Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 772/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Kläger geht zunächst fälschlich davon aus, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte einzelne Ereignisse ermitteln müssen, auf die sich die vom Beurteiler, LRD K. (seinerzeit RD K. ), geäußerte Einschätzung mangelnder Teamfähigkeit stützen ließe. Dabei verkennt der Kläger Folgendes:
6Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 = juris, Rn. 11, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 = juris, Rn. 7, vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, NVwZ 2003, 1398 = juris Rn. 17, vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 –, BVerwGE 107, 360 = juris, Rn. 12, vom 27. Oktober 1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12 = juris, Rn. 13, vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = juris, Rn. 18;Urteile des Senats vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 35 = NRWE; vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30 = NRWE, vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris,Rn. 25 ff., und vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 Nr. 68 = juris, Rn. 34 f.
8Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Beurteilung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob sich diese auf bestimmte Tatsachen oder auf ein Werturteil stützt. Dabei ist zu beachten, dass auch ein auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil keines Tatsachenbeweises zugänglich ist. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse oder ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d.h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
9Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. März 2013 – 3 ZB 11.1269 –, juris, Rn. 5.
10Der Beurteiler muss sich nicht allein aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen bzw. der Befähigung und Eignung des zu Beurteilenden machen, sondern er kann dieses Bild durch (ergänzende) Ausschöpfung anderer geeigneter Erkenntnisquellen gewinnen, wie namentlich durch Beurteilungsbeiträge bzw. Befragung anderer Personen, welche die Dienstausübung des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennen. Was Feststellungen und Bewertungen Dritter betrifft, ist der Beurteiler an diese nicht gebunden. Da die Entscheidung über die Beurteilung letztlich von ihm verantwortet wird, kann (und ggf. muss) er vielmehr auf der von ihm ermittelten Erkenntnisgrundlage selbstständige Gewichtungen und Bewertungen vornehmen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 46 f.; Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 37 = NRWE; Beschlüsse des Senats vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, IÖD 2013, 86 = juris, Rn. 29 = NRWE; vom 19. Dezember 2012 – 1 A 7.11 –, juris, Rn. 9 = NRWE, und vom 14. März 2012 – 1 B 1042/11 –, juris, Rn. 17 = NRWE.
12Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Beurteilung zu Recht nicht beanstandet. Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass es sich bei dem in Streit stehendem Kriterium mangelnder Teamfähigkeit um ein Werturteil handelt, bezüglich dessen es nach den oben gemachten Ausführungen nicht Aufgabe des Gerichts ist, nach nachweisbaren Einzelereignissen zu forschen, die seine Annahme entweder stützen oder widerlegen. Der Beurteiler LRD K. hat seine entsprechende Einschätzung gerade nicht an einem einzelnen Ereignis festgemacht, sondern hat sie auf entsprechende Bewertungen der Vorgesetzten des Klägers, ZOAR L. und ZAR U. , gestützt. Diese haben ihrerseits nachträglich bestätigt, den Kläger so eingeschätzt zu haben (Stellungnahmen von ZOAR L. vom 8. Februar 2010 und vom 26. September 2010 sowie von ZAR U. vom 27. Januar 2010 und vom 24. September 2010). Das haben sie im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe sich einseitig um nur einen Teil seiner Aufgaben gekümmert, nämlich um diejenigen Aufgaben, die seinem Spezialgebiet entsprochen hätten; das sei zu Lasten der übrigen Kollegen gegangen (Stellungnahmen L. vom 8. Februar 2010, S. 1 unten; vom 26. September 2010, S. 1 unten, 2 oben, 3 f.; Stellungnahmen U. vom 27. Januar 2010, S. 2 unten (zu Nr. 4); vom 24. September 2010, S. 3). Entsprechendes sei auch in der Beurteilungsbesprechung vom 16. September 2008, an der ZOAR L. und ZAR U. teilgenommen haben, zur Sprache gekommen (Stellungnahme U. vom 27. Januar 2010 zu Teilziffer 6.3). Jedenfalls inhaltlich hat sich der Beurteiler LRD K. offenbar auf entsprechende Einschätzungen der beiden genannten Vorgesetzten des Klägers berufen, indem er seinerseits zu der Bewertung mangelnder Teamfähigkeit kam. So ist jedenfalls seine erläuternde Äußerung in der Stellungnahme vom 1. Februar 2010 zu verstehen, wonach die beiden genannten Vorgesetzten des Klägers dargestellt hätten, „dass es in der Zusammenarbeit mit Kollegen/Kolleginnen und Vorgesetzten verschiedentlich zu Schwierigkeiten kam“. Schon die Formulierung „verschiedentlich“ zeigt zudem, dass die Bewertung des Beurteilers sich nicht auf einen bestimmten Sachverhalt, sondern auf eine Vielzahl von Eindrücken stützt. Zugleich macht diese Formulierung deutlich, dass es durchaus auch Einzelfälle gegeben haben mag, in denen es nicht zu den genannten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit gekommen ist. In Übereinstimmung mit den bereits zitierten Stellungnahmen der beiden Vorgesetzten des Klägers betont der Beurteiler in diesem Zusammenhang im Übrigen die guten fachlichen Leistungen des Klägers, was für die Ausgeglichenheit und Sachlichkeit der Beurteilung spricht. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme vom 24. September 2010.
