Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2426/10
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten für sich selbst, ihren Ehemann I. -K. B. und ihren Sohn B1. B. zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2010 – 24 K 543/10, 24 K 544/10, 24 K 545/10, 24 K 546/10, 24 K 547/10, 24 K 548/10, 24 K 549/10, 24 K 552/10, 24 K 553/10, 24 K 554/10, 24 K 646/10 – sind im Umfang der Klagerücknahme wirkungslos.
Im Übrigen werden die angefochtenen Urteile geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Bescheide ("Leistungsabrechnung") vom
– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901496914)
– 29. Dezember 2008 (Nr. 0520835881656)
– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901460415)
– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901461859)
– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901493764)
– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901498478)
– 30. Januar 2009 (Nr. 0520902982125)
– 9. Februar 2009 (Nr. 0520903798971)
– 17. Februar 2009 (Nr. 0520904787566)
– 26. Februar 2009 (Nr. 0520905696527) und
– 2. April 2009 (Nr. 0520909197934)
verpflichtet, der Klägerin zu der auf ihre Anträge vom 4. Dezember 2008, 27. November 2008, 16. Dezember 2008, 27. Dezember 2008, 12. November 2008, 8. Dezember 2008, 18. Dezember 2008, 5. Januar 2009, 17. Januar 2009, 13. Januar 2009 und 26. Februar 2009 festgesetzten Beihilfe einen weiteren Zahlbetrag in Höhe von 23,92 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Klageverfahren erster Instanz werden in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die in Köln wohnhafte Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge I. -K. B. , sind als Versorgungsempfänger der Beklagten jeweils beihilfeberechtigt. Sie erhalten daneben beihilfeergänzende Leistungen von der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und zusätzlich aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung bei der Debeka. Die Klägerin und ihr Ehemann haben drei Kinder, darunter die Zeugin D. B. , geboren 14. Januar 1987, und die Zeugin T. B. , geboren 14. Oktober 1988. Für die Jahre 2008 und 2009 waren beide Töchter als Schwerbehinderte anerkannt (T. B. mit einem Grad der Behinderung von 100 vom Hundert und den Merkzeichen G, aG, H und RF; D. B. mit einem Grad der Behinderung von 50 vom Hundert und seit dem 26. Juli 2007 ohne die bis dahin zuerkannten Merkzeichen G, B und H); ferner waren beide Töchter in die Pflegestufe 2 eingeordnet. Die Beklagte erkennt (nur) bezogen auf diese beiden Kinder die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e der (früheren) Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) grundsätzlich an.
3Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eigentümer einer Wohnung in H. in der Nähe von H1. -Q. . Diese Wohnung ist nach den Angaben der Klägerin seit einem gravierenden Wasserschaden in einer Nachbarwohnung im September 2006 unbewohnbar.
4Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit von elf Beihilfebescheiden. Streitig sind insbesondere die Fragen, wie Erstattungen der Debeka für nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei einer Kürzung der Beihilfe nach § 15 BhV bzw. § 48 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und wie Fahrtkosten anlässlich ambulanter Behandlungen der Töchter der Klägerin nach § 15 BhV zu berücksichtigen sind.
5Die PBeaKK kürzte in allen angefochtenen Bescheiden die Beihilfe im Auftrag der Beklagten nach diesen Vorschriften. Dies begründete sie jeweils damit, dass die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass – hier den in einem Antrag zusammengefassten Aufwendungen – gewährten Krankenversicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen übersteige. In den Erläuterungen zu den jeweils vorgelegten Belegen führte die PBeaKK u. a. aus, sie habe bestimmte Arzneimittel nicht berücksichtigt, weil diese nicht verschreibungspflichtig und auch nicht ausnahmsweise beihilfefähig seien. In einigen Fällen seien die in den Arztrechnungen angesetzten Steigerungssätze nur in einer geringeren Höhe beihilfefähig. Bei Fest- und Höchstpreisen seien Kosten nur in dieser Höhe beihilfefähig. Beförderungskosten der Töchter seien nur in begrenztem Umfang beihilfefähig, nämlich nur bis zum nächstmöglichen Behandlungsort in Höhe von 20 Cent je Kilometer (entsprechend Bundesreisekostengesetz).
61. Mit Beihilfeantrag vom 4. Dezember 2008 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.579,68 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für eine Fahrt mit der Tochter T. B. zur ambulanten Behandlung bei Prof. Dr. B2. in N. .
7Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 2.163,42 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 630,32 Euro.
8Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 26. Januar 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung. Die Kürzungsregel des § 15 Abs. 1 BhV sei falsch angewendet worden. Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen belaufe sich richtigerweise auf den Gesamtbetrag der entstandenen Aufwendungen. Unter Berücksichtigung aller geleisteten Zahlungen (Beihilfe, Grundversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse, Zusatzversicherung bei der Debeka) ergebe sich infolgedessen ein Fehlbetrag, welcher den Kürzungsbetrag sogar noch übersteige.
92. Mit Beihilfeantrag vom 27. November 2008 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 562,25 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für Fahrten innerhalb von L. . Letztere betrafen Fahrten der Klägerin zur ambulanten Behandlung, Fahrten der Tochter D. B. zur Behandlung bei dem Zeugen Dr. T1. und Fahrten mit der Tochter T. B. zur Logopädie.
10Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 340,50 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 79,53 Euro.
11Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 7. Januar 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung.
123. Mit Beihilfeantrag vom 16. Dezember 2008 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 349,32 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für Fahrten mit den Töchtern T. und D. B. zu ambulanten Behandlungen bei Ärzten in L. .
13Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 203,40 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 53,55 Euro.
14Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 26. Januar 2009 Widerspruch, soweit dort die Beihilfeleistung um mehr als 12,24 Euro (53,55 Euro – 41,31 Euro) gekürzt worden war.
154. Mit Beihilfeantrag vom 27. Dezember 2008 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.142,39 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für eine Fahrt der Tochter D. B. zur ambulanten Behandlung bei dem Zeugen Dr. T1. in L. .
16Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 1.714,17 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 462,52 Euro.
17Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 26. Januar 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung.
185. Mit Beihilfeantrag vom 12. November 2008 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.682,67 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für Fahrten mit der Tochter T. B. zur Physiotherapie in L. sowie zur ambulanten Behandlung bei Prof. Dr. B2. in N. .
19Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 2.809,10 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 788,41 Euro.
20Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 26. Januar 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung.
216. Mit Beihilfeantrag vom 8. Dezember 2008 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.026,56 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für eine Fahrt mit der Tochter T. B. zur ambulanten Behandlung im Deutschen Zentrum für Kinder- und Jugendrheumatologie in H1. -Q. .
22Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 2.145,16 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 579,54 Euro.
23Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 26. Januar 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung.
247. Mit Beihilfeantrag vom 18. Dezember 2008 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 583,81 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für Fahrten. Letztere betrafen Fahrten der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer Töchter zu ambulanten Behandlungen bei Ärzten in L. .
25Mit Bescheid vom 30. Januar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 314,52 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 78,06 Euro.
26Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 6. Februar 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung.
278. Mit Beihilfeantrag vom 5. Januar 2009 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.779,45 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für Fahrten der Klägerin und ihres Sohnes, des Zeugen B1. B. , zu ambulanten Behandlungen bei Ärzten in L. .
28Mit Bescheid vom 9. Februar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 1.057,01 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 329,96 Euro.
29Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 16. Februar 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung.
309. Mit Beihilfeantrag vom 17. Januar 2009 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 520,26 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für Fahrten mit ihren Töchtern D. und T. B. zu ambulanten Behandlungen bei Ärzten in L. .
31Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 382,90 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 86,39 Euro.
32Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 23. Februar 2009 Widerspruch, soweit dort die Beihilfeleistung um mehr als 52,91 Euro (86,39 Euro – 33,48 Euro) gekürzt worden war.
3310. Mit Beihilfeantrag vom 23. Januar 2009 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 662,26 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für Fahrten mit der Tochter T. B. zur Krankengymnastik in L. .
34Mit Bescheid vom 26. Februar 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 426,67 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV bzw. § 48 BBhV um 28,37 Euro.
35Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 2. März 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung.
3611. Mit Beihilfeantrag vom 26. Februar 2009 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.122,58 Euro geltend. Dazu zählten Kosten für Arzneimittel und für Fahrten. Letztere betrafen Fahrten der Klägerin und ihres Ehemannes sowie solche mit der Tochter T. B. zu ambulanten Behandlungen bei Ärzten in L. , außerdem eine Fahrt der Tochter D. B. zur ambulanten Behandlung im Deutschen Zentrum für Kinder- und Jugendrheumatologie in H1. -Q. .
37Mit Bescheid vom 2. April 2009 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 2.869,53 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV (hinsichtlich von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Fahrtkosten) bzw. § 48 BBhV (nur hinsichtlich von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) um 685,47 Euro.
38Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 4. April 2009 Widerspruch hinsichtlich dieser Kürzung.
39Ohne dass die Widersprüche zuvor beschieden worden waren, hat die Klägerin im Februar 2010 insgesamt elf Klagen beim Verwaltungsgericht Köln erhoben (24 K 543/10, 24 K 544/10, 24 K 545/10, 24 K 546/10, 24 K 547/10, 24 K 548/10, 24 K 549/10, 24 K 552/10, 24 K 553/10, 24 K 554/10, 24 K 646/10). Sie hat sinngemäß vorgetragen, die Beklagte habe die Beihilfeleistungen nicht bzw. nicht in dem errechneten Umfang nach § 15 BhV bzw. § 48 BBhV kürzen dürfen und müsse deshalb den jeweiligen Kürzungsbetrag bzw. Teilbeträge hiervon noch an sie auszahlen. Denn die genannten Vorschriften seien für Fälle relevant, in denen der Beihilfeberechtigte überversichert sei. In den insoweit erforderlichen Vergleich mit Beihilfe‑ und Versicherungsleistungen seien alle dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe einzustellen. Das betreffe auch die Fahrtkosten, welche sie – die Klägerin – unter Orientierung an einer Berechnung des ADAC ermittelt habe. Die abweichende Berechnung der Beklagten trage den amtlichen Hinweisen zu den Beihilfevorschriften nicht Rechnung. Zudem seien die Abrechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar und schon allein deshalb rechtswidrig. Die Behandlungen ihrer Töchter T. und D. B. in N. und H1. -Q. seien durch bundesweit anerkannte Spezialisten erfolgt. Aufgrund der Art der Erkrankungen und des langjährig bestehenden Arzt-Patientenverhältnisses seien die Fahrten dorthin notwendig gewesen. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in L. hätten nicht bestanden.
40Zu den Beförderungskosten trug die Klägerin vor, für diese Fahrten sei das private Kraftfahrzeug, ein VW-Multivan, Typ 751, genutzt worden. Die auf die Fahrten anzurechnenden Kosten brachte die Klägerin mit 0,56 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer in Ansatz.
41Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 543/10 beantragt,
42die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2009 Nr. 0520901496914 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 630,32 Euro zu zahlen.
43Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 544/10 beantragt,
44die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. [muss heißen: 29.] Dezember 2008 Nr. 0520835881656 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 69,89 Euro zu zahlen.
45Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 545/10 beantragt,
46die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2009 Nr. 0520901460415 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 41,59 Euro zu zahlen.
47Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 546/10 beantragt,
48die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2009 Nr. 0520901461859 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 462,52 Euro zu zahlen.
49Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 547/10 beantragt,
50die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2009 Nr. 0520901493764 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 788,41 Euro zu zahlen.
51Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 548/10 beantragt,
52die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2009 Nr. 0520901498478 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 579,54 Euro zu zahlen.
53Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 549/10 beantragt,
54die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2009 Nr. 0520902982125 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 78,06 Euro zu zahlen.
55Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 552/10 beantragt,
56die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2009 Nr. 0520903798971 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 329,96 Euro zu zahlen.
57Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 553/10 beantragt,
58die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2009 Nr. 0520904787566 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 33,78 Euro zu zahlen.
59Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 554/10 beantragt,
60die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2009 Nr. 0520905696527 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 28,27 Euro zu zahlen.
61Die Klägerin hat im Verfahren 24 K 646/10 beantragt,
62die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2009 Nr. 0520909197934 L709 05S10 zu verpflichten, an die Klägerin 685,47 Euro zu zahlen.
63Die Beklagte hat in allen Verfahren jeweils beantragt,
64die Klagen abzuweisen.
65Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen durch elf gesonderte Urteile jeweils vom 16. August 2010 als unbegründet abgewiesen. Es hat im Kern die Auffassung vertreten, als "dem Grunde nach beihilfefähig" seien bei Nutzung eines privaten Pkw nur diejenigen Fahrtkosten in die Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV bzw. § 48 BBhV einzustellen, deren Beihilfefähigkeit nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e BhV in pauschaler Höhe vorgesehen sei. Die Kürzungsbeträge in den angegriffenen Bescheiden seien daher rechtmäßig. Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente seien schon "dem Grunde nach" nicht beihilfefähig und daher von einer Vergleichsberechnung ausgenommen.
66Die Klägerin hat rechtzeitig jeweils die Zulassung der Berufung gegen diese Urteile beantragt. Der Senat hat die Verfahren auf Zulassung der Berufung mit den Aktenzeichen 1 A 2427/10, 1 A 2428/10, 1 A 2430/10, 1 A 2431/10, 1 A 2432/10, 1 A 2433/10, 1 A 2434/10, 1 A 2435/10, 1 A 2436/10 und 1 A 2437/10 durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 jeweils mit dem Verfahren 1 A 2426/10 verbunden. Durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 hat der Senat die Berufung zugelassen.
67Die Klägerin hat fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten für ihre Töchter D. und T. B. verweist sie auf das Urteil gleichen Rubrums des erkennenden Senats vom 26. September 2012 – 1 A 2333/09 –. Maßgebliche Entfernungen seien dabei jedoch entgegen der Auffassung des Senats nicht die anhand von Routenplanern ermittelten durchschnittlichen Streckenlängen, sondern die tatsächlich gefahrenen Kilometer, die sich nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen (z. B. Umfahren von Dauerbaustellen oder Staus) richteten. Bei der Höhe der Fahrtkosten müssten anstelle der Kosten nur für Betriebsmittel sämtliche Kosten des Fahrzeugs (einschließlich u. a. von Kosten für Anschaffung, Finanzierung, Reparaturen und Betriebsmittel) berücksichtigt werden, hier durchschnittlich 0,579 Euro pro Kilometer. Die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz stelle keine Übernahme der vollen Fahrtkosten dar.
68Erstmalig im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, der VW-Multivan werde nur für Fahrten mit T. B. genutzt, Familienfahrzeug sei ein VW-Touran. Mit diesem Fahrzeug sei auch D. B. allein zu ambulanten Behandlungen nach N. und H1. -Q. gefahren.
69Nachdem die Klägerin in den Beihilfeanträgen und auch im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 zu den Fahrten nach N. und H1. -Q. angegeben hatte, diese Fahrten seien jeweils immer von L. aus und dorthin zurück durchgeführt worden, hat sie mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 erklärt, sie sei aus Krankheitsgründen nach der Behandlung von T. B. in N. am 22. Juli 2008 mit dieser nicht nach L. , sondern nach H. gefahren und dort bis zum 31. Juli 2008 geblieben. Am 30. Juli 2008 sei man zur ambulanten Behandlung von T. B. nach N. von H. aus und dorthin zurück gefahren.
70Zu den einzelnen Leistungsabrechnungen beanstandet die Klägerin, die Beklagte habe wiederholt nicht verschreibungspflichtige Medikamente in falscher Weise in die Vergleichsberechnung einbezogen.
71Die Klägerin hat die Klage am 5. November 2012 insoweit zurückgenommen, als diese die Fahrtkosten für sie selbst, ihren Ehemann und ihren Sohn B1. B. betraf. Die Beklagte hat dem mit Schriftsatz vom 14. März 2013 zugestimmt.
72Die Klägerin beantragt,
73die angefochtenen Urteile zu ändern und die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Bescheide vom
74– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901496914)
75– 29. Dezember 2008 (Nr. 0520835881656)
76– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901460415)
77– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901461859)
78– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901493764)
79– 15. Januar 2009 (Nr. 0520901498478)
80– 30. Januar 2009 (Nr. 0520902982125)
81– 9. Februar 2009 (Nr. 0520903798971)
82– 17. Februar 2009 (Nr. 0520904787566)
83– 26. Februar 2009 (Nr. 0520905696527) und
84– 2. April 2009 (Nr. 0520909197934)
85zu verpflichten, ihr zu der festgesetzten Beihilfe einen weiteren Zahlbetrag in Höhe von insgesamt 3.289,52 Euro zu gewähren.
86Die Beklagte beantragt,
87die Berufung zurückzuweisen.
88Sie hat detaillierte Kürzungsberechnungen der PBeaKK zu den einzelnen Beihilfebescheiden vorgelegt. Bei den Fahrtkosten hält sie nur 0,20 Euro pro Kilometer für beihilfefähig. Dies gelte erst recht, weil die Klägerin bisher weder den tatsächlichen Treibstoffverbrauch noch die jeweilige Höhe der Tankrechnungen nachgewiesen habe.
89Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. -K. B. , B1. B. , D. B. , T. B. und Dr. T1. . Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 verwiesen.
90Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie Beiakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 1 A 2276/09, 1 A 2277/09, 1 A 2278/09, 1 A 2333/09, 1 A 2334/09, 1 A 2335/09, 1 A 2336/09 sowie 1 A 2404/10 einschließlich der dortigen Beiakten Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.
