Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2045/11
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23. April 2009 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 3. August 2009 sowie der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 27. August 2009 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger, der als Berufssoldat im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen die Rückforderung einer überzahlten Fliegerstellenzulage, wobei vorliegend allein noch der Überzahlungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2009 betroffen ist.
3Ab dem 21. Januar 1999 wurde der Kläger als Luftrettungsmeister verwendet. Mit Bescheid vom 18. Februar 1999 wurde ihm aufgrund dieser Verwendung die Stellenzulage für fliegendes Personal – sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige – (Nr. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bzw. – ab dem 1. Januar 2009 – Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) in Höhe von 576,00 DM (= 294,50 Euro) bewilligt. Diese wurde in den Gehaltsbescheinigungen unter der Bezeichnung "Stellenzulage Flieg Pers (III) aktiv" als Bestandteil der Bruttobezüge aufgeführt und mit der Angabe des Bruttobetrages versehen, so zuletzt in der Gehaltsbescheinigung mit der Laufenden Nummer 0054 vom 17. Februar 2004. Im Frühjahr 2004 wurde bei der Berechnung der Bezüge statt dieser Zulage die Zulage bei einer Verwendung als Luftfahrzeugführer (Nr. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) in Höhe von 368,13 Euro eingegeben und ab dem 1. April 2004 als Bestandteil der Bruttobezüge berücksichtigt. Beginnend mit der Gehaltsbescheinigung Lfd. Nr. 0055 vom 23. März 2004 hieß es an entsprechender Stelle nun "Stellenzulage Flieg Pers (II) aktiv, rgf (...) 368,13".
4Am 11. September 2008 wandte der Kläger sich telefonisch an die Beklagte und bat um Einstellung der – vorliegend nicht in Rede stehenden – Erschwerniszulage, welche ihm aufgrund Erkrankung seit dem 1. Juni 2008 nicht mehr zustehe, und bat um eine Rückforderungsrate von jeweils 200,00 Euro (Vermerk Beiakte 1, Blatt 80).
5Als die fliegerische Verwendung des Klägers mit seiner Versetzung im März 2009 zum Fachsanitätszentrum L. -X. (Beiakte Heft 1, Blatt 88) weggefallen war, wurde geprüft, ob er die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Fliegerstellenzulage nach dem Ende der Verwendung erfüllte. Dabei fiel am 11. März 2009 (Beiakte Heft 1, Blatt 92) auf, dass er die "falsche Fliegerzulage" erhalten hatte. Mit Schreiben vom 17. März 2009 hörte die Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd) den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2009 "auf Grund eines bedauerlichen Eingabefehlers" überzahlten, im einzelnen aufgelisteten und sich insgesamt auf 4.561,38 Euro (brutto) belaufenden Bezüge an. Gleichzeitig bat sie um nähere Angaben zur Höhe der dem Kläger möglichen Rückzahlungsraten und wies in den beigefügten "Hinweisen" u.a. auf die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hin.
6Mit Bescheid vom 23. April 2009 forderte die WBV Süd die überzahlten Dienstbezüge in Höhe von 4.561,38 Euro (brutto) zurück und führte zur Begründung im Kern aus: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da die Überzahlung offensichtlich und für ihn erkennbar ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Billigkeitsgründe dafür, ganz oder teilweise von der Rückzahlung abzusehen, seien nicht erkennbar. Sie sei jedoch bereit, ihm vorläufig monatliche Tilgungsraten entsprechend dem unter dem selben Datum ergangenen Aufrechnungsbescheid zu bewilligen.
7Gegen den ihm am 2. Juni 2009 ausgehändigten Bescheid legte der Kläger am 26. Juni 2009 durch seine heutigen Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein und begründete diese wie folgt: Mit Blick auf die Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen sei er entreichert. Hierauf könne er sich auch berufen, da er den Mangel des rechtlichen Grund nicht gekannt habe und nicht habe erkennen müssen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass seine Bezüge etwa wegen der unterschiedlichen Berücksichtigung der Erschwerniszulagen (Dienst zu ungünstigen Zeiten) erheblich variiert hätten. Die anteilige Rückforderung für die Sonderzahlungen sei nicht nachvollziehbar. Außerdem sei der Rückforderungsanspruch insbesondere für die Jahre 2004 und 2005 verjährt.
