Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2733/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.895,08 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der ferner angeführte – vermeintliche – Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
4Die von der Klägerin erhobene Gehörsrüge in Gestalt einer „Überraschungsentscheidung“ greift nicht durch. Als unzulässiges „Überraschungsurteil“ stellt sich eine Entscheidung nur dann dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, juris Rn. 18.
6Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zur Sprache gekommenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat. Im Gegenteil, mit dem Zulassungsvorbringen führt die Klägerin selbst aus, die Einzelrichterin habe darauf hingewiesen, dass möglicherweise der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten könnte, dass durch den Verlust des Eigentums an dem Flurstück 168 bereits die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sein könnten. Zudem hat die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 ausgeführt, dass die Klägerin sich nach der Übertragung des Eigentums am Grundstück auf ihren Sohn nicht mehr auf § 135 Abs. 4 BauGB stützen könne. War dieses rechtliche Problem somit schon in der Klageerwiderung angesprochen, kann die Klägerin nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs rügen.
7Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 12 A 218/07 -, juris Rn. 4.
8Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in den mündlichen Verhandlungen vom 6. Juli 2012 und vom 14. September 2012 mit den Beteiligten und – am 6. Juli 2012 – einem Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer ausführlich Aspekte der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs und der landwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks erörterte, die letztlich für die Entscheidung nicht tragend waren. Denn ein gewissenhafter Prozessbeteiligter muss mit der Möglichkeit rechnen, dass bei der abschließenden Entscheidung nach umfassender Würdigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung auf andere Gesichtspunkte gestützt wird, welche freilich – wie ausgeführt und wie hier geschehen – im Laufe des Verfahrens ebenfalls erörtert worden sind. Im Übrigen fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, welche konkreten Angaben die Klägerin gemacht hätte, wenn die Einzelrichterin vorab – ohne hierzu in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein – explizit ausgeführt hätte, wie sie zu entscheiden gedenke.
9Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2007 - 3 A 2788/06 -, juris Rn. 10, und vom 29. August 2005 - 11 A 4823/03 -, juris Rn. 27 ff.
10Des Weiteren kommt auch eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in Betracht. Diese liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N.
12Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
13Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Stundung des Erschließungsbeitrags gemäß § 135 Abs. 4 BauGB nach der Übertragung des Eigentums an dem Flurstück 168 auf den Sohn der Klägerin nicht mehr vorliegen. Denn der Anwendungsbereich des § 135 Abs. 4 BauGB ist nach dem Zweck der Vorschrift und der gegebenen Interessenlage zu begrenzen. Die gesetzlich vorgesehene Stundung soll gewährleisten, dass durch die Zahlung des Erschließungsbeitrags die Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt wird; sie soll vermeiden, dass der Erschließungsbeitrag den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von Grundstücken aus dem Betrieb veranlasst, welche zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig sind.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 8 C 34.94 -, BVerwGE 101, 382 (388), und vom 1. April 1981 - 8 C 11.81 -, BVerwGE 62, 125 (127).
15Vorliegend ist mit der freiwilligen Eigentumsübertragung an dem Grundstück genau das bereits eingetreten, was durch die Norm verhindert werden soll: Dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und ihres Ehemannes wurde das Eigentum an dem Flurstück 168 ausgegliedert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage nach der Eigentümerschaft bei der Anwendung des § 135 Abs. 4 BauGB gleichwohl von maßgeblicher Bedeutung, ohne dass hierdurch die Grundstücksbezogenheit des Erschließungsbeitragsrechts in Frage gestellt wird. Denn die Vorschrift muss im Zusammenhang mit § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrachtet werden, wonach grundsätzlich derjenige beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Grundstückseigentümer ist. M.a.W., die Beitragspflicht knüpft – abgesehen von den Ausnahmen des § 134 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB – regelmäßig an das Eigentum an Grundstücken an. Ausgehend hiervon wird dem beitragspflichtigen Grundstückseigentümer unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 4 BauGB Stundung gewährt. Ist der Beitragspflichtige – hier die Klägerin – hingegen nicht mehr Eigentümer, besteht angesichts des Normzwecks auch keine Veranlassung mehr für eine Anwendung des § 135 Abs. 4 BauGB.
16Dagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb nach wie vor – neben dem benachbarten Flurstück 167 – auch auf dem streitigen Grundstück stattfindet. Würde allein die Betreibung eines landwirtschaftlichen Betriebs den Anwendungsbereich des § 135 Abs. 4 BauGB eröffnen, könnte konsequenterweise auch der Verpächter landwirtschaftlich genutzter Flächen oder eines landwirtschaftlichen Betriebes die Stundung beanspruchen. Gerade dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht möglich.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1981 - 8 C 11.81 -, BVerwGE 62, 125 (127 f.).
18Wenn aber schon der Verpächter, welcher Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks ist, nicht vom Anwendungsbereich des § 135 Abs. 4 BauGB erfasst wird, dann kann für denjenigen, der das Eigentum am Grundstück einem Dritten – und sei es einem Familienangehörigen – überträgt erst recht nichts anderes gelten.
19Auf § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB kann die Klägerin sich nicht berufen, da im hier maßgebenden Zeitpunkt des Widerrufs der Stundung gerade keine Überlassung der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 AO vorlag. Im Gegenteil, der landwirtschaftliche Betrieb sollte zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann weitergeführt werden; ein etwaiger Betriebsübergang stand mit der Eigentumsübertragung jedenfalls nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang. Allein der Umstand, dass eine Zusammenführung von Grundeigentum und dem Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebs darauf zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt war, gibt für die Anwendung des § 135 Abs. 4 BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Stundung insoweit nichts her.
20Schließlich kann die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg auf etwaige – im Übrigen zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitige – Äußerungen eines namentlich benannten städtischen Mitarbeiters verweisen, weil nicht nur mangels Schriftform die Voraussetzungen für eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW nicht vorliegen, sondern auch der Inhalt der behaupteten Erklärungen zu vage ist.
21Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar. Vielmehr lassen sich die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten.
22Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vorliegend ist nach dem Zulassungsvorbringen schon unklar, ob die Klägerin überhaupt eine entscheidungserhebliche Frage formuliert hat, die über den vorliegenden Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Sofern sie die Frage der „Ausgestaltung eines landwirtschaftlichen Betriebsübergangs unter Berücksichtigung der vielfältigen Belange steuerlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Interessen bei gleichzeitiger Anwendung des § 135 BauGB“ für klärungsbedürftig halten sollte, fehlt es nach den obigen Ausführungen an der Entscheidungserheblichkeit.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
25Zum Streitwert bei Verfahren betreffend die Stundung von Erschließungsbeiträgen siehe ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 - 15 A 567/07 -, n. v.
26Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
27Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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