91E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
92Soweit die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit sind die erstinstanzlichen Urteile wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
93Soweit die Klägerin Ansprüche ihres Ehemannes wegen dessen Aufwendungen für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen geltend macht, ist die Klage unzulässig. Der Ehemann der Klägerin ist selbst beihilfeberechtigt und hat daher eigene Ansprüche gegen die Beklagte auf Gewährung von Beihilfen unter korrekter Anwendung der jeweils geltenden Beihilfebestimmungen. Er hat hier aber selbst keine Klage erhoben und die Klägerin ist weder gesetzlich noch vertraglich bevollmächtigt, solche Ansprüche ihres Ehemannes gerichtlich geltend zu machen. Wegen der weiteren Begründung wird entsprechend den §§ 117 Abs. 5, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Ausführungen des Senats in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 21. September 2012 – 1 A 2408/10 –, Seite 3, 2. Absatz, bis Seite 5, 2. Absatz, verwiesen. Im Übrigen hat die Berufung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist ansonsten unbegründet.
94Die Klägerin kann beanspruchen, dass ihr auf ihre Beihilfeanträge vom 4. Dezember 2008, 27. November 2008, 16. Dezember 2008, 27. Dezember 2008, 12. November 2008, 8. Dezember 2008, 18. Dezember 2008, 5. Januar 2009, 17. Januar 2009, 23. Januar 2009 und 26. Februar 2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 23,92 Euro gewährt wird. Denn in diesem Umfang hat die PBeaKK im Auftrag der Beklagten die festgesetzten Beihilfeleistungen zu Unrecht in Anwendung des § 15 BhV bzw. § 48 BBhV gekürzt.
95Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die Kürzungen der durch die PBeaKK errechneten Beihilfe nach § 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379, im Folgenden: BhV) bzw. § 48 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009– Bundesbeihilfeverordnung – (BGBl. I S. 326, im Folgenden: BBhV), und zwar in dem (Gesamt‑)Umfang, in dem die Klägerin diese nach der teilweisen Rücknahme der Klage noch beanstandet. Dieser Umfang beträgt nach dem Antrag der Klägerin 3.289,52 Euro.
96I. Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der hier unter dem Gesichtspunkt der sog. "Überversicherung" (Überschreitung der 100%-Grenze) vorgenommenen Beihilfekürzungen ist § 15 BhV, soweit es um Aufwendungen geht, die bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung am 14. Februar 2009 entstanden sind. Denn für die Beurteilung der Rechtslage ist in beihilferechtlichen Streitigkeiten nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen maßgeblich (vgl. § 5 Abs. 2 BhV sowie § 58 Abs. 1 BBhV, wonach für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits‑, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379), weiter anzuwenden ist).
97Vgl. zum anwendbaren Recht in Beihilfeverfahren Senatsurteil vom 26. September 2012 – 1 A 2333/09 –, juris, Rn. 22 f. = NRWE.
98Für diejenigen Aufwendungen der Klägerin, die seit dem Inkrafttreten der BBhV am 14. Februar 2009 entstanden sind, gelten die Vorschriften der BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009. Dies betrifft einen (geringen) Teil der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Verfahren mit dem früheren Aktenzeichen 1 A 2437/10 geltend gemacht werden.
99Wie § 15 Abs. 1 BhV in Bezug insbesondere auf die Berücksichtigung von Aufwendungen und Erstattungen von Fahrtkosten sowie nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auszulegen und anzuwenden ist, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. September 2012 – 1 A 2333/09 –, juris = NRWE ausführlich dargestellt und begründet. Auf dieses Urteil, das zwischen den Beteiligten ergangen ist, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zusammengefasst sind folgende Grundsätze sind maßgeblich:
100Einzelpositionen, für die kein Anspruch auf Beihilfegewährung besteht, fallen nicht nur aus der Betrachtung der "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen", sondern vollständig – also auch eine eventuell gezahlte Krankenversicherungsleistung betreffend – aus der Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV heraus. Dies betrifft beispielsweise nicht verschreibungspflichtige und nicht beihilfefähige Medikamente. Es gilt auch für Aufwendungen für Fahrten, die zwar im Einzelfall ausnahmsweise beihilfefähig sein mögen, deren Durchführung aber nicht nachgewiesen ist. Sollten allerdings Beihilfeleistungen oder Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse für solche Fahrten gewährt worden sein, sind sie bei der Kürzungsberechnung nach § 15 Abs. 1 BhV zu berücksichtigen. Denn sie sind dem Beihilfeberechtigten tatsächlich zugeflossen.
101Das Tatbestandsmerkmal der "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen" ist erst dann erfüllt, wenn die dem Grunde nach bestehenden tatbestandlichen Gewährungsvoraussetzungen gerade auch in dem konkreten Fall vorliegen, und zwar bezogen auf die Person, für die die Aufwendungen entstanden sind und geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für die rechtlichen Voraussetzungen der Beihilfegewährung als auch für die Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.
102Ist die Beihilfefähigkeit für bestimmte Arten von Aufwendungen – wie etwa für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b BhV) – grundsätzlich ausgeschlossen und gibt es lediglich für einzelne, abschließend bestimmte Fallgruppen gewisse Rückausnahmen, zählen die betreffenden Aufwendungen nur dann zu den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 BhV, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise als beihilfefähig anzuerkennen sind.
103Aufwendungen für Fahrten zu Krankenbehandlungen sind nicht generell dem Grunde nach beihilfefähig, sondern nur unter bestimmten eingrenzenden tatbestandlichen Voraussetzungen, welche in § 6 Abs. 1 BhV in Verbindung mit dem Inhalt der Buchstaben a bis e des Satzes 1 der Nr. 9 der vorgenannten Vorschrift abschließend geregelt sind. In Betracht kommt hier allein § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e BhV. Danach sind Aufwendungen für Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle beihilfefähig. Nach den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern gilt die Genehmigung als erteilt, wenn der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) vorlegt oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweist. Diese engen rechtlichen Voraussetzungen sind hier nur für D. (Pflegestufe 2) und T. B. (Pflegestufe 2 sowie die Merkzeichen "aG" und "H" im Schwerbehindertenausweis) hinreichend belegt.
104Als Weg- bzw. Fahrtstrecke ist im Rahmen der Höchstbetragsregelung nach § 15 Abs. 1 BhV diejenige zu dem tatsächlich aufgesuchten Behandlungsort maßgebend. Auf die etwaige Möglichkeit einer wohnortnäheren, medizinisch geeigneten Behandlung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, solange keine Zweifel daran bestehen, dass die ärztliche Behandlung als solche medizinisch erforderlich war.
105Als Entfernung zwischen Wohn- und Behandlungsort kann die Beihilfestelle im Rahmen zulässiger Typisierung prinzipiell die verkehrsübliche, also regelmäßig die schnellste Strecke zugrunde legen und diese anhand gebräuchlicher Routenplaner bestimmen. Die tatsächlich zurückgelegte Strecke muss insofern in innerem Zusammenhang mit der Behandlung ("zu") stehen. Bei (relevanten) Abweichungen zwischen den Angaben mehrerer Routenplanern ist unter Gewährung allenfalls geringfügiger Toleranzen – wie etwa der Aufrundung der (Gesamt‑)Fahrtstrecke für Hin- und Rückfahrt auf volle Kilometer, die zugleich berücksichtigt, dass ein Parkplatz typischerweise nicht unmittelbar vor der Zieladresse gefunden wird – ein Mittelwert zu bilden.
106Sollten im Zeitpunkt der Fahrt z. B. nach Unfällen Streckensperrungen bestanden haben, die notwendigerweise zu (relevanten) Umwegen geführt haben, so sind diese nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie der Beihilfeberechtigte mit seinem Antrag konkret darlegt und auch in geeigneter Weise belegt. Ansonsten greift der allgemein für den Bereich der Beihilfe geltende Grundsatz, dass das "Massengeschäft" Beihilfe unter Einbeziehung der Prüfung der Höchstbetragsregelung des § 15 BhV aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht völlig ohne Pauschalierungen ablaufen kann, was unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit notwendigerweise gewisse Friktionen mit sich bringen kann. Dementsprechend kann etwa eine von dem Beihilfeberechtigten von vornherein geplante, also vorsorgliche Umfahrung von Baustellenbereichen oder von sonstigen häufigen "Stauschwerpunkten" die nachvollziehende Streckenermittlung durch die Beihilfestelle bzw. das Gericht nicht durchgreifend beeinflussen, wenn dabei aufgrund individueller Entscheidung eine Strecke gewählt wird, die bezogen auf die Zahl der Gesamtkilometer von den Angaben der Routenplaner zu der verkehrsüblichen schnellsten Strecke nach oben hin abweicht. Ferner sind erst recht aus privaten Gründen gewählte Umwege wegen der fehlenden Möglichkeit, sie dem beihilferechtlichen Anlass zuzuordnen, (prinzipiell) nicht berücksichtigungsfähig. Soweit diesbezüglich ausnahmsweise ein Zusammenhang mit der Erkrankung oder Behinderung bestehen sollte, bedarf das näherer und in der Sache plausibler Erläuterung.
107Soweit Fahrten zu weit entfernt liegenden Behandlungsorten auch dazu genutzt werden, um vorher oder nachher am Behandlungsort oder in der Nähe noch einige Zeit zu bleiben, kann der nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e BhV erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Fahrt und der Behandlung ("zu") entfallen.
108Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 – 9 KSt 6/11 (9 A 13/09) –, NJW 2012, 1827 = juris, Rn. 3: "Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich "bei Gelegenheit" des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist. In diesem Fall ist der für eine Kostenerstattung erforderliche Zusammenhang zwischen Anreise und Verhandlungstermin auch bei einer Kombination mit einem Privataufenthalt noch gegeben."
109Dies ist dann der Fall, wenn der Beihilfeberechtigte dort eine längere Zeit verbringt, ohne dass dies aus Gründen erforderlich ist, die mit der ambulanten Behandlung zusammenhängen oder die ihm sonst keine andere (vernünftige) Wahl lassen. Es gilt insbesondere dann, wenn zu dem Tag bzw. den Tagen der Behandlung und ggf. notwendigen gesonderten An- und Abreisetagen weitere Aufenthaltstage hinzutreten, an denen keine Behandlung stattfindet, und wenn die Zahl der Aufenthaltstage diejenige der Behandlungstage so übersteigt, dass nicht mehr von einem Privataufenthalt "bei Gelegenheit" einer ambulanten Behandlung die Rede sein kann. Ein solcher innerer Zusammenhang zwischen einer Fahrt und einer ambulanten Behandlung entfällt auf der Hand liegend beispielsweise für eine Rückfahrt, wenn diese von dem Ort der ambulanten Behandlung erst nach einem mehrwöchigen Aufenthalt zu Urlaubszwecken erfolgt. Dasselbe gilt auch, wenn die An- und Abreisen jeweils mehrere Tage vor und nach dem Behandlungstermin stattfinden, ohne dass hierfür ein mit der ambulanten Behandlung zusammenhängender oder sonst zwingender Grund ersichtlich ist. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs hat der Beihilfeberechtigte im Einzelnen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Denn bei der Anwendung der Höchstbetragsregelung geht es letztlich um die Höhe des Beihilfeanspruchs, so dass es sich bei den tatsächlichen Voraussetzungen der Höchstbetragsregelung der Sache nach um anspruchsbegründende Tatsachen handelt.
110Als Aufwendungen "für Fahrten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV sind bei der Kraftfahrzeugnutzung grundsätzlich nur solche für die während der Fahrt verbrauchten Betriebsmittel und damit insbesondere die Kraftstoffkosten berücksichtigungsfähig. Gemeinkosten für die Anschaffung und Unterhaltung lassen sich demgegenüber nicht (konkret messbar) einer bestimmten Fahrt, sondern nur dem ohnehin vorgehaltenen Fahrzeug zuordnen. Sie werden dementsprechend von der anspruchsbegründenden beihilferechtlichen Vorschrift nicht erfasst.
111Kann ein konkreter Nachweis über die bei einer bestimmten Fahrt verbrauchten Betriebsmittel nicht (mehr) geführt werden, steht aber als solches fest, dass Kosten dieser Art hierfür entstanden sind, so bietet sich der in § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbsatz 2 BhV in Bezug genommene Pauschbetrag (20 Cent je Kilometer) als Grundlage für eine in diesem Fall erforderliche Schätzung an (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 6 BhV, der für die An- und Abreise zu einer Sanatoriumsbehandlung pauschal 20 Cent pro Entfernungskilometer vorsieht). Dies gilt zumal dann, wenn sonst erkennbare relevante Faktoren nicht auf einen höheren Betrag führen.
112An diesen Grundsätzen und Ausführungen hält der Senat auch nach Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Verfahren fest. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihre Argumente, auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. September 2012 – 1 A 2333/09 – eingegangen ist.
113Die für die Fahrten für die ambulanten Behandlungen der Töchter T. und D. B. jeweils zu berücksichtigenden Entfernungskilometer ergeben sich aus der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreichten tabellarischen Übersicht.
114II. Aus diesen allgemeinen Ausführungen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes betreffend die generelle Höhe der Fahrtkosten (dazu 1.), die Frage, ob streitige Fahrten überhaupt erfolgt sind (dazu 2.), und die Überprüfung der einzelnen Kürzungsberechnungen (dazu 3.). Dabei hat der Senat einzelne Beihilfebelege nach den Nummern zitiert, die sich als schwarze Ziffern auf den einzelnen Belegen befinden. Diese Ziffern unterscheiden sich von der (blauen) Nummerierung der Blattzahlen der Beiakten und teilweise auch von der Nummerierung der Belege in einzelnen Beihilfebescheiden.
1151. Der Senat legt für die Fahrten der Töchter der Klägerin zu ambulanten Behandlungen einen Kilometersatz von 0,20 Euro zugrunde. Höhere Aufwendungen hat die Klägerin nicht durch konkrete, geeignete Nachweise belegt. Aus ihren überwiegend an Durchschnittswerten anknüpfenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch, Kraftstoffpreis und zur behaupteten Jahreskilometerleistung des VW- Multivan errechnet sich auch kein solcher Betrag, der einen Anhalt für eine der Klägerin günstigere Schätzung bieten könnte. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 2012 erstmals vorgetragen hat, für die Fahrten mit anderen Familienmitgliedern als mit T. B. werde ein anderes Auto (VW-Touran) verwendet, hat sie zum Verbrauch dieses Wagens keinerlei Angaben gemacht. Unterschiedliche Verbrauchswerte beider Fahrzeuge liegen aber auf der Hand.
116Der neue Vortrag zur Nutzung des VW-Multivan als reines "Krankenfahrzeug" rechtfertigt es auch nicht, für Fahrten mit diesem Wagen anstelle des auf Betriebsmittel für die konkrete Fahrt beschränkten Kostenansatzes die Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, wie dies die Klägerin offenbar für richtig hält. Der Senat glaubt den diesbezüglichen Vortrag nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht bereits, dass über viele Jahre hinweg die Rede immer nur von einem einzigen Fahrzeug (dem VW-Multivan) war, mit dem alle Fahrten zu ambulanten Behandlungen durchgeführt worden seien, also auch solche der Zeugin D. B. , der Zeugen B1. und I. -K. B. sowie der Klägerin selbst. Dabei stellt der Senat nicht in Frage, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei der Betreuung und Förderung ihrer schwerbehinderten Töchter Beachtliches geleistet haben bzw. noch leisten und der Schwerpunkt ihres Aufwandes nicht im Ausfüllen von Beihilfeanträgen besteht. Gleichwohl entbindet dies die Klägerin nicht von Sorgfaltspflichten beim Einreichen der Anträge. Es zeigt sich daher gerade an dem aufgezeigten wechselnden Vortrag der Klägerin, welches Auto angeblich benutzt worden ist, dass ein detaillierter Nachweis von Aufwendungen für Fahrten jedenfalls dann unerlässlich ist, wenn der Beihilfeberechtigte höhere Kosten als 0,20 Euro pro Kilometer geltend macht. Dafür streiten nicht zuletzt auch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie sich sinngemäß darauf zurückgezogen hat, eine detaillierte Aufstellung der Fahrzeugkosten für den VW-Touran sei ihr angesichts des insoweit von ihr betriebenen erheblichen Aufwands für das Fahrzeug VW-Multivan zu mühsam erschienen.
117Bei einer Gesamtwürdigung aller Angaben der Klägerin ist der Senat aus den unter II. 2. ausgeführten Gründen der Überzeugung, dass der Klägerin nur solche Angaben abgenommen werden können, die auch anderweitig nachgewiesen sind.
