Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 8/12.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beigeladene plant seit langem die Verlegung der Straßenbahnlinie 310 im Bereich C. -M. im Sinne des Rückbaus eines Teils der bisherigen Strecke und des Neubaus einer Strecke an anderer Stelle. Bisher verbindet die Linie die Stadtzentren von C. und X. und führt dabei teilweise eingleisig auf einem besonderen oder unabhängigen Bahnkörper unter anderem über die Straßen V.-----------straße , C1. Straße, Am I.-----graben und Q. am südlichen Rand des Stadtteils M. von C. entlang. Die Beigeladene beabsichtigt, den zuvor bezeichneten Streckenteil am südlichen Rand von M. aufzugeben und die Straßenbahnlinie statt dessen in wesentlichen Teilen auf einem straßenbündigen Bahnkörper zweigleisig über die Straßen V1.----straße und I1.----straße mittig durch M. zu führen sowie denS-Bahnhof C. -M. anzubinden.
3Im Dezember 2008 beantragte sie bei der Bezirksregierung B. (im Folgenden nur Bezirksregierung) unter Beifügung entsprechender Unterlagen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben. Die Bezirksregierung beteiligte die Träger öffentlicher Belange und ließ die Planunterlagen in C. und X. auslegen. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachungen der Auslegung der Planunterlagen wurde jeweils unter anderem darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen ausgeschlossen sind.
4Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Nacherbin und Pächterin des Grundstücks V1.----straße 157 in C. -M. , wohnt in dem aufstehenden Gebäude und betreibt dort einen Imbiss. Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juni 2009 erhob sie Einwendungen gegen das Vorhaben und machte im Wesentlichen geltend: Ihr Imbiss könne nicht betreten werden, sondern habe ein zum Gehweg der V1.----straße gelegenes Fenster, durch das die auf dem Gehweg wartenden Kunden bedient würden. 90 % ihrer Kunden nutzten aufgrund der guten Parkmöglichkeiten an der V1.----straße ein Kraftfahrzeug, um zu ihrem Betrieb zu kommen. Die Parkplätze bildeten die Existenzgrundlage ihres Betriebs, der die Lebensgrundlage ihrer Familie sichere. Das Vorhaben führe aufgrund der damit einhergehenden Verengung der Fahrbahn zu einem Wegfall dieser Parkplätze und entziehe ihr deshalb die Existenzgrundlage. Die Existenzbedrohung beginne aufgrund der auch vor ihrem Betrieb einzurichtenden Baustelle bereits in der Bauphase. Die in der Bauphase zu erwartenden Immissionen machten es für ihre Kunden zudem unzumutbar, vor ihrem Betrieb zu warten. Die Luftverschmutzung dringe auch in ihren Betrieb ein, so dass sie diesen auch aus gesundheitlichen Gründen schließen müsse. Das Vorhaben bringe gegenüber der jetzigen Situation keine wesentlichen Vorteile, weil die Verkehrsanbindungen nach M. und X. auch derzeit gewährleistet seien. Überwiegende Gründe, die das Vorhaben verkehrsplanerisch rechtfertigten, bestünden nicht, so dass es einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Schutzbedürfnisse der Bürger darstelle. Im Übrigen nehme sie Bezug auf die von ihrem Schwiegervater und ihrem Schwager erhobenen Einwendungen, die sie sich zu eigen mache.
5Die Bezirksregierung leitete der Beigeladenen die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Einwendungen zur Gegenäußerung zu. Aufgrund der Einwendungen änderte die Beigeladene die Planunterlagen dahingehend, dass eine ursprünglich vorgesehene Straßenbahnhaltestelle in der V1.----straße entfiel und eine andere Haltestelle in der I1.----straße konzeptionell verändert wurde. Die geänderten Planunterlagen wurden im September 2010 den von den Änderungen betroffenen Trägern öffentlicher Belange zugeleitet und darüber hinaus in C. öffentlich ausgelegt.
6Im Mai 2011 führte die Bezirksregierung an mehreren Tagen einen Erörterungstermin durch.
7Im September 2011 überarbeitete die Beigeladene die Planunterlagen mit dem Ziel einer Verbesserung der Verkehrssituation für Radfahrer.
8Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 stellte die Bezirksregierung den Plan mit Ergänzungen, Änderungen und Nebenbestimmungen fest. Mit Blick auf den Schienenverkehrslärm erkannte sie unter anderem zugunsten des Grundstücks V1.----straße 157 einen Anspruch gegen die Beigeladene auf passive Schallschutzmaßnahmen an. Ferner ordnete sie zum Schutz vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall an, dass die Gleisanlagen in bestimmten Bereichen mit einem elastischen Oberbau herzustellen sind. Im Übrigen wies sie die erhobenen Einwendungen zurück. Auf die Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses wird Bezug genommen.
9Der Beschluss wurde unter anderem der Beigeladenen individuell zugestellt und im Übrigen in den Städten C. und X. öffentlich bekannt gemacht. In den auf Veranlassung der Bezirksregierung von der Stadt C. in Auftrag gegebenen Bekanntmachungen in den Zeitungen Westdeutsche Allgemeine Zeitung und Ruhr-Nachrichten findet sich jeweils am Ende der Bekanntmachung die Angabe "Die Oberbürgermeisterin: Dr. L. ".
10Im Januar 2012 hat die Klägerin zunächst - unter Hinweis auf ihr Einwendungsschreiben sowie die ihrer Ansicht nach fehlende Sinnhaftigkeit des Vorhabens - für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und - nach Ablehnung des Antrags im März 2012 - unter dem 30. Mai 2012 Klage erhoben, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der etwaig versäumten Klagefrist. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin - teilweise durch Bezugnahme auf den Vortrag in den Verfahren 20 B 1097/12.AK, 20 D 104/11.AK, 20 D 10/12.AK und 20 D 84/12.AK - im Wesentlichen geltend:
11Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage sei nicht subsidiär, weil eine Anfechtungsklage gegen einen Nicht-Akt nicht zulässig sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei unwirksam. Die Bezirksregierung sei für seinen Erlass nicht zuständig gewesen, weil ihre sachliche Zuständigkeit nicht ausdrücklich bestimmt sei. Es fehle an einer entsprechenden landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Die landesrechtliche Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (PBefGV) sei unwirksam und nichtig. Deshalb sei der Beschluss mangels Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nichtig. Der Beschluss sei ferner unwirksam, weil er ihr nicht wirksam zugestellt worden sei. Weiterhin fehle eine wirksame öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung. Zudem sei die öffentlich bekannt gemachte Rechtsmittelbelehrung unrichtig. Weiterhin sei sie nicht ordnungsgemäß zu dem Erörterungstermin geladen worden. Auch sei ihr persönlich die Teilnahme am Erörterungstermin verweigert worden. Außerdem seien die von ihr erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss nehme Bezug auf eine Liste der privaten Einwender, in der sie nicht aufgeführt sei.
12Dem Planfeststellungsbeschluss fehle die Planrechtfertigung. Das im Erläuterungsbericht angeführte Bedürfnis nach einer schnellen und komfortablen Verbindung durch das Ortszentrum von M. in die Innenstädte von X. und C. werde durch die bestehenden Verkehrsverbindungen (S-Bahn, Busse) hervorragend befriedigt. Im Übrigen führe die vorgesehene Streckenführung am Ortszentrum von M. vorbei und bringe im Verhältnis zu den bestehenden ÖPNV-Verbindungen keinen Zeitvorteil, sondern führe zu einer Verlängerung der Fahrtzeit, insbesondere unter Berücksichtigung geplanter Geschwindigkeitsbeschränkungen. Dies gelte erst recht, wenn man aufgrund der Verkehrsverhältnisse auf der Unter- und I1.----straße absehbare Fahrplanverspätungen berücksichtige. Damit sei auch der im Rahmen einer standardisierten Bewertung des Projekts ermittelte und für das Projekt sprechende Kosten-Nutzen-Faktor von 1,67 nicht haltbar und scheide als Rechtfertigungsgrund aus. Zudem sei davon auszugehen, dass bei der standardisierten Bewertung der weitere S-Bahnhof M. -West nicht berücksichtigt worden sei. Eine Verbesserung des Takts werde mit dem Projekt ebenfalls nicht erreicht. Für die Umwelt bedeute das Projekt eine deutliche Verschlechterung, weil zahlreiche Bäume gefällt werden müssten. Es sei im Rahmen der Planrechtfertigung auch nicht untersucht worden, ob die Kommune in der Lage sei, die Strecke dauerhaft zu unterhalten. Ferner sei nicht ermittelt worden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die beabsichtigte Streckenverlegung die Attraktivität des ÖPNV an bestehen bleibenden Streckenabschnitten verringert werde. Auch die Störanfälligkeit des Straßenbahnbetriebs aufgrund des Absehens von einem unabhängigen oder besonderen Bahnkörper sei nicht berücksichtigt worden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss die Planrechtfertigung auch aus anderen Plänen herleite, entspreche das Vorhaben diesen anderen Plänen nur teilweise, zumal diese anderen Pläne jeweils einen eigenen Gleiskörper vorsähen. Entgegen § 2 Abs. 1 ÖPNVG seien die Erfordernisse einer sozialverträglichen Stadtentwicklung nicht untersucht worden. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem Masterplan Einzelhandel der Stadt C. . Das Vorhaben sei weiterhin nicht finanzierbar. Auch fehle ihm die Zuwendungsfähigkeit. Die Interessen der Anlieger würden missachtet, weil die Anlieger der Straßen der neuen Streckenführung insbesondere aufgrund der Nähe zu den vorhandenen S-Bahn-Haltestellen durch die neue Linienführung keinen zeitlichen Vorteil hätten, während die Anlieger der bisherigen Streckenführung vom Schienenverkehr abgekoppelt würden. Die für den Einsatz auf der neuen Strecke vorgesehene Vario-Bahn sei angesichts der zu erwartenden Fahrgastzahlen überdimensioniert. Diese Bahn biete ferner im Verhältnis zu Bussen mit Niederflurtechnik keinen höheren Fahrkomfort. Das Vorhaben bringe keine Verringerung der Abgas- und Lärmemissionen, zumal der von einer Straßenbahn ausgehende Lärm besonders lästig sei. Deswegen drohten höhere Gesundheitsgefahren.
13Der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, weil Gesichtspunkte einer sozialverträglichen Stadtentwicklung nicht in die Abwägung einbezogen worden seien, insbesondere die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten städtebaulichen Einwendungen sowie der Masterplan Einzelhandel der Stadt C. unberücksichtigt geblieben seien. Tatsächlich laufe das Vorhaben dem städtebaulichen Entwicklungskonzept für den Stadtteil M. zuwider, weil das Stadtbezirkszentrum "Alte C2.------straße " nicht von der neuen Streckenführung bedient und es deshalb zumindest mittel- und langfristig durch Käuferabzug beeinträchtigt werde. Ferner habe sich die Bezirksregierung nicht hinreichend mit der von ihr (der Klägerin) geltend gemachten Problematik rückläufiger Bevölkerungs- und Schülerzahlen auseinandergesetzt; zudem sei der Bezirksregierung bekannt gewesen, dass die insoweit der Integrierten Gesamtverkehrsplanung zugrunde liegenden Daten veraltet und überholt gewesen seien. Gleichwohl habe sie keine aktuellen Verkehrsdaten bei der Beigeladenen angefordert, was vermuten lassen, dass diese Daten gegen das Vorhaben sprächen. Soweit sich die Bezirksregierung im Planfeststellungsbeschluss zur Rechtfertigung des Vorhabens verschiedentlich auf eine durchgeführte Kundenbefragung stütze oder berufe, habe sie diese jeweils falsch interpretiert. Entsprechendes gelte, soweit die Bezirksregierung auf den Nahverkehrsplan der Stadt C. Bezug nehme. Offensichtlich seien vorhandene Unterlagen nur daraufhin untersucht worden, ob sich daraus für das Vorhaben sprechende Gesichtspunkte ergäben, während dagegen sprechende Gesichtspunkte ausgeblendet worden seien. Das Vorhaben führe zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, weil teilweise an der I1.----straße ein gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen werden solle, der nicht den Empfehlungen entspreche, die dafür in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten seien. Gerade in jenem Bereich finde jedoch reger Fußgänger- und Radverkehr statt. Es sei fehlerhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss für diesen Bereich keine Geschwindigkeitsbeschränkung anordne, sondern lediglich auf entsprechende Absichten der Beigeladenen und der Stadt C. verweise. Die Feststellung im Rahmen der Gesamtabwägung, nirgendwo werde sich die Sicherheitslage für Radfahrer verschlechtern, sei falsch. Eine Verschlechterung trete insbesondere im Bereich der I1.----straße südlich der Kreuzung I1.----straße /V1.----straße ein. Insoweit fehle es auch an einer polizeilichen Zustimmung zu dem Vorhaben. Für die Nullvariante habe die Bezirksregierung nicht geprüft, ob sich ein Sicherheitsgewinn für Fußgänger und Radfahrer durch die Anlegung von Radfahrstreifen, breiteren Gehwegen etc. erzielen lasse und dies gegen das Vorhaben spreche. In mehreren Bereichen der Streckenführung sei es möglich, die Linie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf einem besonderen oder unabhängigen Bahnkörper zu führen, was jedoch nicht untersucht worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss führe zu Straßenbahnverkehr, der nicht im Einklang mit der Straßenverkehrs-Ordnung stehe, weil die Straßenbahnen Fahrbahnmarkierungen, die Verkehrszeichen darstellten, überfahren müssten.
14Sie selbst befürchte während der Bauphase und auch danach deutliche Gewinneinbrüche, weil sich die Erreichbarkeit ihres Betriebs verschlechtere, insbesondere auch wegen der Reduzierung der Parkmöglichkeiten.