13Soweit der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags vom 21. März 2012 unter Punkt 1.3 weitere Umstände anführt, die die erstinstanzliche Entscheidung nach seiner Auffassung fehlerhaft erscheinen lassen, verfängt dieses Vorbringen nicht. Im Einzelnen (der dortigen Gliederung a) bis f) folgend):
14a) Soweit der Kläger beanstandet, dass ZAR U. die Beurteilung nicht vorbereitet habe, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Denn dieser Vortrag schließt den naheliegenden und ausreichenden Umstand nicht aus, dass der Beurteiler LRD K. sich ggf. mündlich bei ZAR U. erkundigt und das Ergebnis dieser Erkundigung in der Beurteilung berücksichtigt hat. Anders ist die mehrfache Bezugnahme auf die Äußerung von ZAR U. in den genannten Stellungnahmen von LRD K. nicht zu erklären. Von einer förmlichen Vorbereitung hat dieser – soweit ersichtlich – nie gesprochen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass nach Angaben des LRD K. sich u. a. ZAR U. in der Gremiumsbesprechung zur Vorbereitung der Beurteilung entsprechend geäußert habe. Seine Anwesenheit bei dieser Besprechung am 16. September 2008 steht nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Anwesenheitsliste außer Zweifel.
15b) Soweit der Kläger moniert, LRD K. habe sich bei der Berücksichtigung der Einschätzungen von ZOAR L. und ZAR U. nicht hinreichend auf Fakten gestützt, ist hierzu bereits alles Erforderliche eingangs ausgeführt worden.
16c) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Einlassung des Klägers, er habe die Begründungen der beiden genannten Vorgesetzten widerlegt, jedenfalls aber substantiiert bestritten. Da es hier nicht um den Beweis von Tatsachen geht (s. o.), kommt es hierauf nicht an.
17d) Die Hervorhebung positiver Eignungs- und Leistungsmerkmale des Klägers ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Wie bereits ausgeführt, haben ZOAR L. , ZAR U. und auch LRD K. in ihren jeweiligen Stellungnahmen diese ausdrücklich berücksichtigt. Hierauf ist auch das Verwaltungsgericht auf S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks eingegangen. Insbesondere nach der Erläuterung von LRD K. sind die positiven Ergebnisse der Arbeit des Klägers in seine Gesamtbeurteilung eingeflossen und haben damit im Vergleich zu anderen Beamten, die wie der Kläger erstmalig im Amt als Zollhauptsekretär beurteilt wurden, sogar zu einem „bereits herausgehoben[en]“ Ergebnis geführt (Stellungnahme von LRD K. vom 14. Dezember 2011).
18e) Soweit der Kläger beanstandet, der Vorwurf mangelnder Teamfähigkeit sei nicht begründbar, weil es zu keinem Zeitpunkt feste Teams gegeben habe, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen und ist auch aus sich heraus nicht schlüssig. Denn es erschließt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch ist sonst erkennbar, warum ein Beamter nicht auch bei wechselnder Zusammensetzung von Arbeitseinheiten sowie ggf. auch allgemein im Umgang mit den Kollegen seine (u. U. mangelnde) Teamfähigkeit zeigen können soll. Dass es niemals in diesem Zusammenhang eine Beschwerde über den Kläger gegeben haben soll, kann als wahr unterstellt werden, zieht die Richtigkeit der Einschätzung des Beurteilers aber nicht durchgreifend in Zweifel. Das gilt, zumal ZOAR L. in seiner Stellungnahme vom 26. September 2010 auf S. 3 recht konkrete Beispiele nennt, die allein „auf Bitten der betroffenen Kollegin jedoch nicht weiter verfolgt“ wurden.