1182. Die Klägerin will ihre behaupteten Aufwendungen für sämtliche Fahrten mit oder von ihren Töchtern zu und von Arztpraxen/Kliniken bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt wissen. Insoweit steht – abgesehen von denjenigen Fahrten, die durch den Inhalt der Arztrechnung hinreichend belegt und auch sonst keinen Zweifeln ausgesetzt sind und die der Senat daher in seine Kürzungsberechung eingestellt hat – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, nach der Auswertung der informatorischen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des Akteninhalts aber nicht zur Überzeugung des Senats fest (vgl. §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die verbleibenden, nachfolgend aufgeführten und im Einzelnen behandelten Fahrten so durchgeführt worden sind, wie die Klägerin es mit den jeweiligen Beihilfeanträgen geltend gemacht hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist so ungenau und widersprüchlich, dass unklar ist, welche behaupteten und anspruchsbegründenden Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Es ist teilweise schon offen, ob die Fahrten überhaupt stattgefunden haben, und im Übrigen ist ungeklärt, an welchen Tagen und von welchen Orten aus sie erfolgt sind. Daraus ergeben sich Zweifel daran, dass die Fahrten in dem nach den obigen Ausführungen erforderlichen inneren Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e BhV stehen. Da die Klägerin als Antragstellerin die Beweislast dafür trägt, dass ihr die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich in der angegebenen Höhe entstanden sind, geht dies zu ihren Lasten. Eine weitere Beweiserhebung war insoweit weder beantragt noch sonst veranlasst.
119Betroffen sind folgende, sämtlich in das Jahr 2008 fallende Fahrten nach N. bzw. H1. -Q. (dazu a) und b)) und zur Praxis Dr. T1. in L. (dazu c)):
120– Fahrt mit T. B. am 22. Juli 2008 zu Prof. Dr. B2. nach N. (1 A 2426/10)
121– Fahrt von D. B. am 2. Oktober 2008 zu Prof. Dr. B2. nach N. (früheres Aktenzeichen 1 A 2430/10)
122– Fahrt mit T. B. am 30. Juli 2008 zu Prof. Dr. B2. nach N. (früheres Aktenzeichen 1 A 2431/10)
123– Fahrt mit T. B. am 30. September 2008 zum Deutschen Zentrum für Kinder- und Jugendrheumatologie nach H1. -Q. (früheres Aktenzeichen 1 A 2432/10)
124– Fahrt von D. B. am 31. Juli 2008 zum Deutschen Zentrum für Kinder- und Jugendrheumatologie nach H1. -Q. (früheres Aktenzeichen 1 A 2437/10)
125– Fahrt von/mit D. B. am 23. September 2008 zur Praxis Dr. T1. in L. (früheres Aktenzeichen 1 A 2427/10)
126– Fahrt mit T. B. am 23. Oktober 2008 zur Praxis Dr. T1. in L. (früheres Aktenzeichen 1 A 2428/10)
127– getrennte Fahrten von/mit D. und T. B. am 9. Dezember 2008 zur Praxis Dr. T1. in L. (früheres Aktenzeichen 1 A 2435/10).
128a) Der Senat kann seiner rechtlichen Bewertung die Angaben der Klägerin zu den Fahrten zu ambulanten Behandlungen nach N. und H1. -Q. nicht ohne Weiteres zu Grunde legen. Die Angaben der Klägerin zu derartigen Fahrten lassen sich z. T. nicht mit dem Inhalt der Akten vereinbaren. Diese Ungereimtheiten konnten nicht aufgeklärt werden. Sie lassen den Schluss zu, dass die Klägerin entweder Angaben der Wahrheit zuwider macht oder – zumindest – ihre Angaben auf unzureichender Sorgfalt beruhen und deshalb nicht verlässlich sind. Dies betrifft die – hier nicht streitgegenständlichen – Fahrten am 5. und 7. August 2008. Diese waren Streitgegenstand in den Verfahren 1 A 2335/09 und 1 A 2336/09, deren Akten der Senat beigezogen hat und in denen Urteile gegenüber den Beteiligten am 26. September 2009 ergangen sind. Die Klägerin hatte dort u. a. Aufwendungen für eine Fahrt am 5. August 2008 mit D. B. zu Prof. Dr. B2. nach N. und für eine andere Fahrt am 7. August 2008 mit T. B. zur Rheumaklinik nach H1. -Q. geltend gemacht. Der Senat hatte der Klägerin mit Verfügung vom 4. September 2012 (Bl. 221 der Gerichtsakte 1 A 2335/09) vorgehalten, getrennte Fahrten von L. aus nach N. und H1. -Q. im Abstand von nur zwei Tagen seien wenig glaubhaft, und gebeten, die Fahrten durch geeignete Belege (z. B. Tankquittungen) nachzuweisen. Daraufhin hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. September 2012 (Bl. 228 Rückseite der Gerichtsakte 1 A 2335/09) erklärt: "Es entspricht auch der Wahrheit, dass am 05.08.2008 eine Hin- und Rückfahrt mit der Tochter D. B. zur Behandlung durch Prof. Dr. B2. in N. stattgefunden hat. Am 07.08.2008 fand eine andere Fahrt mit der Tochter T. B. zum Deutschen Zentrum für Kinder- und Jugendrheumatologie in H1. -Q. statt. Trotz jeweiliger Bemühungen der Klägerin war es aufgrund der Terminengpässe bei den behandelnden Ärzten (...) nicht anders darzustellen. Darüber hinaus hatte die Tochter D. B. am 07.08.2008 Termine in L. , die nicht abgesagt werden konnten." Nicht zu vereinbaren mit diesen Angaben ist jedoch die Arztrechnung der Rheuma-Kinderklinik in H1. -Q. vom 16. September 2008 (Beleg 21 b, Bl. 33 der Beiakte 2 im früheren Verfahren 1 A 2437/10), wonach D. B. dort am 7. August 2008 "zur Erhebung des Ganzkörperstatus" untersucht worden ist.
129Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angabe. Der Untersuchungstermin steht in engem zeitlichem Zusammenhang zu den Untersuchungsterminen von D. B. am 31. Juli 2008 ebenfalls in der Rheumaklinik in H1. -Q. , für den im vorliegenden Verfahren Fahrtkosten geltend gemacht werden, sowie am 5. August 2008 bei Prof. Dr. B2. in N. (Fahrtkosten berücksichtigt im Verfahren 1 A 2336/09) und dem Untersuchungstermin von T. B. am 7. August 2008 ebenfalls in der Rheumaklinik in H1. -Q. (Fahrtkosten berücksichtigt im Verfahren 1 A 2335/09). Belegen lassen sich zudem zahlreiche Arztbesuche sowie die Vorlage von Rezepten in einer Apotheke für die Klägerin, ihren Ehemann und T. B. im Zeitraum von Donnerstag, 17. Juli 2008, bis eben zum 7. August 2008 in H. , N. und H1. -Q. . Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Sommerferien in Nordrhein-Westfalen am Freitag, dem 8. August 2008, endeten, was deshalb von Bedeutung ist, da T. B. im Schuljahr 2008/2009 eine Schule besuchte (vgl. 1 A 2404/10, Bl. 325). Hierzu korrespondierend lassen sich Termine von T. B. zur Sprachtherapie in L. für den 11. und 12. August 2008 belegen (vgl. 1 A 2278/09). Die Möglichkeit einer irrtümlich falschen Datierung der Untersuchung von D. B. für den 7. August 2008 oder einer Verwechselung mit T. B. erscheint nach alledem allenfalls theoretischer Art.
130Die Zeugin D. B. hat zu den Untersuchungsterminen und Fahrten im Jahre 2008 keine konkreten Angaben gemacht und sich insoweit auf eine mangelnde Erinnerung berufen. Der Zeuge I. -K. B. hat allgemein erläutert, dass Rückfahrten nach L. nicht stattgefunden hätten, wenn Untersuchungstermine an mehreren kurz hintereinander liegenden Tagen stattgefunden hätten, wobei es aber ein Problem gewesen sei, dass nicht immer beide Töchter dabei gewesen seien; genauere Angaben hat er nicht gemacht.
131Auch die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht genau an die Untersuchung ihrer Tochter D. am 7. August 2008 und ihre Angaben im Schriftsatz vom 12. September 2012 erinnern können und allgemein auf Prüfungsvorbereitungen von D. B. verwiesen. Diese vagen Angaben können im Unterschied zu den Angaben der Zeugen nicht durch den Zeitablauf erklärt werden. Der Vorhalt mangelnder Glaubhaftigkeit getrennter Fahrten in der Verfügung des Senats vom 4. September 2012 vor gerade einmal sieben Monaten musste die Klägerin veranlassen, sich das damalige Geschehen – ggf. unter Rückgriff auf den in der Familie geführten Kalender – in Erinnerung zu rufen und ihre Angaben in den Beihilfeanträgen kritisch zu hinterfragen. Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund noch vor sieben Monaten mitgeteilt hat, ihre Tochter D. habe am 7. August 2008 Termine in L. gehabt, und damit zugleich untermauert, es hätten am 5. und 7. August 2008 getrennte Fahrten stattfinden müssen, da D. B. an diesem Tage gar nicht in H1. -Q. gewesen sein könne, ist unerklärlich, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht zu konkreteren Angaben in der Lage gewesen ist. Dies verwundert umso mehr, als die Klägerin zu anderen in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fahrten nach N. oder H1. -Q. – wenn auch nach zum Teil längerem Überlegen – konkrete Angaben zu machen imstande war, und zwar im Unterschied zum Zeugen I. -K. B. ohne einen Kalender zu Hilfe zu nehmen. Dieses lässt den Schluss zu, dass die Klägerin im September 2012 entweder wahrheitswidrig vorgetragen, oder zumindest – weil sie sich doch nicht mehr genau erinnern konnte – ins Blaue hinein Angaben gemacht hat. Schon vor diesem Hintergrund und ohne Berücksichtigung der nachstehend unter b) aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten hat der Senat keinen Anlass, den Angaben der Klägerin, soweit sie nicht durch andere Umstände oder aussagekräftige und glaubhafte Zeugenaussagen bestätigt sind, Glauben zu schenken.
132b) Unabhängig von dem unter a) aufgezeigten Widerspruch und selbstständig tragend ist der Senat hinsichtlich der fünf genannten Fahrten nach N. und H1. -Q. auch aus anderen Gründen nicht davon überzeugt, dass diese in der vorgetragenen Weise stattgefunden haben: Die diese Fahrten betreffenden Angaben der Klägerin sind ungenau und teilweise falsch oder widersprüchlich. Die Ungereimtheiten haben sich auch durch die Beweiserhebung nicht aufklären lassen. Es ist daher unklar, ob die anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e BhV vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
133aa) Der erste Widerspruch im eigenen Vorbringen der Klägerin findet sich in ihren Angaben zu der Frage, welches Auto sie und ihre Familie für die in Rede stehenden Fahrten genutzt haben. Zunächst berechnete die Klägerin in allen Beihilfeanträgen die Fahrtkosten nach ihren behaupteten Aufwendungen für den VW-Multivan. Auch in der Klageschrift vom 29. Januar 2010 (Bl. 3 der Gerichtsakte) hat sie geschrieben: "Die Familie der Klägerin nutzt für sämtliche Familienmitglieder, insbesondere für die schwerstbehinderten Kinder T. und D. ein Fahrzeug der Marke VW Bus Multivan, Typ 751." Im Schriftsatz vom 5. November 2012 (Bl. 103 der Gerichtsakte) heißt es dagegen: "Zur Abrechnung der gefahrenen Kilometer ist anzumerken, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X1. [dem VW-Multivan, Anm. des Senats] nicht um das 'Familienfahrzeug' handelt. 'Familienfahrzeug' ist vielmehr der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X2. [ein VW-Touran, Anm. des Senats]. Der VW-Bus Typ 'T5' dient lediglich als sogenanntes 'Krankenfahrzeug'... Dieses Fahrzeug darf und wird somit nur mit und für die Tochter T. B. benutzt."
134Die Klägerin hat daher auf der Grundlage ihrer (erst) im Berufungsverfahren korrigierten Angaben in ihren Beihilfeanträgen für Fahrten, die D. B. allein durchgeführt hat, falsche Angaben gemacht. Sie hat Aufwendungen angegeben, die ihr tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden sind. D. B. fuhr nämlich nach den Angaben der Klägerin mit einem VW-Touran, wenn sie allein fuhr. Der VW-Touran verbraucht weniger Treibstoff (ebenfalls Diesel) als der größere VW-Multivan und hat schon deswegen gegenüber diesem günstigere Betriebskosten. Es kommt hinzu, dass die Klägerin dem in ihren Beihilfeanträgen angegebenen und damit geltend gemachten Kilometersatz für den VW-Multivan auch Kosten für Anschaffung und Finanzierung des Fahrzeugs sowie Reparaturen und die durchschnittliche jährliche Fahrleistung zu Grunde gelegt hat. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass all diese Berechnungsfaktoren für den VW-Touran zu insgesamt günstigeren Betriebskosten führen, was sich entsprechend auf den Kilometersatz auswirkt. Betroffen davon sind im vorliegenden Verfahren die Fahrten von D. B. am 31. Juli 2008 nach H1. -Q. und am 2. Oktober 2008 nach N. .
135Auf die Frage, warum die Klägerin für den VW-Touran nicht eine ähnliche Berechnung für den Kilometersatz vorgelegt habe wie für den VW-Multivan, hat diese in der mündlichen Verhandlung geantwortet, dies sei ihr zu aufwändig gewesen. Das entlastet sie jedoch nicht, weil sie in jedem einzelnen Beihilfeantrag mit ihrer Unterschrift u. a. die Richtigkeit ihrer Angaben versichert hat.
136bb) Die Angaben der Klägerin in den Beihilfeanträgen die vorgenannten Fahrten von D. B. betreffend sind in einem weiteren Punkt unzutreffend. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zuletzt angegeben, ihre Tochter D. sei am 31. Juli und 2. Oktober 2008 allein mit dem VW-Touran von L. aus gefahren (vgl. den Schriftsatz vom 27. Februar 2013, Gerichtsakte Bl. 210, sowie den Schriftsatz vom 11. März 2013, Gerichtsakte Bl. 276). Dies haben die Tochter D. B. und der Ehemann (vgl. das Terminsprotokoll S. 8: "durchaus auch im Jahre 2008 allein nach H1. bzw. N. gefahren" bzw. S. 7) bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im Kern bestätigt. In den Beihilfeanträgen ist jedoch die Rede davon, die Fahrt sei an den genannten Tagen "mit" D. B. durchgeführt worden. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, D. B. sei bei den Fahrten begleitet worden. Es mag sein, dass die Klägerin einen selbst erstellten, gespeicherten "Vordruck" verwendet und nur die jeweiligen Daten aktualisiert hat. Der durch das Wort "mit" erzeugte Eindruck einer begleiteten Fahrt würde sich dann vielleicht nur als sprachliche Ungeschicklichkeit oder gewisse Laxheit in der Genauigkeit der Angaben darstellen. Von dieser, für die Klägerin günstigen Annahme ist der Senat jedoch nicht überzeugt. Denn diese "Ungenauigkeit" reiht sich, wie die vor- und nachstehenden Ausführungen belegen, ein in eine Vielzahl entweder ersichtlich falscher Angaben oder weiterer Ungereimtheiten, die insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, es könnte sich bei der Angabe "mit" um ein Versehen handeln. Für diese Bewertung spielt auch eine Rolle, dass durchaus ein Beweggrund dafür erkennbar ist, selbstständige Fahrten von D. B. nicht offen zu legen. Denn die Tochter D. B. war im Jahre 2008 noch in die Pflegestufe 2 eingestuft (was ja auch Voraussetzung für die beihilferechtliche Anerkennung der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen von D. B. war). Die Schwerpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 setzt voraus, dass Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten besteht und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI). Ferner muss der Zeitaufwand der Pflege für einen Familienangehörigen oder eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson wöchentlich im Tagesdurchschnitt in Pflegestufe 2 mindestens drei Stunden betragen, davon müssen zwei Stunden für die Grundpflege entfallen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI). Trotz dieser Pflegestufe allein durchgeführte Fahrten von L. nach N. oder H1. -Q. , die im günstigen Fall knapp sechs Stunden, bei ungünstigen Verkehrsverhältnissen nach den Angaben der Klägerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung aber auch durchaus zehn und mehr Stunden dauern können, würfen zumindest Fragen auf entweder hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der solcherart durchgeführten Fahrten oder hinsichtlich der festgestellten Pflegestufe. Ob diese Fragen durch einen in Schüben auftretenden Verlauf der Neurodermitis und damit zusammenhängenden Zeiten ohne bzw. mit geringerem Pflegebedarf ausreichend erklärt werden könnten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
137cc) Die Angaben der Klägerin zu den Fahrten nach N. bzw. H1. -Q. sind teilweise widersprüchlich. Sie hat in jedem Beihilfeantrag erklärt, jede dieser Fahrten sei von L. aus und nach L. zurück erfolgt. Dasselbe hat sie in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2013 behauptet: "Aufgrund dessen bleibt es dabei, dass alle streitgegenständlichen Fahrten in L. begonnen und beendet worden sind, wie es bereits anderweitig dargestellt wurde." (Bl. 215 der Gerichtsakte) Unter dem 4. März 2013 hat sie vorgetragen: "Es ist klarzustellen, dass die streitgegenständlichen Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern nicht von H. aus stattgefunden haben." (Bl. 239 der Gerichtsakte)
138Der Senat hatte mit Verfügung vom 14. Januar 2013 (Bl. 161 der Gerichtsakte) die Klägerin gebeten mitzuteilen, von wo aus die Fahrten am 22. Juli 2008 nach N. , am 30. Juli 2008 nach N. , am 31. Juli 2008 nach H1. -Q. , am 30. September 2008 nach H1. -Q. und am 2. Oktober 2008 nach N. und wohin die Rückfahrten jeweils erfolgt sind. Diese Anfrage erfolgte vor dem Hintergrund einer bei der Bearbeitung des Verfahrens festgestellten Häufung von Arztterminen in N. und H1. -Q. und von in einer dortigen Apotheke vorgelegten Rezepten. Dies legte die Vermutung nahe, es könnte jeweils einen längeren Aufenthalt in Süddeutschland gegeben haben und nicht jede Fahrt sei – die Fahrtkosten in die Höhe treibend – von L. aus bzw. dorthin zurück erfolgt (vgl. insoweit bereits die Senatsverfügung vom 4. September 2012, Bl. 221 der Gerichtsakte 1 A 2335/09, auf die unter 2 a) bereits eingegangen worden ist). Noch während der Bearbeitungszeit dieser Anfrage teilte die Beklagte im Verfahren gleichen Rubrums 1 A 2404/10 (dieses Verfahren betrifft die Frage einer Härtefallanerkennung für eine Vielzahl von Brillengläsern und Kontaktlinsen für die Klägerin und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen) mit Schriftsatz vom 7. Februar 2013 mit, dass die Klägerin und ihr Ehemann einen weiteren Wohnsitz in H. , einem Nachbarort von H1. -Q. , unterhalten. Unter dem 13. Februar 2013 präzisierte die Beklagte ihre Angaben dahingehend, dass die Klägerin und ihr Ehemann anscheinend Eigentümer einer Ferienwohnung in H. seien. Sodann korrigierte die Klägerin ihre bisherigen Angaben zu den Untersuchungsterminen am 22. und 30. Juli 2008 (Bl. 209 ff. der Gerichtsakte): Sie selbst und ihr Ehemann seien am 22. Juli 2008 wegen akuter gesundheitlicher Probleme nach der Behandlung in N. von dort nach H. gefahren. Ihr Sohn, der Zeuge B1. B. , sei ihnen dann zu Hilfe gekommen und mit T. B. am 30. Juli 2008 von dort zur ambulanten Behandlung nach N. und wieder zurück nach H. gefahren. Mit Schriftsatz 28. Februar 2013 bestätigte die Klägerin das Eigentum an einer Wohnung in H. , die aber infolge eines in der Nachbarwohnung aufgetretenen Wasserschadens und missglückten Sanierungsversuchs wegen Schimmelpilzbefalls nicht bewohnbar sei. Im weiteren Verfahrensverlauf legte die Klägerin zivilgerichtliche Unterlagen vor, aus denen sich ein Wasserschaden im September 2006 und ein Schimmelpilzbefall ergeben; ferner benannte sie eine Pension in H. , in der man vom 22. – 31. Juli 2008 übernachtet habe. Schließlich teilte sie mit, dass ihr Ehemann von Anfang 2001 bis Februar 2005 seinen Erstwohnsitz in H. und in dieser Zeit seinen Zweitwohnsitz in L. gehabt habe; sie selbst habe von Ende 2005 bis Oktober 2012 ihren Erstwohnsitz in H. und ihren Zweitwohnsitz in L. gehabt (Schriftsatz vom 4. März 2013, Bl. 238 der Gerichtsakte).
