Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2375/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. August 2011 geändert. Auch soweit die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2011 begehrt, wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die 1948 geborene Klägerin lebt mit ihrer am 2. September 1994 geborenen Tochter N. L. in einer Haushaltsgemeinschaft. Mit Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2008 war die Klägerin letztmals für die Zeit bis zum 31. August 2009 als Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑) bzw. dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. Zugrunde lag der Befreiung eine Bescheinigung über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt von Juli 2008 bis August 2009. Der letzte mit einem Berechnungsbogen versehene Sozialleistungsbescheid, der sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befindet, die Klägerin selbst betraf und zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führte, datiert vom 13. Februar 2008. Dieser wies für die Klägerin einen Hilfebedarf von insgesamt 609,47 Euro (Regelsatz für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende, Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und hälftiger Unterkunftskos-tenanteil) sowie für die Tochter der Klägerin von insgesamt 428,49 Euro (Regelsatz für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und hälftiger Unter-kunftskostenanteil) aus. Dem standen (bereinigte) Einkünfte der Klägerin von 690,13 Euro ("ALG2") und der Tochter N. von 154 Euro (Kindergeld) gegenüber, wobei der Klägerin und ihrer Tochter die Gesamteinkünfte nach dem prozentualen Verhältnis der Einzelbedarfe zugerechnet wurden, so dass sich auf den zu deckenden Bedarf anzurechnende Einkommensanteile von 475,83 Euro für die Klägerin und von 368,30 Euro für deren Tochter ergaben. Die individuellen Hilfebeträge (Einzelbedarfe abzüglich der prozentual zugeordneten Einkommensanteile) beliefen sich auf 133,64 Euro für die Klägerin und auf 80,19 Euro für die Tochter, insgesamt mithin auf 193,83 Euro.
3Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 unterrichtete die damals für den Beklagten handelnde GEZ die Klägerin über den bevorstehenden Ablauf der Rundfunkgebührenbefreiung zum Ende des Monats August 2009. Daraufhin übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Bescheinigung der Vestischen Arbeit Kreis S. , aus der hervorging, dass ihrer Tochter für den Zeitraum vom 2. September 2009 bis zum 31. Januar 2010 Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch ‑ Grundsicherung für Arbeitssuchende ‑) ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt würden. Handschriftlich vermerkte die Klägerin auf dieser Bescheinigung, dass sie vor dem 2. September 2009 mit ihrer Tochter einen Grundsicherungszuschuss vom Sozialamt S. bezogen habe; am 2. September 2009 sei ihre Tochter 15 Jahre alt geworden und sei seitdem Bezugsperson der ARGE.
4Mit Schreiben vom 3. November 2009 wies der Beklagte die Klägerin hinsichtlich einer Rundfunkgebührenbefreiung darauf hin, dass der Haushaltsvorstand oder sein Ehegatte die Voraussetzungen für eine Befreiung zu erfüllen habe. Das treffe im vorliegenden Fall nicht (mehr) zu. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 widersprach die Klägerin einer zwischenzeitlichen Zahlungserinnerung der GEZ und legte ein Schreiben der Vestischen Arbeit Kreis S. vor, aus dem ‑ wie von der Klägerin zuvor geltend gemacht ‑ hervorging, dass seit dem 15. Geburtstag der Tochter N. L. die Bewilligung des Arbeitslosengeldes durch die Vestische Arbeit S. und nicht mehr durch die Stadtverwaltung ‑ Sozialamt ‑ erfolge. Der gleichfalls von der Klägerin an die Beklagte gesandte Bewilligungsbescheid der Vestischen Arbeit vom 29. Juli 2009 sah nur noch Leistungen an die Tochter der Klägerin vor. Diese beliefen sich im Zeitraum von Oktober 2009 bis Januar 2010 auf monatlich 193,70 Euro, wobei einem Bedarf von 504,09 Euro das Kindergeld in Höhe von 164 Euro und "sonstige Einkünfte" in Höhe von 146,39 Euro gegenüberstanden. Die Klägerin selbst war in dem Bescheid als "sonstige Angehörige" genannt; für sie waren in dem Berechnungsbogen sowohl auf der Bedarfs‑ als auch auf der Einkommensseite nur Nullbeträge aufgeführt.
5Unter dem Datum des 13. Januar 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, aus dem vorgelegten Bescheid betreffend die Tochter N. L. gehe nicht hervor, dass sie, die Klägerin, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle.
6Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 beantragte die Klägerin die Rundfunkgebührenbefreiung wegen besonderer Härte und wies zur Begründung auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände hin. Als monatliche Einkünfte gab sie eine eigene Rente sowie die Leistung des Arbeitsamtes an ihre Tochter an; Ersparnisse habe sie nicht. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 12. April 2010 ab. Seine Prüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls (§ 6 Abs. 3 RundfGebStV) nicht vorlägen. Der Gesetzgeber habe die Fälle der Rundfunkgebührenbefreiung abschließend in § 6 Abs. 1 RundfGebStV geregelt. Die Befreiungstatbestände für einkommensschwache Personen knüpften an den Erhalt einer der in § 6 Abs. 1 RundfGebStV genannten sozialen Leistungen an und setzten den Nachweis durch einen schriftlichen Bescheid der entsprechenden Behörde voraus. Anderenfalls scheide nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gebührenbefreiung aus; damit solle eine Vereinfachung des Befreiungsverfahrens ohne umfangreiche und schwierige Berechnungen erreicht werden. Auch die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV lasse dieses Ziel unberührt. Diese Regelung stelle keinen Auffangtatbestand für Fälle dar, in denen kein Bescheid etwa über den Bezug einer Sozialleistung vorgelegt werden könne. Da sie, die Klägerin, sich auf finanzielle Gründe berufe, ohne verdeutlichen zu können, aus welchen Gründen keine sozialen Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RundfGebStV gewährt würden, sei davon auszugehen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für derartige Leistungen nicht gegeben seien; die Anerkennung einer besonderen Härte scheide damit aus.