19f) Auch der Einwand, ZAR U. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2010 zu Teilziffer 6.4 geäußert, das Thema „mangelnde Teamfähigkeit“ sei weder im Beurteilungsvorschlag noch im Bericht hierzu nachteilig bewertet worden, vermag Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Denn er zeigt nicht auf, dass der Beurteiler LRD K. entsprechende Erkenntnisse nicht aufgrund anderer, im einzelnen bereits dargestellter Quellen hatte. Insbesondere sei insoweit betont, dass ZAR U. ebenfalls in der Stellungnahme vom 27. Januar 2010 zur vorangehenden Teilziffer 6.3 ausgeführt hat, dass in der Gremiumsbesprechung (gemeint ist offenbar die Beurteilungsbesprechung vom 16. September 2008) der Hinweis auf mangelnde Teamfähigkeit des Klägers gegeben worden ist. Dies kann für eine entsprechende Berücksichtigung durch den Beurteiler genügen.
20g) Unter Punkt 2.2 der Zulassungsbegründungsschrift vom 21. März 2012 rügt der Kläger, dass der von der Beklagten gezogene Quervergleich seine besondere Qualifikation und seine Spezialkenntnisse außer Acht gelassen habe. Kein anderer Kollege habe deswegen entsprechende Leistungen wie er erbringen können. Dieser Ansatz verkennt, dass es bei Beurteilungen in erster Linie stets um die berufliche Qualifikation eines Beamten nach den Maßstäben des ihm übertragenen Statusamtes geht.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 2 B 2.06 –, IÖD 2006, 254 = juris, Rn. 6.
22Eine berufliche oder sonstige individuelle Vorbildung des Beamten, etwa in Gestalt der fachlichen Spezialisierung auf ein bestimmtes Aufgabengebiet, ist bei der Vergleichsgruppenbildung zum Zwecke der Beurteilung ohne Bedeutung. Sie wird allerdings, so sie denn bei der Tätigkeit nach dem übertragenen Statusamt sinnvoll eingesetzt werden kann, die Leistungen des Beamten womöglich positiv beeinflussen. Bezogen auf den Kläger heißt dies, dass er nicht in seiner Eigenschaft als (anerkannter) Spezialist für Binnenschifffahrt und Kontrolle der Rheinschifffahrt, sondern als Zollhauptsekretär zu beurteilen und dabei in ein Verhältnis zu den anderen Zollhauptsekretären zu setzen ist. Dabei haben sich nach den Erläuterungen des Beurteilers seine Spezialkenntnisse jedenfalls in einigen Bereichen seiner Tätigkeit durchaus positiv auf seine Leistungen ausgewirkt, was in der Beurteilung Niederschlag gefunden habe (s. o.). Die Hervorhebung der Spezialkenntnisse in der vom Kläger gewünschten Weise liefe aber darauf hinaus, ihn aus der Vergleichsgruppe der Zollhauptsekretäre (sowie hier wohl auch einer sonstigen Vergleichsgruppe) herauszunehmen und seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Beurteilers zu setzen. Dies ist aus Rechtsgründen offensichtlich nicht möglich.
23h) Der Kläger sieht unter Punkt II. der Zulassungsbegründungsschrift vom 21. März 2012 zudem wohl einen Verstoß gegen den Grundsatz leistungsgerechter Beurteilung, den er in Art. 2, 3 und 20 Abs. 3 GG verortet sieht. Dieser Verstoß beruhe darauf, dass zur Schonung der Staatskasse Beamte nicht in ausreichender Anzahl befördert würden, so, wie es ihrer Leistung entspräche. Es sei an der Zeit, „dieses Unwesen und seine Tolerierung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gründlich zu durchlüften und den Grundrechten aus Art. 2 und 3 und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG auch in dieser noch vordemokratischen Nische der Staatsverwaltung zur Geltung zu verhelfen“. Dieser Vortrag genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen; er ist darüber hinaus in der Sache erkennbar verfehlt. Denn schon aus der Stellungnahme des LRD K. vom 14. Dezember 2011 ist ersichtlich, dass der Kläger nach dessen (des LRD K. ) Auffassung nicht aufgrund einer bestimmten Quotierung, sondern sehr wohl aufgrund der von ihm erbrachten Leistungen beurteilt worden ist. Außerdem gibt es auch für leistungsstarke Beamte anerkanntermaßen keinen Anspruch auf Ausbringung einer bestimmten Anzahl von (zusätzlichen) Beförderungsstellen. Auf der anderen Seite lässt sich die dienende Funktion von dienstlichen Beurteilungen für Personalauswahlentscheidungen wie insbesondere Beförderungen auf vorhandene Planstellen nicht in Frage stellen, erfüllt die Abgabe der Beurteilung mithin keinen Zweck, der von vornherein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem einzelnen zu beurteilenden Beamten begrenzt wäre. Insofern ist es prinzipiell sachgerecht, einer „Noteninflation“ bei den Spitzenbewertungen z. B. durch Richtwerte (allgemeine Quotenvorgaben mit Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall) tendenziell vorzubeugen, denn ansonsten würde die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für die genannten Personalauswahlentscheidungen zumindest stark eingeschränkt werden. Schließlich wäre es zur Darlegung der vom Kläger angenommenen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich gewesen, sich im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung auch – da hier vom Kläger für maßgeblich gehalten – auf die Argumente der von ihm weiter angeführten Rechtsprechung näher einzugehen. Daran fehlt es indes.