8Mit Teilabhilfebescheid vom 3. August 2009 verzichtete die WBV Süd auf die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 und setzte den Rückforderungsbetrag auf 2.937,84 Euro (brutto) herab. In einem Aktenvermerk vom 4. August 2009 führte sie aus, die Überzahlung sei "bei der Überleitung des Altverfahrens GEBAS in das Personalwirtschaftssystem (SASPF)" und der "Übersendung des Bescheides über Einstellung der o.g. Zulage" aufgefallen.
9Die Beschwerde im Übrigen wies die WBV Süd mit Beschwerdebescheid vom 27. August 2009 der Sache nach zurück und führte insoweit aus: Bei den zurückgeforderten Sonderzahlungsbeträgen handele es sich um die Anteile der Fliegerstellenzulage an den jährlichen Sonderzuwendungen. Der Entreicherungseinwand greife nicht durch. Dem Kläger sei aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 18. Februar 1999 bekannt gewesen, dass ihm eine Fliegerstellenzulage (nur) in Höhe von 294,50 Euro zustehe. Die Gehaltsbescheinigungen wiesen jedoch im fraglichen Zeitraum Fliegerstellenzulagen in Höhe von 368,13 Euro aus. Daher hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass ein Irrtum vorliege. Vor diesem Hintergrund sei es ohne Belang, dass sein Gehalt wegen diverser Zulagen im Übrigen Schwankungen unterlegen habe. Die Einrede der Verjährung bleibe für die Jahre ab 2006 ohne Erfolg. Da Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Ablauf von 3 Jahren zum Jahresschluss eintrete, könnten die im Januar 2006 entstandenen Rückzahlungsansprüche erst zum 31. Dezember 2009 verjähren.
10Am 2. Oktober 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend hat er geltend gemacht, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Überzahlung zu erkennen. Er habe seine Schulausbildung mit einem Hauptschulabschluss beendet, dann eine Ausbildung als Dreher absolviert und später das Staatsexamen als Rettungsassistent abgelegt. Zudem seien die Gesamtauszahlungsbeträge trotz der Erhöhung der Stellenzulage im April und Mai 2004 niedriger gewesen als bei Abrechnung der niedrigeren Stellenzulage im Februar 2004. Die Abrechnungen seien auf den ersten Blick auch verwirrend und abschreckend gewesen, so dass sich ihm der eingetretene Übertragungsfehler nicht habe aufdrängen müssen. Die getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtswidrig. Denn die Beklagte habe hierbei nicht das behördliche Mitverschulden berücksichtigt, welches in dem Eingabefehler liege. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Veränderungen im strittigen Zeitpunkt nicht ersichtlich seien. Auch habe die erhebliche Länge des Überzahlungszeitraums keine Berücksichtigung gefunden. Darüber hinaus seien sein gesundheitlicher Zustand, der letztlich zum Wegfall der Zulage für fliegendes Personal geführt habe, und seine finanzielle Situation nicht berücksichtigt worden. Er sei Alleinverdiener, seine Frau sei arbeitslos. Auch eine Rückzahlung in monatlichen Raten von 200,00 Euro sei für ihn daher nicht zumutbar.
11Der Kläger hat der Sache nach beantragt,
12den Rückforderungsbescheid vom 23. April 2009 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 3. August 2009 und den hierzu ergangenen Beschwerdebescheid vom 27. August 2009 aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Dem Kläger hätte sich schon bei einem simplen Vergleich der ihm mit Bescheid vom 18. Februar 1999 gewährten und nachfolgend gezahlten Fliegerstellenzulage i.H.v. 576,00 DM (= 294,50 Euro) einerseits und des im Überzahlungszeitraum in den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesenen Betrages von 363,13 Euro andererseits ohne weitere Berechnungen aufdrängen müssen, dass eine Überzahlung vorliege. Ein solcher Vergleich dürfe von einem Beamten des mittleren Dienstes problemlos erwartet werden. Schlichtweg nicht nachvollziehbar sei, dass dies durch weitere Angaben in den Gehaltsbescheinigungen oder durch die Schwankungen der Bezüge wesentlich erschwert worden sein könnte. Der Umstand, dass der Grund für die Überzahlung in der Sphäre der Beklagten liege, wirke sich nicht auf den Rückzahlungsanspruch aus. Die Billigkeitsentscheidung sei schon mit Blick auf die Einräumung einer Ratenzahlung nicht zu beanstanden.
16Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die nach der Teilabhilfe allein noch in Rede stehende Rückforderung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei nach §§ 12 BBesG, 812 ff. BGB verpflichtet, den zuletzt noch geforderten, ohne Rechtsgrund erhaltenen Betrag herauszugeben. Dass der fragliche Betrag von 2.937,84 Euro rechtsgrundlos an den Kläger geleistet worden sei, sei unstreitig. Der Kläger könne sich insoweit nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG verschärft hafte. Nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB könne sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG stehe es dabei der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe den Mangel des rechtlichen Grundes grob fahrlässig nicht erkannt. Bei der von ihm im Rahmen der Treuepflicht zu erwartenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen hätten ihm schon bei einer einfachen Durchsicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen kommen müssen. Ihm hätte ohne Weiteres auffallen können und müssen, dass ab der Besoldungsmitteilung Nr. 55 die Fliegerstellenzulage statt in der mit Bescheid vom Februar 1999 bewilligten Höhe von 294,50 Euro mit einem Betrag von 368,13 Euro ausgewiesen gewesen sei. Zudem habe die Bezeichnung der Zulage in den Gehaltsbescheinigungen gewechselt. Auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (Hauptschulabschluss, Dreher, Luftrettungsmeister) hätten ihm daher zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Höhe seiner Fliegerzulage kommen und diese Zweifel ihn veranlassen müssen, insoweit bei der Besoldungsstelle nachzufragen. Dies gelte um so mehr, als von dem Beamten bzw. Soldaten zumindest Grundkenntnisse der Grundlagen der Besoldung und Versorgung erwartet werden könnten, wozu hier das Wissen gehöre, dass eine Änderung der Zulagengewährung zumindest einen Änderungsbescheid voraussetze. Den Kläger könne auch nicht entlasten, dass es im ersten Monat der Überzahlung (April 2004) keine Veränderung besoldungsrechtlich relevanter Umstände gegeben und er deshalb keinen besonderen Anlass gehabt habe, die Besoldungsmitteilungen zu prüfen. Denn die Prüfungspflicht sei nicht auf besondere Anlässe beschränkt, sondern betreffe alle ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen, also auch die laufenden Besoldungsmitteilungen. Ebensowenig sei in diesem Zusammenhang beachtlich, dass die Gesamtauszahlungsbeträge aufgrund der Erschwerniszulage stark variiert hätten, da die Fliegerstellenzulage in der Besoldungsmitteilung jeweils gesondert gekennzeichnet und ausgewiesen gewesen sei. Für das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs dem Grunde nach komme es grundsätzlich auch nicht darauf an, dass die Beklagte aus eigener Unachtsamkeit mehrere Jahre lang den höheren Betrag für die Fliegerzulage gezahlt habe. Entscheidend für die Frage der verschärften Haftung sei allein die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen auf Seiten des Leistungsempfängers, nicht hingegen auf Seiten des Leistenden. Auch ein etwaiges Mitverschulden der Behörde an der Entstehung der Überzahlung senke nicht die Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen sei, ob der Leistungsempfänger seinerseits die Rechtsgrundlosigkeit einer erfolgten Überzahlung von Bezügen hätte erkennen müssen. Es könne allenfalls bei der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein. Der Rückforderungsanspruch sei im Zeitpunkt seiner Geltendmachung im April 2009 zumindest für die Jahre ab 2006 auch noch nicht verjährt. Auch die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sei nicht zu beanstanden, die hier in dem Angebot liege, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten entsprechend dem unter demselben Datum ergangenen Aufrechnungsbescheid zu tilgen. Dafür, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung verpflichtet gewesen wäre, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, bestünden keine Anhaltspunkte. Namentlich liege mit dem bloßen Eingabefehler kein – insoweit aber erforderliches – qualifiziertes Mitverschulden der Beklagten, sondern nur ein "normales" Fehlverhalten vor. Auch die Dauer der Überzahlung könne ein qualifiziertes Mitverschulden der Beklagten nicht begründen. Es wäre dem Kläger bei der gebotenen Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen vielmehr ein Leichtes gewesen, den Fehler zu erkennen und die lang andauernde Überzahlung durch eine Rückfrage bei der Beklagen zu verhindern. Der geltend gemachte gesundheitliche Zustand des Klägers habe für sich genommen nicht in die Billigkeitsentscheidung einfließen müssen. Etwa hieraus resultierende finanzielle Belastungen habe der Kläger bis zu dem insoweit auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht dargelegt. Gleiches gelte für die Arbeitslosigkeit seiner Frau. Soweit der Kläger nunmehr eine Rückzahlung in monatlichen Raten von 200,00 Euro nicht für zumutbar halte, könne er auch jetzt noch die Festsetzung geringerer Raten beantragen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides habe die Beklagte mangels entsprechenden Vortrags des Klägers jedoch noch keine Veranlassung gehabt, ihm geringere Raten anzubieten. Sie habe sich bei der angebotenen Ratenhöhe vielmehr an dem Betrag orientiert, den der Kläger bei Rückzahlung der überzahlten Erschwerniszulage von Dezember 2008 bis März 2009 von sich aus angeboten habe.