7Im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin einen Sozialhilfebescheid der Stadt S. vom 8. Juni 2009 mit weiteren Berechnungsunterlagen vor. Danach endete die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zum Ende des Monats August 2009. Aus den Berechnungsblättern ging unter anderem hervor, dass die Klägerin in den Monaten Juli und August 2009 ein aus Altersrente und Betriebsrente bestehendes bereinigtes Einkommen von 776,24 Euro bezogen habe; dieses Einkommen habe ihren sozialhilferechtlichen Bedarf um 160,30 Euro überstiegen. Vom Bedarf ihrer Tochter in Höhe von 491,70 Euro sind danach deren Einkommen (Kindergeld) von 164 Euro sowie der Einkommensüberschuss der Klägerin von 160,30 Euro in Abzug gebracht worden, so das ein zu deckender Restbedarf von 167,40 Euro an die Bedarfsgemeinschaft geleistet worden sei. Für die Monate Oktober 2009 bis März 2010 ergab sich kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft mehr, weil bei der Klägerin die Einkünfte den Hilfebedarf um nunmehr 203,37 Euro überschritten und für die Tochter der Klägerin dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII mehr bestand. Die Klägerin machte hierzu geltend, es liege ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RundfGebStV vor, da sie in einer den Fällen des § 6 Abs. 1 RundfGebStV vergleichbaren Weise bedürftig sei. Mit der Vollendung des 15. Lebensjahres ihrer Tochter habe sozialrechtlich ein Wechsel der Leistungssysteme stattgefunden, während sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaft nichts geändert habe.
8Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies unter Wiederholung des im Ablehnungsbescheid Ausgeführten im Übrigen damit, dass die Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV nicht die Umgehung der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RundfGebStV ermöglichen solle. Eine solche Umgehung wäre aber gegeben, wenn wie vorliegend lediglich bei einem Angehörigen ein Befreiungstatbestand vorliege, der selbst keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte.
9Am 20. Juli 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Ihre Tochter habe mit der Vollendung ihres 15. Lebensjahres einen "eigenen Anspruch" auf Leistungen nach dem SGB II erworben. Das habe zur Folge gehabt, dass sie, die Klägerin, ihren Leistungsanspruch nach dem SGB XII verloren habe; auch ein eigener Anspruch nach dem SGB II stehe ihr als Altersrentnerin nicht mehr zu. Aufgrund der für ihr minderjähriges Kind beantragten Leistungen nach dem SGB II und des nachfolgend am 29. Juli 2009 erlassenen Bewilligungsbescheides seien sie und ihre Tochter zu einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II geworden, wobei es sich wegen des Zusammentreffens von ‑ ihren Bedarf deckenden ‑ Rentenleistungen und ergänzenden Leistungen nach dem SGB II für ihre Tochter um eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft handele. Bei einer solchen gemischten Bedarfsgemeinschaft seien grundsätzlich sowohl der Bedarf als auch das einzusetzende Einkommen des berenteten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nach den Maßgaben des SGB II zu bestimmen. Welche Berechnungen im konkreten Fall durch die Vestische Arbeit Kreis S. vorgenommen worden sei, lasse sich dem Leistungsbescheid vom 29. Juli 2009 nicht entnehmen; es lasse sich aber nachvollziehen, dass der für N. L. neben dem Kindergeld als Einkommen angesetzte Betrag von 146,39 Euro dem Einkommensüberhang der Klägerin entspreche. Dass die Klägerin in dem genannten Bescheid ohne nähere Aufschlüsselung ihres Bedarfs und ihres Einkommens lediglich als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt werde, sei dem von der Vestischen Arbeit verwendeten Computerprogramm geschuldet. Im Ergebnis seien indessen auch ihr, der Klägerin, und nicht nur ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II zuerkannt worden. Die Zahlungen seien auch auf ihr Konto geflossen. Die SGB‑II‑Bescheide seien, wie aus dem beigefügten Vorblatt ersichtlich, auch jeweils an sie adressiert worden. Dass gleichwohl in den Bescheiden selbst die Tochter als Adressatin genannt sei, liege wiederum an dem verwendeten Computerprogramm. Aus alledem folge, dass sie, die Klägerin, den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV erfülle.
10Nachfolgend hat die Klägerin weitere Bewilligungsbescheide nach dem SGB II der Vestischen Arbeit Kreis S. bzw. später des Jobcenters Kreis S. vorgelegt, die den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2012 abdecken. Dabei geht aus dem Bescheid des Jobcenters S. vom 28. Juni 2011 ‑ den Leistungszeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 betreffend ‑ hervor, dass auf den Hilfebedarf der N. L. nach dem SGB II unter dem Punkt "sonstiges Einkommen" das Einkommen der Klägerin angerechnet worden sei, soweit dieses deren Bedarf von 646,14 Euro übersteige. Aufgrund eines Fehlers sei eine Anrechnung des "übersteigenden Einkommens" der Klägerin bisher nicht durchgeführt worden. Dem entspricht, dass in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid der Vestischen Arbeit Kreis S. vom 19. Januar 2010 für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 ‑ anders als noch im Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 2009 ‑ keine Anrechnung wegen "sonstigen Einkommens" vom Leistungsanspruch der Tochter der Klägerin erfolgt ist. In den Bewilligungsbescheiden der Vestischen Arbeit Kreis S. vom 28. Juni 2010, der den Leistungszeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 regelte, sowie des Jobcenters Kreis S. vom 14. Januar 2011, der den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 betraf, waren jeweils monatliche Hilfeleistungen an N. L. von 363,13 Euro festgesetzt worden; dieser Betrag entsprach etwa der ohne Anrechnung überschießenden Einkommens der Klägerin im Bescheid der Vestischen Arbeit Kreis S. vom 19. Januar 2010 zuerkannten Leistung von monatlich 350,09 Euro für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010.
11Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, sie für die Zeit von September 2009 bis Januar 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hat vorgetragen: Die Klägerin erfülle keinen der Tatbestände des § 6 Abs. 1 RundfGebStV. Sie habe bei der Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs im Oktober 2009 keinen Leistungsbescheid im Sinne der genannten Vorschrift vorlegen können. Die analoge Anwendung eines der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RundfGebStV komme gleichfalls nicht in Betracht, da diese Tatbestände abschließend seien. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber keine Gruppe von Benachteiligten übersehen habe. Insbesondere führe die bloße Einkommensschwäche nicht zu einer analogen Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 RundfGebStV. Weiter spreche auch nichts dafür, dass die Klägerin, ohne einen Leistungsbescheid vorlegen zu können, jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt habe. Es fehle an einer atypischen Fallgestaltung, die zu der Zuerkennung eines Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RundfGebStV führen könne. Auch insoweit reiche ein geringes Einkommen allein nicht aus. Die Landesrundfunkanstalten seien nicht gehalten, eine eigenständige Einkommens‑ und Bedarfsberechnung vorzunehmen. Vielmehr solle die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohne Umgehungsmöglichkeit auf Fälle beschränkt bleiben, in denen ein Leistungsbescheid vorgelegt werde. Schließlich könnten die Leistungen nach dem SGB II, die die Tochter der Klägerin erhalte, nicht zugunsten der Klägerin Berücksichtigung finden.
16Das Verwaltungsgericht hat nach dem Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2012 begehrt; im Hinblick auf die Monate September und Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten erst im Oktober 2009 die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt habe und eine den Monat der Antragstellung bzw. schon zurückliegende Zeiträume erfassende rückwirkende Befreiung nicht möglich sei. Der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht könne möglicherweise schon auf eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RundfGebStV, jedenfalls aber auf die Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV gestützt werden. Da die Geltendmachung eines besonderen Härtefalles nicht voraussetze, dass der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung ausdrücklich darauf abziele, könne sich die Klägerin nicht erst aufgrund des im Januar 2010 gestellten ausdrücklichen Härtefallantrages ‑ d.h. mit Wirkung erst ab Februar 2010 ‑, sondern auch schon für die Monate nach der Stellung des noch nicht spezifizierten Antrags im Oktober 2009 auf diesen Befreiungsgrund berufen. Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Härtefallbestimmungen wie § 6 Abs. 3 RundfGebStV gewährleisten, dass in atypischen Fällen ein Ergebnis erzielt werde, das der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes entspreche. Eine solche Lage sei hier gegeben. Die Klägerin habe zwar wegen des Bezugs einer individuell bedarfsdeckenden Altersrente keinen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, aber ihr gesamtes den notwendigen Lebensbedarf übersteigendes Einkommen werde auf den Hilfeanspruch ihrer Tochter angerechnet. Im Wesentlichen unterscheide sich die wirtschaftliche Situation der Bedarfsgemeinschaft aus Mutter und minderjähriger Tochter nicht von der Situation, die bis einschließlich August 2009 zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RundfGebStV geführt habe. Die Klägerin habe es nicht in der Hand gehabt, durch entsprechende Anträge selbst (ergänzende) Sozialleistungen bewilligt zu bekommen. Erst recht müsse dann von einem Härtefall ausgegangen werden, wenn das Fehlen eines Zahlbetrages zugunsten der Klägerin in den ab September 2009 vorgelegten Bewilligungsbescheiden allein auf die Besonderheiten des vom Sozialleistungsträger verwendeten Computerprogramms zurückzuführen sein sollte. Sei daher von einem Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auszugehen, erweise es sich als sachgerecht, diesen entsprechend den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Bewilligungsbescheiden auf die Zeit bis zum 31. Januar 2012 zu erstrecken. Denn da der Beklagte den Befreiungsanspruch der Klägerin grundsätzlich in Frage stelle, habe ihr zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht angesonnen werden können, bei gleichbleibender Sach‑ und Rechtslage fortlaufend erneute Befreiungsanträge zu stellen und zeitnah weitere Bewilligungsbescheide vorzulegen. Der Klägerin obliege es aber, bei fortbestehenden Voraussetzungen rechtzeitig unter Übersendung entsprechender Belege eine weitere Rundfunkgebührenbefreiung beim Beklagte zu beantragen.
