Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2816/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 38.189,11 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Zu den 2.853 Überstunden, welche nach Angaben des Klägers in der Zeit vom Jahr 2000 bis Februar 2009 angefallen sind und deren Vergütung er begehrt, macht der Kläger im Kern Folgendes geltend: Es habe eine allgemeine Anweisung bestanden, dass er als Leiter des Zustellstützpunktes vor und nach allgemeinem Dienstbeginn und -ende Taschenkontrollen habe durchführen müssen; diese hätten naturgemäß außerhalb der regulären Arbeitszeit gelegen. Sie seien aber nicht als Arbeitszeit gebucht worden. Zuweilen habe er auch zu Dienstbesprechungen nach C. reisen müssen. Das Schriftformerfordernis für die Anordnung der Mehrarbeit gemäß § 3 MVergV könne nicht auf die Deutsche Post AG übertragen werden, weil dies in der Praxis der Postnachfolgeunternehmen nicht umsetzbar sei. Der Kläger habe aber entsprechend dem durch den Tarifvertrag 37b eingeführten System Tagesmeldungen über seine Arbeitszeit gemacht. Es sei auch auf ihn Druck ausgeübt worden, die Überstunden nicht in Form von Freizeitausgleich geltend zu machen.
6Mit diesem Vorbringen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geweckt werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vergütung von Mehrarbeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum geltenden MVergV, die der Kläger dem Grundsatz nach auch für anwendbar hält, von einer schriftlichen Anordnung abhängt. Unstreitig liegt eine solche Anordnung in Schriftform aber nicht vor. Dass es bei der Deutschen Post AG dieser Schriftform nicht bedarf, hat der Kläger nicht hinreichend erläutert. Allein der Umstand, dass der Tarifvertrag 37b ein Schriftformerfordernis nicht vorsehe, kann nicht von der gesetzlichen Vorgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV entbinden. Das vom Kläger angeführte Bedürfnis flexibler Arbeitszeitgestaltung auch in sog. "Starkzeiten" kann hierfür nicht genügen. Denn es gehört zum Alltag vieler Behörden, dass die Dienstleistung der Beamten unterschiedlich intensiv, je nach "Geschäftslage" abgerufen wird. Der Kläger verkennt, dass diesem Phänomen gerade mit der Schaffung flexibler Arbeitszeiten begegnet wird. So ist es möglich, in den genannten "Starkzeiten" mehr zu arbeiten, während zu anderen Zeiten die so angesammelten Überstunden abgebaut werden können und sollen; dies verlangen auch § 88 Satz 4 BBG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV bzw. die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften, die eine Vergütung nur für den Fall vorsehen, dass die vorzuziehende Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt, ohne dass sich der Kläger mit dieser – zutreffenden – Rechtsauffassung hinreichend auseinandergesetzt hat. Es fehlen im Zulassungsvorbringen insbesondere Erklärungen, warum die auch für Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Regeln des Gesetzes- und Verordnungsrechts gleichwohl keine Anwendung finden dürfen. Bloße Praktikabilitätserwägungen können ein Abweichen von zwingendem Recht nicht rechtfertigen.
7Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht auch betont hat, dass es dem Kläger im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit möglich gewesen sein müsste, sich einen hinreichenden Zeitausgleich zu verschaffen. Allein aufgrund dieses Umstandes ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob seine seinerzeitigen Tagesmeldungen richtig verbucht worden seien, unerheblich. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Möglichkeit, etwaige Überstunden durch Freizeit auszugleichen, fehlen durchgreifende Darlegungen des Klägers, die dies entkräften. Insoweit trägt er lediglich vor, dass man ihn anlässlich eines Gesprächs am 4. Februar 2009 unter Druck gesetzt habe, die Erwartungsansprüche der Deutschen Post AG zu erfüllen. Damit lässt sich aber nicht im Ansatz erklären, warum in dem vorangehenden Zeitraum von über neun Jahren (2000 bis Februar 2009) der Kläger keinen Zeitausgleich realisieren, beantragen und ggf. mit Rechtsmitteln durchsetzen konnte. Ein einzelnes Gespräch am Ende dieses ungewöhnlich langen Zeitraums kann hier kaum ausschlaggebend bzw. rückwirkend kausal gewesen sein.
8Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass die Deutsche Post AG in anderen Fällen Mehrarbeitsstunden auf ein Mehrarbeitskonto gebucht und dann ausbezahlt habe, kann es hierauf nicht ankommen. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG hat der Beamte allein Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Besoldung.
9Angesichts der danach fehlenden Voraussetzungen für die Vergütung von Mehrarbeit kommt es auf die Ausführungen des Klägers zur Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht mehr an.
10Im Hinblick auf die vom Kläger weiter angeführten 64 Mehrarbeitsstunden, die auf sein Mehrarbeitskonto gebucht worden seien, genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hat auch diesbezüglich darauf abgestellt, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, geleistete Überstunden "durch Inanspruchnahme von Freizeit aus[zu]gleichen". Hiermit befasst sich das Zulassungsvorbringen nicht. Auch insoweit gilt im Übrigen, dass die Gedanken zum Grundsatz von Treu und Glauben, welche der Kläger anführt, nicht ausreichen können, um abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 BBesG einen Besoldungsanspruch zu kreieren.
11Soweit der Kläger schließlich eine Vergütung für nicht angetretenen Urlaub in der Zeit vom 16. bis 31. März 2009 anstrebt, genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hat u. a. darauf abgestellt, dass der Kläger den bereits gebuchten (im Sinne von: bewilligten) Urlaub hätte antreten können, ohne einen rechtlichen Nachteil hierdurch zu erfahren. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Der Verweis auf den E-Mail-Verkehr in Anlage K 4 zur Zulassungsschrift lässt einen direkten Bezug zu dem Urlaub vom 16. bis 31. März 2009 nicht erkennen; insb. fehlt eine Aussage eines Vorgesetzten, wonach es nicht möglich sei, den Urlaub wahrzunehmen. Hierzu fehlen jegliche weitere Erläuterungen durch den Kläger.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
14Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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