfen, wenn dem Asylsuchenden in seiner Herkunftsregion Verfolgung oder Umstände drohen, die ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG begründen (§ 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG),
24vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidungen.php, Rn. 32.
25Eine diesbezügliche Wahrscheinlichkeit ist nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht gegeben und im Übrigen seitens des Klägers auch nicht aufgezeigt.
26Soweit der Kläger schließlich auf schwierige Lebensbedingungen vieler Rückkehrer bzw. Binnenvertriebener in Kabul hinweist, legt er damit weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar noch begründet er damit, dass hinsichtlich seiner Person ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, a.a.O., Rn. 38 bis 40,
28festzustellen wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Kläger nicht in seine Heimatstadt Herat zurückkehren kann, in der er nach eigenen Angaben vor der Ausreise – gemeinsam mit einem Lehrling – von der Reparatur von Autobatterien leben konnte.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
30Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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