17Am 18. Oktober 2011 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus noch vor: Das Verwaltungsgericht sei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht bereits auf eine Analogie zu § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gestützt werden könne, da es an einer planwidrigen Regelungslücke im Rundfunkgebührenstaatsvertrag fehle. Insbesondere die sozialrechtliche Fiktion der Hilfebedürftigkeit für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft rechtfertige es nicht, den Kreis der Hilfeempfänger im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 RundfGebStV auf Bezieher ausreichender eigener Einkünfte auszudehnen. Außerdem sei der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine Prüfung der Bedürftigkeit der betroffenen Person durch eine staatliche Sozialleistungsbehörde voraussetze. Eine Befreiung der Klägerin nach der Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV für die Zeit bis zum 31. Januar 2010 scheitere schon daran, dass die Klägerin erst im Januar 2010 ‑ mit Wirkung ab Februar 2010 ‑ einen ausdrücklichen Härtefallantrag gestellt habe. Die Notwendigkeit eines solchen Antrags ergebe sich aus der Normgebungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung. Im Übrigen finde die Härtefallregelung nur Anwendung, wenn der Rundfunkteilnehmer nicht zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 RundfGebStV erfassten Personenkreis gehöre. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die Besonderheit des Einzelfalles der Klägerin bestehe darin, dass sie keinen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 RundfGebStV vorweisen könne, so dass sie nicht in den Kreis derjenigen Personen falle, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten. Außerdem spreche nichts für die Annahme eines atypischen und ungewöhnlichen Falles, den der Normgeber nicht bedacht habe. Speziell die Anrechnung des eigenen Einkommensüberschusses auf den Hilfeanspruch ihrer Tochter beinhalte für die Klägerin keine besondere Härte, da der Gesetzgeber diesen Fall ‑ Übergang des sozialhilferechtlichen Anspruchs vom Elternteil auf das Kind mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters ‑ gesehen und bewusst nicht aufgegriffen habe. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. November 2011 ‑ 1 BvR 665/10 ‑) gebiete keine andere Sichtweise. Das Bundesverfassungsgericht habe im Grundsatz die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Gebührenbefreiung für verfassungsgemäß erklärt und dabei die grundsätzliche Bescheidgebundenheit des Befreiungsanspruchs gebilligt. Im Gegensatz zu den vom Bundesverfassungsgericht geprüften Fällen sei die Klägerin vorliegend nicht genötigt, zur Entrichtung der Rundfunkgebühren auf ihren regelsatzbemessenen Grundbedarf zurückzugreifen.
18Der Beklagte beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es ihn zur Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht verpflichte, und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie trägt noch ergänzend zum Bisherigen vor: Ihr Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass sie in vergleichbarer Weise wie der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV genannte Personenkreis bedürftig sei und weitere atypische Umstände hinzukämen, die der Gesetzgeber nicht bedacht habe. Allein wegen des im September 2009 eingetretenen Wechsels im sozialen Leistungssystem unterliege sie seither nicht mehr der Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 RundfGebStV, obwohl sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaft praktisch nichts geändert habe. Die Versagung der Rundfunkgebührenbefreiung führe auch zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei schlechter gestellt als andere Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II oder dem SGB XII, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund erkennbar werde. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei insoweit auf ihren Fall übertragbar. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, durch die Benennung bestimmter Befreiungstatbestände die Prüfung des Beklagten zu begrenzen. Es gebe keinen Anhaltspunkt für die Verpflichtung des Rundfunkteilnehmers, den für einschlägig gehaltenen Befreiungstatbestand ausdrücklich zu benennen. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass das vom Beklagten ausgegebene Antragsformular eine konkrete Berufungsmöglichkeit auf den Befreiungsgrund des besonderen Härtefalles nicht vorsehe. Die Rundfunkanstalt sei verpflichtet, den Befreiungsantrag umfassend, allerdings beschränkt auf den Sachvortrag des Rundfunkteilnehmers und die von diesem vorgelegten Nachweise, zu prüfen; eine unzureichende oder fehlerhafte Bezeichnung des Befreiungsgrundes durch den Rundfunkteilnehmer sei nicht relevant.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Soweit er der Klägerin die Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeiträume vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 sowie vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 versagt hat, erweist sich das im Sinne von § 113 Satz 5 Satz 1 VwGO als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (nachfolgend unter I.). Die Berufung ist hingegen erfolgreich, soweit der Befreiungszeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2011 betroffen ist; insoweit ist die Klage abzuweisen (II.).
26I. Die Klägerin kann für die Zeiträume vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 sowie vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verlangen. Dieser Anspruch kann zwar nicht auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des aus dem Katalog der speziellen Befreiungsgründe allein in Frage kommenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des ‑ inzwischen durch Art. 2 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) aufgehobenen ‑ Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RundfGebStV) vom 31. August 1991 in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden (1.). Der Anspruch folgt aber aus der Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV (2.).
271. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV berufen. Nach dieser Bestimmung ist von der Rundfunkgebühr zu befreien, wenn innerhalb einer Hausgemeinschaft ‑ gemeint ist wohl: innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft ‑ entweder der Haushaltsvorstand, dessen Ehepartner oder ein anderer Haushaltsangehöriger, der nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 6 Abs. 1 Satz 2 RundfGebStV), Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Da hier eine Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer zu Beginn des streitigen Befreiungszeitraums 15‑jährigen Tochter bestand und es an jeglichem Vorbringen oder Anhaltspunkten für eine Rundfunkteilnehmereigenschaft der Tochter der Klägerin fehlt, ist allein darauf abzustellen, ob die Klägerin selbst Empfängerin der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV genannten Leistungen gewesen ist. Diese Eigenschaft als Leistungsempfängerin wäre ‑ nach rechtzeitiger Antragstellung ‑ durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen gewesen. Daran fehlt es indessen.