139Hieraus ergeben sich für den Senat zwei für das Verfahren wesentliche Schlussfolgerungen: Erstens waren die Angaben der Klägerin in ihren recht zeitnah gestellten Beihilfeanträgen zu den Fahrten am 22. und 30. Juli 2008 auf der Grundlage ihrer Angaben im Berufungsverfahren teilweise falsch. Dort hatte die Klägerin insgesamt Kosten für vier Fahrten geltend gemacht, die allesamt in L. begannen oder dorthin zurückführten. Tatsächlich wurden aber nur zwei derartige Fahrten über die lange Distanz durchgeführt, zwei andere Fahrten wurden nach den jetzt geänderten Angaben der Klägerin von bzw. zu dem deutlich näher gelegenen H. durchgeführt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Länge der Fahrtstrecke auf die Höhe der hierfür anzusetzenden Kosten auswirkt. Dies war der Klägerin auch bekannt, wie sich aus der Kilometerangabe in den jeweiligen Beihilfeanträgen ergibt. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, ihrem Sohn B1. B. seien ja auch Kosten für die aus Gründen der Hilfestellung erfolgte Fahrt nach H. entstanden. Es ist nämlich Sache der Beklagten (und ggf. des Gerichts), einen Sachverhalt auf der Grundlage zutreffender Angaben beihilferechtlich zu bewerten. Zweitens zeigt der geschilderte Verfahrensablauf, dass der Inhalt der Angaben der Klägerin von dem abhängt, was durch andere Tatsachen schon belegt ist bzw. was sich auf Grund anderer Tatsachen nicht mehr leugnen lässt. Denn trotz der langen Verfahrensdauer und der permanenten Auseinandersetzung mit der Beklagten gerade auch über die Frage der Anerkennung von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen der Töchter D. und T. B. in N. und H1. -Q. räumte die Klägerin Übernachtungen in H. in der Nähe der Behandlungsorte erst ein, nachdem die Beklagte einen ersten ernst zu nehmenden Hinweis auf eine Übernachtungsmöglichkeit ermittelt und entsprechend vorgetragen hatte. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Klägerin nicht in ihrer eigenen Wohnung übernachtet haben will. Es geht nämlich in diesem Zusammenhang nicht um den konkreten Übernachtungsort, sondern nur darum, dass eine bis dahin unbekannte räumliche Beziehung der Klägerin und ihrer Familie zu den Behandlungsorten N. und H1. -Q. die ohnedies bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu den Fahrten dorthin verstärken musste und die Klägerin dem durch Anpassung ihres Vortrags Rechnung trug.
140dd) Eine weitere Ungereimtheit betrifft die Angaben der Klägerin zur Fahrt mit T. B. am 30. September 2008. Im Beihilfeantrag (Beleg 15, Bl. 22 der Beiakte 2 im früheren Verfahren 1 A 2432/10) hatte sie die Kosten für die Fahrt an diesem Tag von L. nach H1. -Q. und zurück geltend gemacht. In ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2013 (Bl. 210 der Gerichtsakte) hat die Klägerin auf Nachfrage des Senats vorgetragen, die Fahrt am 30. September 2008 sei am Morgen von L. aus erfolgt, da der Termin in H1. -Q. erst um 16:30 Uhr stattgefunden habe. Die Rückfahrt sei nach Abschluss des Termins gegen 17:30 Uhr erfolgt. Im Widerspruch dazu hat der Zeuge I. -K. B. in der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme eines in der Familie geführten Kalenders erklärt, die Rückfahrt mit T. B. sei wohl nicht am 30. September erfolgt, weil diese zwei Tage später, am 2. Oktober 2008, in N. behandelt worden sei. Diese Angabe passt nicht nur zu der Aussage dieses Zeugen, bei einem Ende des Arzttermins am späten Nachmittag seien sie erst ein oder zwei Tage später nach Hause gefahren, sondern sie ist auch ohne Weiteres glaubhaft, weil allein ein solches Verhalten wirtschaftlicher Vernunft entspricht. Schon mit Blick darauf, dass die Frage eines weiteren Aufenthalts hinsichtlich der Erstattung von Kosten für die Rückfahrt beihilferechtlich relevant sein konnte, hätte die Klägerin dies wahrheitsgemäß angeben müssen. Die Aussagen der Zeugin T. B. waren insoweit unergiebig.
141ee) Weitere Unklarheiten ergeben sich für die Untersuchungen/Fahrten von D. B. am 30. September 2008 und am 2. Oktober 2008. Die Klägerin hat in ihrem Beihilfeantrag die Aufwendungen "für die Fahrt am 02.10.2008 mit Tochter D. B. zur Untersuchung bei Prof. Dr. med. Dietrich B2. , (...) N. " [Unterstreichung im Original] beantragt (Beleg 17, Bl. 20 der Beiakte 2 im früheren Verfahren 1 A 2430/10). Die Fahrt sei gegen 4:00 Uhr morgens begonnen und die Rückfahrt ab 14:00 Uhr erfolgt (Schriftsatz vom 27. Februar 2013, Bl. 210 der Gerichtsakte). D. B. sei allein mit dem zweiten Auto der Familie gefahren (Schriftsatz vom 11. März 2013, Bl. 276 der Gerichtsakte). Auch der Zeuge I. -K. B. hat erklärt, die Zeugin D. B. sei am 2. Oktober 2008 allein nachgekommen und an diesem Tag auch wieder zurück nach L. gefahren. Allerdings ist die Zeugin D. B. ebenso wie ihre Schwester T. B. schon am 30. September 2008 in H1. -Q. untersucht worden: Die entsprechende Arztrechnung vom 9. Januar 2009 (Beleg 3, Bl. 6 der Beiakte 2 im früheren Verfahren 1 A 2435/10) führt an diesem Tag eine Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus auf. Wenn aber beide Zeuginnen sowohl am 30. September 2008 als auch am übernächsten Tag, dem 2. Oktober 2008, jeweils eine Untersuchung in H1. -Q. bzw. N. hatten und T. B. nach den Angaben ihres Vaters wohl dort blieb, um nicht gleich wieder für die nächste Untersuchung die weite Strecke fahren zu müssen, liegt es nicht nahe, dass die Zeugin D. B. nach der Untersuchung am 30. September 2008 zurück nach L. fuhr und am 2. Oktober 2008 wiederkam, zumal beide Termine in die nordrhein-westfälischen Herbstferien fielen. Die aufgezeigte Unstimmigkeit ist in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend erklärt worden. Der Zeuge I. -K. B. hat auf einen entsprechenden Vorhalt hin insoweit nur angegeben, dass seine Tochter D. selbstständig sei. Die Angaben der Zeugin T. B. waren insoweit unergiebig. Die Klägerin selbst hat es insoweit auch in Ansehung des Vorhalts und der Bekundungen des Zeugen I. -K. B. an jeglichen weiteren Ausführungen fehlen lassen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Ungereimtheiten, die die Zeugen nicht auflösen konnten, glaubt der Senat die Behauptung des Zeugen I. -K. B. nicht, D. B. sei am 2. Oktober 2008 allein von L. nach N. und zurück gefahren, zumal er sich nicht ganz sicher war ("wohl") und auch er ein erhebliches, unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang dieses Verfahrens besitzt.
142ff) Weitere Unklarheiten zu den Terminen, an denen die Fahrten nach N. oder H1. -Q. stattgefunden haben, ergeben sich aus den Angaben des Zeugen I. -K. B. : Er hat erklärt, man sei nicht jeweils nach L. zurückgefahren, wenn Arzttermine an mehreren kurz hintereinander liegenden Tagen stattgefunden hätten. Dies deckt sich mit seinen Angaben zu den Terminen von T. B. am 30. September und 2. Oktober 2008, nicht jedoch mit denen zu den Behandlungen von D. B. an denselben Tagen und vor allem nicht mit den Angaben der Klägerin in den Beihilfeanträgen. Diese hat stets behauptet, an einem Tag hin und zurück gefahren zu sein. Die Zeugin T. B. hat dazu nichts Genaues angeben können. Im Übrigen hat der Zeuge I. -K. angegeben, man sei auch manchmal ein oder zwei Tage vor oder nach einem Arzttermin an- oder abgereist. So seien sie nach der Untersuchung am 2. Oktober 2008 mit T. B. nicht am 3. Oktober, sondern wohl erst am 4. Oktober 2008 (einem Samstag) zurückgefahren. Dies ist vor dem Hintergrund der langen Fahrstrecke und angesichts der Ausführungen des Zeugen I. -K. B. zum guten Klima in H. (weniger Hausstaubmilben und Pollen) für Neurodermitiker wie seine Tochter D. B. plausibel. Gleichwohl ist die Klägerin beihilferechtlich gehalten, in solchen Fällen wahrheitsgemäß anzugeben, anlässlich welchen Arzttermins sie bzw. die in Rede stehende Tochter wann angereist und wann zurückgefahren ist. Nur dann kann geprüft werden, ob ein Zusammenhang mit der Fahrt vom Heimatort zur ambulanten Untersuchung besteht oder ob es sich etwa um eine allgemeine Urlaubsreise handelt, während derer ein Arztbesuch vom Urlaubsort aus erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, dass der Zeuge I. -K. B. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seine Frau und er hätten seit der Geburt der Kinder keinen Urlaub mehr gemacht. Abgesehen davon, dass diese Angabe des Zeugen angesichts seiner Bekundungen zum guten Klima in H. und mit Blick auf die dort erworbene, zumindest bis September 2006 unstreitig bewohnbare Wohnung sowie des langjährigen Erstwohnsitzes zunächst des Zeugen und dann der Klägerin selbst in H. wenig glaubhaft ist, kann auch ein der Untersuchung nachfolgender zweitägiger Aufenthalt – je nach den Umständen des Einzelfalls – den inneren Zusammenhang ("zu") gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e BhV zwischen der Fahrt und der ärztlichen Behandlung unterbrechen. Darüber hinaus wirft auch die behauptete Rückfahrt für den 2. oder auch den 4. Oktober 2008 Zweifel auf. Denn in den Akten (Beiakte Heft 2 zum früheren Verfahren1 A 2431/10) finden sich zahlreiche ärztliche Rezepte für sämtliche Familienmitglieder über diverse Arzneimittel im Wert von ca. 2.800 Euro, die allesamt einen Bearbeitungsstempel der F. -Apotheke in H1. -Q. vom 6. Oktober 2008 aufweisen. Die nächstliegende Erklärung hierfür ist, dass die Rezepte am 6. Oktober 2008 in der Apotheke vorgelegt wurden, was aber einer Rückfahrt einige Tage zuvor widerspricht. Von Bedeutung ist insoweit auch, dass der 6. Oktober 2008 noch in die seinerzeitigen, bis zum 11. Oktober 2008 reichenden Schulferien in Nordrhein-Westfalen fiel, welche – es wurde bereits gesagt – wegen des Schulbesuchs durch T. B. (vgl. 1 A 2404/10, Bl. 325) für die Familie der Klägerin noch relevant war. Weder die Klägerin noch die Zeugen konnten in der mündlichen Verhandlung diesen Umstand näher erläutern und etwas zur Aufklärung beitragen. Der Zeuge I. -K. B. hat lediglich bekundet, dass weder er noch die Kinder Arzneimittel abholten, es müsse die Klägerin gewesen sein. Die Klägerin selbst hat hierzu aber keine konkrete Erinnerung gehabt, sondern lediglich gemutmaßt, die Arzneimittel könnten von der Apotheke an die Kölner Heimatadresse versandt worden sein. Wäre dem so, wäre durchaus zu erwarten, dass die Klägerin sich angesichts des beträchtlichen Gesamtwerts und der Menge der Arzneimittel (es handelt sich um insgesamt 18 Rezepte für z. T. jeweils mehrere Arzneimittel) hieran auch angesichts des Zeitablaufs noch erinnern kann; es handelt sich gerade nicht um ein Rezept von vielen, das mehr oder weniger beiläufig in einer Apotheke vorgelegt wird.
143Aufgrund der dargestellten widersprüchlichen und teilweise nachträglich geänderten Angaben der Klägerin ist für den Senat auch nach durchgeführter Beweisaufnahme unklar, wann die Angaben der Klägerin der Wahrheit entsprechen. Diese Unklarheit wirkt sich auf alle hier streitgegenständlichen Fahrten nach N. und H1. -Q. aus. Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Fahrten so wie beantragt erfolgt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen I. -K. B. . Dieser hat zwar für einzelne streitgegenständlichen Fahrten die Angaben der Klägerin bestätigt, so für die Fahrt von D. B. am 31. Juli 2008 und am 2. Oktober 2008. Hinsichtlich der Fahrt am 2. Oktober 2008 hat der Senat bereits oben ausgeführt, aus welchen Gründen er den Angaben des Zeugen nicht glaubt. Dasselbe gilt im Ergebnis für dessen Vortrag zur Fahrt von D. B. am 31. Juli 2008. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diesen Angaben ein höherer Grad an Verlässlichkeit zukommen sollte.
144Die Zweifel des Senats erstrecken sich ohne Weiteres auf Fahrten, die von L. aus oder dorthin zurück stattgefunden haben sollen. Aber der Senat kann auch nicht davon ausgehen und seiner Entscheidung zu Grunde legen, dass zumindest einige (welche genau?) Fahrten von H. aus unternommen worden sind oder dort geendet haben. Denn auch insoweit sind die Angaben vage geblieben, wobei der Senat durchaus bezweifelt, dass sich der Aufenthalt in H. nur auf die eine von der Klägerin eingeräumte Woche im Juli 2008 erstreckt hat. Abgesehen davon sind Fahrten von H. aus aber auch schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil es an ihrer Geltendmachung dem Beklagten gegenüber in einem beihilferechtlichen Verwaltungsverfahren (u. U. einschließlich Vorverfahren) fehlt und dies auch nicht durch Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersetzt werden kann.
145Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin Nachweise vorgelegt hat, nach denen ihre Töchter an den angegebenen Tagen in N. bzw. H1. -Q. tatsächlich untersucht worden sind. Es mag zwar davon auszugehen sein, dass T. und D. B. irgendwann dorthin und wieder zurück gefahren (worden) sind. Beihilferechtlich relevant sind jedoch nur die Fahrten, bei denen die oben genannten besonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e BhV vorliegen.