15Die Klägerin beantragt,
16festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 unwirksam ist,
17hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezugnahme auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:
21Die Feststellungsklage sei wegen Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage unzulässig. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage sei wegen Versäumung der Klagefrist ebenfalls unzulässig; Wiedereinsetzung sei insoweit nicht zu gewähren, weil die Klägerin die Klagefrist schuldhaft versäumt habe, da sie mit der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags hätte rechnen können. Die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei korrekt.
22Der Planfeststellungsbeschluss sei auch sonst rechtmäßig. Die Bezirksregierung B. sei zuständig gewesen. Das Verfahren sei entsprechend den geltenden Gesetzen objektiv durchgeführt worden. Die Identität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sei nicht unüblich. Die Bekanntmachung des Erörterungstermins sei ordnungsgemäß erfolgt. Es treffe nicht zu, dass der Klägerin der Zugang zum Erörterungstermin verwehrt worden sei. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender sei durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt worden; die öffentlichen Bekanntmachungen seien von der Planfeststellungsbehörde veranlasst worden und wirksam.
23Die Planrechtfertigung sei gegeben. Geringe Abweichungen des Vorhabens gegenüber der Darstellung im Regionalplan stellten nicht in Frage, dass das Vorhaben mit den Zielen des Regionalplans übereinstimme. Soweit der Planfeststellungsbeschluss auf die bessere Anbindung des Ortszentrums von M. abstelle, seien damit der Bereich des M. Markts und die Fußgängerzone in der Alten C2.------straße gemeint. Durch die neue Streckenführung profitierten erheblich mehr Bewohner. Zudem würden das Geschäftszentrum von M. sowie drei Schulzentren erschlossen. Die Interessen der Bewohner von L1. würden in der Weise berücksichtigt, dass die Beigeladene neue Buslinien plane. Der neue Verlauf der Linie 310 diene im Wesentlichen der besseren Anbindung von M. an die Innenstädte von C. und X. ; die schnelle Regionalbahn-Verbindung zwischen den Hauptbahnhöfen von X. und C. solle davon nicht berührt werden. Die zukünftigen Fahrgastzahlen seien methodengerecht prognostiziert worden. Entsprechendes gelte für die Ermittlung des Kosten-Nutzen-Faktors. Deutliche Fahrtzeitverlängerungen seien auch in Ansehung geplanter Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht zu erwarten. Dies gelte auch in Ansehung der Eisenbahn-Brücke über die C3. Straße. Diese stelle im Übrigen das Vorhaben auch dann nicht in Frage, falls dort die beabsichtigte Absenkung des Fahrbahnniveaus nicht realisierbar sei. Soweit es zu Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses komme, sei davon vor allem der motorisierte Individualverkehr betroffen; die Gefahr "steckengebliebener" Straßenbahnen sei unrealistisch. Dass sich die Parksituation verschlechtere, sei in die Gesamtabwägung einbezogen worden. Selbst wenn die derzeit eingesetzten Busse sämtlich über Niederflurtechnik verfügten, habe eine Straßenbahn gegenüber einem Bus weitere, im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen bezeichnete Vorteile. Eingriffe in die bestehende Natur und Umwelt seien durch die angeordneten Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen kompensiert worden.
24Die von der Klägerin schriftlich geltend gemachten Einwendungen seien sämtlich berücksichtigt worden. Eigene Rechte der Klägerin seien nicht verletzt. Angesichts der sie treffenden Lärmbelastung sei ihr ein Anspruch auf passiven Schallschutz zuerkannt worden. Dass eine Straßenbahn gegenüber einem Bus einen längeren Bremsweg habe, sei berücksichtigt worden, stelle jedoch lediglich eine geringfügige Gefahrerhöhung dar und berühre keine konkreten Rechte der Klägerin. Dem Auftreten von Erschütterungen sei durch die der Beigeladenen auferlegte Verpflichtung, ein Gleisfedersystem einzubauen, Rechnung getragen worden, was die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte garantiere. Die Tunnelangst der Klägerin stelle das Vorhaben nicht in Frage, zumal die in C. vorhandenen unterirdischen Straßenbahnlinien täglich von über 100.000 Fahrgästen ohne Probleme genutzt würden. Für ausreichende Zufahrtmöglichkeiten zum Betrieb der Klägerin während der Bauzeit sei gesorgt worden. Einen Anspruch darauf, dass sich die Verhältnisse auf der V1.----straße nicht änderten, habe die Klägerin nicht.
25Die Beigeladene beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
28Die Feststellungsklage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, weil die Klägerin als hinsichtlich des Grundstücks lediglich obligatorisch Berechtigte sich nicht auf die Verletzung einer sie schützenden Vorschrift berufen könne. Die Feststellungsklage sei ferner wegen Subsidiarität zur Anfechtungsklage unzulässig, soweit die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht werde. Handele es sich um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage, sei sie unbegründet. An der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestünden keine Zweifel. Die Bezirksregierung sei für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig gewesen, was sich aus § 11 Abs. 1 PBefG in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnung ergebe. Selbst bei unterstellter fehlender Zuständigkeit handelte es sich nicht um einen Fehler, der zur Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner auch gegenüber der Klägerin existent geworden, weil insoweit die Zustellung durch fehlerfreie öffentliche Bekanntmachung ersetzt worden sei. Etwaige Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung berührten die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht.
29Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage sei über die fehlende Klagebefugnis hinaus unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist schuldhaft versäumt habe und deshalb auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die Anfechtungsklage sei ferner unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage von § 28 PBefG rechtmäßig sei. Der Beschluss sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere sei der Erörterungstermin wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Die Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich unbedenklich. Etwaige Verfahrensfehler wären zudem nach § 29 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 PBefG i. V. m § 46 VwVfG unbeachtlich. Das Bestehen der Planrechtfertigung sei nicht zweifelhaft. Das Vorhaben entspreche den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes sowie des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Es sorge für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, weil es in den Nahverkehrsplänen der Stadt C. und des Ennepe-Ruhr-Kreises vorgesehen sei. Auch werde dem gesetzlichen Ziel genügt, den Nahverkehrsbedarf vorrangig durch Straßenbahnen sicherzustellen und nur nachrangig Buslinien einzusetzen. Darüber hinaus steigere das Vorhaben die Attraktivität des Nahverkehrs, die Nachfrage nach Nahverkehrsdienstleistungen sowie die Leistungsfähigkeit des Nahverkehrs. Eine Abwägung mit weiteren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten sei im Rahmen der Planrechtfertigung nicht erforderlich. Auf eine Bedarfsprognose im Sinne der künftigen Fahrgastzahlen komme es nicht entscheidend an, weil sich ein Bedürfnis für das Vorhaben bereits daraus ergebe, dass es zu einer Verbesserung der Verkehrsverbindungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes führe. Die Realisierung des Vorhabens scheitere auch nicht an der Finanzierbarkeit. Diese könne nicht allein durch den Hinweis auf eine angespannte Haushaltslage in Abrede gestellt werden. Auf einen unzutreffend ermittelten Kosten-Nutzen-Faktor könne sich die Klägerin nicht berufen; im Übrigen sei ihr diesbezüglicher Vortrag unzutreffend. Auf die fehlende Förder- und Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Abgesehen davon scheitere die Förderfähigkeit nicht an dem vorgesehenen straßenbündigen Gleisköper. Dementsprechend sei unter dem 17. Dezember 2012 ein Förderbescheid ergangen.
30Abwägungsfehler lägen nicht vor. Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen seien zutreffend im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten Gewinneinbruchs aufgrund des Wegfalls von Parkplätzen. Mit ihrem Vorbringen zum Lärmschutz sei die Klägerin präkludiert. Unabhängig davon seien die angestellten Lärmberechnungen zutreffend anhand der SCHALL 03 vorgenommen worden, die auch einen Korrekturwert für Kurvenquietschen vorsehe. Die vorgenommene Alternativenprüfung sei ebenfalls fehlerfrei, weil sich keine Alternative, auch nicht die Nullvariante, als vorzugswürdig aufdränge. Soweit die Klägerin zu gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen vortrage, komme es darauf bei der Abwägungskontrolle nicht an, weil sich die Klägerin nur auf eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Belange berufen könne. Unabhängig davon seien auch die öffentlichen Belange zutreffend abgewogen worden. Dies gelte etwa für städtebauliche Belange, zumal die Klägerin insoweit wiederum präkludiert sei. Auch die straßenverkehrlichen Belange seien umfassend und zutreffend abgewogen worden. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der I1.----straße sei nur für Kraftfahrzeuge vorgesehen oder beabsichtigt, was aber nicht in Form einer an den Vorhabenträger gerichteten Auflage umgesetzt werden könne. Die Abwägung der Belange des öffentlichen Personennahverkehrs sei ebenfalls fehlerfrei. Die Annahme der Klägerin, wegen des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs fehle es zukünftig an einer Nachfrage, sei unzutreffend. Auch die Umweltbelange seien mit Blick auf die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zutreffend abgewogen worden. Etwaige Abwägungsfehler wären zudem unerheblich, etwaige erhebliche Abwägungsfehler führten unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
31In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss dahingehend geändert, dass für einen weiteren Teil der V1.----straße ein elastischer Gleisoberbau vorzusehen ist.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und den Verfahren 20 B 1097/12.AK, 20 D 104/11.AK, 20 D 10/12.AK und 20 D 84/12.AK sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die Klage hat keinen Erfolg.
35Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
36Hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Feststellung der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 2011 beruft sie sich unter anderem auf eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung. Der Sache nach macht sie damit geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtlich nicht existent geworden (sog. Nichtakt). Ein solches Begehren kann mit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO verfolgt werden, für die angesichts der erfolgten öffentlichen Bekanntmachung, durch die jedenfalls der Schein der Rechtswirksamkeit erzeugt worden ist, auch ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht.
37Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 -, NVwZ 1987, 330.
38Es besteht ferner keine Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil im Fall der fehlenden rechtlichen Existenz des Planfeststellungsbeschlusses eine Anfechtungsklage mangels Vorliegens eines aufhebbaren Verwaltungsakts unstatthaft wäre.
39Indes ist die Feststellungsklage unbegründet.
40Der Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 2011 ist schon deshalb rechtlich existent geworden, weil er unter anderem der Beigeladenen individuell zustellt wurde und darin eine die Wirksamkeit begründende Bekanntgabe liegt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Unabhängig davon ist der Planfeststellungsbeschluss auch gegenüber der Klägerin wirksam (existent) geworden, weil er wirksam öffentlich bekannt gemacht wurde, was eine Zustellung an die Klägerin ersetzt hat (vgl. § 29 Abs. 5 Halbs. 2 PBefG, § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW). Die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.
41Der Wirksamkeit der Bekanntmachung steht zunächst nicht entgegen, dass eine gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW die Zustellung ersetzende öffentliche Bekanntmachung nicht statthaft gewesen wäre. Soweit § 29 Abs. 5 Halbs. 1 PBefG für diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses vorschreibt, wird damit lediglich der Personenkreis geregelt, an den (zwingend) zuzustellen ist, nicht jedoch die Art und Weise der Zustellung. Diesbezüglich eröffnet § 29 Abs. 5 Halbs. 2 PBefG die Möglichkeit, gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW die individuelle Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass, wie in der zuletzt genannten Vorschrift vorausgesetzt, hier mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen waren.
42Die öffentliche Bekanntmachung ist ferner auf Veranlassung der Bezirksregierung als der den Planfeststellungsbeschluss erlassenden Behörde erfolgt und von dieser gewollt gewesen. Dies ergibt sich unzweifelhaft bereits sowohl aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss selbst (Gliederungspunkt F., S. 118) als auch aus der - von § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW geforderten - Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde, nämlich dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk B. . Der Wille der Bezirksregierung zur öffentlichen Bekanntmachung folgt zudem daraus, dass in ihren Übersendungsschreiben an die Kommunen, die eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW ausgelegt haben, zugleich ein Muster des Veröffentlichungstextes gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG NRW beigefügt war. Von daher ist unerheblich, dass in den an die Kommunen gerichteten Übersendungsschreiben selbst lediglich auf § 74 Abs. 4 VwVfG NRW hingewiesen oder Bezug genommen worden ist. Im Übrigen erforderte das Vorgehen auf der Grundlage von § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW keine in irgendeiner Weise zu dokumentierende Ermessensausübung, auch wenn die Verwendung des Wortes "können" in der Vorschrift nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung als Einräumung von Ermessen zu verstehen sein dürfte. Zum einen handelt es sich jedenfalls nicht um Ermessen im Sinne von § 40 VwVfG NRW, weil die öffentliche Bekanntmachung kein Verwaltungsakt ist. Zum anderen entspricht es nach der langjährigen gerichtlichen Erfahrung mit Planfeststellungsverfahren regelmäßiger Verwaltungspraxis, bei sog. Massenverfahren, die durch die Erforderlichkeit von über fünfzig vorzunehmenden Zustellungen gekennzeichnet sind, von der durch § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin enthalten im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Entscheidung für die öffentliche Bekanntmachung auf sachwidrigen Überlegungen beruhen könnte. Soweit die Bezirksregierung im Nachhinein die öffentliche Bekanntmachung mit Kostenaspekten begründet hat, gibt dies für sachwidrige Überlegungen ebenfalls nichts her, auch wenn die Kosten für die individuellen Zustellungen nach Auffassung der Klägerin im Verhältnis zu den Kosten des Vorhabens insgesamt als unwesentlich erscheinen mögen.