28Die von der Klägerin beginnend mit dem Bescheid der Vestischen Arbeit Kreis S. vom 29. Juli 2009 vorgelegten Bewilligungsbescheide über Leistungen nach dem SGB II weisen lediglich ihre Tochter N. , nicht aber sie selbst als Leistungsempfängerin aus. Dass auch die Klägerin als "weitere Angehörige" und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in den Bescheiden ‑ sowohl bei der Bedarfsermittlung als auch bei der Berechnung der Einkünfte jeweils ohne Ausweisung von Geldbeträgen ‑ genannt wird, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass sie statt oder neben ihrer Tochter als Leistungsempfängerin anzusehen wäre. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass wegen des aus den Bescheiden hervorgehenden Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft ‑ bei der es sich der Sache nach um eine Einstands‑ bzw. Anrechnungsgemeinschaft handelt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) und die nicht wegen des auf die Klägerin zutreffenden Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II (Bezug einer Rente wegen Alters) in Frage gestellt ist ‑
29vgl. zum Letzteren BSG, Urteil vom 15. April 2008 ‑ B 14/7b AS 58/06 R ‑, FEVS 60, 259 = NDV‑RD 2008, 115 = juris, Rn. 31, m. w. N.
30unmittelbar aus den Leistungsbescheiden jedenfalls vom 29. Juli 2009 und vom 28. Juni 2011 ersichtlich wird, dass eine Überschussanrechnung des ihren persönlichen Bedarf übersteigenden Renteneinkommens der Klägerin auf den Arbeitslosengeld‑II‑Anspruch der Tochter stattgefunden hat. Denn nur so kann erklärt werden, dass der Tochter der Klägerin nicht nach Abzug des Kindergeldes der volle Bedarf im Sinne des SGB II zuerkannt worden ist, sondern ein Abzug wegen sonstigen Einkommens von 141,51 Euro (Leistungsbescheid vom 29. Juli 2009) bzw. von 150,10 Euro (Leistungsbescheid vom 28. Juni 2011) vorgenommen worden ist. Dabei ist im Leistungsbescheid vom 28. Juni 2011 ausdrücklich ausgeführt, dass der unter dem Punkt "sonstiges Einkommen" genannte Betrag das auf den Anspruch der Tochter N. angerechnete bedarfsübersteigende Einkommen der Klägerin bezeichnet hat. Im Leistungsbescheid vom 29. Juli 2009 fehlt eine solche Klarstellung, ergibt sich aber bei verständiger Betrachtung gleichwohl. Allein diese Anrechnung führt aber nicht dazu, dass auch die Klägerin selbst als Empfängerin von Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV anzusehen wäre.
31Am Fehlen der Eigenschaft als Leistungsempfängerin ist auch nicht deshalb zu zweifeln, weil nach § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ‑ also jedenfalls noch während des Erlasses der Leistungsbescheide der Vestischen Arbeit Kreis S. vom 29. Juli 2009, vom 19. Januar 2010 und vom 28. Juni 2010 ‑ als hilfebedürftig auch galt, wer (wohl seinen eigenen, aber) nicht den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (ganz oder teilweise) aus seinen eigenen Kräften sichern konnte. Denn allein die solchermaßen weit verstandene Hilfebedürftigkeit, die für sich genommen nicht zur Zuerkennung eines eigenen Hilfeanspruchs führt, erfüllt nicht die Voraussetzung des "Empfangs" der betreffenden Sozialleistung. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV entgegen, der auf den bescheinigten Leistungsbezug und nicht auf die abstrakte Hilfebedürftigkeit des Rundfunkteilnehmers abstellt. Abgesehen davon ist mittlerweile die Einbeziehung des Unvermögens, auch den Lebensunterhalt der mit in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicherzustellen, in die Begriffsbestimmung der Hilfebedürftigkeit entfallen, und zwar durch die Änderung des § 9 Abs. 1 SGB II in Art. 2 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24 März 2011 (BGBl. I S. 453, 460).
32Auch aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II folgt keine andere Sichtweise. Nach dieser Bestimmung gilt jede Person einer Bedarfsgemeinschaft, in welcher nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Insoweit kann dahinstehen, ob dies im Sinne einer sog. horizontalen Bedarfsberechnung dazu führt oder führen muss, dass auch der für sich betrachtet selbsthilfefähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft seinem Anteil am Gesamtbedarf der insgesamt hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaft entsprechend zum Hilfeempfänger wird.
33Verneinend für den hier gegebenen Fall eines nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug nach diesem Gesetz ausgeschlossenen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft BSG, Urteile vom 7. November 2006 ‑ B 7b AS 8/06 R ‑, BSGE 97, 217 = FEVS 58, 259 = NDV‑RD 2007, 3 = FamRZ 2007, 724 = juris, Rn. 15, und vom 15. April 2008 ‑ B 14/7b AS 58/06 R ‑, a. a. O. (juris, Rn. 13 und 48).
34Denn jedenfalls geht, worauf es wegen der Bescheidgebundenheit der Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV allein ankommen kann, aus den maßgeblichen vorgelegten Leistungsbescheiden eine ergänzende Hilfebewilligung auch an die Klägerin nicht hervor.
35Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV
36vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, NVwZ‑RR 2012, 29 = ZFSH/SGB 2012, 88 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010 ‑ 16 A 2013/09 ‑; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2007 ‑ 3 O 35/06 ‑, NVwZ‑RR 2008, 327 = juris, Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2009 ‑ 1 D 30/09 ‑, ZFSH/SGB 2009, 560 = juris, Rn. 5; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2009 ‑ 4 LA 406/07 ‑, juris, Rn. 13; Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. (2013), § 6 RGebStV Rn. 22
37und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl von der Rundfunkgebühr befreit werden kann (§ 6 Abs. 3 RundfGebStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010 ‑ 16 A 2013/09 ‑; Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. (2013), a. a. O.