17Die mit Senatsbeschluss vom 9. August 2012 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Er hafte nicht verschärft, weil der Mangel des rechtlichen Grundes nicht offensichtlich i.S.d. § 12 Abs. 2 BBesG sei. Eine solche Offensichtlichkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und – 2 C 4.11 –) noch nicht vor, wenn (nur) Zweifel bestünden und es einer Nachfrage bedürfe. So liege der Fall hier, da der fehlerhaften Besoldungsmitteilung keine besoldungsrelevanten Änderungen vorausgegangen seien. Ferner sei die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft. Denn der (im einzelnen gar nicht nachvollziehbare, jedenfalls nicht auf die 2006 erfolgte Umstellung des Verfahrens GEBAS in das System SASPF zurückführbare) Fehler, der zur Überzahlung geführt habe, sei allein von der Beklagten zu verantworten und nicht etwa auf fehlerhafte Angaben des Klägers zurückzuführen. Die Beklagte habe es sogar schuldhaft versäumt, bei den fünf Veränderungen an dem Datensatz der Fliegerzulage, welche zwischen dem 21. Januar 1999 und 22. Januar 2004 stattgefunden hätten, die Richtigkeit der Art der Zulage zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den zitierten Entscheidungen ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages für als im Regelfall angemessen erachtet. Dieser Prozentsatz müsse hier aber noch höher liegen, da aus den vorgetragenen Gründen (Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau, eigener Gesundheitszustand) kein Regelfall gegeben sei. Mit Blick auf diese wirtschaftlichen Probleme sei ihm auch die Zahlung der angebotenen Raten nicht zumutbar, weshalb von der Rückforderung (insgesamt) abzusehen sei. Allein schon die fehlerhafte Billigkeitsentscheidung müsse zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
18Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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1 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 den Rückforderungsbescheid vom 23. April 2009 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 3. August 2009 und den hierzu ergangenen Beschwerdebescheid vom 27. August 2009 aufzuheben,
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2 die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag formuliert. Zur Begründung ihres sinngemäßen Begehrens, die Berufung zurückzuweisen, führt sie aus: Die fehlerhafte Erhöhung der Fliegerstellenzulage von 294,50 Euro um 73,63 Euro monatlich könne keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden. Auch habe die Überzahlung nicht im ausschließlichen Verantwortungsbereich der Verwaltung gelegen. Denn sie sei für den Kläger leicht erkennbar gewesen, und der Fehler der Verwaltung liege nur im versehentlichen, wohl auf einer Verwechselung beruhenden und damit nur leicht fahrlässigen Betätigen einer falschen Computertaste. Bei derartig leichten Versäumnissen sei das vom Kläger bemühte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Die Rückzahlung in Raten von jeweils 200,00 Euro brutto sei dem Kläger auch mit Blick auf die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau und des Wegfalls der Erschwerniszulage zumutbar. Denn die Rückzahlung reduziere die monatlichen Nettobezüge des Klägers von 3.096,73 Euro (Stand: Dezember 2011) lediglich um 136,17 Euro.
24Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter erklärt; die entsprechenden schriftsätzlichen Erklärungen des Klägers datieren vom 25. Februar 2013 (Einverständnis Berichterstatter) und 25. März 2013 (Verzicht auf mündliche Verhandlung).
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist begründet. Zwar steht der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2009 überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG zu, welcher auch nicht verjährt ist (nachfolgend 1.). Die Beklagte hat aber die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen (nachfolgend 2.). Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG getroffenen Rückforderungsentscheidung (nachfolgend 3.).
291. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten findet seine Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG.
30Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge, zu welchen auch die hier in Rede stehenden Zulagen und jährlichen Sonderzahlungen zählen bzw. gezählt haben (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Es unterliegt keinen Zweifeln und ist auch zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig, dass die Beklagte dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum monatlich die bei einer Verwendung als Luftfahrzeugführer zu gewährende Stellenzulage (Nr. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) in Höhe von 368,13 Euro gezahlt und auch bei den Sonderzahlungen 2006, 2007 und 2008 einen dieser Zulage entsprechenden Anteil geleistet hat, obwohl dem Kläger durchgängig nur die bei Verwendung als sonstigem ständigem Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zu gewährende, auch der Berechnung der Sonderzahlungen zugrundezulegende Stellenzulage zustand (Nr. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bzw. – ab dem 1. Januar 2009 – Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B), welche sich monatlich auf 294,50 Euro belief. Diese Zuvielzahlungen belaufen sich insgesamt auf den nach der Teilabhilfe allein noch in Rede stehenden, zutreffend berechneten Gesamtbetrag von 2.937,84 Euro.
31Der Rückforderung des danach ohne Rechtsgrund Erlangten steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger sei nicht mehr bereichert (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Zuvielzahlungen (73,63 Euro bzw. mit Sonderzahlungsanteil 95,72 Euro brutto) und des langen, 39 Monate umfassenden Überzahlungszeitraums anzunehmen, dass der Beamte diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat.
32Vgl. insoweit (zu Beträgen zwischen 21,74 Euro und 52,64 Euro, teilweise zuzüglich der anteilig überzahlten Sonderzuwendung bis zu 34,74 Euro) Hamburgisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, NordÖR 2010, 209 = juris, Rn. 21, und (nachfolgend) BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 8.
33Der Kläger kann sich auf den Einwand der Entreicherung aber nicht berufen, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Regelungen der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Die Voraussetzungen der soeben angeführten Regelung liegen hier vor.
34Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dann offensichtlich im vorgenannten Sinne, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar ist.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10, und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16, vom 9. Mai 2006 – 2 C 12.05 –, NVwZ-RR 2006, 627 = RiA 2006, 275 = juris, vom 28. Februar 1985– 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 21, und vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, ZBR 1983, 185 = juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2006 – 1 A 2509/05 –, juris, Rn. 23 f., = NRWE, Rn. 26 f., m.w.N.
36Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982– 2 C 14.81 –, a.a.O. = juris, Rn. 22.
38Das gilt insbesondere auch bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11, und – 2 C 15.10 –, a.a.O., juris, Rn. 17, jeweils m.w.N., sowie vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten).
40Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11, und – 2 C 15.10 –, a.a.O., juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.