43Der Umstand des nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW erforderlichen Erscheinens der Bekanntmachungen in örtlichen Tageszeitungen steht nicht deshalb in Frage, weil die Bekanntmachung im Bereich C. , soweit sie in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) erschienen ist, in dem Teil "DerWesten.de/Zeus Zeitung und Schule" abgedruckt war. Zum einen handelt es sich bei der genannten Zeitung unzweifelhaft um eine in der Stadt C. verbreitete (örtliche) Tageszeitung, zum anderen stellt auch die Klägerin nicht in Abrede, dass der von ihr bezeichnete Teil der Zeitung, in dem die Bekanntmachung abgedruckt war, zu der genannten Zeitung in dem Sinne gehörte, dass er von dem Herausgeber der Zeitung (mit-)verantwortet war und es sich nicht etwa um einen der Zeitung lediglich beiliegenden Werbeprospekt o. ä. handelte. Weitergehende Anforderungen für eine öffentliche Bekanntmachung in einer örtlichen Tageszeitung, etwa hinsichtlich des Ortes des Abdrucks innerhalb der Zeitung, normiert § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW nicht. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer öffentlichen Bekanntmachung ist, ob diese die mit ihr bezweckte Anstoßwirkung
44- vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. -, NVwZ 2013, 284 -
45erreicht hat. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Bekanntmachung - wie hier - vom übrigen Inhalt der Zeitung klar abgegrenzt und damit als solche erkennbar war. Irrelevant ist dagegen, in welchem Teil einer örtlichen Tageszeitung die Bekanntmachung abgedruckt war, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung im Kreis der Leserschaft einer Zeitung kein einheitliches Vorstellungsbild existiert, an welcher Stelle einer Zeitung eine öffentliche Bekanntmachung zu erwarten ist, und dementsprechend keine Notwendigkeit besteht, zur Erzielung der erforderlichen Anstoßwirkung die Bekanntmachung (nicht) in einem bestimmten Teil der Zeitung zu platzieren. Soweit die Klägerin darüber hinaus zu den Anforderungen an eine ortsübliche Bekanntmachung vorträgt, kommt es darauf nicht an, weil § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW anders als § 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG NRW eine öffentliche und keine ortsübliche Bekanntmachung fordert.
46Vgl. zum Unterschied BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. -, a. a. O., Rn. 32.
47Inhaltlich genügen die Bekanntmachungen den Anforderungen gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW, zumal sie auch die Angabe enthalten, dass die Bezirksregierung B. den Planfeststellungsbeschluss erlassen hat. Dass nicht die Bezirksregierung B. , sondern die Städte C. und X. in den örtlichen Tageszeitungen als bekannt machende Stellen genannt werden oder erscheinen, begegnet keinen Bedenken. Dies entspricht dem - durch die Bezirksregierung veranlassten - Umstand, dass es sich um Bekanntmachungen eben dieser Städte handelt. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW verlangt keine Bekanntmachung durch die Planfeststellungsbehörde selbst.
48Schließlich sind die Bekanntmachungen, soweit sie von der Stadt C. in Auftrag gegeben wurden, nicht aufgrund des Hinweises am Ende der abgedruckten Bekanntmachungen auf den Veranlasser der Bekanntmachung oder die für die Stadt C. handelnde Person "Die Oberbürgermeisterin: Dr. L. " unwirksam. Zwar liegt insoweit eine (offensichtliche) Unrichtigkeit vor, weil der genannte (Herr) "Dr. L. " nicht die Oberbürgermeisterin, sondern (Technischer) Beigeordneter der Stadt C. ist - offensichtlich fehlt hier ein Vertretungszusatz ("Die Oberbürgermeisterin: i. V. Dr. L. "). Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der Bekanntmachung jedoch nicht, weil es sich bei der Angabe des oder der für die Stadt C. Handelnden nicht um einen zwingenden oder sonst erforderlichen Bestandteil der Bekanntmachung handelt, diese Angabe auch im Übrigen keinerlei Bedeutung für den sonstigen Inhalt der Bekanntmachung hat und insbesondere nicht ersichtlich ist, dass durch diese Unrichtigkeit die Bekanntmachung die ihr zukommende Anstoßwirkung nicht erfüllen konnte. Soweit überhaupt ein Einwender den Fehler am Ende der Bekanntmachung bemerkt haben sollte, kann ausgeschlossen werden, dass er sich gerade deshalb von der Bekanntmachung nicht angesprochen gefühlt oder er sie deshalb als insgesamt unwirksam und nichtig angesehen hat, weil er von einer nicht autorisierten Bekanntmachung ausgegangen ist. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin persönlich vorgetragene gegenteilige Auffassung ist lebensfremd und steht insbesondere in Widerspruch dazu, dass die Klägerin persönlich - im Übrigen ebenso wenig wie die Kläger der anhängigen Parallelverfahren - im Rahmen ihres das Verfahren einleitenden Prozesskostenhilfeantrags auch nicht sinngemäß geltend gemacht hat, von einer aufgrund fehlender Autorisierung nichtigen Bekanntmachung ausgegangen zu sein. Auf § 37 VwVfG NRW, insbesondere dessen Abs. 3 Satz 1, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
49Die mit dem Hilfsantrag erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls zulässig.
50Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist sie nicht enteignend betroffen, weil sie weder Eigentümerin des Grundstücks V1.----straße 157 in C. ist noch dieses für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. Als möglicherweise verletztes Recht kommt jedoch das Abwägungsgebot des § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Insoweit reicht es aus, dass von einem Kläger Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Nicht erforderlich ist, dass die eigenen Belange eines Klägers ihrerseits zugleich subjektive Rechte darstellen.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009- 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584, m. w. N.
52Hiervon ausgehend begründet es die Klagebefugnis der Klägerin, dass sie sich auf die ungenügende Berücksichtigung ihrer Interessen als Gewerbetreibende, insbesondere in Gestalt existenzbedrohender Umsatzeinbußen, berufen hat. Damit ist möglicherweise zugleich das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tangiert, das jedenfalls zivilrechtlich Eigentumsschutz genießt.
53Die Anfechtungsklage ist fristgemäß erhoben worden. Es gilt nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist. Diese ist durch die Klageerhebung im April 2012 angesichts der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2011 offensichtlich gewahrt. Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf es dementsprechend nicht.
54Die Jahresfrist gilt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Planfeststellungsbeschluss, die auch Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachungen war, im Ergebnis unrichtig ist. Die in ihr enthaltenen (fakultativen) Ausführungen zu den vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen entsprechen nicht § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung. Ein Teil der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO in der maßgeblichen Fassung vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen (Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erwähnt, die neben Rechtsanwälten lediglich auf Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule hinweist. Auch wenn insoweit nur eine Unvollständigkeit vorliegen sollte, führt diese zur Unrichtigkeit der Belehrung, weil die Belehrung den Anschein erweckt, umfassend über die Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren, was bei den Adressaten die Fehlvorstellung auslösen kann, die vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen beschränkten sich auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung Genannten. Eine solche Fehlvorstellung ist abstrakt geeignet, die Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, und zwar etwa dergestalt, dass ein Adressat eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erwägt und bereits eine bestimmte Person als Bevollmächtigte im Auge hat, diese jedoch nicht zu den in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Personenkreisen gehört, obwohl sie gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigt ist.
55Angesichts dieser Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kann offen bleiben, ob der Hinweis in der veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung, gegen den Planfeststellungsbeschluss könne innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden, im hier gegebenen Zusammenhang irreführend und damit ebenfalls unrichtig ist, weil der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls der Klägerin und den übrigen (privaten) Einwendern nicht individuell zugestellt, sondern die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wurde.
56Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126; aber auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553.
57Ebenso bedürfen die weiteren von der Klägerin gegen die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vorgebrachten Einwendungen keiner Entscheidung.
58In der Sache hat die Anfechtungsklage aber keinen Erfolg.
59Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann.
60Ermächtigungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss ist § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, da hier der Bau von Betriebsanlagen für eine Straßenbahn in Rede steht. Der Vortrag der Klägerin zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss soll offensichtlich die Existenz der zuvor bezeichneten Vorschrift nicht in Abrede stellen, sondern ist dahingehend zu verstehen, dass sie eine Ermächtigung für die Bezirksregierung B. zum Handeln in Abrede stellt. Dies betrifft in der Sache die für die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses relevante Frage der Zuständigkeit, nicht aber der Ermächtigungsgrundlage.
61Soweit die Klägerin Verfahrens- und Formfehler geltend macht, dringt sie damit unabhängig davon nicht durch, ob die gerügten Fehler nach § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG überhaupt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würden.
62Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. April 1999- 11 A 50.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28, S. 30 f., und vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110, S. 82.
63Sachlich zuständig für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses war und ist die Bezirksregierung. Planfeststellungsbehörde ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PBefG die Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG. Die in Nordrhein-Westfalen gemäß § 11 Abs. 1 PBefG bestimmte Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung, was sich aus § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NRW. S. 247) - im Folgenden: Verordnung - ergibt. Dass in der genannten Bestimmung noch auf Regierungspräsidenten abgestellt wird, ist unschädlich, weil diese Behörden lediglich in Bezirksregierungen umbenannt wurden. Die Bestimmung legt insbesondere die sachliche Zuständigkeit fest, weil im Vorspann der Verordnung ausdrücklich unter anderem auf § 11 Abs. 1 PBefG Bezug genommen wird und diese Vorschrift jedenfalls auch die sachliche Zuständigkeit meint. Aus dem Umstand, dass die Regelungen unter § 11 Abs. 2 PBefG eher oder auch die örtliche Zuständigkeit betreffen mögen, kann nicht geschlossen werden, dass sich die durch § 11 Abs. 1 PBefG eingeräumte Befugnis zur Bestimmung der Genehmigungsbehörde nur auf Teilbereiche beziehen, insbesondere die sachliche Zuständigkeit ausgeklammert sein sollte. Ansonsten erschließt sich auch in Ansehung des diesbezüglichen umfangreichen Vortrags der Klägerin nicht, warum § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung keine wirksame Regelung (auch) der sachlich zuständigen Genehmigungsbehörde, die zugleich Planfeststellungsbehörde ist, darstellen sollte. Aus den von ihr in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Ausführungen in der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt
64- Beschluss vom 3. März 2010 - 3 R 284/09 -,
65juris, Rn. 5 -
66ergibt sich nichts anderes. Die in der Entscheidung zum dortigen die Zuständigkeiten regelnden Landesgesetz angestellten Überlegungen hinsichtlich einer allein die örtliche Zuständigkeit betreffenden Regelung knüpfen daran an, dass Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Landesgesetzes speziell auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 PBefG verweist. Daraus können für die hier maßgebliche Verordnung, die in ihrem Vorspann unter anderem auf § 11 Abs. 1 PBefG Bezug nimmt, keine Rückschlüsse gezogen werden. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum Art. 77 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen einer Rechtsverordnung zur Bestimmung der Genehmigungsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 PBefG entgegenstehen sollte. Angesichts des erwähnten Hinweises im Vorspann der Verordnung unter anderem auch auf § 11 Abs. 1 PBefG erschließt sich auch nicht, warum § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein sollte, dass die dort geregelte Behördenzuständigkeit unter anderem für die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr die von § 11 Abs. 1 PBefG geforderte Bestimmung der Genehmigungsbehörde darstellt. Dass auch die Kreisordnungsbehörden nach § 3 Buchstabe a der Verordnung für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen Genehmigungsbehörde sind, stellt die Zuständigkeit der Regierungspräsidenten (nunmehr Bezirksregierungen) als Genehmigungsbehörde für den Straßenbahnverkehr und damit zugleich als Genehmigungsbehörde im Sinne von § 11 Abs. 1 PBefG offensichtlich nicht in Frage. Dass die Verordnung schließlich keine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde zugleich als Planfeststellungsbehörde enthält, ist unschädlich, weil sich dies unmittelbar aus § 29 Abs. 1 PBefG ergibt und bereits das Personenbeförderungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung die Regelung enthielt, dass die Genehmigungsbehörde den Plan feststellt (vgl. § 30 Abs. 1 PBefG a. F.).
67Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verordnung. Insbesondere ist die Verordnung nicht deshalb unwirksam und nichtig, weil - wie von der Klägerin vorgetragen - das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltende Personenbeförderungsgesetz aufgehoben und durch eine neue andere Fassung ersetzt wurde. Selbst wenn dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung entfallen wäre - was hier angesichts des inhaltlich unveränderten § 11 Abs. 1 PBefG nicht der Fall ist -, hätte das nachträgliche Erlöschen der Ermächtigung keinen Einfluss auf den Rechtsbestand der zuvor ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung.
68Vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245.
69Allerdings tritt eine Rechtsverordnung - vorbehaltlich abweichender Übergangsbestimmungen - dann außer Kraft, wenn sie ihrem Inhalt nach mit einem späteren Gesetz nicht mehr in Einklang steht.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 11.86 -, NJW 1990, 849.
71Hierfür ist im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung jedoch nichts ersichtlich, weil die dort vorgenommene Bestimmung der Genehmigungsbehörde auch mit dem neugefassten Personenbeförderungsgesetz übereinstimmt.
72Für die Wirksamkeit von § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung ist es ferner irrelevant, ob andere Zuständigkeitsregelungen in ihrem Abs. 1, insbesondere unter den Buchstaben d und e, deshalb unwirksam sind, weil sie offensichtlich auf Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung Bezug nehmen (§ 29 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1), die in der seinerzeitigen Fassung jeweils auf eine von der Landesregierung bestimmte Behörde Bezug nahmen, diese Vorschriften jedoch in der Fassung des Personenbeförderungsgesetzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses einen ganz anderen Inhalt haben. Darauf, ob die Zuständigkeitsbestimmungen unter § 2 Abs. 1 Buchstabe d und e der Verordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses wirksam waren, kommt es dementsprechend ebenfalls nicht an. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Wirksamkeit nicht entgegensteht, dass § 29 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1 PBefG in der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Fassung davon ausgingen, dass neben der Genehmigungs-/Planfeststellungsbehörde von der Landesregierung noch andere Behörden bestimmt werden ("Benehmensbehörde", Anhörungsbehörde), während durch § 2 Abs. 1 Buchstabe d und e der Verordnung insoweit ebenfalls die Zuständigkeit der Regierungspräsidenten begründet wurde, mithin sämtliche Aufgaben oder Zuständigkeiten (Genehmigungsbehörde, Planfeststellungsbehörde, "Benehmensbehörde", Anhörungsbehörde) in Nordrhein-Westfalen bei diesen Behörden zusammenfielen. Zu solchen Regelungen war und ist das Land nach Art. 83, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG berechtigt.
73Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung stünde jedoch auch dann nicht in Frage, wenn die Verordnung insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung unwirksam wäre. In diesem Fall griffe § 8 Abs. 3 LOG, der die Zuständigkeit der Bezirksregierungen für alle Aufgaben begründet, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.
74Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung B. ergibt sich daraus, dass der hier in Rede stehende Straßenbahnverkehr in den Gebieten der Stadt C. und des Ennepe-Ruhr-Kreises, hier in der Stadt X. , stattfinden soll und diese Gebiete im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 PBefG zum Bezirk der Bezirksregierung B. gehören, was sich aus § 10 LOG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 15. April 2005 (GV. NRW. S. 373) ergibt.
75In verfahrensmäßiger Hinsicht begegnet es ferner keinen Bedenken, dass die Bezirksregierung auch die Aufgaben der Anhörungsbehörde wahrgenommen hat.
76Das Anhörungsverfahren nach § 29 Abs. 1a PBefG, § 73 VwVfG NRW ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Unabhängig davon, dass das Anhörungsverfahren vor allem dazu bestimmt ist, den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, dienen die der Anhörungsbehörde zugewiesenen Aufgaben allein dazu, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vorzubereiten. Angesichts dessen bestehen vom Grundsatz her keine Interessengegensätze zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die materiell-rechtlich eine Aufteilung auf zwei verschiedene Behörden erforderlich machen könnten. Dementsprechend ist eine Identität von Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde rechtlich unproblematisch, teilweise sogar gesetzlich angeordnet.
77Vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 73 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage, § 73 Rn. 13 f.; Dürr in Knack/Hennecke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 73 Rn. 13, jeweils m. w. N.
78Eine solche Anordnung liegt auch hier vor, und zwar in Gestalt von § 2 Abs. 1 Buchstabe e der zuvor behandelten Verordnung. Die Vorschrift regelt, dass die Regierungspräsidenten unter anderem zuständig sind für Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren nach § 30 Abs. 2 Satz 1 PBefG (a. F.). In der Sache wurden damit die Regierungspräsidenten zu Anhörungsbehörden bestimmt, weil in § 30 Abs. 2 PBefG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung die Aufgaben der Anhörungsbehörde geregelt waren. Da sich diese Aufgaben nicht wesentlich geändert haben, auch wenn sie nicht mehr in § 30 Abs. 2 PBefG, sondern in § 29 Abs. 1a PBefG geregelt sind, ist § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung nunmehr dahingehend auszulegen und zu verstehen, dass er der Bezirksregierung die Aufgaben der Anhörungsbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1a PBefG, § 73 VwVfG NRW überträgt oder auferlegt. Etwaige Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich der Regelung unter § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung lassen sich auf diese Weise, also durch Auslegung, überwinden, zumal die Vorschrift nicht unmittelbar im Außenrechtsverhältnis wirkt, sondern weitgehend verwaltungsinterne Bedeutung hat. Selbst wenn dem nicht zu folgen und eine hinreichende Bestimmung der Bezirksregierung als Anhörungsbehörde zu verneinen wäre, würde wiederum jedenfalls § 8 Abs. 3 LOG dazu führen, dass die Bezirksregierung zu Recht auch die Aufgaben der Anhörungsbehörde wahrgenommen hat.
79Soweit sich die Klägerin - unter Einbeziehung der Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in den Verfahren 20 B 1097/12.AK und 20 D 84/12.AK - zum Beleg der gegenteiligen Ansicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung
80- BVerwG, Urteil v. 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 -
81beruft, übersieht sie, dass es in der dortigen Konstellation um die Identität von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde ging. Die daraus in der zitierten Entscheidung abgeleitete Sinnhaftigkeit einer organisatorischen und personellen Trennung innerhalb der Behörde soll eine (verfahrensrechtliche) Distanz zwischen Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger sicherstellen, um eine neutrale Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten und dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zuwider laufende Einflussnahmen seitens des Vorhabenträgers auf die Planfeststellungsbehörde auszuschließen. Letztlich geht es um die Vermeidung von Interessenkonflikten. Solche bestehen jedoch bei einer Identität von Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde vom Grundsatz her nicht, soweit ein von der Planfeststellungs-/Anhörungsbehörde verschiedener Vorhabenträger- wie hier die Beigeladene - existiert.
82Der von der Klägerin - wiederum unter Einbeziehung der Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in den Verfahren 20 B 1097/12.AK und 20 D 84/12.AK - im Zusammenhang mit dem Anhörungsverfahren erhobene Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde habe bestimmte Äußerungen der Beigeladenen unkritisch und ungeprüft übernommen, beinhaltet in der Sache keine Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere was die Durchführung des Anhörungsverfahrens anbelangt. Vielmehr handelt es sich um - weiter unten zu behandelnde - materiell-rechtliche Einwendungen, und zwar sinngemäß dergestalt, dass die Planfeststellungsbehörde unter anderem die Planrechtfertigung aufgrund unzutreffender Annahmen bejaht habe und die vorgenommene Abwägung aus dem gleichen Grund fehlerhaft sei.
83Auch gegen die Durchführung des Erörterungstermins erhebt die Klägerin keine durchgreifenden Einwände. Insbesondere ist die nach § 29 Abs. 1a PBefG, § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG NRW erforderliche Benachrichtigung der Einwender nach Satz 4 der zuletzt genannten Vorschrift durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Satz 5 der Vorschrift ersetzt worden. Die Bekanntmachung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie in den örtlichen Tageszeitungen durch die Städte C. und X. und nicht von der Bezirksregierung vorgenommen wurde. § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG NRW kann nicht entnommen werden, dass zwingend die Anhörungsbehörde die Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen vorzunehmen hat. Eine Verpflichtung der Anhörungsbehörde, unmittelbar selbst die Bekanntmachung zu veranlassen, kann zudem nicht aus § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW hergeleitet werden, weil § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG NRW - anders als der nachfolgende Satz 6 - nicht auf die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Darüber hinaus besteht nach § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG NRW keine Notwendigkeit für einen Hinweis, dass die Anhörungsbehörde, hier also die Bezirksregierung B. , den Erörterungstermin durchführt oder an diesem teilnimmt. Die notwendige Information, was Gegenstand der Erörterungen sein wird, kann den Bekanntmachungen dagegen ohne Weiteres entnommen werden. Der anderslautende Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erscheint fernliegend, zumal die Klägerin des Verfahrens 20 D 104/11.AK, der Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren 20 D 10/12.AK sowie zahlreiche weitere Einwender, die an den Erörterungsterminen teilgenommen haben, offensichtlich ohne weiteres erkannt haben, dass sich die bekannt gemachte Erörterung auf das nunmehr planfestgestellte Vorhaben bezieht. Der anderslautende persönliche Vortrag der Klägerin dieses Verfahrens ist erst erfolgt, nachdem sich ihr Prozessbevollmächtigter anderweitig dementsprechend geäußert hatte. Darauf, ob der Klägerin persönlich der Einlass zum Erörterungstermin verwehrt wurde, kommt es im Ergebnis nicht an. Selbst wenn man unterstellt, dass der Klägerin in verfahrensfehlerhafter Weise die Möglichkeit genommen wurde, ihre Einwendungen im Erörterungstermin persönlich vorzubringen und an diesbezüglichen Erörterungen teilzunehmen, ist dieser Fehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass er die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Angesichts der sachlich-inhaltlichen Behandlung der Einwendungen der Klägerin im Planfeststellungsbeschluss liegt es auf der Hand, dass sich daran nichts geändert hätte, auch wenn die Einwendungen zusätzlich im Erörterungstermin behandelt worden wären.
84Auch in materiell-rechtlicher Hinweist weist der Planfeststellungsbeschluss keinen hier zur Aufhebung führenden Fehler auf.
85Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
86- vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66 ff.), und vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (348), jüngst Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.10 -, juris, Rn. 11 -
87kann ein nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffener nicht eine schlechthin umfassende objektiv-rechtliche Plankontrolle verlangen, sondern nur die Prüfung, ob seine eigenen subjektiven Rechte und Belange nachteilig berührt werden. Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist demgegenüber angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle.
88Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin keine Vollprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern sich nur auf eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer eigenen Belange berufen. Aus diesem Grund kann sie insbesondere mit ihrem gesamten Vorbringen zu nach ihrer Auffassung dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belangen nur insoweit gehört werden, als die Bezirksregierung ein und denselben öffentlichen Belang als für das Vorhaben sprechend in die Abwägung eingestellt hat mit der Folge, dass (auch) deswegen dem Vorhaben entgegenstehende private Belange, soweit ihnen nicht Rechnung getragen wurde, im Ergebnis nicht durchgedrungen sind.
89Ohne Erfolg stellt die Klägerin die Planrechtfertigung in Frage.
90Zwar ist die Planrechtfertigung auch zu prüfen, wenn sich ein nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener gegen unmittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben, insbesondere Immissionen, zur Wehr setzt. Auch ein solcher Kläger kann geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (373).
92Allerdings weist bereits der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt C.4.1 unter Zitierung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend darauf hin, dass die Planrechtfertigung lediglich eine Schranke darstellt, die groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen bei der Planung entgegenwirken soll. Korrespondierend damit ist das Erfordernis der Planrechtfertigung als erfüllt anzusehen, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst dann zu bejahen, wenn ein Vorhaben unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
93Das Vorhaben entspricht den Zielen, die das für das Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 28, 29 maßgebliche Personenbeförderungsgesetz festlegt. Danach dient der öffentliche Personennahverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes dazu, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Die Genehmigungsbehörde hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Auf dieser Grundlage der Zielbestimmung des öffentlichen Personennahverkehrs durch das Personenbeförderungsgesetz sind darin die in § 2 ÖPNVG NRW normierten Grundsätze einzubeziehen, soweit sie ebenfalls den öffentlichen Personennahverkehr betreffen und sich als Konkretisierung der Ziele des Personenbeförderungsgesetzes darstellen. Zu diesen Grundsätzen gehört bei einem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur insbesondere die Bevorzugung des schienengebundenen Verkehrs gegenüber dem Straßenverkehr (vgl. § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW).
94Angesichts dessen kann am Vorliegen der Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Zielkonformität kein Zweifel bestehen. Diese besteht im Hinblick auf das Personenbeförderungsgesetz, weil das Vorhaben bereits Bestandteil unter anderem der geltenden Nahverkehrspläne der Stadt C. und des Ennepe-Ruhr-Kreises ist und dementsprechend mit diesen in Einklang steht. Darüber hinaus wird mit dem Vorhaben der in § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW geforderte Vorrang des schienengebundenen Verkehrs gegenüber dem Straßenverkehr realisiert, weil mit der Führung der Linie durch den Ortskern von M. im Sinne des verdichteten Bebauungszusammenhangs das wesentliche und bestimmende Nahverkehrsmittel für diesen Stadtteil die Straßenbahn wird, lediglich ergänzt durch darauf abgestimmte Busverbindungen. Weiterhin wird mit dem Vorhaben der ÖPNV - und nicht der "Individualnahverkehr" - gefördert, was ebenfalls zu den in § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW formulierten Zielen gehört.
95Hinsichtlich dieser die Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Zielkonformität begründenden Aspekte trägt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor, was die Rechtfertigung in Frage stellen würde; derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich.
96Soweit die Klägerin sinngemäß die Zielkonformität des Vorhabens wegen fehlender Übereinstimmung mit den auf S. 45 des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug genommenen "Regionalplänen" beanstandet, ist diese Rüge unberechtigt. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk B. , Teilabschnitt Oberbereiche C. und I2. , aus September 2001 sieht auf S. 87 unter dem Ziel 35 den Ausbau der Strecke "Stadtbahn/Straßenbahn H. - C. Hbf - C. -M. - X. " vor. Entsprechendes gilt für den Regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion S. , Stand: Dezember 2009, in dem auf S. 144 auf eine "optimierte Verbindung zwischen dem Stadteilzentrum C. -M. , der C3. Innenstadt, dem S-Bahn-Netz und der Stadt X. " Bezug genommen wird. Selbst wenn diese Pläne in ihren zeichnerischen Darstellungen, insbesondere hinsichtlich der Erstreckung der Straßenbahnlinie in Nord-Süd-Richtung vom S-Bahnhof C. -M. bis zum Zentrum von X. , nicht genau den textlichen Aussagen entsprechen mögen, kann angesichts der textlichen Erläuterungen kein Zweifel daran bestehen, dass eine Übereinstimmung mit dem planfestgestellten Vorhaben besteht. Woher oder woran die Klägerin zu erkennen meint, dass die von ihr so bezeichneten "Regionalpläne" in der V1.----straße einen eigenen Gleiskörper - gemeint ist mit Blick auf § 16 Abs. 4 BOStrab ein unabhängiger oder besonderer Bahnkörper - vorsehen, ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Pläne einen unabhängigen oder besonderen Bahnkörper vorsehen würden, folgte daraus nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben, nur weil es in der V1.----straße weitgehend einen straßenbündigen Bahnkörper erhalten soll, nicht mit den zuvor erwähnten Plänen übereinstimmt. Für sinnvoll erachtete, aber noch nicht planfestgestellte Vorhaben können in den "Regionalplänen" nur in einem vorläufigen, die konzeptionellen Grundzüge eines Vorhabens verdeutlichenden Umfang oder Planungszustand ausgewiesen werden. Die Einzelheiten des jeweiligen Vorhabens werden erst bei der Ausarbeitung der konkreten Pläne sowie gegebenenfalls im Planfeststellungsverfahren festgelegt. Hier ergibt sich sowohl aus dem Erläuterungsbericht als auch aus der Begründung auf S. 57 f. des Planfeststellungsbeschlusses, dass aus bestimmten, je nach Streckenabschnitt unterschiedlichen Gründen weitgehend davon abgesehen worden ist, einen besonderen Bahnkörper zu errichten. Dies stellte zwar gegebenenfalls eine Abweichung von den "Regionalplänen" dar, wenn man unterstellte, dass diese für die V1.----straße einen unabhängigen oder besonderen Bahnkörper vorsehen. Indes hätte die Abweichung ersichtlich kein solches Gewicht, um das planfestgestellte Vorhaben als nicht mit der Regionalplanung in Einklang stehend zu qualifizieren, zumal keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht, Straßenbahnen stets und ausnahmslos auf einem unabhängigen oder besonderen Bahnkörper zu führen. Soweit § 15 Abs. 6 BOStrab einen unabhängigen oder besonderen Bahnkörper fordert, handelt es sich um eine Ausnahmen zulassende "Soll"-Vorschrift. Soweit das Vorhaben in den "Regionalplänen" zeichnerisch nicht als bis zum S-Bahnhof C. -M. und/oder nicht bis zum Zentrum von X. führend dargestellt sein sollte, handelte es sich ebenfalls um unwesentliche Abweichungen.