392. Demgegenüber ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus § 6 Abs. 3 RundfGebStV. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV geregelten Fälle hinaus in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Die Voraussetzungen dieser eng auszulegenden Bestimmung, die insbesondere nicht die bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe herausgenommene bloße Einkommensschwäche (vgl. etwa § 1 Nrn. 7 und 8 der zum 1. April 2005 außer Kraft getretenen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993) für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht genügen lässt,
40vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, a. a. O., juris, Rn. 17 bis 22; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 10,
41liegen vor.
42So auch Dau, juris‑PR‑SozR 23/2011 Anm. 2; ohne nähere Begründung ablehnend Bay. VGH, Beschluss vom 10. März 2008 ‑ 7 ZB 07.790 ‑, juris, Rn. 7.
43Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem besonderen Härtefall ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen; es sollen demnach Fälle erfasst werden, die nicht in dem Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV enthalten sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen. Aus den Gesetzesmaterialien geht nur hervor, dass ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegt, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit wie in den Fällen des Abs. 1 nachgewiesen werden kann.
44Landtags‑Drucksache 13/6202, S. 42.
45§ 6 Abs. 3 RundfGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des Absatz 1 erfasst werden. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV lässt erkennen, dass eine bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Es sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Daher soll die Beschränkung der Befreiung auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden können, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des Abs. 3 zugeordnet werden. Die besondere Härte i. S. v. § 6 Abs. 3 RundfGebStV betrifft vielmehr Fälle, die von der Typologie des Absatz 1 nicht erfasst werden. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach Absatz 1 gewähren wollte.
46Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, a. a. O..
47Danach ergibt sich vorliegend folgendes: Die Klägerin hat einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt, der von vornherein auch auf die Prüfung eines besonderen Härtefalles ausgerichtet war (nachfolgend a), ist in einer den Fallgruppen speziell der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 RundfGebStV vergleichbaren Weise bedürftig (b), kann sich auf eine atypische persönliche und wirtschaftliche Situation berufen, deren Berücksichtigung nicht auf eine Umgehung der grundsätzlichen Beschränkung der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV hinausläuft (c) und kann sowohl die Bedürftigkeit als auch die Atypik ihrer Situation durch Bescheide bzw. auf eine vergleichbar verlässliche Weise nachweisen (d). Aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten des laufenden Klageverfahrens ist es schließlich gerechtfertigt, die Rundfunkgebührenbefreiung über den ausdrücklich beantragten Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 hinaus auch auf den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 zu erstrecken (e).
48a) Die Klägerin hat ‑ nach den nicht klar aus der Verwaltungsakte hervorgehenden, aber unbestrittenen Angaben des Beklagten ‑ im Oktober 2009 die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt, so dass ab November 2009 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einsetzte. Dass sie dabei nicht speziell auch auf den Aspekt eines besonderen Härtefalles hingewiesen hat ‑ dies hat sie erst mit ihrem Schreiben an den Beklagten vom 26. Januar 2010 getan ‑, steht der Rundfunkgebührenbefreiung ab November 2009 nicht entgegen. Etwas Abweichendes ergibt sich weder aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag noch aus allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts.
49Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2007 ‑ 3 O 35/06 ‑, NVwZ‑RR 2008, 327 = juris, Rn. 11, und Nieders. OVG, Beschluss vom 26. Mai 2011 ‑ 4 LC 59/10 ‑, ZFSH/SGB 2011, 719 = juris, Rn. 31; anderer Ansicht Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. (2013), § 6 RGebStV Rn. 15a, m. w. N.
50Wenn § 6 Abs. 3 RundfGebStV bestimmt, (auch) die Gebührenbefreiung wegen eines besonderen Härtefalles erfolge (nur) auf Antrag des Rundfunkteilnehmers, besagt das nicht, dass dieser sich ausdrücklich bzw. bei Geltendmachung eines der Katalogtatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gesondert auf den besonderen Härtefall berufen müsste; zumindest genauso naheliegend ist die Schlussfolgerung, dass die Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 RundfGebStV ebenso wie die Befreiung nach einem der Katalogtatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV lediglich überhaupt einen Antrag voraussetzt. Auch im Übrigen entspricht es den normalen Gepflogenheiten des Verwaltungsverfahrensrechts, dass ein Begehren des Bürgers umfassend und nach allen in Frage kommenden rechtlichen Grundlagen zu prüfen ist. Mit der ausdrücklichen oder sinngemäßen Geltendmachung eines besonderen Härtefalles durch den Rundfunkteilnehmer wird kein eigenständiger Verfahrensgegenstand generiert, sondern bei einem einheitlichen Verfahrensziel ‑ der Befreiung entweder wegen eines der Katalogtatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV oder jedenfalls wegen besonderer Härte ‑ lediglich die genaue Rechtsgrundlage und damit das von der Rundfunkanstalt zu bewältige Prüfprogramm umrissen bzw. präzisiert. Der im Rahmen der Mitwirkungspflicht erfolgende Sachvortrag des Bürgers kann zwar Einfluss auf den Prüfungsumfang haben, den die Behörde im jeweiligen Einzelfall anzustellen hat; denn gerade unter den Umständen eines Massenverfahrens können die Rundfunkanstalten nicht von sich aus in Ermittlungen eintreten, die durch das Vorbringen des antragstellenden Rundfunkteilnehmers nicht veranlasst sind. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit des Bürgers, auch die objektiv oder nach seiner Einschätzung einschlägige Rechtsgrundlage für das Beantragte mitzuteilen, besteht demgegenüber nicht. Das gilt umso mehr, wenn wie vorliegend der härtefallbegründende Sachverhalt schon aus dem bei der Antragstellung vorgelegten Bewilligungsbescheid hervorgeht; denn der von der Klägerin übersandte Leistungsbescheid ließ von vornherein erkennen, dass nicht der "Normalfall" einer Leistungsberechtigung des jeweiligen Rundfunkteilnehmers selbst gegeben war, sondern der Sonderfall, in dem erstens die Klägerin als Rundfunkteilnehmerin als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft genannt und zweitens die andere der Bedarfsgemeinschaft angehörende Person, nämlich die Tochter der Klägerin, leistungsberechtigt war. Damit waren dem Beklagten alle wesentlichen Umstände bekannt, die einerseits gegen einen Befreiungsanspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 RundfGebStV, andererseits aber für einen unter wertenden Gesichtspunkten vergleichbaren Fall der Hilfebedürftigkeit sprachen. Nur abrundend erweist sich auch der Hinweis der Klägerin als zutreffend und unterstreicht die Richtigkeit des dargestellten Rechtsverständnisses, dass das vom Beklagten bzw. der seinerzeit für ihn handelnden GEZ herausgegebene Antragsformular nur die einzelnen Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV benannte, aber kein Raum für die spezielle Geltendmachung eines besonderen Härtefalles bestand.
