Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 467/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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