146Der Senat sieht in diesem Zusammenhang keine Möglichkeit, die ungeklärten Tatsachen weiter zu ermitteln. Denn es ist nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Beweismitteln dies erfolgen könnte, nachdem die beteiligten Personen als Zeugen gehört worden sind. Auch die Klägerin hat insoweit keine weiteren Beweismittel benannt, obwohl ihr vor der mündlichen Verhandlung bekannt war, dass der Senat Einzelheiten für die fünf Fahrten ermitteln will: In der gerichtlichen Verfügung vom 14. Januar 2013 (Bl. 161 ff. der Gerichtsakte) hat der Senat die Klägerin aufgefordert, für die Fahrten am 22. Juli 2008, am 30. Juli 2008, am 31. Juli 2008, am 30. September 2008 und am 2. Oktober 2008 anzugeben, von wo aus sie und wohin die Rückfahrten erfolgt sind. Für die Fahrten am 22. Juli 2008, am 30. Juli 2008 und am 2. Oktober 2008 hatte der Senat in dieser Verfügung auch nach Uhrzeiten gefragt. Aus der Zeugenladung vom 1. März 2013 (Bl. 227 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die Zeugen zu den abgerechneten Fahrten befragt werden sollten. Mit Verfügung vom 12. März 2013 (Bl. 285 der Gerichtsakte) hat der Senat zu den Fahrten am 22. Juli 2008 und am 30. Juli 2008 noch einmal nachgefragt, wo die Klägerin zwischenzeitlich in H. übernachtet habe. In einer weiteren Verfügung vom 13. März 2013 (Bl. 298 der Gerichtsakte) hat der Senat die Klägerin nach § 87 b VwGO aufgefordert, bis zum 4. April 2013 ggf. weitere Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen zu der Frage, ob die in Rede stehenden Fahrten der Klägerin oder ihrer Familienangehörigen stattgefunden haben. Die Klägerin hat aber keine weiteren Beweismittel benannt.
147Im Hinblick auf die Zeugenladungen und die genannten Verfügungen des Senats macht die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2013 (Bl. 275 ff. der Gerichtsakte) geltend, die Frage, ob bestimmte Fahrten zu Arztterminen und Untersuchungen überhaupt stattgefunden haben, sei nicht streitgegenständlich, sondern stehe bestandskräftig fest. Dieser Einwand greift nicht durch. Die streitgegenständlichen Beihilfebescheide sind nämlich aufgrund des anhängigen Klageverfahrens gerade nicht bestandskräftig. Dessen ungeachtet hat die Beklagte ihren beihilferechtlichen Berechnungen in den angefochtenen Bescheiden gerade nicht Fahrten nach N. oder H1. -Q. abgerechnet. Im Übrigen ist im Rahmen der Überprüfung einer Beihilfekürzung aufgrund einer Überversicherung auch zu prüfen, ob die Aufwendungen, die der Beihilfeberechtigte zu seinen Gunsten berücksichtigt haben will, überhaupt entstanden sind.
148Es entlastet die Klägerin nicht, dass die streitgegenständlichen Fahrten schon mehr als vier Jahre zurückliegen. Denn der Grund dafür, dass der Senat nicht von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin überzeugt ist, liegt darin, dass die Klägerin schon in den Beihilfeanträgen, die sie jeweils relativ zeitnah nach den Fahrten gestellt hat, teilweise falsche Angaben gemacht hat. Diese Angaben hat sie im Laufe des Verfahrens teilweise geändert, teilweise widersprechen sie bis heute anderem Vorbringen. Daher bleibt offen, welche Angaben zutreffen. In manchen Punkten konnte der Zeuge I. -K. B. aufgrund seines mitgebrachten Kalenders für das Jahr 2008 sogar noch einzelne Termine angeben oder sich an Einzelheiten erinnern. Auch dadurch ließen sich die Widersprüche aber nicht beseitigen.
149c) Hinsichtlich der drei Fahrten zur Praxis Dr. T1. am 23. September, 23. Oktober und 9. Dezember 2008 ist der Senat nicht davon überzeugt, dass D. und T. B. an diesen Tagen persönlich dorthin gefahren (worden) sind. Dies ist für den Senat vielmehr offen. Denn die Angaben der Klägerin zu diesen Fahrten bleiben aufgrund der eindeutigen und glaubhaften Aussagen des Zeugen Dr. T1. und ihrem eigenen unglaubhaften Vorbringen insgesamt ungenau und damit ungeklärt. Der Senat hält es daher nicht für nachgewiesen, dass die Töchter der Klägerin an den drei in Rede stehenden Tagen selbst in der Praxis gewesen sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:
150Zweifel daran, dass die angegebenen Aufwendungen für diese Fahrten überhaupt entstanden sind, ergeben sich aus den Arztrechnungen für die genannten Tage. Diese belegen nämlich nicht, dass D. bzw. T. B. an diesen Tagen in der Arztpraxis Dr. T1. gewesen sind:
151Für das Datum 23. September 2008 (im Beihilfeantrag, Beleg 5, Bl. 13 der Beiakte 2 im früheren Verfahren 1 A 2427/10, versehentlich mit "21.09.2008" bezeichnet; vgl. dazu auch Schriftsatz der Klägerin vom 27. Februar 2013, Bl. 210, Punkt 5, der Gerichtsakte) finden sich in der Rechnung des Zeugen Dr. T1. vom 28. Oktober 2008 (Beleg 5 a, Bl. 14 der Beiakte 2 im früheren Verfahren 1 A 2427/10) die Leistungsbezeichnungen "Beratung am Tag" (Ziffer 1 der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) und "Ausführlicher Krankheits-/Befundbericht" (Ziffer 75 GOÄ). Beide Abrechnungsziffern setzen nach den gesetzlichen Voraussetzungen der im Jahre 2008 geltenden GOÄ keine persönliche Anwesenheit des Patienten voraus. Die Voraussetzungen für Ziffer 1 der GOÄ sind vielmehr ausdrücklich auch bei telefonischer Beratung erfüllt.
152Für den 23. Oktober 2008 hat der Zeuge Dr. T1. in seiner Rechnung vom 3. Dezember 2008 (Beleg 4 a, Bl. 10 der Beiakte 2 im früheren Verfahren 1 A 2428/10) eine "Eingehende Beratung" (Ziffer 3 GOÄ) abgerechnet. Auch diese Ziffer setzt keine Anwesenheit des Patienten voraus, sondern ist auch bei telefonischer Beratung erfüllt.
153Für das Datum 9. Dezember 2008 sind in den beiden Rechnungen des Zeugen Dr. T1. jeweils vom 14. Januar 2009 (Anlage Beleg 11, Bl. 15 der Beiakte 2 im früheren Verfahren 1 A 2435/10 und Anlage Beleg 13, Bl. 19 derselben Beiakte) die Leistungsbezeichnungen "Beratung am Tag" (Ziffer 1 GOÄ), "Kurze Bescheinigung (zB. AU-Besch.)" (Ziffer 70 GOÄ), sowie "Eingehende Beratung" (Ziffer 3 GOÄ) aufgeführt. Auch Ziffer 70 GOÄ setzt nach der gesetzlichen Definition wie die Ziffern 1 und 3 GOÄ keine persönliche Anwesenheit des Patienten voraus.
154Die Aussagen des Zeugen Dr. T1. in der mündlichen Verhandlung belegen nicht, dass D. bzw. T. B. an diesen Tagen persönlich in der Praxis vorstellig geworden und deshalb dorthin gefahren (worden) sind. Der Zeuge hat sich bei seiner Vernehmung am 18. April 2013 vor dem Senat nicht mehr daran erinnern können, ob die beiden Töchter der Klägerin an diesen Tagen persönlich bei ihm in der Praxis gewesen sind. Er hat dies aufgrund der abgerechneten Ziffern für denkbar gehalten, aber auch das Gegenteil nicht ausgeschlossen. Nach seinen Angaben ist es durchaus vorgekommen, dass die Klägerin und/oder deren Ehemann auch ohne die Töchter zu ihm zu Gesprächen in die Praxis gekommen sind.
155Im Gegensatz zum Zeugen Dr. T1. haben sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann angegeben, sie seien immer mit ihren Töchtern bei diesem gewesen, wenn es nicht nur um das Abholen eines Rezeptes oder um das Abfragen der Ergebnisse eines Bluttestes gegangen sei. Denn sie hätten insoweit keine Geheimnisse vor ihren Kindern gehabt. Die Zeugin D. B. ist ebenfalls davon ausgegangen, dass ihre Eltern nicht ohne sie ihretwegen den Zeugen Dr. T1. aufgesucht hätten. Da die Zeugin ihre Eltern aber nicht permanent begleitet, kann sie aus eigener Anschauung nicht wissen, ob diese ihretwegen schon einmal ohne sie beim Zeugen Dr. T1. gewesen sind. Ihre Aussage ist insoweit unergiebig. Dasselbe gilt für die Angaben der Zeugin T. B. . Die Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes, sie hätten immer nur zusammen mit ihren Töchtern mit dem Zeugen Dr. T1. Gespräche über diese geführt, wie sie an den drei genannten Tagen abgerechnet worden waren, hält der Senat nicht für glaubhaft. Er geht vielmehr davon aus, dass die gegenteiligen Angaben des Zeugen Dr. T1. zutreffen. Dieser hatte zwar keine konkrete Erinnerung mehr an diese Tage vor über viereinhalb Jahren und konnte daher nicht mehr sagen, ob D. und T. B. an diesen Tagen bei ihm persönlich in der Praxis gewesen sind. Dies ist aufgrund des Zeitabstandes und des Umstandes, dass er die Töchter der Klägerin schon seit vielen Jahren behandelt und sie daher immer wieder sieht, ohne Weiteres plausibel. Jedoch konnte er sich nach eigenen Angaben daran erinnern, dass die Klägerin und/oder ihr Ehemann auch schon in Einzelfällen ohne die Töchter zu ihm zu Gesprächen in die Praxis gekommen seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Dr. T1. die Unwahrheit sagen könnte, sind weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich. Denn der Zeuge hat im Gegensatz zur Klägerin und ihrer Familie kein eigenes unmittelbares Interesse am Ausgang dieses Verfahrens.
156Für den 9. Dezember 2008 werden die Behauptungen der Klägerin, es seien an diesem Tag unabhängig voneinander zwei verschiedene Fahrten zur Praxis Dr. T1. durchgeführt worden, zudem durch die im Computer dieser Praxis gespeicherten Uhrzeiten stark in Frage gestellt: Die dort festgehaltenen Registrierungszeiten weisen ausweislich der vom Zeugen Dr. T1. überreichten Bildschirmausdrucke einen Abstand von 10 Minuten auf (16:31 Uhr für T. B. und 16:41 Uhr für D. B. ). In seiner Vernehmung hat der Zeuge Dr. T1. dazu erklärt, dieser Zeitraum liege innerhalb seiner regulären Sprechstundenzeit. Daraus schließe er, dass es sich nicht um ein längeres Gespräch gehandelt habe. Dafür vergebe er nämlich Termine außerhalb seiner Sprechstunde, um nicht unter Zeitdruck zu geraten. Die beiden Uhrzeiten würden automatisch von der im Computer mitlaufenden Uhr registriert. Er könne nicht ausschließen, dass diese vielleicht um einige Minuten falsch gegangen sei.
157Der geringe zeitliche Abstand legt es nahe, dass keine getrennten Fahrten erfolgt sind. Ausgeschlossen ist zunächst die Annahme, es könnten insoweit mit ein- und demselben Fahrzeug zwei Hinfahrten zur Arztpraxis und zwei Rückfahrten zum Haus der Familie stattgefunden haben. Eine solche Annahme wäre schon ersichtlich lebensfremd. Ihr steht aber vor allem entgegen, dass eine Rückfahrt zum Haus der Familie und eine erneute Fahrt zur Praxis nebst Ein- und Aussteigevorgängen nicht innerhalb von zehn Minuten möglich wäre. Denn insoweit handelt es sich um eine Strecke im Stadtverkehr, die nach den Angaben im Beihilfeantrag 16 Kilometer lang ist, deren Bewältigung nach den entsprechenden Zeitangaben der Routenplaner mindestens 17 Minuten (Google-Maps) bzw. 22 Minuten (Falk) bzw. sogar 32 Minuten (via Michelin) in Anspruch nimmt. Dass die Klägerin und T. B. einerseits und D. B. andererseits im Abstand von etwa 10 Minuten die elterliche Wohnung verlassen haben und in zwei Autos getrennt zur Praxis Dr. T1. gefahren sind, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Die Klägerin hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen konkreten Gründen dies ausnahmsweise der Fall gewesen sein sollte, obwohl ihr die im Praxiscomputer gespeicherten Zeiten aus dem ihr übersandten Schreiben des Zeugen Dr. T1. vom 23. März 2013 bekannt waren. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hat, D. B. sei vielleicht an diesem Tag von der Universität direkt zur Praxis gefahren und könne sie dort getroffen haben, hat die Zeugin D. B. dies nicht bestätigen können. Sie hat vielmehr angegeben, sie sei normalerweise immer erst nach Hause gekommen, bevor sie mit ihren Eltern zur Praxis Dr. T1. gefahren sei. Aber selbst wenn dies ausnahmsweise so erfolgt sein sollte, wäre der Klägerin vorzuhalten, dass sie in ihrem Beihilfeantrag falsche Angaben gemacht hätte: Dort ist nämlich die Fahrtstrecke vom Haus der Klägerin bis zur Praxis und zurück beantragt worden, nicht eine andere Strecke von der Universität aus. Die Strecke vom Haus der Klägerin in L. -M. zur Praxis des Zeugen Dr. T1. in L. -C. ist aber, wie schon ein kurzer Blick auf den Stadtplan der Stadt L. verdeutlicht, nahezu doppelt so lang wie der Weg von der Universität L. (Campus westlich und südlich des B3. Weihers) zu der genannten Praxis; der gegenteilige Einwurf des (in L. ansässigen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geht mithin ersichtlich fehl. Selbst wenn dem nicht so wäre, verbliebe zumindest der Eindruck, dass die Klägerin die entsprechenden Beihilfeanträge insoweit nachlässig ausgefüllt und in Kauf genommen hat, dass einzelne Angaben nicht stimmten. Dies wirkt sich insofern auch auf ihre Angaben zu den Fahrten am 23. September und 23. Oktober 2008 aus, weil nicht erkennbar ist, wann sie zutreffende Angaben gemacht hat.
158Der Senat sieht keine Möglichkeit, diese ungeklärten Tatsachen weiter zu ermitteln. Denn es ist nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Beweismitteln dies erfolgen könnte, nachdem die beteiligten Personen als Zeugen gehört worden sind und der Zeuge Dr. T1. dem Gericht Bildschirmausdrucke seines Praxiscomputers überlassen hat. Auch die Klägerin hat insoweit keine weiteren Beweismittel benannt, obwohl ihr aus der gerichtlichen Korrespondenz bekannt war, dass der Senat diese Fragen klären will: Mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Januar 2013 (Bl. 161 ff. der Gerichtsakte) hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Arztrechnungen keine Anwesenheit der Töchter der Klägerin an diesen Tagen in der Praxis Dr. T1. belegten. Aus der Zeugenladung vom 1. März 2013 (Bl. 227 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass der Zeuge Dr. T1. dazu befragt werden sollte, ob D. und T. B. an den drei genannten Tagen bei ihm in der Praxis gewesen sind. In einer weiteren Verfügung vom 13. März 2013 (Bl. 298 f. der Gerichtsakte) hat der Senat die Klägerin nach § 87 b VwGO aufgefordert, bis zum 4. April 2013 ggf. weitere Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen zu der Frage, ob die in Rede stehenden Fahrten der Klägerin oder ihrer Familienangehörigen stattgefunden haben. Die Klägerin hat aber keine weiteren Beweismittel benannt.
159Es entlastet die Klägerin auch hier nicht, dass die streitgegenständlichen Fahrten schon mehr als vier Jahre zurückliegen, so dass sie sowie die Zeugen sich verständlicherweise nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnten. Denn der Grund dafür, dass der Senat nicht von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin überzeugt ist, liegt nicht hauptsächlich darin, dass anspruchsbegründende Voraussetzungen in der mündlichen Verhandlung wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr aufgeklärt werden konnten. Der Grund besteht vielmehr vor allem darin, dass die Klägerin schon in den Beihilfeanträgen, die sie jeweils relativ zeitnah nach den Fahrten gestellt hat, nicht ohne Weiteres nachvollziehbare, Fragen aufwerfende Angaben gemacht hat – hier hinsichtlich der Fahrten am 9. Dezember 2008 – und sich diese nicht vollständig klären lassen. Unabhängig von den Angaben zum 9. Dezember 2008 ruft auch das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit ihren Fahrten nach N. und H1. -Q. erhebliche Zweifel daran hervor, dass die Klägerin in Beihilfeanträgen stets zutreffende Angaben gemacht hat (dazu siehe oben a) und b)). Aus den dort genannten Gründen kann sie schließlich auch in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich geltend machen, es stehe bestandskräftig fest, dass die Fahrten erfolgt seien.