51b) Aus den vorgelegten Bescheiden der Vestischen Arbeit Kreis S. vom 29. Juli 2009 sowie des Jobcenters Kreis S. vom 28. Juni 2011 geht ohne Weiteres hervor, dass die Klägerin und ihre Tochter in den jeweils von den Bescheiden geregelten Zeiträumen zusammen auf dem Niveau von Hilfeempfängern nach dem SGB II gelebt haben, so dass für die Aufbringung der monatlichen Rundfunkgebühr von 17,98 Euro auf die zur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel zurückgegriffen werden musste. Diesem Umstand steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin wegen des ihren regelsatzbemessenen Grundbedarf überschreitenden Renteneinkommens für sich betrachtet die Rundfunkgebühr aufbringen konnte, ohne auf ihre der Deckung des Grundbedarfs dienenden Mittel zurückgreifen zu müssen. Denn aus den genannten Bescheiden geht hervor, dass der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und ihrer Tochter insgesamt nicht mehr als die Summe der notwendigen Lebensbedarfe beider zur Verfügung stand. Da das überschießende Einkommen der Klägerin als "sonstiges Einkommen" auf den notwendigen Lebensunterhalt der Tochter vollen Umfangs angerechnet wurde, stand die Klägerin vor der Wahl, entweder auf ihren eigenen Grundbedarf zuzugreifen, den Grundbedarf ihrer Tochter zu belasten oder auf den weiteren Empfang von Rundfunk und Fernsehen zu verzichten. Keine dieser Alternativen ist ihr von Rechts wegen zuzumuten.
52c) Die Anerkennung eines besonderen Härtefalles in der gegebenen Konstellation einer insgesamt hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaft, innerhalb derer der Rundfunkteilnehmer für sich genommen nicht Bezieher einer Leistung ‑ etwa ‑ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 RundfGebStV ist, läuft auch nicht der Intention des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zuwider, nur den selbst hilfebeziehenden Rundfunkteilnehmer ‑ oder einen Rundfunkteilnehmer, dessen Ehegatte solche Hilfen bezieht ‑ von der Rundfunkgebührenbefreiung zu befreien. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der hinsichtlich der sozialen Notlage identische Fall einer Bedarfs‑ (d.h. Einstands‑)gemeinschaft bei der Schaffung der Katalogtatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV übersehen worden ist. Hierfür spricht auch, dass der Senat bislang mit dieser Fallgruppe nur vereinzelt befasst war.
53Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2009 ‑ 16 A 106/09 ‑ und vom 14. März 2012 ‑ 16 E 1314/11 ‑.
54Der Senat hält es daher ‑ ohne diesbezüglich vollständige Gewissheit erlangen zu können ‑ für denkbar, dass Konstellationen der hier vorliegenden Art nur selten anzutreffen sind und deshalb dem Normgeber weder bei der Einführung der im Grundsatz bescheidgebundenen Rundfunkgebührenbefreiung zum 1. April 2005 noch nachfolgend als regelungsbedürftig vor Augen gestanden haben. Denn jedenfalls die vorliegende Situation des Zusammenlebens eines bereits Altersrente beziehenden Elternteils mit einem minderjährigen Kind ‑ das altersbedingt noch nicht selbst als Rundfunkteilnehmer in Erscheinung tritt ‑ ist vermutlich nur ausnahmsweise anzutreffen. Der Fall der Klägerin verdeutlicht auch, dass nicht stets bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft eine vergleichbare Problemstellung auftritt, sondern dass erst das vollständige Ausscheiden der rentenbeziehenden Klägerin aus dem Leistungssystem nach dem SGB II die Atypik des Falles verursacht hat. Denn bis einschließlich August 2009 war die Klägerin zwar auch schon Rentenbezieherin mit einem ihren individuellen sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Einkommen; gleichwohl führte die seinerzeit für beide ‑ Mutter und Tochter ‑ gegebene Geltung des SGB XII dazu, dass auch die Klägerin im Verhältnis ihres Bedarfs zum Gesamtbedarf hilfebedürftig war und auch tatsächlich einen eigenen Leistungsanspruch besaß. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende und daher zur Anwendung der Härtefallbestimmung führende Ungleichbehandlung in Einzelfällen unabhängig davon bejaht, ob es sich dabei um eine ganz und gar atypische Sachverhaltsgestaltung gehandelt hat.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 ‑ 1 BvR 665/10 ‑, juris.
