Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 991/12
Tenor
Der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 7. September 2012 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig. Zwar kann ein Eingang der auf den 30. August 2012 datierten Beschwerdebegründung erst am 11. September 2012 und damit nach Ablauf der mit dem 3. September 2012 endenden Frist für die Begründung der Beschwerde, die die Antragstellerin gegen den ihr am 1. August 2012 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 eingelegt hat, festgestellt werden. Aus dem von der Antragstellerin übersandten Faxprotokoll vom 30. August 2012, das die erste Seite des Begründungsschriftsatzes enthält und eine Übertragung im Umfang des Schriftsatzes mit einem „ok“-Vermerk ausweist, folgt nichts anderes. Denn ein Eingang des Schriftsatzes beim Oberverwaltungsgericht ist ausweislich der Auszüge aus dem Faxjournal der beiden Eingangsfaxgeräte des Gerichts, die ordnungsgemäß funktionierten, nicht festzustellen. Auch begründet bei einer Telefax-Übermittlung die ordnungsgemäße, durch einen „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens über ein bloßes Indiz hinaus regelmäßig nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger.
3Vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 ‑ IX ZR 148/10 ‑, juris, BAG, Urteil vom 14. August 2002 ‑ 5 AZR 169/01 ‑, juris und BFH, Urteil vom 8. Juli 1998 ‑ I R 17/96 ‑, NVwZ 1999, 220.
4Der Antragstellerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Begründungsfrist unverschuldet verhindert gewesen zu sein. Denn infolge des „OK“-Vermerks auf dem Sendeprotokoll hatte ihr Prozessbevollmächtigter vor dem Zugang des Senatsbeschlusses vom 7. September 2012 keine Veranlassung zu Zweifeln an der rechtzeitigen Übersendung der Beschwerdebegründung.
5Der Gewährung von Wiedereinsetzung steht auch nicht entgegen, dass der Antrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als das Beschwerdeverfahren durch die mit Senatsbeschluss vom 7. September 2012 erfolgte Verwerfung der Beschwerde bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Zwar ist auch das Gericht an die Unanfechtbarkeit eines von ihm erlassenen Beschlusses gebunden. § 60 VwGO beschränkt jedoch die Rechtskraftwirkung von Entscheidungen. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so wird der rechtskräftige Beschluss wirkungslos und ist das ursprüngliche Verfahren fortzuführen.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1961 ‑ III ER 414.60 ‑, BVerwGE 11, 322; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2012 ‑ 12 A 520/12 ‑, vom 18. Juli 2012 ‑ 6 A 1415/12 ‑ und vom 24. März 2006 ‑ 13 E 240/06 ‑, NWVBl. 2006, 384; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2009 ‑ 2 ZB 08.3312 ‑, NVwZ-RR 2009, 901, Nds.OVG, Beschluss vom 22. Juli 2008 ‑ 11 ME 132/08 ‑, juris; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage (2010), § 60 Rn. 109; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage (2012), § 60 Rn. 34. A.A. OVG LSA, Beschluss vom 7. Oktober 2002 ‑ 2 M 322/02 ‑, juris; offengelassen: BFH, Beschluss vom 17. April 1985 ‑ I B 19785 ‑, juris.
7In diesem Falle ist der Wiedereinsetzungsantrag ein „anderer Rechtsbehelf“ im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, der einer Geltendmachung der Anhörungsrüge vorgeht.
8Vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2009, a.a.O., Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juli 2008, a.a.O.; v. Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 5. Auflage (2011), § 152a Rn. 5; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 152a Rn. 17; wohl auch Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage (2010), § 152a Rn. 14
9Für dieses Rangverhältnis spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass in den Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ typischerweise einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, weil eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift (unverschuldet) nicht bei Gericht eingegangen ist, eine von § 152a VwGO vorausgesetzte Gehörsverletzung durch das Gericht regelmäßig ausscheiden wird.
10Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11Soweit sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragstellerin stehe ein Aufenthaltsrecht nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zu, genügt das Vorbringen bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Antragstellerin mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zur fehlenden Einschlägigkeit unionsrechtlicher Vorgaben mehrfach selbständig tragend begründet: Es hat ausgeführt, erstens lägen die Voraussetzungen eines sog. Rückkehrerfalls nicht vor, weil der Ehemann der Antragstellerin durch seine Besuche in Belgien und die Heirat dort nicht in der erforderlichen nachhaltigen Weise von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe; die angeblichen Besuche an jedem Wochenende und teilweise auch unter der Woche seien nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden. Zweitens stellten die behaupteten Besuche selbst im Falle ihrer Wahrunterstellung nur kurzfristige, für die nachhaltige Ausübung des Freizügigkeitsrechts nicht ausreichende Aufenthalte dar. Und drittens sei während der Aufenthalte des Ehemannes in Belgien noch keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden. Mit dem Beschwerdevorbringen wendet sich die Antragstellerin allein gegen die dritte Begründung des Verwaltungsgerichts. Den übrigen Ausführungen ist sie nicht entgegengetreten.
12Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch auch im Hinblick auf nationale Vorgaben verneint hat, greift das Beschwerdevorbringen, das sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AufenthG seien nicht erfüllt, ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Antragstellerin mit der unerlaubten Einreise den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht habe und somit die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle, von der gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (nur) im Rahmen des Ermessens abgesehen werden könne, was den erforderlichen strikten Rechtsanspruch ausschließe. Sofern das rechtlich nicht näher eingeordnete Vorbringen der Antragstellerin zur (fehlenden) Verhältnismäßigkeit dahingehend verstanden werden soll, dass der Rechtsverstoß mangels Vorsatzes der Antragstellerin bei der Einreise nur als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anzusehen sei und daher keinen Ausweisungsgrund darstelle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, über einen belgischen Aufenthaltstitel verfügt zu haben. Im Gegenteil ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersetzung des Gerichtsurteils vom 5. Juni 2009, dass sie sich in Belgien illegal aufgehalten hat. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. März 2012 geltend gemacht hat, in Belgien einen Regularisierungsantrag gestellt zu haben, ist über diesen nach ihrem eigenen Vorbringen bislang nicht positiv entschieden worden. Dass der Ehemann der Antragstellerin entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in nachhaltiger Weise von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte, wird mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich die Antragstellerin gleichwohl für berechtigt gehalten haben will, ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet einzureisen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar.
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