42In Anwendung dieser Grundsätze musste es sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen, dass die jeweils als "Gehaltsbescheinigung" bezeichneten Besoldungsmitteilungen beginnend mit Laufender Nr. 0055 vom 23. März 2004 fehlerhaft waren. Bereits die simple Lektüre dieser Gehaltsbescheinigungen musste ihm klar vor Augen führen, dass die Beklagte der Berechnung seiner Bruttobezüge irrtümlich eine ihm nicht zustehende Zulage zugrundegelegt hatte. Die in Rede stehenden Bescheinigungen, in denen alle Bestandteile der Bezüge aufgeschlüsselt, d.h. im Einzelnen aufgeführt waren, wiesen als Zulage (neben den hier nicht in Rede stehenden weiteren Zulagen) die "Stellenzulage Flieg Pers (II) aktiv, rgf" und insoweit einen Bruttobetrag von 368,13 Euro aus, obwohl dem Kläger, wie zuletzt in der Besoldungsmitteilung des Vormonats (Laufende Nr. 0054 vom 17. Februar 2004) aufgeführt – seit 1999 unverändert lediglich eine "Stellenzulage Flieg Pers (III) aktiv" mit einem Bruttobetrag von 576,00 DM bzw. 294,50 Euro zustand. Gerade der Umstand, dass sich der angesetzte Betrag "auf einen Schlag" erheblich, nämlich um etwa 25 Prozent erhöht hatte, musste dem Kläger deutlich vor Augen führen, dass insoweit ein Fehler vorlag. Denn eine solche Erhöhung konnte ganz offensichtlich nicht auf eine Besoldungserhöhung zurückzuführen sein, und es hatten sich in den Verhältnissen des Klägers bezogen auf die Gewährung einer Fliegerstellenzulage auch keine Veränderungen ergeben: Der Bewilligungsbescheid vom 18. Februar 1999 hatte nach wie vor Bestand, und der Kläger wurde weiterhin als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger verwendet.
43Es ist auch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen der Fehler in den Besoldungsmitteilungen ab Nr. 0055 für den Kläger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein könnte. Denn es leuchtet nicht ein, dass es einem Soldaten des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppe A 8), welcher eine Ausbildung als Dreher absolviert und nachfolgend das (anspruchsvolle) Staatsexamen als Rettungsassistent bestanden hat, nicht möglich sein sollte, vermittels einer einfachen Lektüre seiner Besoldungsmitteilung zu erkennen, dass dort statt der ihm seit langem unverändert zustehenden Fliegerstellenzulage i.H.v. 294,50 Euro brutto auf einmal eine deutlich höhere Zulage berücksichtigt worden ist. Dass der Kläger über entsprechende Fähigkeiten verfügt, hat er außerdem durch ein anderes aktenkundiges Verhalten belegt. Er hat sich nämlich im September 2008 an die Besoldungsstelle mit der Bitte gewandt, die Zahlung einer ihm nicht mehr zustehenden Erschwerniszulage einzustellen, und um Ratenzahlung bei der Zurückführung der überzahlten Beträge gebeten.
44Die Bewertung, dass das Fehlen des Rechtsgrundes für die Überzahlungen hier für den Kläger auf der Hand liegen musste, wird durch dessen Einwände nicht entkräftet.
45Dem Einwand des Klägers, er habe deshalb keinen besonderen Anlass zur Überprüfung der Gehaltsbescheinigungen gehabt, weil es keine für den ersten Monat der Überzahlung bedeutsame Veränderung besoldungsrechtlich relevanter Umstände gegeben habe, ist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengetreten. Einem Beamten obliegt die Prüfung von Besoldungsmitteilungen auf das Vorliegen (offensichtlicher) Fehler nicht erst dann, wenn in der fraglichen Mitteilung die zuvor erfolgte Änderung besoldungsrechtlich relevanter Umstände umgesetzt wird und es sich ihm schon deswegen aufdrängen muss, insoweit besondere Sorgfalt walten zu lassen. Es obliegt ihm als Ausfluss seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht vielmehr schon generell, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
46Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, a.a.O. = juris, Rn. 22.
47Auch der Einwand, die monatlichen Gesamtauszahlungsbeträge hätten gerade in den Monaten direkt vor und nach der fehlerhaften "Erhöhung" der Stellenzulage aufgrund des Bezuges einer der Höhe nach schwankenden Erschwerniszulage derart variiert, dass eine Erhöhung der Gesamtbezüge gar nicht erkennbar gewesen sei, greift nicht durch. Dieser Einwand könnte nur dann beachtlich sein, wenn die Besoldungsmitteilungen lediglich einen (monatlich schwankenden) Gesamtbetrag der Bruttobezüge ausgewiesen hätten, so dass eine genauere Prüfung gar nicht möglich gewesen wäre. Hier lag der Fall, wie bereits dargestellt, aber anders. Denn die Fliegerstellenzulage war in den Gehaltsbescheinigungen gesondert aufgeführt, und zwar textlich und dem Betrage nach, so dass entsprechende Änderungen leicht erkannt werden konnten. Gerade wegen des Umstandes, dass die monatlichen Gesamtbezüge des Klägers nach Maßgabe der in unterschiedlicher Höhe anfallenden Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten schwankten, konnte der Kläger seiner Obliegenheit, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, überhaupt nur durch eine – hier offensichtlich ausgebliebene – Kontrolle der einzelnen, gesondert ausgeworfenen Besoldungsbestandteile genügen.
