Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2400/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegt der genannte Zulassungsgrund auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Insbesondere überzeugt das Zulassungsvorbringen insoweit nicht, als es das Vorliegen einer Verletzung der dienstlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 67 Abs. 1 BBG in Frage stellt. Der Kläger ist der Auffassung, dass seine E-Mails vom 5. und 7. Mai 2010, mit denen er u. a. Dateien, die private Fotos einer Kollegin, die private EC-Kartennummer einer Kollegin, eine an ihren Vorgesetzten gerichtete Beschwerde einer Kollegin über die "Bossing-Attacken" eines männlichen Kollegen sowie ein System-Kennwort beinhalteten, an fünf bzw. sieben Kollegen weiterleitete, im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG dienstlich geboten waren. Dies leitet er daraus her, dass er gehandelt habe, um Missstände im behördlichen Datenschutz aufzuzeigen und so Schaden vom Beklagten abzuwenden.
6Dieses Vorbringen genügt nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen; es setzt sich mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es habe nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers, sondern allenfalls zu denen der Datenschutzbeauftragten gehört, sich Sorgen um den Schutz personenbezogener Daten der Sparte Verkauf zu machen oder Frau T. wegen einer falschen dienstlichen Erklärung anzuzeigen, die angegeben hatte, der Datenbestand, dem die genannten Dateien entstammten, habe dienstlichen Charakter. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
7Aber auch der Sache nach kann das Zulassungsvorbringen diesbezüglich nicht durchdringen. Denn der Kläger meint im Ergebnis, er habe durch die E-Mails auf Missstände hinweisen müssen, die durch die unzureichende Aufgabenwahrnehmung seiner Vorgesetzten bzw. der Datenschutzbeauftragten im Bereich des Datenschutzes bestünden. Der Senat kann schon nicht erkennen, dass der Kläger mit der Offenbarung der genannten Dateien gegenüber bis zu sieben Kollegen die "gute Absicht" verfolgte, auf Missstände aufmerksam zu machen. Denn mit einer solchen guten Absicht lassen sich die ironischen Begleitbemerkungen in der Übersendungs-E-Mail vom 5. Mai 2010 wie "ein paar nette Fotos – vermutlich Verkaufsgespräche", "Fotos der Kollegin T. aus vergangenen Tagen waren im übrigen auch dabei" oder "Ich 'ziehe den Hut' vor der heutigen Erklärung der Kollegin T. " nicht erklären. Sollte es dem Kläger dennoch – zumindest auch – um das Aufzeigen von Missständen gegangen sein, so ist der hierfür angemessene Weg, der jedem Beamten bekannt zu sein hat, in §§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 63 Abs. 2 BBG beschrieben:Danach hat ein Beamter im Rahmen seiner Beratungs‑ und Unterstützungspflicht seinen Vorgesetzten auf nach seiner Ansicht rechtswidrige Umstände hinzuweisen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BBG); führt dieser Weg nach seiner Auffassung nicht zur Abstellung der angenommenen rechtswidrigen Umstände, bleibt das Remonstrationsrecht nach § 63 Abs. 2 BBG. Das Bloßstellen vermeintlich rechtswidrig handelnder Kollegen oder Vorgesetzter – und sei es auch nur gegenüber einem begrenzten Kollegenkreis – gehört nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Instrumentarium.
8Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, er habe nur befugte Personen angeschrieben, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Denn die von ihm im Zulassungsvorbringen als befugt bezeichneten Personen decken nur einen Teil des Adressatenkreises der E-Mails ab. Die E-Mails wurden nämlich auch an D. C. , C1. M. und L. A. versandt, bezüglich derer eine Erläuterung, weshalb auch sie "befugt" sein sollten, fehlt. Im Übrigen ist es kaum nachvollziehbar, dass das wohl durch § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG gedeckte Aufmerksammachen des Vorgesetzten auf vermeintlich rechtswidrige Umstände eine Bekanntgabe dieser Umstände gegenüber bis zu sieben Personen erforderlich macht. Dies gilt umso mehr, als neben den drei genannten Namen zwei Personen die E-Mails erhielten, die auch aus Sicht des Klägers keine Vorgesetztenfunktion einnehmen (Frau T1. und Herr N. ).
9Soweit der Kläger auf S. 6 der Zulassungsschrift den Gedanken der Datensicherung bemüht, um Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, verfängt dies nicht. Denn zur Sicherung von Daten ist keinesfalls ihre Bekanntgabe gegenüber einer Mehrzahl von Kollegen erforderlich.
10Das Fehlen von Richtlinien zur Datensicherheit kann ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen. Denn der Kläger legt nicht dar, wie sich dieses Fehlen auf seine durch § 67 Abs. 1 BBG begründete Amtsverschwiegenheit auswirken soll. Im Übrigen kann das Fehlen solcher Richtlinien gerade nicht zu einer Zuständigkeit des Klägers im Bereich des Datenschutzes, für den offensichtlich die Datenschutzbeauftragte zuständig ist, führen.
11Wegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des Klägers ist die Ermahnung auch nicht unverhältnismäßig, hat der Beklagte mit ihr doch ein "Sanktionsmaß" unterhalb des Disziplinarverfahrens gewählt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
14Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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