Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 222/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Februar 2013 teilweise geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren 14 K 5343/12 VG Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V.      aus X.     beigeordnet, soweit die Rundfunkgebührenbefreiung im Monat Juni 2012 im Streit steht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet


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