Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2787/10
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt in Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Postbeamtenversorgungskasse von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, welche der Deutsche Postbank Pensionsservice e.V. und der Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. in den Jahren 1995 bis 2006 an die Beigeladenen zum anteiligen Ausgleich von Zahlungen an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht hatten.
3Die Zahlungen der Beigeladenen an den Rentenversicherungsträger erfolgten auf der Grundlage des § 72 Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 -. Sie dienten der Erstattung von Kosten, die durch Rentenzahlungen an fiktiv nachversicherte frühere Reichspostbedienstete entstanden waren.
4Bis zum Inkrafttreten der Postreform I im Jahre 1989 leistete die Deutsche Bundespost den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Zahlungen auf der Grundlage des § 72 Abs. 11 G 131. Nach der Umsetzung der Postreform I wurden die Kosten aus den drei aus ihr hervorgegangenen Teilsondervermögen Deutsche Bundespost Telekom, Deutsche Bundespost Postbank und Deutsche Bundespost Postdienst erbracht. Da eine exakte Zuordnung der fiktiv Nachversicherten zu den drei Teilsondervermögen nicht mehr möglich war, erfolgte die Verteilung zwischen den Postgesellschaften nach einem Schlüssel von 48,2 % (Telekom), 48,1 % (Post) und 3,7% (Postbank). In der Erstattungspraxis wurde so verfahren, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Anforderungen ohne Berücksichtigung des Verteilungsschlüssels entweder an die Deutsche Bundespost Postdienst oder an die Deutsche Bundespost Telekom richteten. Diese glichen den angeforderten Betrag in voller Höhe aus und stellten anschließend den beiden anderen Teilsondervermögen deren Anteil nach dem Verteilerschlüssel in Rechnung.
5Mit dem Inkrafttreten der Postreform II zum 1. Januar 1995 wandelten sich die aus der früheren Deutschen Bundespost entstandenen drei Teilsondervermögen in die Beklagte und die Beigeladenen zu Aktiengesellschaften um. Zugleich trat in diesem Zusammenhang § 15 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz -PostPersRG -) in Kraft, der die Aktiengesellschaften verpflichtete, unverzüglich nach ihrer Errichtung jeweils eine Unterstützungskasse zu gründen. Die Beklagte gründete daraufhin den Deutschen Postbank Pensionsservice e.V.
6Die Erstattungspraxis hinsichtlich der fiktiven Nachversicherung wurde beibehalten. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richteten die Erstattungsforderung in voller Höhe entweder an die Beigeladene zu 1. oder die Beigeladene zu 2., die diese aus ihrem Vermögen beglichen. Die Beklagte leitete aber nunmehr die ihr von den beiden Beigeladenen übermittelten Erstattungsbegehren an den Deutsche Postbank Pensionsservice e.V. bzw. ab 2001 an seinen Rechtsnachfolger, den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. weiter. Diese überwiesen die angeforderten Beträge unter Angabe des Verwendungszwecks auf die von den Beigeladenen benannten Konten. Die Beigeladene zu 2. übersandte ab Juli 2003 und die Beigeladene zu 1. ab Mai 2005 die Abrechnungsunterlagen unmittelbar an den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. mit der Bitte um Erstattung des auf die Beklagte entfallenden Erstattungsbetrages.
7Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 forderte das Bundesministerium der Finanzen den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. unter Hinweis auf die fehlende Verpflichtung zur Übernahme der Zahlungen auf, von der Beklagten die in den Jahren zuvor gezahlten Erstattungsleistungen in Höhe von 977.984,85 € zuzüglich Zinsen zurückzufordern. In diesem Betrag waren keine Zahlungen aus den Jahren 1995 und 1997 enthalten, da Unterlagen über diese Jahre nicht mehr auffindbar waren. Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 forderte der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. die Beklagte daraufhin unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums zur Rückzahlung der Erstattungsleistungen auf.
8Am 25. Juli 2003 reichte der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. erstmals Rechnungen der Beigeladenen vom 15. und 17. Juli 2003 an die Beklagte zurück. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2003 ihrerseits die Rechtsauffassung des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. zurückgewiesen hatte, zugleich aber um übergangsweise Fortsetzung des bisherigen Verfahrens gebeten hatte, nahm dieser in der Folgezeit wie bisher den Ausgleich der Erstattungszahlungen der Beigeladenen vor.
