Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 44/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 1.325 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keiner der geltendgemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - vorliegt bzw. den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan ist.
31. Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Soweit der Kläger geltend macht, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes - WoGG - i.V.m. § 7 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - SGB II - sei deshalb nicht einschlägig, weil die letztgenannte Vorschrift nur erwerbsfähige Personen umfasse, während er selbst ein vollständig erwerbsunfähiger Rentner sei, weckt das keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zwar regelt das SGB II Hilfen lediglich für erwerbsfähige Personen, während die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - SGB XII - geregelt ist. Hilfeempfängerin nach SGB II ist hier jedenfalls die Ehefrau des Klägers, die von dem Jobcenter E. als erwerbsfähig eingestuft worden ist, mit Bescheid vom 28. Juni 2011 Leistungen nach SGB II erhalten hat und deren Berentungsverfahren nach eigener Darstellung des Klägers in der Antragsschrift noch läuft. Unter dieser Prämisse lässt sich der Kläger als unter die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II fallend verstehen, denn diese Vorschrift betrifft den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Im Übrigen gälte der Leistungsausschluss für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten des Hilfeempfängers nach § 7 Abs. 2 WoGG - wie die Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 WoGG zeigt - in gleicher Weise auch dann, wenn es für die Ehefrau des Klägers um Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII ginge.
5Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe eine gemeinsame Ermittlung des Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 WoGG stattgefunden, hat der Kläger letztlich ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt. Dem Bescheid des Jobcenters vom 28. Juni 2011 selbst lässt sich eine gemeinsame Bedarfsermittlung zwar nicht ohne weiteres entnehmen. So ist in dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid beigefügt ist, für den Kläger sowohl bei den Regelleistungen als auch bei Heizung und Unterkunft jeweils ein Bedarf von 0,00 EUR genannt und der ausgewiesene Gesamtbedarf ist hinsichtlich der genannten Punkte mit dem Bedarf der Ehefrau bis auf den Cent genau identisch. Der Ehefrau des Klägers ist aber nicht der volle Regelsatz von 328 Euro zugebilligt worden, sondern mit Rücksicht auf ein „Sonstiges Einkommen“ von 102,80 Euro lediglich 225,20 Euro. Woher dieses sonstige Einkommen resultiert, erhellt nicht aus dem Bescheid selbst. In den Verwaltungsvorgängen findet sich jedoch ein Vermerk, demzufolge ein Bediensteter des Jobcenters telefonisch erklärt hat, ein „EK-Überhang von Herrn L. (werde) bei Fr. L. berücksichtigt“. Dies ist auch plausibel, zumal andere Einkommensquellen weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Ausweislich des Rentenbescheides vom 23. Februar 2011 verfügt der Kläger ab 1. April 2011 über ein monatliches Renteneinkommen von 610,39 Euro. Legt man einen dem Bedarf seiner Ehefrau von 482,59 Euro in etwa entsprechenden Bedarf zugrunde, so errechnet sich ein überschießendes Einkommen des Klägers in der in Ansatz gebrachten Größenordnung. Die vom Kläger im Zulassungsantragsverfahren vorgelegte Berechnung des Amtes für Soziales und Wohnen der Beklagten vom 25. August 2011, wonach der Kläger über kein überschießendes Einkommen verfüge, sondern vielmehr seinerseits einen ungedeckten Bedarf von rund 25 Euro habe, krankt daran, dass eine Rente von lediglich 552,34 Euro zugrunde gelegt wird und nicht wie im angesprochenen, wenig älteren Rentenbescheid für die Zeit ab 1. April 2011 ausgewiesen eine solche von 610,39 Euro.
6Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die Neuregelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG, wonach der Ausschluss vom Wohngeld beim Bezug von Transferleistungen nicht besteht, wenn durch eine Wohngeldbewilligung die Hilfebedürftigkeit nach den Regelungen über die Transferleistungen beseitigt werden kann. Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG für eine aus nicht getrennt lebenden Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft kommt allein in Betracht, wenn durch die Wohngeldbewilligung die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft vermieden oder beseitigt werden kann. Bei der Prüfung, ob durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann, gelten die Maßgaben des SGB II. Danach hat grundsätzlich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein Einkommen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II lediglich für das Einkommen von Kindern unter 25 Jahren. Deren Einkommen darf nicht für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden.
7Vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 ‑ B 14 AS 55/07 R -, juris (dort Rn. 25).
8Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt im Übrigen jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Das gilt insbesondere auch für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten wie hier den Kläger.
9Berücksichtigt man, dass durch Bescheid des Jobcenters E. vom 28. Juni 2011 SGB II - Leistungen in Höhe von 379,79 Euro bewilligt worden sind, kann eine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft durch die im vorliegenden Verfahren erstrebten Wohngeldzahlungen in Höhe von 95 Euro bzw. 113,50 Euro i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG nicht vermieden oder beseitigt werden.
102. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
113. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO rechtfertigt vorliegend die Zulassung der Berufung nicht. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hier ist im Sinne der Voraussetzung zu (1.) schon fraglich, ob der Kläger mit dem Hinweis auf die „chaotische(.) Norm des § 7 WoGG“ bzw. darauf, dass „es keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Konstellation“ gebe, überhaupt eine hinreichend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage benannt hat. Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt jedenfalls, dass die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen - wie bereits ausgeführt - auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.
124. Auch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist vom Kläger nicht hinreichend dargetan.
13a) Er rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht „erlaubt, nach § 117 Abs. 5 VwGO nur eine verkürzte Begründung der Entscheidung zu verfassen.“ Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist damit nicht vorgetragen. Ein Verstoß gegen die sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden Begründungspflichten kann zwar einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen.
14Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. November 2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 21.
15Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Urteil verstößt selbst dann nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 9 B 419.99 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 35 = juris Rn. 3.
17Ein Begründungsmangel liegt - außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung - vielmehr nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 5 VwGO rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = juris Rn. 5.
19Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe sich mit der oben unter 1. angesprochenen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG nicht auseinander gesetzt. Er rügt damit letztlich die mögliche sachliche Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift nicht oder jedenfalls nicht erkennbar in die Prüfung einbezogen worden sei. Die fragliche Regelung kommt hier - wie dargelegt - nicht zum Zuge.
20b) Soweit der Kläger weiterhin rügt, dass eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht hätte erfolgen dürfen, liegt ein zulassungsrechtlich relevanter Verfahrensverstoß nicht vor, weil die Übertragung auf den Einzelrichter nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Die Entscheidung hierüber ist vielmehr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Als solche bildet sie grundsätzlich nicht den Gegenstand von Verfahrensrügen im Zulassungsverfahren.
21Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 201.
22Ausnahmen sind von diesem Grundsatz nur zu machen, wenn in dem Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, namentlich ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs oder gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen ist.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 = juris (dort Rn. 16).
24Ein solcher Verstoß ist von dem Kläger aber nicht dargelegt worden und liegt auch der Sache nach nicht vor.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
26Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
27Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO nunmehr rechtskräftig.
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