97Die weiteren Ausführungen der Klägerin insbesondere zum Umweltschutz, zur sozialverträglichen Stadtentwicklung sowie zur Gefährdung von Radfahrern stellen die Planrechtfertigung im Sinne der zuvor bejahten Zielkonformität ebenfalls nicht in Frage. Die genannten Gesichtspunkte gehören weder zu den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes noch zu denen des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass sie in § 2 Abs. 1 und 9 ÖPNVG NRW ausdrücklich erwähnt werden. Die Erwähnung findet jedoch lediglich insoweit statt, als diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind oder ihnen Rechnung zu tragen ist, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgaben. Zielqualität erhalten diese Gesichtspunkte dadurch jedoch nicht.
98Die Planrechtfertigung steht weiterhin nicht deshalb in Frage, weil es über die Zielkonformität des Vorhabens hinaus an einem Bedarf im Sinne einer Nachfrage für die zukünftig angebotenen Verkehrsleistungen fehlte. Soweit die Bezirksregierung B. einen Bedarf aufgrund der künftigen Verkehrssituation sowie einer darauf bezogenen Bedarfsprognose angenommen hat (vgl. Gliederungspunkte C.4.3.3 und C.4.3.4 des Planfeststellungsbeschlusses), ist das jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von daher bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene überhaupt im Rahmen der Planrechtfertigung auf fehlenden Bedarf berufen kann.
99Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (Rn. 182 ff.).
100Das Bestehen eines Bedarfs liegt hier auch unabhängig von einer diesbezüglichen Prognose ohne weiteres auf der Hand. Denn es bestehen bereits in der derzeitigen Verkehrssituation Verbindungen vom Stadtteil M. aus in die Zentren von C. und X. , nämlich in Gestalt der jetzigen Straßenbahnlinie 310 mit dem derzeitigen Trassenverlauf und mehrerer Buslinien. Auch die Klägerin stellt diese Verkehrsverbindungen nicht in Abrede, sondern erachtet diese als ausreichend oder sogar gut geeignet, die offensichtlich (derzeit) bestehende Nachfrage nach Verbindungen von M. aus in die Zentren von C. und X. sowie umgekehrt zu befriedigen. Wenn denn nun diese bestehenden Verkehrsverbindungen durch das und anlässlich des planfestgestellte(n) Vorhaben(s) dergestalt neu geordnet werden, dass als Hauptverbindung zwischen den Zentren die (voraussichtlich) in einem 10-Minuten-Takt verkehrende, den Ortskern im Sinne eines verdichteten Bebauungszusammenhangs von M. bedienende Linie 310 eingerichtet wird, dann bedarf es keiner weiteren Prognose, um die Aussage treffen zu können, dass das bisher bestehende, die derzeitigen Verkehrsverbindungen rechtfertigende oder ausfüllende Fahrgastaufkommen zukünftig für die neu trassierte Linie 310 zur Verfügung steht und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nutzt. Im Ergebnis resultiert der Bedarf also daraus, dass das bisherige, auf mehrere Verkehrsmittel und Linien verteilte Fahrgastaufkommen zwischen M. und den Zentren von C. und X. sowie umgekehrt im Wesentlichen auf die neue Linie 310 verlagert wird.
101Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass diese Verlagerung nicht gelingen und es an einem - wie auch immer zu quantifizierenden - ausreichenden Fahrgastaufkommen auf der neuen Linie 310 fehlen könnte, sind nicht ersichtlich.
102Zunächst scheitert die Verlagerung nicht daran, dass nach der Plankonzeption bereits vom Grundsatz her keine leistungsfähige Schienenverbindung geschaffen wird. Im Gegenteil stellt die durchgängig zweigleisige Linienführung die Grundlage für attraktive Fahrt- und Taktzeiten dar. Dass die zukünftigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere an den Knotenpunkten, einen attraktiven Straßenbahnverkehr ausschließen, ist nach der angestellten Verkehrsuntersuchung aus Mai 2011 unwahrscheinlich, zumal durch entsprechende Lichtzeichenanlagen dem Straßenbahnverkehr Vorrang eingeräumt werden soll. Soweit die Verkehrsqualität am Knotenpunkt V1.----straße / I1.----straße teilweise sogar als mangelhaft bezeichnet wird (vgl. Gliederungspunkt C.6.7.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses), betrifft das vor allem den linksabbiegenden Straßenverkehr. Entsprechendes gilt, soweit die neue Linie 310 weitgehend auf einem straßenbündigen Bahnkörper geführt wird. Beeinträchtigungen dadurch ergeben sich gegebenenfalls in erster Linie nicht für den Straßenbahn-, sondern für den übrigen Straßenverkehr.
103Es liegt ferner auf der Hand, dass eine einheitliche und voraussichtlich in verhältnismäßig kurzem Takt (tagsüber 10 Minuten) verkehrende Haupt(schienen)verbindung zwischen M. und den Zentren von C. und X. im Verhältnis zu mehreren unterschiedlichen Verkehrsmitteln und Linien das Fahrgastaufkommen im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Bedarfs tendenziell eher steigert. Insoweit bedarf keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, ob die Bezirksregierung die bereits bestehenden Verbindungen, insbesondere die Buslinien, die von diesen "erschlossenen" Gebiete sowie die im Einzelnen erzielten und zu erzielenden Fahrtzeiten sämtlich korrekt erfasst und der neuen Haupt(schienen)verbindung gegenübergestellt hat. Weiterhin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die neue Linie 310 auf allen Streckenabschnitten und auch sonst in jeglicher Hinsicht, insbesondere was Taktdichte und Fahrtzeiten anbelangt, eine Verbesserung im Verhältnis zu den bisherigen Verbindungen bringt. Denn die Frage, ob sich die Verkehrssituation bei einem Vergleich zwischen den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen und dem Zustand nach Realisierung der neuen Linie 310 verbessert oder verschlechtert, kann ohnehin nicht verlässlich beantwortet werden, weil detaillierte Überlegungen zum Takt der neuen Linie 310 sowie insbesondere zur neuen, darauf abgestimmten Buslinienkonzeption noch nicht vorliegen. Im Übrigen sind die von den Beteiligten hinsichtlich einzelner Streckenabschnitte oder Verbindungen angestellten Vergleiche teilweise schon deshalb unbrauchbar, weil aufgrund von im Detail abweichenden Streckenverläufen keine taugliche Vergleichsgrundlage besteht.
104Soweit die Klägerin umfangreich zu einzelnen Fahrzeitverlängerungen sowie zur Verschlechterung der Anbindung von Gebieten vorträgt, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass für die neue Linie 310 potenziell weniger Fahrgäste zur Verfügung stehen und damit möglicherweise ein (ausreichender) Bedarf nicht mehr feststellbar ist, d. h. die beabsichtigte Verlagerung nicht gelingen wird. Die von der Klägerin ausgemachten Fahrzeitverlängerungen auf einzelnen Streckenabschnitten - als gegeben unterstellt - bewegen sich maximal im einstelligen Minutenbereich und lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass Fahrgäste, die von M. aus die bisherigen Verbindungen in die Zentren von C. und X. und umgekehrt genutzt haben, gerade wegen einer (unterstellt) geringfügigen Fahrzeitverlängerung den ÖPNV in Gestalt der neuen Linie 310 nicht mehr nutzen. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass eine Absenkung des Straßenniveaus im Bereich der DB-Brücke C3. Straße möglicherweise nicht realisierbar ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der (zukünftige) Bedarf deshalb in Frage steht, weil aufgrund des neuen Trassenverlaufs der Linie 310 substanziell weniger Fahrgäste Zugang zu dieser neuen Hauptverbindung haben als zuvor zu den bestehenden Verkehrsverbindungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es beabsichtigt ist, die Buslinien im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 ÖPNVG NRW auf die neue Hauptverbindung auszurichten, was zur Sicherstellung eines ausreichenden Fahrgastaufkommens beiträgt. Die vorstehend dargestellte Einschätzung wird bestätigt durch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Beschlussvorlage der Verwaltung der Stadt C. aus dem Jahr 2000, in der sinngemäß darauf hingewiesen wird, dass der - nunmehr planfestgestellte - Trassenverlauf Bereiche (Unter- und I1.----straße ) mit einem hohen Einwohner- oder Fahrgastpotenzial erschließt. Dies deckt sich weiterhin mit den Erläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, mittels Untersuchung der im Einzugsbereich der geplanten Haltestellen wohnenden Einwohner ein ausreichendes Fahrgastpotenzial ermittelt zu haben. Es ist schließlich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angesprochenen demographischen Aspekte nicht ersichtlich, dass in dem von dem Vorhaben maßgeblich betroffenen Verkehrsraum ein so starker Bevölkerungsrückgang zu erwarten ist, dass allein deshalb ein ausreichendes Fahrgastaufkommen für die neue Linie 310 nicht mehr sichergestellt wäre.
105Ob der Bedarf ferner auch durch die von der Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.4.3.4 des Planfeststellungsbeschlusses herangezogene Prognose belegt oder untermauert wird, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Eine Bedarfsprognose ist regelmäßig nur bei einer Neuplanung erforderlich, die ohne gesicherte Nachfrage sich als planerischer Missgriff erweisen kann und deshalb mit konkreten und belastbaren Zahlen zu belegen ist.
106Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2009 - 7 VR 1.09 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364.
107Eine solche Neuplanung liegt hier bei wertender Betrachtung jedoch nicht vor, weil - wie ausgeführt - das planfestgestellte Vorhaben in seiner verkehrlichen Funktion im Wesentlichen an die Stelle bestehender Infrastruktureinrichtungen (alte Linie 310) und sonstiger Verkehrsverbindungen (Buslinien) tritt, die tatsächlich bereits nachgefragt werden.
108Auf die unter Gliederungspunkt C.4.3.6 des Planfeststellungsbeschlusses angeführten weiteren "Rechtfertigungsgründe" kommt es nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls im Hinblick auf die (bestehende) Planrechtfertigung ebenfalls nicht (mehr) an. Entsprechendes gilt für die darauf ausgerichtete Kritik der Klägerin, insbesondere für ihren umfangreichen Vortrag betreffend zukünftige Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren Auswirkungen, Fragen des Verkehrskomforts von Bussen und Straßenbahnen, Erwartungen der Verkehrskunden, (Nicht-)Berücksichtigung bestehender Verkehrsverbindungen sowie absehbare Verschlechterung einzelner Verkehrsverbindungen, auch wenn sie meint, damit die Notwendigkeit des Vorhabens im Sinne der Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Soweit sie die Notwendigkeit des Vorhabens unter Hinweis auf die Quantität und Qualität der bestehenden Bus-, Straßenbahn- und S-Bahnverbindungen in Zweifel zieht, betrifft das im Übrigen weniger die Planrechtfertigung, sondern vielmehr die Varianten- oder Alternativenprüfung, die Teil der fachplanerischen Abwägung ist und auch die Prüfung der sog. Nullvariante, also das Absehen von dem Planvorhaben, umfasst.
109Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72.
110Die von der Klägerin angesprochenen Kosten- und Finanzierungsgesichtspunkte stellen die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Zwar fehlt es an der Planrechtfertigung, wenn ein Planvorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, DVBl. 1999, 1514, m. w. N.
112Die von der Klägerin geltend gemachten Kostensteigerungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie ein ihrer Ansicht nach im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen unzutreffend ermittelter Kosten-Nutzen-Faktor für das Vorhaben geben nichts dafür her, dass nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses
113- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, S. 170 -
114absehbar war, dass das Vorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht zu realisieren sein würde.