9Nachdem weitere Korrespondenz in der Folgezeit zwischen dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. und der Beklagten zu keiner rechtlichen Annäherung führte, forderte der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2006 unter Beifügung einer entsprechenden Aufstellung über die geleisteten Erstattungszahlungen zur Rückzahlung eines Betrags in Höhe von nunmehr 964.592,61 € auf.
10Nachdem die Beklagte auch hierauf keine Zahlung leistete, hat der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. am 1. September 2006 bei dem Landgericht Bonn Klage erhoben (10 O 340/06). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneint und die Klage an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
11Mit Vereinbarung vom 7./17. März 2008 haben der Bundespensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. und die Beklagte einen gegenseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bezüglich der vorliegend im Streit befindlichen Erstattungsansprüche ausgesprochen, soweit eine Verjährung nicht bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten war. Zugleich trafen sie eine Zinsvereinbarung.
12Zur Begründung der Klage hat der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. vorgetragen:
13Weder sein Rechtsvorgänger noch er seien jemals verpflichtet gewesen, die Ausgleichszahlungen an die beiden Beigeladenen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erstattung der Leistungen nach § 72 Abs. 11 G 131 obliege nicht ihm, sondern den Postnachfolgeunternehmen. Er habe nach § 15 PostPersRG lediglich die gesetzliche Aufgabe, Versorgungs- und Beihilfeleistungen an den dort benannten Personenkreis zu erbringen. Bei seinen Zahlungen an die Beigeladenen handele es sich um Leistungen auf die Schuld der Beklagten gegenüber den Beigeladenen. Durch seine Zahlungen sei die Beklagte von ihren Verpflichtungen gegenüber den Beigeladenen frei geworden. Deswegen stehe ihm ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu.
14Der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. hat beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 964.592,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2006 zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten. Erstattungsverpflichteter nach § 72 Abs. 11 G 131 sei der Träger der Versorgungslast. Diese Funktion komme vor dem Hintergrund der Regelungen in den §§ 14 ff. PostPersRG nur dem Bund oder aber dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. als dessen Zahlstelle zu. Der geltend gemachte Rückgriffsanspruch nach §§ 812 Abs. 1, 267 BGB setze voraus, dass die Zahlungen an die Beigeladenen mit Fremdtilgungswillen vorgenommen worden seien. Hieran habe es aber gefehlt, weil sowohl der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. als auch sein Rechtsvorgänger angenommen hätten, selbst leistungsverpflichtet zu sein. Keines der Postnachfolgeunternehmen sei zudem gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erstattung verpflichtet, weil sie nicht Träger der Versorgungslast der fiktiven Nachversicherung seien.
19Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie haben die Rechtsauffassung der Beklagten unterstützt und ergänzend ausgeführt, eine Pflicht des Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. zur Erstattung der Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherungsträger habe in analoger Anwendung der Bestimmungen in den §§ 14 ff. PostPersRG bestanden.
20Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 26. Oktober 2010 verurteilt, an den Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. 964.592,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2006 zu zahlen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der unstreitig in den Jahren 1996 und 1998 bis 2006 an die beiden Beigeladenen geleisteten Ausgleichszahlungen zu. Dieser Anspruch folge aus § 670 BGB. Die im Streit befindlichen Ausgleichszahlungen an die beiden Beigeladenen fielen nicht unter die gesetzliche Aufgabenzuweisung der Postbeamtenversorgungskasse nach §§ 14 ff. PostPersRG. Die über die Ausgleichsrechnungen an die Beklagte weitergereichten Zahlungen der beiden Beigeladenen an die Rentenversicherungsträger beruhten auf den §§ 72 Abs. 11, 58 Abs. 1 G 131, die über § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgenabschlussgesetzes -DKfAG - weiterhin Anwendung fänden. Es handele sich weder ausdrücklich noch sinngemäß um Versorgungs- und Beihilfeleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen sei es rechtlich nicht geboten, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus die Aufgabenzuweisung an den Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. auf die Erstattungszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu erweitern. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Lücke.