48Das weitere Vorbringen des Klägers, die "Abrechnungen" seien auf den ersten Blick "verwirrend" und "abschreckend" gewesen, so dass sich ihm der eingetretene Übertragungsfehler nicht habe aufdrängen müssen, überzeugt ersichtlich nicht. Zum einen hat der Kläger die soeben wiedergegebene pauschale Behauptung in keiner Weise begründet. Zum anderen verdeutlicht bereits ein Blick auf die bei den Akten befindlichen Gehaltsbescheinigungen, dass diese überaus übersichtlich gestaltet sind. Das gilt namentlich für die Auflistung der Bestandteile der Bruttobezüge: Jeder einzelne Bestandteil ist dort nacheinander aufgeführt, und zwar insbesondere mit dem maßgeblichen Datum, einer Schlüsselziffer, einer textlichen Umschreibung und dem sich im laufenden Monat ergebenden Betrag (z.B: "01.03.04 1000 Grundgehalt der BesGr A 8, Stufe 07 ... 2.122,54").
49Schließlich ist es für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft; ein etwaiges Mitverschulden der Behörde kann vielmehr nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein.
50So schon BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, a.a.O. = juris, Rn. 22, und vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, NVwZ-RR 1990, 622, = juris, Rn. 20, jeweils m.w.N.
51Die nach alledem bestehenden, monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2009 sind noch nicht verjährt. Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die – wie hier – nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren gemäß § 195 BGB (n.F.) nach drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist vorbehaltlich einer abweichenden, hier nicht ersichtlichen Bestimmung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen, d.h. derjenigen Behörde, die nach der behördlichen Zuständigkeitsverteilung zur Entscheidung über den Rückforderungsanspruch berufen ist.
52Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 14 f.
53Der Anspruch auf Rückzahlung ist mit der rechtsgrundlos erfolgten Leistung der fraglichen monatlichen Beträge an den Kläger im jeweiligen Auszahlungsmonat entstanden. Der den Monat Januar 2006 betreffende – hier "älteste" – Anspruch ist also im Januar 2006 entstanden. Unterstellt man zugunsten des Klägers, die zuständige Behörde habe als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ohne grobe Fahrlässigkeit bereits bei Auszahlung Kenntnis erlangen müssen, so beginnt die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist hier mit dem Schluss des Jahres 2006 und endet damit erst mit dem Schluss des Jahres 2009. Der im Juni 2009 bekanntgegeben Rückforderungsbescheid vom 23. April 2009, der gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist hemmt, ist folglich jedenfalls für die hier streitigen Überzahlungen in den Jahren 2006 bis 2009 vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden.
542. Die Beklagte hat aber die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 f., und – 2 C 15.10 –, a.a.O., juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6.
56Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. (Auch) in diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 20, und – 2 C 15.10 –, a.a.O., juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6.
58In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die getroffene, sich in der Gewährung von Ratenzahlung erschöpfende Billigkeitsentscheidung der Beklagten als ermessensfehlerhaft. Aufgrund der vorliegend festzustellenden überwiegenden Mitverursachung der Überzahlung durch die Behörde war es geboten, von der Rückforderung teilweise abzusehen. Angemessen erscheint hier dabei ein Absehen in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages, da ein Regelfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist.