115Selbst wenn im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte schlechte Finanzlage der Beigeladenen davon auszugehen wäre, dass eine für die Realisierung des Vorhabens erforderliche Finanzierung nur im Fall der Gewährung von Fördergeldern sichergestellt ist, hätten zum Zeitpunkt der Planfeststellung (und auch jetzt) keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass dem Vorhaben die Förderfähigkeit fehlt. Vielmehr spricht der Umstand, dass für das Vorhaben im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen mittels einer standardisierten Bewertung ein - für die Wirtschaftlichkeit und damit für Realisierung des Vorhabens sprechender - Kosten-Nutzen-Faktor von 1,67 ermittelt wurde (vgl. Vorhabendossier Nr. 11153 vom 9. Dezember 2005), dafür, dass das Vorhaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG NRW i. V. m. § 7 Abs. 1, Abs. 4 ÖPNVG NRW förderfähig war oder aber jedenfalls gemäß § 11 ÖPNVG NRW, insbesondere Abs. 1 Satz 3, oder gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW gefördert werden konnte (die zuvor erwähnten Vorschriften jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung). Weitere diesbezügliche Ermittlungen der Bezirksregierung waren schon deshalb nicht veranlasst, weil die Beigeladene laut Planfeststellungsbeschluss erklärt hatte, mit den entsprechenden Stellen Einigkeit über die Förderung erzielt zu haben. Es bestand (und besteht) keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der Äußerung der Beigeladenen in Zweifel zu ziehen, da es (auch) aus deren Sicht keinen Sinn gemacht hätte, das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben zu betreiben und zum Abschluss zu bringen, wenn nicht wenigstens die Möglichkeit der Förderung bestand. Im Übrigen liegt inzwischen ein entsprechender, auf § 12 ÖPNVG NRW gestützter, die Finanzierung sicherstellender Förderbescheid vor. Darauf, ob dieser auf unzutreffenden Angaben oder Annahmen beruht, kommt es im Rahmen dieses Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an.
116Auch unabhängig davon bestand für die Bezirksregierung keine Veranlassung, etwa den zuvor erwähnten Kosten-Nutzen-Faktor zu hinterfragen. Dies gilt schon deshalb, weil ein solches Hinterfragen nicht mehr im Rahmen des gebotenen Prüfungsumfangs gelegen hätte, der sich aus der zu beantwortenden Frage ergibt, ob eine - ansonsten gegebene - Planrechtfertigung ausnahmsweise deshalb zu verneinen ist, weil das Vorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht realisierbar ist. Dementsprechend waren erst recht keine Überlegungen dazu veranlasst, ob die Unterhaltung des Vorhabens nach seiner Fertigstellung sichergestellt ist. Im Übrigen konnte der Kosten-Nutzen-Faktor auch deshalb ohne weitere Prüfungen zugrunde gelegt werden, weil er im Wege einer landesweit einheitlich praktizierten standardisierten Bewertung ermittelt wurde. Die diesbezüglich von der Klägerin geäußerte Kritik greift nicht durch. Es ergibt sich aus dem Vorhabendossier nicht, dass der ermittelte (positive) Kosten-Nutzen-Faktor gerade darauf beruht, dass im Rahmen der Bewertung von einem besonderen oder unabhängigen Gleiskörper ausgegangen wurde. Insbesondere die zeichnerische Darstellung des Vorhabens auf S. 1 des Dossiers sowie die Vorhabenbeschreibung auf S. 2 enthalten keinen Hinweis auf einen besonderen oder unabhängigen Bahnkörper. Soweit die Klägerin die fehlende Berücksichtigung demographischer Aspekte im Rahmen der angestellten Kosten-Nutzen-Analyse bemängelt, ist dies unberechtigt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat bereits im Verwaltungsverfahren selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen die berücksichtigten Grunddaten im August 2002 angepasst und dabei auch neue Erkenntnisse hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung einbezogen wurden. Der Hinweis der Klägerin auf generelle oder grundsätzliche Kritik an der vorgenommenen standardisierten Bewertung verfängt ebenfalls nicht, weil der von ihr insoweit in Bezug genommenen Literaturstelle
117- Groneck, Abschied von der ÖPNV-Förderungin Nordrhein-Westfalen?, stadtverkehr 2006,S. 30 ff. -
118entnommen werden kann, dass die - außerhalb dieses Verfahrens geübte - Kritik an der standardisierten Bewertung gerade dahin geht, dass diese für schienengebundene Vorhaben zu einem (zu) schlechten Kosten-Nutzen-Faktor führt. Schließlich kommt es auf die Kritik der Klägerin an der Ermittlung des Kosten-Nutzen-Faktors, selbst wenn sie im vollen Umfang zuträfe, schon deshalb nicht an, weil der Kosten-Nutzen-Faktor hier, wie ausgeführt, im Rahmen der Förderfähigkeit des Vorhabens eine Rolle spielt und die Bezirksregierung angesichts in Betracht kommender Fördertatbestände und fehlender Anhaltspunkte dafür, dass eine Förderung von den insoweit zuständigen Stellen gerade aufgrund von Zweifeln an dem ermittelten Kosten-Nutzen-Faktor in Frage gestellt wurde, keine Veranlassung hatte, den Kosten-Nutzen-Faktor von sich aus zu hinterfragen.
119Siehe dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 D 599/08 -, juris, Rn. 68 f.
120Die durch § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorgeschriebene - und offensichtlich vorgenommene - Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Erhebliche Abwägungsmängel im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG, die auch unter Berücksichtigung von § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, liegen nicht vor.
121Das Abwägungsgebot verlangt allgemein, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
122Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 -, juris, Rn. 38, m. w. N.
123Im Hinblick auf die unter Gliederungspunkt C.6.2 des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommene Varianten- oder Alternativenprüfung gilt, dass die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten erst dann im Sinne eines Abwägungsmangels überschritten ist, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.
124Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1, m. w. N.
125Dies hat auch die Bezirksregierung nach den Ausführungen unter Gliederungspunkt C.6.2 des Planfeststellungsbeschlusses zutreffend erkannt. Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht ersichtlich, dass sich eine andere Lösung aufgedrängt hätte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin offensichtlich favorisierte Nullvariante, d. h. das Absehen von dem Vorhaben unter Beibehaltung der bestehenden, auch oder überwiegend durch Busse gewährleisteten Verkehrsverbindungen.
126Hinsichtlich der sog. Nullvariante weist der Planfeststellungsbeschluss zutreffend sinngemäß darauf hin, dass mit dieser Variante das mit dem Vorhaben unter anderem verfolgte und in Einklang mit § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 ÖPNVG NRW stehende (Haupt-)Ziel, dem schienengebundenen Personennahverkehr Vorrang zu verschaffen, nicht erreicht werden kann. In diesem Sinne sind die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu verstehen, dass im Fall der Nullvariante der Ortsteil M. auch weiterhin nur peripher durch öffentlichen Schienenpersonennahverkehr erschlossen würde und stadtbezirklich bedeutsame Einrichtungen vom Schienennetz getrennt blieben. Dass eine der zuvor genannten gesetzlichen Vorgabe zumindest nahe kommende Verbesserung mit dem bestehenden Trassenverlauf der Linie 310 nicht machbar ist, weil die Inanspruchnahme dieser Verbindung aufgrund des Verlaufs am südlichen Rand von M. eher gering ist und auch eine Taktverdichtung angesichts der teilweise eingleisigen Trasse ausscheidet, steht außer Frage. Diese Gesichtspunkte blendet die Klägerin in ihrem umfangreichen Klagevortrag völlig aus. Schon deshalb kann sie mit ihrem sinngemäßen Vorbringen, die Beibehaltung der bisherigen Verkehrsverbindungen stelle sich als (eindeutig) vorzugswürdige Alternative dar, nicht durchdringen. Ihr Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Vorzügen von Hybridbussen negiert wiederum, dass nach der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW beim Ausbau der Verkehrsinfrastruktur der Schienen- und nicht der Straßenverkehr Vorrang erhalten soll. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der jüngsten Änderung des zuletzt genannten Gesetzes, als Hybridbusse sicher bekannt waren, offensichtlich keine Veranlassung gesehen, von dem zuvor bezeichneten Vorrang abzurücken (vgl. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2012, GV. NRW. S. 633).
127Soweit die Klägerin sinngemäß die Nullvariante auch deshalb für vorzugswürdig hält, weil ihrer Ansicht nach die planfestgestellte Variante zu (deutlichen) Verkehrsverschlechterungen führt, greift auch dies nicht durch. Selbst wenn sich mit der planfestgestellten Variante insgesamt keine Verbesserung der Taktzeiten im Verhältnis zum derzeitigen Stand (die Buslinien eingeschlossen) erreichen ließe, sich die Fahrtzeiten auf bestimmten Streckenabschnitten im Verhältnis zu den bestehenden Busverbindungen sogar (geringfügig) verlängerten und sich aufgrund der neuen Trassenführung durch die an einigen Stellen relativ schmale I1.----straße Verkehrs-/Sicherheitsprobleme insbesondere für und durch Radfahrer ergeben sollten, drängte sich angesichts dessen die Nullvariante nicht auf. Zum einen ändern diese Gesichtspunkte nichts daran, dass die gesetzlich geforderte Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene mit der Nullvariante nicht erreicht würde. Zum anderen haben die von der Klägerin geltend gemachten Verschlechterungen - sämtlich als gegeben unterstellt - kein derartiges Gewicht, dass es deswegen nahezu zwingend geboten erscheint, die gesetzlich geforderte Verlagerung des Personennahverkehrs auf die Schiene zurücktreten zu lassen. Die geltend gemachten Fahrtzeitverlängerungen lassen nach den vorstehenden Ausführungen zum Bedarf nicht befürchten, dass die beabsichtigte Verkehrsverlagerung auf die Schiene nicht gelingen kann. Dass die planfestgestellte Variante (auch) den Interessen (Belangen) der Radfahrer nicht vollumfänglich gerecht wird und angesichts des teilweise nur in geringer Breite zur Verfügung stehenden Verkehrsraums nicht vollumfänglich gerecht werden kann, hat auch die Bezirksregierung nicht nur ausweislich der Ausführungen unter Gliederungspunkt C.6.7.3 des Planfeststellungsbeschlusses erkannt. Die dort sowie von der Klägerin im Einzelnen angesprochenen Probleme haben jedoch ersichtlich kein solches Gewicht, dass es quasi notwendig erscheint, von dem planfestgestellten Vorhaben (zugunsten der Nullvariante) Abstand zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass es entgegen der von der Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.6.7.3.3 geäußerten Einschätzung doch an einigen Stellen zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage für Radfahrer kommt. Hierbei handelt es sich offensichtlich um kein Problem, das quasi zum Absehen von dem Vorhaben zugunsten der Nullvariante zwingt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Problem auch im Rahmen der planfestgestellten Variante - gegebenenfalls mittels straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen - einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden kann.
128Soweit die Klägerin umfangreich zu eher kleinräumigen Planungsalternativen im Bereich der V1.----straße vorträgt, um dort in weiteren Bereichen zur Erzielung von mehr Verkehrssicherheit einen besonderen Bahnkörper zu realisieren, kommt es darauf nicht an, weil dadurch die tragende Plankonzeption hinsichtlich der Linienführung über oder durch die V1.----straße nicht in Frage gestellt wird und zudem nicht ersichtlich ist, dass sich dadurch die "Betroffenheit" der Klägerin änderte.
129Auch über die Variantenprüfung hinaus leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG erheblichen und zu seiner Aufhebung führenden Abwägungsmängeln.
130Hinsichtlich der eigenen Belange der Klägerin ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das Gewicht eines Belangs nicht erkannt worden oder ein mit Gewicht in die Abwägung einzustellender Belang unberücksichtigt geblieben ist.
131Die Bezirksregierung hat die Betroffenheit der Klägerin durch die Auswirkungen des Vorhabens, soweit sie sich unter anderem aus dem Einwendungsschreiben der Klägerin ergaben, erkannt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Soweit zu einzelnen Belangen nicht oder nicht explizit im Planfeststellungsbeschluss Stellung genommen worden sein sollte, führt dies nicht zu einem im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG erheblichen Abwägungsmangel. Denn es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass eine mit Gewicht in die Abwägung einzustellende Beeinträchtigung der Klägerin unberücksichtigt geblieben ist. Dementsprechend fehlte es jedenfalls an der Ergebnisrelevanz des Abwägungsmangels gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG. Eine solche Relevanz ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
132Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 (122), vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NuR 2000, 325 (327), m. w. N., und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (379 f.), m. w. N.
133Diese Möglichkeit besteht hier aber nicht, weil die Bezirksregierung zusammengefasst sinngemäß nicht nur die Belange der Klägerin, sondern auch der übrigen Einwender als durch die öffentlichen Belange überwindbar angesehen hat und diese Einschätzung offensichtlich auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Bezirksregierung weitere Belange, denen bei objektiver Betrachtung kein maßgebliches Gewicht zukommt, ebenfalls berücksichtigt hätte. Unter den von der Klägerin geltend gemachten eigenen Belangen ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kein solcher, dem aufgrund des Stellenwerts der zugrunde liegenden Rechte und Interessen und/oder aufgrund des Grads der Beeinträchtigung dieser Rechte und Interessen ein derart hohes Gewicht zukommt, dass eine Überwindung des Belangs im Wege der Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht oder nur schwer möglich erscheint, oder der jedenfalls konkret Veranlassung für eine im Detail andere Planung gegeben hätte.
134Was die von der Klägerin geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung anbelangt, ist diese erkannt und berücksichtigt worden, was sich daran festmachen lässt, dass für das klägerische Grundstück jedenfalls im Hinblick auf den Schienenverkehrslärm dem Grunde nach passive Schallschutzmaßnahmen einschließlich notwendiger Lüftungseinrichtungen festgesetzt oder anerkannt worden sind (vgl. Gliederungspunkt A.3.4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Grundlage hierfür bildete das erstellte Lärmgutachten, welches das Grundstück V1.----straße 157 unter dem Gliederungspunkt 6.4.3 dahingehend aufführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutzmaßnahmen hinsichtlich des Schienenverkehrslärms erfüllt sind, während dies hinsichtlich des Straßenverkehrslärms nicht der Fall ist.