1603. Aus dem Vorstehenden und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorbemerkungen ergibt sich für die einzelnen Beihilfebescheide Folgendes:
161Bei der Überprüfung der einzelnen Beihilfekürzungen hat der Senat die gegenüber dem Ehemann der Klägerin vorgenommenen und bestandskräftigen Beihilfekürzungen nach § 15 BhV bzw. § 48 BBhV berücksichtigt. Denn die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Beihilfeansprüche der Klägerin und deren Ehemannes insgesamt berechnet und gekürzt. Sie hat, ohne nach den jeweils selbst beihilfeberechtigten Personen der Klägerin und deren Ehemannes zu unterscheiden, folgende Beträge gegenübergestellt: auf der einen Seite die Summe aller dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, auf der anderen Seite die Summe der Leistungen von Beihilfe, Postbeamtenkrankenkasse und Debeka. Die sich bei dieser Gegenüberstellung ergebende Differenz stellt den Betrag dar, der die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen übersteigt. In dieser Höhe würden die Klägerin und ihr Ehemann für die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen ohne die streitgegenständlichen Kürzungen mehr Geld erhalten, als sie aufgewendet haben. Insoweit sind die Klägerin und ihr Ehemann überversichert und in dieser Höhe hat die Beklagte die Beihilfeleistungen nach § 15 BhV bzw. § 48 BBhV gekürzt. Wenn die Beklagte aber – wie hier – die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen und die Summe der Leistungen der Debeka teilweise falsch berechnet hat, können sich die Höhe der Überversicherung und damit auch die Höhe der zulässigen Kürzung ändern. Die Klägerin hat in ihrer Klage jeweils die Gesamtkürzung angegriffen, nicht nur die ihrem Beihilfeanspruch gegenüber erfolgte Kürzung. Um entscheiden zu können, ob die Beklagte insgesamt weniger als tatsächlich erfolgt hätte kürzen dürfen, musste der Senat die Kürzungen im jeweiligen Bescheid insgesamt berücksichtigen, also betreffend die Klägerin und ihren Ehemann. Dabei hat der Senat die Kürzungen gegenüber der Klägerin rechtlich überprüft, die bestandskräftigen Kürzungen gegenüber dem Ehemann aber nur als Rechenposten bei der Gesamtkürzung berücksichtigt.
162Der Senat hat nur bei der Überprüfung des Bescheides vom 2. April 2009 (früheres Verfahren 1 A 2437/10) diese Gesamtbetrachtung aufgegeben (siehe dazu unten k)). Denn dieser Bescheid betraf Beihilfeansprüche, die sich nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen richteten (§ 15 BhV und § 48 BBhV) und deswegen zwingend getrennt zu betrachten waren.
163a) Verfahren 1 A 2426/10 (siehe auch Bl. 112 der Gerichtsakte)
164Die Beklagte hat ausweislich der mit Schriftsatz vom 12. November 2012 (Bl. 112 der Gerichtsakte) vorgelegten detaillierten Berechnung in einem Fall – ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament betreffend – einerseits Kosten dieses Medikaments als dem Grunde nach beihilfefähige Leistungen nicht berücksichtigt, dann aber diese Position betreffend doch die von der Debeka erstatteten Leistungen in die Vergleichsberechnung einbezogen. Das ist nach dem oben hierzu Ausgeführten unzulässig. Betroffen hiervon ist Beleg 1 (Beiakte 2 im Verfahren 1 A 2426/10). Die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel bei Beleg 1 beträgt 26,49 Euro. Die Beklagte hat davon 12,50 Euro als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt, das Präparat Hylo Comod AT (13,99 Euro) dagegen nicht. Gleichwohl hat sie die Erstattungen der Debeka auch für dieses Präparat in Höhe von 4,20 Euro (0,3 x 13,99 Euro) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt. Dieser Betrag ist von der Summe der Erstattungen der Debeka abzuziehen.
165Da die Klägerin die Fahrt mit T. B. am 22. Juli 2008 (Beleg 14) von L. nach N. und dorthin zurück oder von dort nach H. nicht nachgewiesen hat (dazu oben 2.), werden Aufwendungen dafür nicht bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt.
166Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung:
167Bei der Kürzungsberechnung sind Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in keiner der Spalten der Berechnung zu berücksichtigen. Dies betrifft hier Beleg 2 (im angefochtenen Bescheid irrtümlicherweise B1. B. zugeordnet). Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen beträgt demnach abzüglich der Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 700,49 Euro und abzüglich der für die Fahrt nach N. angesetzten Kosten in Höhe von 13,60 Euro richtigerweise nicht 2.856,70 Euro, sondern 2.142,61 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt abzüglich der Leistungen für den Ehemann der Klägerin in Höhe 545,24 Euro nicht 2.163,42 Euro, sondern 1.618,18 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von 114,13 Euro nicht 563,59 Euro, sondern 449,46 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von 210,15 Euro, abzüglich der zu viel berücksichtigten 4,20 Euro und abzüglich der Erstattungen für die Fahrt nach N. in Höhe von 24,96 Euro nicht 760,01 Euro, sondern 520,70 Euro.
168Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 445,73 Euro, nämlich 1.618,18 Euro (Beihilfe) + 449,46 Euro (PBeaKK) + 520,70 Euro (Erstattung Debeka) – 2.142,61 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Beihilfeleistungen an den Ehemann der Klägerin nach § 15 BhV gekürzt hat, und zwar um 169,03 Euro, nämlich 545,24 Euro (Beihilfe) + 114,13 Euro (PBeaKK) + 210,15 Euro (Erstattung Debeka) – 700,49 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Die Summe der zulässigen Kürzungen beträgt demnach 614,76 Euro (445,73 Euro + 169,03 Euro).
169Den Differenzbetrag von (630,32 Euro – 614,76 Euro =) 15,56 Euro hat die Beklagte der Klägerin auf deren Klage hin nachzuerstatten.
170b) früheres Verfahren 1 A 2427/10 (siehe auch Bl. 110 der Gerichtsakte 1 A 2426/10)
171Was die Fahrten mit der Tochter T. zur Logopädie (M1. , T3.‑‑‑‑weg in L. ) betrifft, sind aufgrund der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 3,2 km, Rückfahrt: 3,1 km), von Falk (Hinfahrt: 3,18 km, Rückfahrt: 3,01 km) und des ADAC (Hinfahrt: 3,3 km, Rückfahrt: 3,2 km) für die jeweilige Hin- und Rückfahrt auf volle km aufgerundet insgesamt 7 km berücksichtigungsfähig.
172Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. November 2012 (Bl. 127 f. der Gerichtsakte 1 A 2426/10) rügt, in der Tabelle müsse zu Beleg 2 der beihilfefähige Höchstbetrag in Höhe von 156,60 Euro angegeben werden, führt dies nicht zu einem Abrechnungsfehler. Auch bei Höchstbeträgen ist der volle Rechnungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig.
173Vgl. Senatsurteil vom 26. September 2012 – 1 A 2333/09 –, juris, Rn. 79 = NRWE, zum Festbetrag eines Arzneimittels.
174Außerdem wirkt sich dies zugunsten der Klägerin aus: Denn der Betrag, um den die Beihilfe nach § 15 BhV gekürzt werden darf, verringert sich, sobald die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen steigt.
175Hinsichtlich der Fahrten zur Logopädie (Beleg 3) betragen die dem Grunde nach beihilfefähigen Kosten (0,20 Euro/km x 7 km x 3 =) 4,20 Euro. Die Beklagte hatte insoweit lediglich 2,85 Euro in die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen eingestellt, also 1,35 Euro zu wenig.
176Da die Klägerin die Fahrt von/mit D. B. am 23. September 2008 zur Praxis Dr. T1. nicht nachgewiesen hat (dazu oben 2.), werden Aufwendungen dafür nicht bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt.
177Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung:
178Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen beträgt zuzüglich der 1,35 Euro für die Fahrten von T. und abzüglich der für die Fahrt zu Dr. T1. angesetzten Kosten in Höhe von 4,85 Euro richtigerweise nicht 492,36 Euro, sondern 488,86 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt 340,50 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt 109,83 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt abzüglich der Erstattungen für die Fahrt zu Dr. T1. in Höhe von 0,64 Euro nicht 121,56 Euro, sondern 120,92 Euro.
179Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 82,39 Euro, nämlich 340,50 Euro (Beihilfe) + 109,83 Euro (PBeaKK) + 120,92 Euro (Erstattung Debeka) – 488,86 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen).
180Da die Beklagte die Beihilfeleistungen nur um 79,53 Euro gekürzt hat, muss sie der Klägerin insoweit nichts nacherstatten.
181c) früheres Verfahren 1 A 2428/10 (siehe auch Bl. 111 der Gerichtsakte 1 A 2426/10):
182Für die Fahrt mit der Tochter D. B. zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , U.‑‑‑‑‑straße, gelegenen Praxis Dr. D1. (Beleg 3 in der Gerichtsakte 1 A 2428/10) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 5,2 km, Rückfahrt: 5,1 km), des ADAC (Hin- und Rückfahrt jeweils 5,2 km) und von Falk (Hinfahrt: 5,17 km, Rückfahrt: 5,12 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im auf volle km aufgerundeten Mittel für Hin- und Rückfahrt zusammen 11 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrstrecke berücksichtigungsfähig.
183Für die Fahrt mit der Tochter T. B. zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , F1.----platz, gelegenen Praxis Dres. T4. (Beleg 5 in der Gerichtsakte des früheren Verfahrens 1 A 2428/10) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 18,1 km, Rückfahrt: 15,2 km), des ADAC (Hinfahrt: 14,6 km, Rückfahrt: 14,7 km) und von Falk (Hinfahrt: 18,29 km, Rückfahrt: 15,3 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im auf volle km aufgerundeten Mittel für Hin- und Rückfahrt zusammen 33 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrstrecke berücksichtigungsfähig.
184Zum Beleg 3 sind (0,20 Euro/km x 11 km =) 2,20 Euro dem Grunde nach beihilfefähige Kosten entstanden. In der Berechnung der Beklagten wurden 1,97 Euro angesetzt. Das sind 23 Cent zu wenig.
185Zum Beleg 5 sind (0,20 Euro/km x 33 km =) 6,60 Euro dem Grunde nach beihilfefähig statt der von der Beklagten angesetzten 5,14 Euro. Das ergibt einen Fehlbetrag von 1,46 Euro.
186Da die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass T. B. am 23. Oktober 2008 in die Praxis Dr. T1. gefahren wurde (dazu oben 2.), werden Aufwendungen dafür nicht bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt.
187Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung:
188Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen beträgt zuzüglich der 0,23 Euro und 1,46 Euro für die Fahrten von T. und D. zu Dres. D1. und T4. abzüglich der für die Fahrt zu Dr. T1. angesetzten Kosten in Höhe von 4,85 Euro richtigerweise nicht 308,01 Euro, sondern 304,85 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen 203,40 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt 79,61 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt abzüglich der Erstattungen für die Fahrt zu Dr. T1. in Höhe von 0,64 Euro nicht 78,55 Euro, sondern 77,91 Euro.
189Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 56,07 Euro, nämlich 203,40 Euro (Beihilfe) + 79,61 Euro (PBeaKK) + 77,91 Euro (Erstattung Debeka) – 304,85 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen).
190Da die Beklagte die Beihilfeleistungen nur um 53,55 Euro gekürzt hat, hat sie der Klägerin insoweit nichts nachzuerstatten.
191d) früheres Verfahren 1 A 2430/10 (siehe auch Bl. 120, 180 der Gerichtsakte 1 A 2426/10)
192Die Beklagte hat ausweislich der mit Schriftsätzen vom 12. November 2012 (Gerichtsakte Bl. 120) und vom 13. Februar 2013 (Gerichtsakte Bl. 180) vorgelegten detaillierten Berechnungen in mehreren Fällen – nicht verschreibungspflichtige Medikamente betreffend – einerseits Kosten dieser Medikamente als dem Grunde nach beihilfefähige Leistungen nicht berücksichtigt, dann aber diese Positionen betreffend doch die von der Debeka erstatteten Leistungen in die Vergleichsberechnung einbezogen. Das ist nach dem oben hierzu Ausgeführten unzulässig. Betroffen hiervon sind Belege 6, 8, 10 und 11 (in der Gerichtsakte des früheren Verfahrens 1 A 2430/10). In anderen Fällen hat sie die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, für welche keine Beihilfe gewährt wurde, fälschlich in der Spalte "dem Grunde nach bhf" mit erfasst. Das betrifft folgende Beträge: 27,10 Euro + 6,00 Euro = 33,10 Euro (Beleg 8). In diesen Fällen wurden – insofern konsequent – die Debeka-Erstattungen für die Vergleichsrechnung ebenfalls berücksichtigt. Auch das hätte aber richtigerweise unterbleiben müssen; das betrifft 9,93 Euro (33,10 Euro x 0,3) (Beleg 8).
193Bei Beleg 6 beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel 17,95 Euro. Die Beklagte hat davon 12,50 Euro als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt, das Präparat Bepanthen Roche (5,45 Euro) dagegen nicht. Gleichwohl hat die Beklagte die Erstattungen der Debeka auch für dieses Präparat in Höhe von 1,64 Euro (0,3 x 5,45 Euro) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt.
194Bei Beleg 8 beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel 109,07 Euro. Die Beklagte hat davon 94,08 Euro als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt, die Präparate Gelusil Lac (11,10 Euro) und Otriven 0,1% (3,89 Euro) dagegen nicht. Gleichwohl hat die Beklagte die Erstattungen der Debeka auch für diese Präparate in Höhe von 4,50 Euro (0,3 x (11,10 Euro + 3,89 Euro)) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt.
195Bei Beleg 10 beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel 102,95 Euro. Die Beklagte hat davon 85,70 Euro als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt, die Präparate Bepanthen Augen- und Nasensalbe (3,24 Euro), Buscopan Plus (9,90 Euro) und Bepanthen (4,11 Euro) dagegen nicht. Gleichwohl hat die Beklagte die Erstattungen der Debeka auch für diese Präparate in Höhe von 3,45 Euro (0,2 x (3,24 Euro + 9,90 Euro + 4,11 Euro)) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt.
196Bei Beleg 11 beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel 52,97 Euro. Die Beklagte hat davon 38,98 Euro als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt, das Präparat Hylo Comod AT (13,99 Euro) dagegen nicht. Gleichwohl hat die Beklagte die Erstattungen der Debeka auch für dieses Präparat in Höhe von 2,80 Euro (0,2 x 13,99 Euro) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt.
197Da die Klägerin die Fahrt von D. B. am 2. Oktober 2008 (Beleg 17) von L. nach N. und zurück nicht nachgewiesen hat (dazu oben 2.), werden Aufwendungen dafür nicht bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt.
198Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Dies führt auf folgende Neuberechnung:
199Bei der Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen hat die Beklagte 33,10 Euro zu viel berücksichtigt.
200Bei der Summe der Erstattungen der Debeka hat die Beklagte 22,32 Euro (9,93 Euro + 1,64 Euro + 4,50 Euro + 3,45 Euro + 2,80 Euro) zu viel angesetzt.
201Bei der Kürzungsberechnung sind Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in keiner der Spalten der Berechnung zu berücksichtigen. Dies betrifft hier Belege 1 bis 5. Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen beträgt demnach abzüglich der Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von (204,66 Euro + 239,75 Euro + 11,01 Euro + 14,82 Euro + 19,61 Euro =) 489,85 Euro, abzüglich von 33,10 Euro und abzüglich der für die Fahrt nach N. angesetzten Kosten in Höhe von 13,60 Euro richtigerweise nicht 2.332,54 Euro, sondern 1.795,99 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt abzüglich der Leistungen für den Ehemann der Klägerin in Höhe von (143,26 Euro + 167,83 Euro + 7,71 Euro + 10,37 Euro + 13,73 Euro =) 342,90 Euro nicht 1.714,17 Euro, sondern 1.371,27 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von (61,40 Euro + 71,92 Euro + 3,30 Euro + 4,45 Euro + 5,88 Euro =) 146,95 Euro nicht 508,24 Euro, sondern 361,29 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von (61,40 Euro + 68,68 Euro + 3,30 Euro + 4,45 Euro + 5,88 Euro =) 143,71 Euro, abzüglich der zu viel berücksichtigten 22,32 Euro und abzüglich der Erstattungen für die Fahrt nach N. in Höhe von 24,96 Euro nicht 572,65 Euro, sondern 381,66 Euro.
202Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 318,23 Euro, nämlich 1.371,27 Euro (Beihilfe) + 361,29 Euro (PBeaKK) + 381,66 Euro (Erstattung Debeka) – 1.795,99 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Beihilfeleistungen an den Ehemann der Klägerin nach § 15 BhV gekürzt hat, und zwar um 143,71 Euro, nämlich 342,90 Euro (Beihilfe) + 146,95 Euro (PBeaKK) + 143,71 Euro (Erstattung Debeka) – 489,85 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Die Summe der zulässigen Kürzungen beträgt demnach 461,94 Euro (318,23 Euro + 143,71 Euro).
203Den Differenzbetrag von (462,52 Euro – 461,94 Euro =) 0,58 Euro hat die Beklagte der Klägerin auf deren Klage hin nachzuerstatten.
