Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 E 219/13
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO
4- vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift OVG Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 S 269/11 -, juris, m. w. N. -
5unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der angegriffene Beschluss ist dem Kläger am 18. Januar 2013 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief dementsprechend mit Ende des 1. Februar 2013 ab. Die Beschwerde ist erst am 8. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
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