135Mit Blick auf die zugunsten des klägerischen Grundstücks festgesetzten Schutzmaßnahmen ist nicht ersichtlich, dass der Belang der Lärmbeeinträchtigung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde. Vielmehr erweist sich die Wertung der Bezirksregierung, Gesundheitsgefahren für die Anwohner könnten ausgeschlossen werden (vgl. Gliederungspunkt C.7.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses), als zutreffend. Soweit sie darüber hinaus sinngemäß davon ausgeht, dass noch verbleibende Beeinträchtigungen kein entscheidendes Gewicht hätten (vgl. Gliederungspunkt C.6.3.1.4 des Planfeststellungsbeschlusses), ist auch dies nicht zu beanstanden. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil die Bezirksregierung zutreffend sinngemäß auch auf den Gesichtspunkt der Vorbelastung hingewiesen hat. Vielfach erfolgt nämlich in lärmmäßiger Hinsicht eine Besserstellung durch das Vorhaben, weil ohne dieses zahlreiche Gebäude und deren Bewohner dem ohnehin bereits herrschenden, nicht unbeträchtlichen Straßenverkehrslärm ungeschützt, d. h. ohne (passive) Schallschutzmaßnahmen ausgesetzt sind, was offensichtlich auch auf das klägerische Grundstück zutrifft. Irrelevant ist insoweit, dass der Klägerin nur im Hinblick auf den Schienenverkehrslärm ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen zuerkannt wurde.
136Soweit die Bezirksregierung zur Begründung ihrer Bewertung unter anderem auf das eingeholte Lärmgutachten verweist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das Lärmgutachten hinsichtlich der angestellten Lärmberechnungen nicht den Anforderungen genügt, die sich aus der insoweit nach § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 BImSchG maßgeblichen 16. BImSchV in Verbindung mit den zugehörigen Anlagen 1 und 2 ergeben. Dies gilt auch, soweit das Lärmgutachten bei der Berechnung des Schienenverkehrslärms gemäß der zuvor genannten Anlage 2 auch die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - (Schall 03) angewendet hat. Der - unter Bezugnahme auf Einwendungen im Verwaltungsverfahren - sinngemäße Vortrag der Klägerin, es hätten über die Schall 03 hinaus bestimmte Zuschläge gemacht werden müssen, unter anderem um dem besonders lästigen Kurvenquietschen von Straßenbahnen und der mit der Niederflurtechnik der vorgesehenen Vario-Bahn zusammenhängenden erhöhten Geräuschentwicklung hinreichend Rechnung zu tragen, verfängt nicht. Anlass, die Tauglichkeit des Lärmgutachtens als Grundlage der Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen in Frage zu stellen, hätte allenfalls dann bestanden, wenn die von der Klägerin für erforderlich erachteten Zuschläge das Ergebnis eines allgemeinen (lärm-)wissenschaftlichen Konsenses darstellten, aufgrund dessen die Schall 03 als offensichtlich überholt anzusehen gewesen wäre. Für einen solchen Konsens hat die Klägerin nichts vorgetragen, er ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass die Schall 03 beispielsweise dem Kurvenquietschen durchaus mit in die Berechnung einzustellenden Korrekturwerten Rechnung trägt.
137Weiterhin spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass die vom Lärmgutachten in die Berechnungen eingestellten Verkehrszahlen unzutreffend ermittelt wurden. Soweit die Klägerin - wiederum unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren - zum Beleg unzutreffender Verkehrszahlen ("Bestandsdaten") auf eine Umgebungslärmkartierung der Stadt C. verweist, greift dies nicht durch. Das Vorgehen der Klägerin, die im Rahmen der Umgebungslärmkartierung berechneten Isophonenflächen mit denen des Lärmgutachtens zu vergleichen und daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der Richtigkeit der im Rahmen des Lärmgutachtens eingestellten Verkehrszahlen zu ziehen, ist bereits methodisch nicht zulässig, weil die Berechnungen im Rahmen der Umgebungslärmkartierung nicht nach der 16. BImSchV nebst Anlagen vorgenommen wurden. Vergleicht man die jeweils zugrunde gelegten Verkehrszahlen, lässt sich nicht feststellen, dass die im Lärmgutachten berücksichtigten Zahlen zu niedrig sind. Das Gutachten geht unter Gliederungspunkt 5.2 beispielsweise für den hier interessierenden Teil der V1.----straße von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 12.800 Bewegungen aus, was knapp 4,7 Millionen Bewegungen jährlich ergibt. Der Strategische Lärmaktionsplan der Stadt C. geht in seiner Anlage 1 für die V1.----straße von jährlich knapp 4,6 Millionen Bewegungen aus und kommt damit zu einem annähernd gleichen Ergebnis.
138Was die Beeinträchtigungen der Klägerin durch von der Straßenbahn ausgehende Erschütterungen und sekundären Luftschall anbelangt, ist diesen Beeinträchtigungen durch die Anordnung eines elastischen Gleisoberbaus Rechnung getragen worden ist (vgl. Gliederungspunkt A.3.5 des Planfeststellungsbeschlusses). Die insoweit unter A.3.5.2.1 und A.3.5.2.2 (fälschlich ebenfalls mit A.3.5.2.1 bezeichnet) festgelegten Bereiche erfassen auch das Grundstück V1.----straße 157.
139Zu den beeinträchtigten Belangen oder Interessen der Klägerin als Gewerbetreibende hat die Bezirksregierung - in allgemeiner Form - ausführlich unter den Gliederungspunkten C.7.1.6, C.7.1.6.2, C.7.1.7.2 und C.7.2.7 des Planfeststellungsbeschlusses Stellung genommen und ist zusammengefasst sinngemäß zu dem Ergebnis gelangt, dass durchaus von gewichtigen Beeinträchtigungen auszugehen ist, Existenzgefährdungen jedoch nicht konkret zu befürchten sind und deshalb diese Belange überwunden werden können. Eine Fehlgewichtung der Belange der Klägerin ergibt sich daraus nicht. Eine solche zeigt auch die Klägerin nicht auf, insbesondere nicht dadurch, dass sie ihre bereits im Verwaltungsverfahren geäußerte Befürchtung hinsichtlich existenzvernichtender Umsatzeinbußen im Klageverfahren wiederholt. Im Hinblick auf das Gewicht oder die Schutzbedürftigkeit der Belange der Klägerin ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Aufgabe der Klägerin ist, die erforderlichen Parkplätze und Anlieferungsflächen vorzuhalten, wenn diese für ihren Imbissbetrieb erforderlich sind, und sie auch unter dem Gesichtspunkt des geschützten Anliegergebrauchs (§ 14a StrWG NRW) keinen Anspruch darauf hat, dass eine für sie tatsächlich vorteilhafte Situation im öffentlichen Verkehrsraum aufrecht erhalten wird, wenn nur die Zugänglichkeit des Grundstücks gewährleistet bleibt. Im Übrigen sieht der das klägerische Grundstück erfassende Lageplan (Planunterlage U 7, Blatt-Nr. U - L 1) im Bereich des Grundstücks 157 beidseits der V1.----straße Parkstreifen mit zusammen 51 Stellplätzen vor und sind auf dem Grundstück selbst Freiflächen vorhanden, auf denen etwa angeliefert werden kann.
140Es ist weiterhin im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung die Belange der Klägerin, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen mit Gewicht in die Abwägung einzustellen waren, ausdrücklich oder sinngemäß als von den öffentlichen Belangen überwunden angesehen, den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen also ein höheres Gewicht zuerkannt hat. Zwar sind die Ausführungen der Bezirksregierung, mit denen sie jedenfalls sinngemäß das (überwiegende) Gewicht der öffentlichen Belange begründet hat, nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Unabhängig davon, ob darin ein offensichtlicher Mangel liegt, hat dieser jedenfalls nicht im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht vorliegend nicht, weil den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen tatsächlich das von der Bezirksregierung beigemessene (hohe) Gewicht zukommt. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezirksregierung, selbst wenn man von einem Fehler bei der Bewertung ausgeht, die öffentlichen Belange im Ergebnis anders gewichtet hätte. Deswegen hat weiterhin nicht die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Gegenüberstellung im Sinne eines zueinander ins Verhältnis Setzen der (gewichteten) Belange im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
141Soweit private Belange (auch der Klägerin) mit Gewicht in die Abwägung einzustellen waren, ist die Bezirksregierung jeweils jedenfalls sinngemäß von einem Überwiegen der öffentlichen Belange ausgegangen. Dabei hat sie quasi zum Beleg des (hohen) Gewichts der öffentlichen Belange teilweise auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt C.4 des Planfeststellungsbeschlusses zur Planrechtfertigung Bezug genommen. Dieses Vorgehen ist nicht gänzlich fehlerfrei, weil mehrere der unter Gliederungspunkt C.4 des Planfeststellungsbeschlusses angesprochenen Aspekte nicht geeignet sind, ein hohes Gewicht der öffentlichen Belange zu begründen.
142Soweit etwa unter Gliederungspunkt C.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses die Zielkonformität des Vorhabens behandelt wird, ist diese allein kein Gesichtspunkt, der den öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens ein hohes oder überwiegendes Gewicht verleiht.
143Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 (Rn. 22, 24).
144Was den die Erforderlichkeit des Vorhabens ausmachenden Bedarf anbelangt, hat die Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.4.3.4 des Planfeststellungsbeschlusses ein (hinreichendes) zukünftiges Beförderungsaufkommen aus der Bedarfsprognose abgeleitet, die für das Vorhaben im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen erstellt wurde und die einen Prognosehorizont bis zum Jahr 2015 hat. Dies war für das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben offensichtlich unzureichend oder untauglich, weil der Prognosehorizont im Hinblick auf den Zeitpunkt der Planfeststellung Ende 2011 und die im Erläuterungsbericht genannte voraussichtliche Bauzeit von fünf Jahren noch vor der möglichen Inbetriebnahme der neuen Straßenbahnlinie liegt, mithin der (Nachfrage-)Bedarf für einen für die Entscheidung im Planfeststellungsverfahren offensichtlich irrelevanten Zeitpunkt prognostiziert wird.
145Auch die unter Gliederungspunkt C.4.3.6 des Planfeststellungsbeschlusses angeführten weiteren "Rechtfertigungsgründe" sind nicht sämtlich geeignet, den öffentlichen Belangen (hohes) Gewicht zu verleihen. Wenn etwa als Vorteil des Vorhabens verkürzte Fahrtzeiten genannt werden, so mangelt es der Begründung an Überzeugungskraft, wenn als Beleg insbesondere ein Vergleich mit der Fahrtzeit der Buslinie 345 angestellt wird, dieser Vergleich jedoch deshalb in gewisser Weise "hinkt", weil diese, wie der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt C.4.3.2 selbst anmerkt, von M. -Markt aus das Zentrum von C. lediglich über Umwege anfährt. Darauf weist auch die Klägerin zutreffend hin. Was die betonte Verbesserung der Taktfrequenz anbelangt, erscheint die diesbezügliche Begründung ebenfalls nicht besonders aussage- oder überzeugungskräftig, weil in dem angestellten Vergleich mit den derzeitigen Verhältnissen, wie ebenfalls von der Klägerin aufgezeigt, nicht alle bestehenden Buslinien berücksichtigt wurden und die Aussage, die Taktfrequenz werde von Kunden als wichtiges Kriterium bei der Entscheidung für ein bestimmtes Verkehrsmittel angesehen, mit Blick auf eine diesbezüglich von der Beigeladenen veranlasste Kundenbefragung jedenfalls einer gewissen Relativierung bedarf, weil hinsichtlich der für Kunden wichtigen Gesichtspunkte die Taktfrequenz in der Befragung lediglich an achter Stelle erscheint.
146Auf die vorstehenden Ausführungen kommt es jedoch nicht durchgreifend an. Zum einen zeigt bereits die Überschrift "Weitere Rechtfertigungsgründe" zu Gliederungspunkt C.4.3.6. des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Bezirksregierung den dort behandelten Aspekten hinsichtlich der Planrechtfertigung keine große Bedeutung beigemessen hat. Was das Gewicht der öffentlichen Belange anbelangt, gilt aufgrund der Bezugnahme auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung Entsprechendes. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass die Bezirksregierung zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein großes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens besteht.
147Die Bezirksregierung hat zunächst erkannt (vgl. Gliederungspunkt C.6.6 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 84), dass sich ein hohes Gewicht der öffentlichen Verkehrsinteressen aus der Realisierung öffentlicher Verkehrsprogramme ergibt.
148Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1991 - 7 B 59.91 -, NVwZ-RR 1992, 297.
149Als solche öffentlichen Verkehrsprogramme sind hier neben den schon angesprochenen "Regionalplänen" insbesondere die Nahverkehrspläne der Stadt C. und des F. -S. -Kreises anzusehen, mit denen das Vorhaben in Einklang steht und die mittels des Vorhabens umgesetzt werden. Weiterhin lässt sich ein hohes Gewicht der öffentlichen (Verkehrs-)Interessen daraus ableiten, dass § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 ÖPNVG NRW hinsichtlich des Vorrangs des schienengebundenen Personennahverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr einen klaren und eindeutigen gesetzlichen Gestaltungsauftrag enthält. Auch dies hat die Bezirksregierung zutreffend erkannt (vgl. Gliederungspunkt C.4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 45). Es war nicht Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens und ist auch nicht Aufgabe des vorliegenden Gerichtsverfahrens, die Sinnhaftigkeit dieses gesetzlichen Auftrags etwa mit Blick auf andere emissionsarme (Straßen-)Verkehrsmittel wie die zuvor bereits angesprochenen Hybridbusse und möglicherweise ungeklärte Finanzierungsfragen hinsichtlich der Unterhaltung von Schienenwegen zu hinterfragen. Dies ist gegebenenfalls Aufgabe der Politik. Wenn - wie hier - ein Vorhaben diesem Gestaltungsauftrag nachkommt und zudem ein Bedarf in dem Sinne vorhanden ist, dass die Schienenverbindung tatsächlich nachgefragt und angenommen werden wird, dann ergibt sich auch daraus ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens. Beide Aspekte zusammen genommen führen dazu, dass die öffentlichen Interessen (Belange) - wie von der Bezirksregierung praktiziert - mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.