204e) früheres Verfahren 1 A 2431/10 (siehe auch Bl. 181 ff. der Gerichtsakte 1 A 2426/10 und Beiakte 1 zum früheren Verfahren 1 A 2431/10)
205Die Beklagte hat ausweislich der mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 (Bl. 181 ff. der Gerichtsakte) vorgelegten detaillierten Berechnungen in mehreren Fällen– nicht verschreibungspflichtige Medikamente betreffend – einerseits Kosten dieser Medikamente als dem Grunde nach beihilfefähige Leistungen nicht berücksichtigt, dann aber diese Positionen betreffend doch die von der Debeka erstatteten Leistungen in die Vergleichsberechnung einbezogen. Das ist nach dem oben hierzu Ausgeführten nicht möglich. Betroffen hiervon sind Belege Nr. 5 und 16. In anderen Fällen hat sie die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, für welche keine Beihilfe gewährt wurde, fälschlich in der Spalte "dem Grunde nach bhf" mit erfasst. Das betrifft folgende Beträge: 27,10 Euro + 94,45 Euro (Beleg 5) und 17,98 Euro (Beleg 16). In diesen Fällen wurden – insofern konsequent – die Debeka-Erstattungen für die Vergleichsrechnung ebenfalls berücksichtigt. Auch das hätte aber richtigerweise unterbleiben müssen; das betrifft 36,47 Euro (Beleg 5) und 5,40 Euro (Beleg 16).
206Bei Beleg 16 beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel 124,13 Euro. Die Beklagte hat davon 87,84 Euro als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt, die Präparate Sinupret Forte (32,40 Euro) und Otriven 0,1% (3,89 Euro) dagegen nicht. Gleichwohl hat die Beklagte die Erstattungen der Debeka auch für diese Präparate in Höhe von 10,89 Euro (0,3 x (32,40 Euro + 3,89 Euro)) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt.
207Bei der Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen hat die Beklagte 139,53 Euro (27,10 Euro + 94,45 Euro + 17,98 Euro) zu viel berücksichtigt.
208Bei der Summe der Erstattungen der Debeka hat die Beklagte 52,73 Euro (36,47 Euro + 5,40 Euro + 10,86 Euro) zu viel angesetzt.
209Was die gefahrenen Streckenkilometer in Bezug auf die mit T. B. durchgeführten Fahrten zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , I1.‑‑‑‑‑‑weg, gelegenen Physiotherapiepraxis Q1. betrifft, sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 6,2 km, Rückfahrt: 7,5 km), des ADAC (Hinfahrt: 5,7 km, Rückfahrt: 6,1 km) und von Falk (Hinfahrt: 5,41 km, Rückfahrt: 6,76 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im auf volle Kilometer aufgerundeten Mittel je Behandlung für Hin- und Rückfahrt zusammen 13 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrstrecke berücksichtigungsfähig. Das macht bezogen auf die pro Beleg in Rede stehenden 10 Hin- und Rückfahrten für beide Belege jeweils eine Gesamtkilometerleistung von 130 km.
210Zum Beleg 21 sind (0,20 Euro/km x 130 km =) 26,00 Euro dem Grunde nach beihilfefähige Kosten entstanden. Dieser Betrag liegt über den in der Berechnung der Beklagten angesetzten Aufwendungen von 20,60 Euro, welcher um 5,40 Euro zu niedrig bemessen ist.
211Da die Klägerin die Fahrt mit T. B. am 30. Juli 2008 (Beleg 22) von H. nach N. und zurück nicht nachgewiesen hat (dazu oben 2.), werden Aufwendungen dafür nicht bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt.
212Im Übrigen weist die Kürzungsberechnung der Beklagten, die auch jetzt noch nur zusammen mit der von der Klägerin übersandten Auflistung in Beiakte 1 zum früheren Verfahren 1 A 2431/10 nachvollziehbar ist, keine erkennbaren Fehler auf. Dies führt auf folgende Neuberechnung:
213Bei der Kürzungsberechnung sind Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in keiner der Spalten der Berechnung zu berücksichtigen. Dies betrifft hier Belege 1 bis 4. Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen beträgt demnach abzüglich der Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von (599,85 Euro + 19,61 Euro + 32,16 Euro + 95,20 Euro =) 746,82 Euro, abzüglich von 139,53 Euro, abzüglich der für die Fahrt nach N. angesetzten Kosten in Höhe von 13,60 Euro und zuzüglich von 5,40 Euro richtigerweise nicht 3.693,67 Euro, sondern 2.799,12 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt abzüglich der Leistungen für den Ehemann der Klägerin in Höhe von (419,90 Euro + 13,73 Euro + 22,51 Euro + 66,64 Euro =) 522,78 Euro nicht 2.809,10 Euro, sondern 2.286,32 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von (179,95 Euro + 5,88 Euro + 7.96 Euro + 23,59 Euro =) 217,38 Euro nicht 863,19 Euro, sondern 645,81 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von (197,62 Euro + 5,88 Euro + 9,65 Euro + 28,56 Euro =) 241,70 Euro, abzüglich der zu viel berücksichtigten 52,73 Euro und abzüglich der Erstattungen für die Fahrt nach N. in Höhe von 24,96 Euro nicht 965,92 Euro, sondern 646,53 Euro. Bei der Höhe der Erstattungen der Debeka ist der Senat mangels anderer Nachweise von den Summen ausgegangen, welche die Klägerin in ihrer Auflistung auf Seite 1 der Beiakte 1 zum früheren Verfahren 1 A 2431/10 angegeben hat.
214Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 779,54 Euro, nämlich 2.286,32 Euro (Beihilfe) + 645,81 Euro (PBeaKK) + 646,53 Euro (Erstattung Debeka) – 2.799,12 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Beihilfeleistungen an den Ehemann der Klägerin nach § 15 BhV gekürzt hat, und zwar um 235,04 Euro, nämlich 522,78 Euro (Beihilfe) + 217,38 Euro (PBeaKK) + 241,70 Euro (Erstattung Debeka) – 746,82 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Die Summe der zulässigen Kürzungen beträgt demnach 1.014,58 Euro (779,54 Euro + 235,04 Euro).
215Da die Beklagte die Beihilfeleistungen nur um 788,41 Euro gekürzt hat, muss sie insoweit nichts nacherstatten.
216f) früheres Verfahren 1 A 2432/10 (siehe auch Bl. 113, 180 f. der Gerichtsakte 1 A 2426/10)
217Die Beklagte hat ausweislich der mit Schriftsätzen vom 12. November 2012 (Bl. 113 der Gerichtsakte) und vom 13. Februar 2013 (Bl. 180 f. der Gerichtsakte) vorgelegten detaillierten Berechnungen in mehreren Fällen – nicht verschreibungspflichtige Medikamente betreffend – einerseits Kosten dieser Medikamente als dem Grunde nach beihilfefähige Leistungen nicht berücksichtigt, dann aber diese Positionen betreffend doch die von der Debeka erstatteten Leistungen in die Vergleichsberechnung einbezogen. Das ist nach dem oben hierzu Ausgeführten nicht möglich. Betroffen hiervon sind Belege 8, 9, 12 und 14. In anderen Fällen hat sie die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, für welche keine Beihilfe gewährt wurde, fälschlich in der Spalte "dem Grunde nach bhf" mit erfasst. Das betrifft folgende Beträge: 14,45 Euro + 94,45 Euro + 17.98 Euro = 126,88 Euro (Belege 8 und 14). In diesen Fällen wurden – insofern konsequent – die Debeka-Erstattungen für die Vergleichsrechnung ebenfalls berücksichtigt. Auch das hätte aber richtigerweise unterbleiben müssen; das betrifft 4,34 Euro + 28,34 Euro + 3,60 Euro (Belege 8 und 14).
218Bei Beleg 8 beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel 278,21 Euro. Die Beklagte hat für die Präparate Tonsipret Tabl., Tebonin Intens, Wobenzym Mono und Dolobene Gel keine Beihilfeleistungen bewilligt. Gleichwohl hat sie die Erstattungen der Debeka auch für diese Arzneimittel in Höhe von 50,78 Euro (0,3 x (14,45 Euro + 94,45 Euro + 48,93 Euro + 11,45 Euro)) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt.
219Bei Beleg 9 hat die Beklagte die Erstattung der Debeka für das nicht dem Grunde nach beihilfefähige Präparat Harntee Steiner in Höhe von (12 Euro x 0,3 =) 3,60 Euro zu Unrecht berücksichtigt.
220Bei Beleg 12 beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel 436,68 Euro. Die Beklagte hat für das Präparate Bepanthen Augen- und Nasensalbe (3,24 Euro) keine Beihilfe bewilligt. Gleichwohl hat sie die Erstattung der Debeka auch dafür in Höhe von 0,65 Euro (0,2 x 3,24 Euro) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt.
221Bei Beleg 14 beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel 327,28 Euro. Die Beklagte hat für die Präparate Frubienzym, Meditonsin und Sinupret Forte keine Beihilfe bewilligt. Gleichwohl hat die Beklagte die Erstattungen der Debeka auch für diese Präparate in Höhe von 12,57 Euro (0,2 x (12,45 Euro + 17,98 Euro + 32,40 Euro)) als Leistung der Fremdkasse berücksichtigt.
222Da die Klägerin die Fahrt mit T. B. am 30. September 2008 (Beleg 15) von L. nach H1. -Q. und zurück nicht nachgewiesen hat (dazu oben 2.), werden Aufwendungen dafür nicht bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt.
223Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Dies führt auf folgende Neuberechnung:
224Bei der Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen hat die Beklagte insgesamt 14,45 Euro + 94,45 Euro + 17,98 Euro = 126,88 Euro zu viel berücksichtigt.
225Bei der Summe der Erstattungen der Debeka hat die Beklagte (50,78 Euro + 3,60 Euro + 0,65 Euro + 12,57 Euro =) 67,60 Euro zu viel angesetzt.
226Bei der Kürzungsberechnung sind Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in keiner der Spalten der Berechnung zu berücksichtigen. Dies betrifft hier Belege 1 bis 5. Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen beträgt demnach abzüglich der Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von (201,57 Euro + 30,45 Euro + 12,19 Euro + 362,70 Euro + 74,55 Euro =) 681,46 Euro, abzüglich von 126,88 Euro und abzüglich der für die Fahrt nach H1. -Q. angesetzten Kosten in Höhe von 53,60 Euro richtigerweise nicht 3.008,60 Euro, sondern 2.146,66 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt abzüglich der Leistungen für den Ehemann der Klägerin in Höhe von (109,28 Euro + 21,32 Euro + 8,53 Euro + 223,90 Euro + 52,19 Euro =) 415,22 Euro nicht 2.145,16 Euro, sondern 1.729,94 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von (46,84 Euro + 9,13 Euro + 3,66 Euro + 95,96 Euro + 22,36 Euro) =) 177,95 Euro nicht 648,27 Euro, sondern 470,32 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von (91,05 Euro + 9,13 Euro + 7,24 Euro + 108,81 Euro + 22,36 Euro =) 238,59 Euro, abzüglich der zu viel berücksichtigten 67,70 Euro und abzüglich der Erstattungen für die Fahrt nach H1. -Q. in Höhe von 28,92 Euro nicht 794,71 Euro, sondern 459,50 Euro.
227Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 513,10 Euro, nämlich 1.729,94 Euro (Beihilfe) + 470,32 Euro (PBeaKK) + 459,50 Euro (Erstattung Debeka) – 2.146,66 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Beihilfeleistungen an den Ehemann der Klägerin nach § 15 BhV gekürzt hat, und zwar um 150,30 Euro, nämlich 415,22 Euro (Beihilfe) + 177,95 Euro (PBeaKK) + 238,59 Euro (Erstattung Debeka) – 681,46 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Die Summe der zulässigen Kürzungen beträgt demnach 663,40 Euro (513,10 Euro + 150,30 Euro).
228Da die Beklagte die Beihilfeleistungen nur um 579,94 Euro gekürzt hat, hat die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf weitere Zahlungen.
229g) früheres Verfahren 1 A 2433/10 (siehe auch Bl. 114 der Gerichtsakte 1 A 2426/10)
230Für die Fahrt mit der Tochter D. B. zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , F1.----platz, gelegenen Praxis Dres. T4. (Beleg 7 in der Gerichtsakte des früheren Verfahrens 1 A 2433/10) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 18,1 km, Rückfahrt: 15,2 km), des ADAC (Hinfahrt: 14,6 km, Rückfahrt: 14,7 km) und von Falk (Hinfahrt: 18,29 km, Rückfahrt: 15,3 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im auf volle km aufgerundeten Mittel für Hin- und Rückfahrt zusammen 33 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrstrecke berücksichtigungsfähig.
231Für die Fahrt mit T. B. zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , A.-----straße, gelegenen Praxis Dr. S. -H2. (Beleg 8 in der Gerichtsakte des früheren Verfahrens 1 A 2433/10) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hin- und Rückfahrt je 11,8 km), des ADAC (Hinfahrt: 11,7 km, Rückfahrt: 9,8 km) und von Falk (Hinfahrt: 12,88 km, Rückfahrt: 11,94 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im Mittel je Behandlung für Hin- und Rückfahrt zusammen (auch hier entsprechend aufgerundet) 24 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrtstrecke berücksichtigungsfähig.
232Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung:
233Zum Beleg 7 sind (0,20 Euro/km x 33 km =) 6,60 Euro dem Grunde nach beihilfefähige Kosten entstanden. In der Berechnung der Beklagten wurden 5,14 Euro angesetzt. Das sind 1,46 Euro zu wenig.
234Zum Beleg 8 sind (0,20 Euro/km x 24 km =) 4,80 Euro dem Grunde nach beihilfefähig statt der von der Beklagten angesetzten 3,88 Euro. Das ergibt einen Fehlbetrag von 92 Cent.
235Bei der Kürzungsberechnung sind Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin (Belege 1 und 2) in keiner der Spalten der Berechnung zu berücksichtigen. Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen beträgt demnach abzüglich der Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von (143,77 Euro + 83,08 Euro =) 226,85 Euro und zuzüglich der auf die Fahrtkosten entfallenden (1,46 Euro + 0,92 Euro =) 2,38 Euro richtigerweise nicht 478,19 Euro, sondern 253,72 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt abzüglich der Leistungen für den Ehemann der Klägerin in Höhe von (100,64 Euro + 58,16 Euro =) 158,80 Euro nicht 314,52 Euro, sondern 155,72 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von (35,65 Euro + 21,88 Euro =) 57,53 Euro nicht 106,62 Euro, sondern 49,09 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von (43,13 Euro + 24,92 Euro =) 68,05 Euro nicht 135,11 Euro, sondern 67,06 Euro.
236Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 18,15 Euro, nämlich 155,72 Euro (Beihilfe) + 49,09 Euro (PBeaKK) + 67,06 Euro (Erstattung Debeka) – 253,72 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Beihilfeleistungen an den Ehemann der Klägerin nach § 15 BhV gekürzt hat, und zwar um 57,53 Euro, nämlich 158,80 Euro (Beihilfe) + 57,53 Euro (PBeaKK) + 68,05 Euro (Erstattung Debeka) – 226,85 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Die Summe der zulässigen Kürzungen beträgt demnach 75,68 Euro (18,15 Euro + 57,53 Euro).
237Den Differenzbetrag von (78,06 Euro – 75,68 Euro =) 2,38 Euro hat die Beklagte der Klägerin auf deren Klage hin nachzuerstatten.
238h) früheres Verfahren 1 A 2434/10 (siehe auch Bl. 115 der Gerichtsakte 1 A 2426/10)
239Die Beklagte hat ausweislich der mit Schriftsatz vom 12. November 2012 (Gerichtsakte 114) vorgelegten detaillierten Berechnungen in einem Fall – nicht verschreibungspflichtige Medikamente betreffend – einerseits Kosten dieser als dem Grunde nach beihilfefähige Leistungen nicht berücksichtigt, dann aber diese Positionen betreffend doch die von der Debeka erstatteten Leistungen in die Vergleichsberechnung einbezogen. Das ist nach dem oben hierzu Ausgeführten unzulässig. Betroffen hiervon ist Beleg 7. Die Gesamtsumme der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Arzneimittel beträgt 242,53 Euro. Die Beklagte hat davon im angefochtenen Bescheid 201,50 Euro als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt, die Präparate Aknichthol soft Lotion (13,36 Euro), Otriven 0,1% (3,89 Euro) und Hametum Salbe (23,78 Euro) dagegen nicht. In ihrer Neuberechnung steht zwar für diesen Beleg in der Spalte "dem Grunde nach bhf" die Summe 225,28 Euro. Damit hat die Beklagte aber nicht gerechnet, auch wenn sie im angefochtenen Bescheid nur die Präparate Aknichthol soft Lotion und Otriven 0,1% als nicht beihilfefähig erwähnt hat, die Salbe Hametum dagegen nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Leistungen der Beihilfe betragen für diesen Beleg insgesamt 161,20 Euro. Dies ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus der Neuberechnung und sind 80% von 201,50 Euro. Denn für ihre Tochter T. erhält die Klägerin 80% Beihilfe bei krankheitsbedingten Aufwendungen. In der Spalte der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen sind demnach bei der Neuberechnung (225,28 Euro – 201,50 Euro =) 23,78 Euro zu viel berücksichtigt worden.
240Die Beklagte die Erstattungen der Debeka auch für diese drei Präparate in Höhe von zusammen 8,21 Euro (0,2 x (13,36 Euro + 3,89 Euro + 23,78 Euro)) zu Unrecht als Leistungen der Fremdkasse berücksichtigt.
241Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung:
242Die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen belaufen sich abzüglich der für den Ehemann der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (356,84 Euro + 55,38 Euro + 13,95 Euro =) 426,17 Euro und abzüglich der 23,78 Euro in der Summe richtigerweise nicht auf 1.446,15 Euro, sondern auf 996,20 Euro. Die Leistungen der Beihilfe betragen abzüglich der Leistungen für den Ehemann der Klägerin (249,79 Euro + 38,77 Euro =) 288,56 Euro richtigerweise nicht 1.057,01 Euro, sondern 768,45 Euro. Die Leistungen der PBeaKK betragen abzüglich der Leistungen für den Ehemann der Klägerin (94,59 Euro + 16,61 Euro =) 111,20 Euro richtigerweise nicht 341,35 Euro, sondern 230,15 Euro. Die zu berücksichtigenden Erstattungsleistungen der Debeka belaufen sich abzüglich der Erstattungen für den Ehemann der Klägerin in Höhe von (107,05 Euro + 16,61 Euro + 4,18 Euro =) 127,84 Euro und abzüglich von 8,21 Euro nicht auf 377,75 Euro, sondern auf 241,70 Euro. Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 244,10 Euro, nämlich 768,45 Euro (Beihilfe) + 230,15 Euro (PBeaKK) + 241,70 Euro (Erstattung Debeka) – 996,20 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen).
243Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Beihilfeleistungen an den Ehemann der Klägerin nach § 15 BhV gekürzt hat, und zwar um 101,43 Euro, nämlich 288,56 Euro (Beihilfe) + 111,20 Euro (PBeaKK) + 127,84 Euro (Erstattung Debeka) – 426,17 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Die Summe der zulässigen Kürzungen beträgt demnach 345,53 Euro (244,10 Euro + 101,43 Euro).
244Da die Beklagte die Beihilfeleistungen im angefochtenen Bescheid nur um 329,96 Euro gekürzt hat, hat die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf weitere Zahlungen gegen die Beklagte.
245i) früheres Verfahren 1 A 2435/10 (siehe auch Bl. 116 der Gerichtsakte 1 A 2426/10)
246Für die Fahrt mit der Tochter T. B. zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , U.‑‑‑‑straße, gelegenen Praxis Dr. D1. (Beleg 12 in der Gerichtsakte des früheren Verfahrens 1 A 2435/10) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 5,2 km, Rückfahrt: 5,1 km), des ADAC (Hin- und Rückfahrt jeweils 5,2 km) und von Falk (Hinfahrt: 5,17 km, Rückfahrt: 5,12 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im auf volle km aufgerundeten Mittel für Hin- und Rückfahrt zusammen 11 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrstrecke berücksichtigungsfähig.
247Da die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass D. und/oder T. B. am 9. Dezember 2008 in der Praxis Dr. T1. waren (dazu oben 2.), werden Aufwendungen dafür nicht bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt.
248Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung:
249Hinsichtlich der Fahrten zu Dr. D1. (Beleg 12) betragen die dem Grunde nach beihilfefähigen Kosten (0,20 Euro/km x 11 km =) 2,20 Euro. Die Beklagte hatte insoweit lediglich 1,97 Euro in die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen eingestellt, also 0,23 Euro zu wenig.
250Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen beträgt abzüglich der Aufwendungen für den Ehemann der Klägerin in Höhe von 30,82 Euro, zuzüglich der 0,23 Euro für die Fahrt von T. und abzüglich der für die Fahrten zu Dr. T1. angesetzten Kosten in Höhe von zusammen 9,70 Euro (2 x 4,85 Euro) richtigerweise nicht 486,76 Euro, sondern 446,47 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt abzüglich der Leistungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von 24,66 Euro nicht 382,90 Euro, sondern 358,24 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt abzüglich der Erstattungen für den Ehemann der Klägerin in Höhe von 5,09 Euro nicht 87,16 Euro, sondern 82,07 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt abzüglich der Erstattungen an den Ehemann der Klägerin in Höhe von 6,16 Euro und abzüglich der Erstattungen für die Fahrten zu Dr. T1. in Höhe von 1,28 Euro (2 x 0,64 Euro) nicht 103,09 Euro, sondern 95,65 Euro.
251Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 89,49 Euro, nämlich 358,24 Euro (Beihilfe) + 82,07 Euro (PBeaKK) + 95,65 Euro (Erstattung Debeka) – 446,47 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen).
252Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Beihilfeleistungen an den Ehemann der Klägerin nach § 15 BhV gekürzt hat, und zwar um 5,09 Euro, nämlich 24,66 Euro (Beihilfe) + 5,09 Euro (PBeaKK) + 6,16 Euro (Erstattung Debeka) – 30,82 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Die Summe der zulässigen Kürzungen beträgt demnach 94,58 Euro (89,49 Euro + 5,09 Euro).
253Da die Beklagte die Beihilfeleistungen im angefochtenen Bescheid nur um 86,39 Euro gekürzt hat, hat die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf weitere Zahlungen gegen die Beklagte.
254j) früheres Verfahren 1 A 2436/10 (siehe auch Bl. 117 der Gerichtsakte 1 A 2426/10)
255Was die gefahrenen Streckenkilometer in Bezug auf die mit T. B. durchgeführten Fahrten zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , I1.‑‑‑‑‑‑‑‑weg, gelegenen Physiotherapiepraxis Q1. betrifft, sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 6,2 km, Rückfahrt: 7,5 km), des ADAC (Hinfahrt: 5,7 km, Rückfahrt: 6,1 km) und von Falk (Hinfahrt: 5,41 km, Rückfahrt: 6,76 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im auf volle Kilometer aufgerundeten Mittel je Behandlung für Hin- und Rückfahrt zusammen 13 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrstrecke berücksichtigungsfähig. Das macht bezogen auf die pro Beleg in Rede stehenden 10 Hin- und Rückfahrten für beide Belege jeweils eine Gesamtkilometerleistung von 130 km.
256Zum Beleg 3 sind (0,20 Euro/km x 130 km =) 26,00 Euro dem Grunde nach beihilfefähige Kosten entstanden. Dieser Betrag liegt über den in der Berechnung der Beklagten angesetzten Aufwendungen von 20,60 Euro, welcher um 5,40 Euro zu niedrig bemessen ist.
257Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung:
258Hiervon ausgehend belaufen sich die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt um 5,40 Euro höher und damit (statt auf 609,56 Euro) auf 614,96 Euro. Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 22,97 Euro, nämlich 426,67 Euro (Beihilfe) + 106,67 Euro (PBeaKK) + 104,59 Euro (Erstattung Debeka) – 614,96 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen).
259Den Differenzbetrag von (28,37 Euro – 22,97 Euro =) 5,40 Euro hat die Beklagte der Klägerin auf deren Klage hin nachzuerstatten.
260k) früheres Verfahren 1 A 2437/10 (siehe auch Bl. 118 der Gerichtsakte 1 A 2426/10)
261Hinsichtlich des Bescheides vom 2. April 2009 ist zu differenzieren zwischen den Aufwendungen, für die die BhV gilt, und denen, für die die BBhV anzuwenden ist. Wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Beihilfe sind für diese Aufwendungen gesonderte Berechnungen erforderlich.
262Aufwendungen für Arzneimittel entstehen mit dem Zeitpunkt ihres Kaufs, Aufwendungen für ärztliche Behandlungen mit der Inanspruchnahme des Arztes am Behandlungstag.
263Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 – 1 A 352/11 –, juris, Rn. 7 = NRWE, und vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 26, 31, 42 = NRWE; VG Ansbach, Urteil vom 11. April 2007 – AN 15 K 07.00092 –, juris, Rn. 15.
264Daraus folgt, dass für die Aufwendungen zu den Belegen 6 bis 10 und 12 bis 18 die Vorschriften der BBhV anzuwenden sind, für die Aufwendungen der Belege 11 und 19 bis 21 dagegen noch die Regelungen der BhV.
265Die Belege 1 bis 5 betreffen Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin und sind aus den weiter oben genannten Gründen hier nicht zu berücksichtigen.
266Aufwendungen, für die die BBhV gilt: Belege 6 bis 10 und 12 bis 18
267Zum Beleg 6 hat die Beklagte die Kosten für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente "Hedelix Husten Brausetabletten" und "Tebonin intens" in Höhe von zusammen 98,94 Euro zu Unrecht in die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen einbezogen und die Erstattung der Debeka dafür in Höhe von 29,68 Euro zu Unrecht in die Summe der Leistungen der Fremdkasse eingestellt.
268Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, für die die BBhV gilt, beträgt (98,94 Euro + 203,65 Euro + 162,29 Euro + 14,82 Euro + 151,34 Euro + 708,86 Euro + 277,85 Euro + 150,14 Euro + 525 Euro + 150,14 Euro + 134,80 Euro + 139,88 Euro – 98,94 Euro =) 2.618,77 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt insoweit (128,56 Euro + 103,10 Euro + 6,87 Euro + 94,84 Euro + 542,68 Euro + 152,95 Euro + 112,11 Euro + 412 Euro + 112,11 Euro + 99,84 Euro + 103,90 Euro =) 1.868,96 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt (55,09 Euro + 44,19 Euro + 2,95 Euro + 40,64 Euro + 135,67 Euro + 38,24 Euro + 28,03 Euro + 103 Euro + 28,03 Euro + 24,96 Euro + 25,98 Euro =) 529,78 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt ohne Erstattung für Beleg 6 in Höhe von 29,68 Euro (61,09 Euro + 48,69 Euro + 4,45 Euro + 45,40 Euro + 141,77 Euro + 55,57 Euro + 30,03 Euro + 105 Euro + 30,03 Euro + 26,96 Euro + 27,98 Euro =) 576,97 Euro.
269Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 48 BBhV in Höhe von 356,94 Euro, nämlich 1.868,96 Euro (Beihilfe) + 529,78 Euro (PBeaKK) + 576,97 Euro (Erstattung Debeka) – 2.618,77 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen).
270Es kann hier offen bleiben, ob derselbe Anlass im Sinne des § 48 BBhV ebenso wie bei § 15 BhV den Beihilfeantrag mit u. U. mehreren Einzelbelegen meint, so dass weiterhin alle in einem Antrag geltend gemachten und dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen den insgesamt hierzu gewährten Versicherungsleistungen gegenüberzustellen sind,
271so Ziffer 48.2 BBhV-VV ("aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung") und Schröder/ Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Okt. 2012, Teil III, § 48 Rn. 39 ff.,
272oder ob stattdessen jeder einzelne Rechnungsbetrag oder sogar die einzelnen Rechnungspositionen gemeint sind.
273Die PBeaKK hat im angefochtenen Bescheid ebenso wie bei der Anwendung des § 15 BhV eine Gesamtbetrachtung angestellt. Dies wirkt sich hier zugunsten der Klägerin aus. Denn bei einer gesonderten Betrachtung der einzelnen Belege wäre eine Kürzung der Beihilfe nach § 48 BBhV bei den Aufwendungen der Belege 9 und 13 jeweils unzulässig. In diesen beiden Fällen sind die von der Beklagten von den Beihilfeleistungen abgezogenen Eigenbehalte relativ hoch. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin für diese Arznei- und Hilfsmittel insgesamt weniger Leistungen erhält, als sie selbst aufgewendet hat. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Leistungen gleichen sich diese Minderleistungen durch Mehrleistungen zu anderen Belegen wieder aus und fällt die Kürzung der Beihilfe nach § 48 BBhV letztlich geringer aus, als wenn man die Erstattungen für jeden Rechnungsbetrag gesondert kürzte und diese Kürzungen anschließend addierte.
274Aufwendungen, für die die BhV gilt: Belege 11, 19, 20, 21
275Für die Fahrt mit/von D. B. zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , U.‑‑‑‑‑‑straße, gelegenen Praxis Dr. D1. (Beleg 20 in der Gerichtsakte des früheren Verfahrens 1 A 2437/10) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 5,2 km, Rückfahrt: 5,1 km), des ADAC (Hin- und Rückfahrt jeweils 5,2 km) und von Falk (Hinfahrt: 5,17 km, Rückfahrt: 5,12 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im auf volle km aufgerundeten Mittel für Hin- und Rückfahrt zusammen 11 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrstrecke berücksichtigungsfähig.
276Zum Beleg 20 sind (0,20 Euro/km x 11 km =) 2,20 Euro dem Grunde nach beihilfefähige Kosten entstanden. In der Berechnung der Beklagten wurden 1,97 Euro angesetzt. Das sind 23 Cent zu wenig.
277Da die Klägerin die Fahrt von D. B. am 31. Juli 2008 (Beleg 21) von L. nach H1. -Q. und zurück nicht nachgewiesen hat (dazu oben 2.), werden Aufwendungen dafür nicht bei der Kürzungsberechnung berücksichtigt.
278Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung:
279Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, für die die BhV gilt, beträgt (117,44 Euro + 145,80 Euro + 2,20 Euro =) 265,21 Euro. Die Summe der Beihilfeleistungen beträgt insoweit (72,21 Euro + 99,26 Euro + 42,88 Euro =) 214,35 Euro. Die Summe der Leistungen der PBeaKK beträgt (35,23 Euro + 27,32 Euro + 10,72 Euro =) 73,27 Euro. Die Summe der Leistungen der Debeka beträgt ohne die Erstattung für die Fahrt nach H1. -Q. (35,23 Euro + 29,16 Euro + 0,28 Euro =) 64,67 Euro.
280Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach § 15 BhV in Höhe von 87,08 Euro, nämlich 214,35 Euro (Beihilfe) + 73,27 Euro (PBeaKK) + 64,67 Euro (Erstattung Debeka) – 265,21 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen).
281Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Beihilfeleistungen an den Ehemann der Klägerin gekürzt hat und zwar um 293,40 Euro, nämlich (516,97 Euro + 20,45 Euro + 57,09 Euro + 38,39 Euro + 153,32 Euro =) 786,22 Euro (Beihilfe) + (221,56 Euro + 8,77 Euro + 23,75 Euro + 13,62 Euro + 70 Euro =) 337,70 Euro (PBeaKK) + (249,76 Euro + 11,27 Euro + 28,75 Euro + 16,45 Euro + 70 Euro =) 376,23 Euro (Erstattung Debeka) – (783,53 Euro + 39,22 Euro + 95,84 Euro + 54,84 Euro + 233,32 Euro =) 1.206,75 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen).
282Die Summe der Kürzungen beträgt demnach 356,94 Euro (nach § 48 BBhV) + 87,08 Euro (nach § 15 BhV) + 293,40 Euro (gegenüber dem Ehemann der Klägerin) = 737,42 Euro.
283Da die Beklagte die gewährten Beihilfeleistungen insgesamt nur um 685,48 Euro gekürzt hat, hat die Klägerin insoweit keine Erstattungsansprüche.
284Unter Berücksichtigung der Einzelberechnungen setzt sich der Gesamterstattungsanspruch der Klägerin wie folgt zusammen: 15,56 Euro (im Verfahren 1 A 2426/10) + 0,58 Euro (im früheren Verfahren 1 A 2430/10) + 2,38 Euro (im früheren Verfahren 1 A 2433/10) + 5,40 Euro (im früheren Verfahren 1 A 2436/10) = 23,92 Euro. Hinsichtlich der Bescheide in den anderen früheren Verfahren bestehen aus den oben genannten Gründen keine Erstattungsansprüche.
285Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4 VwGO. Der Senat hat der Beklagten die Kosten für die Klageverfahren erster Instanz unter dem Gesichtspunkt voll auferlegt, dass sie durch das Verschulden dieser Beteiligten entstanden sind. Denn die hier unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit gebotene Offenlegung der Berechnung der Kürzungsbeträge nach § 15 BhV bzw. § 48 BBhV war zunächst unterblieben und wurde erst im zweitinstanzlichen Verfahren nachgeholt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat der Klägerin in vollem Umfang auferlegt, weil der Umfang ihres Obsiegens (23,92 Euro) im Verhältnis zum Streitwert (3.727,81 Euro bzw. 3.289,53 Euro) geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist.
286Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
287Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die interessierenden Streitfragen betreffen im Wesentlichen ausgelaufenes Recht (§ 15 BhV), welches innerhalb der Bundesbeihilfeverordnung nicht durch (vollständig) gleichlautende Vorschriften ersetzt worden ist. Soweit § 48 BBhV anzuwenden war, liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil der Senat die Frage der Berücksichtigung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht zu entscheiden brauchte und auch nicht entschieden hat.
288Abschließend regt der Senat im Hinblick auf die noch anhängigen Verfahren zwischen den Beteiligten dringend an, dass die Beklagte umgehend von sich aus für sämtliche noch nicht bestandskräftigen Beihilfebescheide, in denen sie die Beihilfe nach § 15 BhV oder § 48 BBhV gekürzt hat, der Klägerin Berechnungen wie im vorliegenden Verfahren übersendet, aus denen sich im Einzelnen ergibt, bei welchen Belegen sie welche Summen gekürzt hat. Die vom Senat bisher überprüften 18 Bescheide der PBeaKK sind hinsichtlich der Kürzungsberechnungen ohne die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Berechnungen nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Hinweis der PBeaKK, das eingesetzte Computerprogramm erlaube eine solche Berechnung nicht und dies sei insgesamt sehr umständlich, rechtfertigt solche Bescheide nicht. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsakten hängen nicht von der eingesetzten Software ab. Vielmehr müssen Bescheide nach § 39 VwVfG begründet werden. Das erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Kürzt die PBeaKK die Beihilfeleistungen, muss sie im Beihilfebescheid daher im Einzelnen u. a. auflisten, welche Aufwendungen sie für dem Grunde nach beihilfefähig hält, welche Leistungen der Debeka sie anrechnet und welchen Betrag sie in welcher Höhe kürzt.
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