56Schließlich liegt eine Umgehung ‑ etwa ‑ des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 RundfGebStV auch deshalb fern, weil sich die Klägerin nicht durch das Stellen eines Antrags auf bescheidgebundene Leistungen im Sinne der genannten Bestimmung helfen kann. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der auch vom Senat wiederholt entschiedenen Fallgruppe, in der die betreffenden Rundfunkteilnehmer ‑ möglicherweise wohlweislich ‑ auf die Beantragung einer bescheidgebundenen Sozialleistung verzichtet und so auch die genaue Überprüfung seiner Einkommens‑ und Vermögenssituation durch eine dazu befugte und befähigte Fachbehörde vermieden haben.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2006 ‑ 16 E 696/06 ‑, vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 8 ff., und vom 27. August 2008 ‑ 16 E 975/07 ‑; ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, Rn. 5 ff.; OVG Schl.‑Holst., Beschluss vom 1. Februar 2007 ‑ 2 O 62/06 ‑, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 7 B 06.2642 ‑, NVwZ‑RR 2008, 257 = juris, Rn. 21 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 20. August 2008 ‑ 1 B 429/07 ‑, juris, Rn. 19; Thür. OVG, Beschluss vom 15. April 2009 ‑ 1 ZO 165/09 ‑, juris, Rn. 12 f.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14. Mai 2009 ‑ 4 LC 610/07 ‑, NVwZ‑RR 2009, 845 = ZFSH/SGB 2009, 350 = juris, Rn. 23 ff.
58d) Die härtefallbegründenden Umstände, insbesondere die vollständige Anrechnung des Renteneinkommens der Klägerin auf den ALG‑II‑Anspruch ihrer minderjährigen Tochter mit der Folge, das beide "auf Hartz‑IV‑Niveau" lebten, ergeben sich bei der dem Beklagten obliegenden verständigen Betrachtung der vorgelegten Leistungsbescheide vom 29. Juli 2009 und vom 28. Juni 2011 ohne Weiteres. Insbesondere sprach alles dafür, dass die bei der Tochter der Klägerin als "sonstiges Einkommen" angerechneten Beträge mit dem Einkommensüberhang bei der Klägerin identisch waren, und zwar unabhängig davon, ob die von wechselnden Faktoren ‑ etwa der Gewährung eines Zuschlages wegen Alleinerziehung oder schwankenden Unterkunftskosten ‑ abhängige Hilfeberechnung ohne weiteres nachvollzogen werden konnte. Darüber hinaus ist der im Vordergrund stehende Umstand der vollständigen Überschussanrechnung in dem Bescheid des Jobcenters Kreis S. vom 28. Juni 2011 auf Bl. 2 ausdrücklich hervorgehoben worden. Außerdem hatte die Klägerin selbst im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag vom Oktober 2009 verdeutlicht, dass die geänderte Adressierung der Leistungsbescheide ab September 2009 allein darauf zurückzuführen war, dass ihre Tochter seit der Vollendung des 15. Lebensjahres in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB II "hineingewachsen" war, während zuvor ‑ bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen ‑ eine Bedarfsgemeinschaft nach den Bestimmungen des SGB XII bestanden hatte. Schließlich musste dem Beklagten auch klar sein, dass allein der Umstand, dass die Tochter der Klägerin trotz des Bestehens einer Bedarfs‑ bzw. Einstandsgemeinschaft bis zuletzt Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, zwingend auf eine vollständige Überschussanrechnung bei der Klägerin hinwies.
59e) Der Senat geht wie auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin während des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht gehalten war, weitere laufende Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen, um sich die Möglichkeit einer zeitlich über den ursprünglichen Klagegegenstand hinausweisenden Rundfunkgebührenbefreiung offenzuhalten. Insbesondere konnte es für den Beklagten nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin während des laufenden Verfahrens trotz des Unterlassens weiterer ‑ aufgrund der vom Beklagten eingenommenen Haltung aussichtsloser ‑ Befreiungsanträge ihr Ziel einer zeitlich lückenlosen Rundfunkgebührenbefreiung nicht aufgeben wollte; bereits damit war dem Sinn des Antragserfordernisses hinreichend Rechnung getragen.
60II. Die Klägerin kann demgegenüber für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2011 keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, weil es während dieser Zeitspanne an einer mit den Fallgruppen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV vergleichbaren wirtschaftlichen Notlage der Klägerin und ihrer Tochter gefehlt hat, aufgrund derer eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RundfGebStV angenommen werden könnte. Denn in den für den genannten Zeitraum erlassenen Leistungsbescheiden der Vestischen Arbeit Kreis S. bzw. des Jobcenters Kreis S. vom 19. Januar 2010, vom 28. Juni 2010 und vom 14. Januar 2011 ergibt sich jeweils, dass auf den Arbeitslosengeld‑II‑Anspruch der Tochter der Klägerin nicht ein "sonstiges Einkommen" in der Gestalt des Einkommensüberschusses der Klägerin angerechnet worden ist, weswegen in diesem Zeitraum auch das Gesamteinkommen der Klägerin und ihrer Tochter entsprechend höher war. Das beruhte ganz augenscheinlich auf einem Fehler der jeweiligen Bewilligungsbehörde. Erst im Bescheid des Jobcenters Kreis S. vom 28. Juni 2011 wurde dieser Fehler korrigiert und auch näher erläutert. Damit steht fest, dass die Klägerin und ihre Tochter während des genannten Zeitraums besser als sonstige Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II gestanden haben und insbesondere die Klägerin während dieser Zeit nicht genötigt war, die Mittel zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs bzw. des Lebensbedarfs ihrer Tochter für die Bestreitung der Rundfunkgebühren zu verwenden.
61III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
63Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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