150Ergänzend im Sinne einer weiteren Erhöhung des Gewichts der öffentlichen Belange ist auf § 2 Abs. 4 Satz 2 ÖPNVG NRW hinzuweisen, der ebenfalls für das Vorhaben streitet. Die dort geforderte netzmäßige Erschließung wird erreicht oder verbessert, weil mit der Führung der neuen Linie 310 auch zum S-Bahnhof C. -M. ein Anschluss an den S-Bahn-Verkehr erfolgt. Ferner wird der gegenwärtig nur peripher mit schienengebundenen Verkehrsmitteln bediente Stadtteil M. mit der neuen Linienführung in seinem Ortskern in dem zuvor verstandenen Sinn bedient. Es ist offensichtlich, dass per Saldo die neue Linienführung mehr Personen erreicht als die gegenwärtig am südlichen Rand des Bebauungszusammenhangs verlaufende Linie.
151Was die übrigen öffentlichen Belange, darunter auch die nach § 2 ÖPNVG NRW zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, anbelangt, ist daran zu erinnern, dass sich die Klägerin ohnehin nur auf eine Beeinträchtigung ihrer Belange berufen kann, nicht aber darauf, dass das Vorhaben mit bestimmten öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei. Unabhängig davon ist unter den übrigen öffentlichen Belangen kein solcher, der erhebliches Gewicht hat und zudem derart schwer beeinträchtigt ist, dass die Bewertung der Bezirksregierung, die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange hätten ein hohes Gewicht und würden die dem Vorhaben entgegenstehenden privaten Belange überwinden, quasi per Saldo fehlerhaft erscheint.
152Was die Erfordernisse des Umweltschutzes anbelangt, ist die Bezirksregierung davon ausgegangen, dass diese jedenfalls in einem Teilbereich für das Vorhaben streiten, also das Gewicht der öffentlichen Belange noch verstärken. Die insoweit gegebene sinngemäße Begründung, dass das Vorhaben die Luftschadstoff- und Feinstaubbelastung bebauter Bereiche reduziert, weil insbesondere der Ortskern von M. in dem zuvor verstandenen Sinn mit Blick auf das neue Hauptnahverkehrsmittel Straßenbahn von Busverkehr entlastet wird, ist offensichtlich tragfähig und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die Begründung erscheint auch in Ansehung dessen tragfähig, dass Einzelheiten der zukünftigen Buslinienkonzeption noch nicht bekannt sind, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass im Fall der Realisierung der neuen Linie 310 der Busverkehr im Ortskern von M. schon deshalb reduziert werden wird, um nicht die Nachfrage von der neuen Linie 310 abzulenken, was deren Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen würde.
153Soweit die Klägerin demgegenüber auf vorhabenbedingt steigende Immissionen, vor allem durch vermehrte Verkehrsstauungen insbesondere an Kreuzungen, verweist, stellt das die Bewertung (Abwägung) der Bezirksregierung jedenfalls nicht soweit in Frage, dass der von dieser zugunsten des Vorhabens berücksichtigte Umweltvorteil quasi per Saldo entfiele. Die Bezirksregierung hat unter verkehrlichen Aspekten sowohl zur Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte (Kreuzungen) als auch zur Gefahr von Staubildung Stellung genommen (vgl. Gliederungspunkte C.6.7.2.1 und C.6.7.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses) und ist zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen, dass sich lediglich für die Kreuzung V1.----straße /I1.----straße eine Verschlechterung des Verkehrsflusses ergibt und im Übrigen die Gefahr von Staubildungen eher gering ist. Hiervon ausgehend hält es sich im Rahmen des der Bezirksregierung zustehenden Abwägungsspielraums, die Reduzierung von Immissionen in bebauten Bereichen aufgrund der Reduzierung von Busverkehr als für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belang zu bewerten.
154Zu den Belangen des Umweltschutzes im Übrigen hat die Bezirksregierung im Einzelnen unter Gliederungspunkt C.6.4 des Planfeststellungsbeschlusses Stellung genommen und ist dabei ausdrücklich auch auf die Inanspruchnahme und Beeinträchtigung von Straßenbäumen eingegangen. Ihre zusammenfassende, die vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließende Bewertung, eine Beeinträchtigung mit Gewicht des öffentlichen Belangs Naturschutz- und Landschaftspflege liege nicht vor, lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Auch die Klägerin zeigt solche nicht konkret auf.
155Zu städtebaulichen Gesichtspunkten hat die Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.6.8 des Planfeststellungsbeschlusses Stellung genommen. Auch die dortige Bewertung lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Soweit die Klägerin eine fehlende oder ungenügende Berücksichtigung des Aspekts der sozialverträglichen Stadtentwicklung im Sinne von § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW rügt, trifft das nicht zu.
156Zum einen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass der Erläuterungsbericht der Beigeladenen eine Aussage zur städtebaulichen Auswirkung des Vorhabens auf den Ortsteil M. enthält und die Beigeladene auf diesbezüglich vorgebrachte Einwendungen in Form einer Stellungnahme reagiert hat, die offensichtlich auch von der Bezirksregierung zur Kenntnis genommen wurde. Mit Blick darauf kann keine Rede davon sein, dass der Gesichtspunkt einer sozialverträglichen Stadtentwicklung außer Betracht gelassen wurde, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss dazu keine ausdrückliche Aussage enthalten mag.
157Zum anderen erschließt sich auch in Ansehung der ausführlichen Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Masterplan Einzelhandel der Stadt C. nicht, dass durch das Vorhaben die sozialverträgliche Stadtentwicklung, insbesondere was den Stadtteil M. anbelangt, gefährdet wird, zumal die Stadt C. in ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben keine derartige Befürchtung geäußert hat.
158Soweit die Klägerin auf Geschäftsschließungen in M. im Fall der Realisierung des Vorhabens hinweist, ist eine tatsächliche Grundlage, auf die sich diese Befürchtung stützt, nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die geltend gemachte Beeinträchtigung des von ihr so bezeichneten "übergeordneten Stadtbezirkszentrums" "Alte C2.------straße ". Zwar trifft es zu, dass dieses "Bezirkszentrum" bei dem planfestgestellten Trassenverlauf über die V1.----straße nicht unmittelbar von der Straßenbahn angefahren oder bedient wird. Insoweit ändert sich jedoch nichts im Verhältnis zum derzeitigen Stand. Vielmehr rückt die Straßenbahn unabhängig davon, von welchen Teilen der Alten C2.------straße aus, soweit diese nördlich der planfestgestellten Trasse durch die V1.----straße verläuft, die neue Linie fußläufig erreicht werden kann, näher an das so bezeichnete Bezirkszentrum heran, weil die derzeitige Trasse der Linie 310 deutlich weiter südlich verläuft. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass das "Bezirkszentrum" gerade durch das planfestgestellte Vorhaben eine Beeinträchtigung im Sinne von Bedeutungsverlust und Käuferabzug erfährt, weil es von der Straßenbahn nicht bedient wird. Im Übrigen weist die Klägerin selbst an anderer Stelle darauf hin, dass ein Straßenbahnanschluss für das "Bezirkszentrum" in Ansehung des S-Bahnhofs C. -M. -West nicht erforderlich sei.
159Weiterhin kann eine sozialverträgliche Stadtentwicklung nicht allein am Einzelhandel festgemacht werden, so dass selbst eine fehlende Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Einzelhandelskonzept (Masterplan) der Stadt C. nicht zugleich bedeutete, dass eine sozialverträgliche Stadtentwicklung gefährdet wäre oder sogar verhindert würde. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass ein Stadtteil, der ein leistungsfähiges Nahverkehrsmittel durch den bebauten Kern erhält, das damit zugleich näher an Bereiche mit geschäftlichen Aktivitäten (Alte C2.------straße im Bereich nördlich und südlich der V1.----straße ), dort gelegene öffentliche Einrichtungen, insbesondere Schulen, sowie ein großes Krankenhaus heranrückt, in stadtentwicklungsmäßiger Hinsicht Nachteile erfährt. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall.
160Zu straßenverkehrlichen Aspekten (Belangen) hat die Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.6.7 des Planfeststellungsbeschlusses ausführlich Stellung genommen und ist dabei, wie bereits erwähnt, auch auf die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte (Kreuzungen) und die Gefahr von Staubildung eingegangen, ebenso auf Unfallgefahren aufgrund des längeren Bremswegs einer Straßenbahn im Vergleich zu einem Bus. Zusammenfassend sind ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass sich durch das Vorhaben für den Straßenverkehr durchaus auch Nachteile ergeben, diese jedoch auch in der Summe kein entscheidendes Gewicht haben und dementsprechend dem Vorhaben nicht entscheidend entgegenstehen. Auch diese Bewertung erscheint im Ergebnis frei von erheblichen Abwägungsmängeln. Solche zeigt die Klägerin mit ihrer eher kleinteiligen Kritik nicht auf. Dies gilt auch, soweit die Bezirksregierung im Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, wie sich das Verkehrsgeschehen in Ansehung der die Straße benutzenden Straßenbahn im Fall von Umzügen, Krankentransporten, Feuerwehreinsätzen, Müllabfuhr etc. entwickeln wird. Im Übrigen hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Konstellationen in der Praxis keine erwähnenswerten Probleme verursachen, sich also von selbst regeln oder einspielen. Da die Beigeladene auch an anderen Stellen Straßenbahnen mit straßenbündiger Gleisführung betreibt, erscheint ihre auch von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellte Einschätzung schlüssig. Schließlich führen die planfestgestellten Verkehrseinrichtungen nicht zu Straßenbahnverkehr, der mit den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, insbesondere im Hinblick auf deren § 39 Abs. 5 Satz 1, nicht in Einklang steht. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert ist, weil in ihrem Einwendungsschreiben nichts Entsprechendes anklingt, stellt es keine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, wenn eine Straßenbahn sich nicht an Fahrbahnmarkierungen hält. Zwar nehmen Straßenbahnen mit straßenbündigen Bahnkörper am Straßenverkehr teil und müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten (§ 55 Abs. 1 BOStrab). Fahrbahnmarkierungen als Verkehrszeichen betreffen jedoch offensichtlich nicht Straßenbahnen, deren Fahrweg durch die verlegten Gleise festgelegt ist.
161Was schließlich die von der Klägerin ausführlich behandelten Belange der Radfahrer anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass diese Belange fehlerhaft als für das Vorhaben sprechend und damit entgegenstehende (private) Belange überwindend in die Abwägung eingestellt wurden. Vielmehr hat die Bezirksregierung diese Belange ausführlich unter Gliederungspunkt C.6.7.3 des Planfeststellungsbeschlusses behandelt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie dem Vorhaben nicht mit entscheidendem Gewicht entgegenstehen. Dagegen könnte allenfalls eingewendet werden, dass die Belange der Radfahrer nicht gegen, sondern gerade für das Vorhaben sprechen. Diesbezüglich ist über die bereits im Rahmen der Variantenprüfung gemachten Ausführungen hinaus darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben per Saldo Vorteile für Radfahrer bringt. Dies liegt auf der Hand, weil die gegenwärtige Situation für Radfahrer, wie sie auf S. 89 oben des Planfeststellungsbeschlusses - von der Klägerin unangezweifelt - dargestellt ist, nur als insgesamt mangelhaft bezeichnet werden kann, weil an keiner Stelle Anlagen oder Einrichtungen vorhanden sind, die den Verkehrsinteressen der Radfahrer dienen. Demgegenüber bringt das Vorhaben teilweise deutliche Verbesserungen, wie sie sich aus den Ausführungen unter den Gliederungspunkten C.6.7.3.2.1, C.6.7.3.2.3, C.6.7.3.2.5 und C.6.7.3.2.6 des Planfeststellungsbeschlusses ergeben. Dass diese Verbesserungen nicht für alle Streckenabschnitte vorgesehen sind, dass die Verbesserungen teilweise hinter den "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA) 2010 zurückbleiben, dass insbesondere ein gemeinsamer Geh- und Radweg weit von einer optimalen Befriedigung der Belange von Radfahrern entfernt ist, dass vorgesehene Alternativrouten längere Fahrstrecken bedeuten, dass es aus Sicht der Klägerin wünschenswert gewesen wäre, eine vorgesehene Geschwindigkeitsbeschränkung zugunsten von Radfahrern als Nebenbestimmung festzusetzen und dass schließlich in einigen Bereichen sogar die Annahme einer Verschlechterung der Verkehrssituation für Radfahrer nicht ausgeschlossen werden kann, ändert nichts daran, dass die angesprochenen Verbesserungen insgesamt per Saldo im Verhältnis zum derzeitigen Stand zu einer Verbesserung der Verkehrssituation für Radfahrer führen. Etwas anderes lässt sich nicht aus § 2 Abs. 9 ÖPNVG NRW ableiten, der lediglich fordert, den Belangen von Radfahrern in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, was weit entfernt ist von der von der Klägerin sinngemäß angestrebten durchgängigen Erstellung ERA-konformer Radverkehrsanlagen.
162Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass ein im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG erheblicher Abwägungsmangel selbst dann nicht vorläge, wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der (teilweisen) Bezugnahme auf eine ihm beigefügte Liste der Einwender (bezeichnet als Planunterlage Nr. 197), in der die Klägerin nicht verzeichnet ist, dahingehend zu verstehen oder auszulegen wäre, dass hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen eine Abwägung nicht stattgefunden hat, also ein Abwägungsausfall vorläge. Dieser Mangel hätte keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt, weil sich die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht von denen anderer Einwender unterscheiden, mit denen sich die Bezirksregierung - wie ausgeführt - im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt und sie zurückgewiesen hat.
163Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
164Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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