Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 206/12

Tenor

Das Urteil wird, soweit es angefochten ist, geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B.   vom 2. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen das beklagte Land zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.


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