59Die Beklagte hat die Überzahlung bei wertender Betrachtung, wie die nachfolgenden Ausführungen verdeutlichen, überwiegend verursacht. Wesentliches Gewicht hat bei dieser Bewertung, dass der Sachbearbeiter der Beklagten, der – aus welchen Gründen auch immer – im März 2004 bei der Berechnung der Besoldung des Klägers die falsche Fliegerstellenzulage eingegeben hat, zunächst, wenn möglicherweise auch nur leicht fahrlässig, die alleinige Ursache für die nachfolgend erfolgten Überzahlungen gesetzt hat. Der Kläger hat insoweit hingegen keinen Verursachungsbeitrag geleistet, namentlich nicht durch fehlerhafte Angaben. Erst im weiteren Verlauf hat der Kläger dadurch, dass er – wie festgestellt – die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, selbst auch eine Ursache für die (weiteren) Überzahlungen gesetzt. Dem steht aber mit grundsätzlich gleichem Gewicht gegenüber, dass auch die Beklagte den von ihr begangenen Fehler während eines ausgesprochen langen Zeitraums (März/April 2004 bis März 2009) nicht bemerkt, also z.B. keine Richtigkeitskontrollen durchgeführt hat. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe es sogar schuldhaft versäumt, bei den durchgeführten fünf Veränderungen an dem Datensatz der Fliegerzulage, welche zwischen dem 21. Januar 1999 und dem 22. Januar 2004 stattgefunden haben, die Richtigkeit der Art der Zulage zu überprüfen, greift allerdings nicht durch und belegt deshalb keine insoweit u.U. noch zusätzlich gesteigerte Mitverursachung. Denn diese Veränderungen am Datensatz hätten schon deshalb nichts zur Entdeckung des Fehlers beitragen können, weil dieser der Beklagten erst nachfolgend – im März 2004 – unterlaufen ist. Schließlich ist zugunsten des Klägers in die Betrachtung einzustellen, dass es sich um relativ geringe Überzahlungsbeträge gehandelt hat und dass insoweit Entreicherung eingetreten ist.
60Vgl. insoweit auch die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 21, nach welchen die Vorinstanz in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt hat, und die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Hamburgischen OVG vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, a.a.O., juris, Rn. 34 f. (Fehler bei der Behörde: die Besoldungsstelle führte eine Zahlungsanweisung der Personalstelle versehentlich nicht aus; keine fehlerhaften Angaben des Klägers, sondern nur keine Überprüfung der Besoldungsmitteilungen und keine Nachfrage; geringe Höhe der einzelnen Überzahlungsbeiträge und gegebene Entreicherung).
61Überwiegt nach alledem hier der Verursachungsbeitrag der Beklagten den des Klägers, so kann das Ergebnis nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, die (geringere) Mitverursachung durch den Kläger als solche verbiete bereits generell ein teilweises Absehen von der Rückforderung. Dies würde nämlich die in den Urteilen vom 26. April 2012 entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon im Ansatz verfehlen. Denn diese Rechtsprechung setzt ja gerade voraus, dass der Beamte sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, dass also § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu seinen Lasten eingreift.
62Es erscheint hier angemessen, dem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass im Ermessenswege von einer Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abgesehen wird; dies entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint hier hingegen nicht geboten, weil weitere Umstände, die dies verlangen könnten, nicht erkennbar geworden sind. Namentlich hat der Kläger keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargetan. Sein– überhaupt erst im Klageverfahren erfolgter – Vortrag, die beabsichtigte Rückforderung sei ihm wegen der Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau und seiner eigenen Erkrankung nicht zuzumuten, ist durchgängig ohne jede Substanz geblieben. Unabhängig davon ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb eine zusätzliche monatliche Nettobelastung von 136,17 Euro bei einem Nettogehalt vonnahezu 3.100,00 Euro (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 23. November 2011 vorgelegte, nach dem damaligen Stand vorgenommene Simulationsberechnung) besondere wirtschaftliche Probleme hervorrufen können soll. Die tatsächliche Belastung des Klägers wird sich sogar noch als deutlich niedriger erweisen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es bei der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu treffenden Entscheidung außerdem in der Regel der Billigkeit, bei – hier gegebenen – wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum schon im Bescheid solche Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen.
63Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 22.
64Das führt hier unter Berücksichtigung einer Reduzierung der Rückforderungssumme um 30 Prozent auf einen monatlichen Rückforderungsbetrag in Höhe von nur 52,73 Euro brutto (2.056,49 Euro dividiert durch 39 Monate); die Nettobelastung wird noch signifikant darunter liegen.
653. Die festgestellte Rechtsfehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG getroffenen Rückforderungsentscheidung. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.
66Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 23, und – 2 C 15.10 –, a.a.O., juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6.
67Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nach seinen persönlichen Verhältnissen und aufgrund der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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