Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 991/12

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 7. September 2012 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt


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