242. Soweit in dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, die Erhebung einer Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erblicken sein sollte, ist nur darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger schon dadurch der entsprechenden Rüge begeben hat, dass er trotz anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Im Übrigen waren die entsprechenden Beweise nicht zu erheben, weil sie letztlich keine Tatsachen, sondern Werturteile zum Gegenstand gehabt hätten (s. o.).
25Auch die weitere Rüge, mit der der Kläger der Sache nach eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO geltend macht, weil ihm die Stellungnahme des LRD K. vom 14. Dezember 2011 nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei, begründet keinen Verfahrensfehler. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu verschaffen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den im gerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsansichten Stellung zu nehmen. Die mündliche Verhandlung stellt eine Möglichkeit der Verschaffung rechtlichen Gehörs dar. Deshalb genügt es regelmäßig, wenn die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit haben, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Streitfalls zu äußern, sie „sich äußern konnten“ (§ 108 Abs. 2 VwGO). Von einer Versagung rechtlichen Gehörs kann demnach dann keine Rede sein, wenn ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter es unterlässt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 – 9 C 55.88 –, NVwZ 1989, 857 = juris, Rn. 8, 10; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Lsbl., § 108, Rn. 132; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108, Rn. 185.
27Für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten hat in diesem Sinne ausreichend Gelegenheit bestanden, von der Stellungnahme des LRD K. vom 14. Dezember 2011 in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2012 Kenntnis zu nehmen und hierauf einzugehen. Denn ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 hat sich die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die „hiermit zu den Akten gereichte Stellungnahme des Leitenden Regierungsdirektors K. vom 14. Dezember 2011“ bezogen. Das Schriftstück mag dem Kläger zwar erst mit dem Urteil und dem Protokoll übersandt worden sein. Mit der nach außen erkennbaren Übergabe des Schriftstücks an das Gericht hatte er aber jede Möglichkeit, zum Zwecke unmittelbarer Kenntniserlangung auf eine Aushändigung an ihn noch in der mündlichen Verhandlung hinzuwirken. Ihm musste dabei auch bewusst sein, dass das Schriftstück womöglich einen entscheidungsrelevanten Inhalt hatte; denn es wurde ausdrücklich im Zusammenhang mit der Beantwortung der vom Gericht in der Ladung gestellten Fragen überreicht.
283. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
29Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
30Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit den Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger benennt schon keine konkrete Frage, deren Bedeutung er für grundsätzlich hält. Soweit er andeutet, dass es ihm um die Rechtmäßigkeit des „Quervergleichs- und Quotenwesens“ geht, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der von ihm global angesprochenen, aber nicht näher bezeichneten Rechtsprechung, die nach seiner Auffassung dieses „Quervergleichs- und Quotenwesen“ seit Jahrzehnten deckt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass dessen Rechtmäßigkeit überhaupt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen ist, hat dieses doch im Wesentlichen auf die nachvollziehbaren Erläuterungen durch LRD K. und insoweit insbesondere auf den Vorwurf mangelnder Teamfähigkeit, nicht aber auf wie auch immer geartete Zwänge aufgrund einer Quotenregelung abgestellt (s. o.).
314. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n. v., m. w. N.
33Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Sie ergeben sich nach dem Vorstehenden auch nicht (zumindest sinngemäß) aus der Begründung des Klägers zu anderen Berufungszulassungsgründen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
36Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.