21Auf Antrag der Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat die Berufung zugelassen.
22Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags vor:
23Der zuerkannte Anspruch bestehe nicht. Zwischen ihr und dem Bundes-Pensionsservice für Post- und Telekommunikation e.V. bzw. seinem Rechtsvorgänger habe kein Auftragsverhältnis bestanden. Sie sei nicht Trägerin der Versorgungslast und deshalb auch nicht zur Tragung der Kosten für die fiktive Nachversicherung ehemaliger Reichspostangehöriger verpflichtet. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen wolle, dass die Zahlungen an die Beigeladenen zu Unrecht geleistet worden seien, wäre sie im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs nicht die richtige Klagegegnerin. Ein Leistungsverhältnis bestehe allenfalls gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Bund, der Schuldner der Versorgungsansprüche sei.
24Zur Begründung ihrer Berufung machen die Beigeladenen geltend:
25Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Auftragsverhältnisses ausgegangen. Die Klägerin habe lediglich Rechnungen an den Bundes-Pensionsservice für Post- und Telekommunikation e.V. bzw. seinen Rechtsvorgänger weitergeleitet, mit der Aufforderung, angeforderte Rechnungsbeträge zu begleichen. Sowohl der Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. als auch sein Rechtsvorgänger seien im Zeitpunkt der Zahlungen davon ausgegangen, dass die Postbeamtenversorgungskasse Schuldner der Erstattungsansprüche sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fielen die aus der fiktiven Nachversicherung entstehenden Versorgungslasten in den Regelungsbereich des PostPersRG und damit in den Aufgabenbereich der Postbeamtenversorgungskasse. § 14 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG, der auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 DKfAG Bezug nehme, lasse keinen Zweifel, dass das PostPersRG trotz seines Titels auch für die unter das G 131 fallenden ehemaligen Reichspostbeamten gelte. Es habe der Regelungsabsicht des Gesetzgebers entsprochen, die Altlastenproblematik durch das PostPersRG umfassend und abschließend zu regeln. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass durch die Postreform II der Bestand der Beamtenverhältnisse unverändert bleibe. Dienstherr bleibe der Bund. Ansprüche der Beamten, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt seien, richteten sich gegen den Bund, nicht gegen die Postnachfolgeunternehmen. Dies gelte auch für Versorgungsansprüche. Die Postbeamtenversorgungskasse erfülle mit ihren Leistungen Ansprüche der Versorgungsempfänger gegen den Bund. Die Postnachfolgeunternehmen trügen zur Altersversorgung nur durch die Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 PostPersRG bei. Darüber hinausgehende Aufwendungen der Postbeamtenversorgungskasse habe der Bund endgültig und ohne Erstattungsanspruch gegen die Aktiengesellschaften zu tragen. Die fiktive Nachversicherung trete an die Stelle der Versorgungsansprüche. Mit ihr sei eine Abgeltung und der Ersatz früherer öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche verbunden, für die die Postbeamtenversorgungskasse zuständig sei. Die Einbeziehung der fiktiven Nachversicherung in §§ 14 ff. PostPersRG sei verfassungsrechtlich geboten. Die Belastung mit der Nachversicherung bedeute für die Postnachfolgeunternehmen eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Sonderlast. Auch Art. 87 f GG stehe der Belastung der Postnachfolgeunternehmen mit Kosten der fiktiven Nachversicherung entgegen. Die Belastung der Postnachfolgeunternehmen könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass diese nach ihrer Umwandlung Rechtsnachfolger hinsichtlich der Aktiva des früheren Sondervermögens Deutsche Post geworden seien. Zwar enthalte das PostPersRG keine ausdrückliche Regelung, wonach der Aufwand für die Nachversicherung von der Postbeamtenversorgungskasse zu tragen sei. Insoweit bestehe aber eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 PostPersRG, hilfsweise des § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, zu schließen sei.
26Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
27das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
28Die Klägerin, die seit dem 1. Januar 2013 die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahrnimmt, beantragt,
29die Berufungen zurückzuweisen.
30Es könne dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch aus § 670 BGB folge, da er jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 812 Abs. 1 BGB begründet sei. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Begleichung der der Beklagten von den Beigeladenen in Rechnung gestellten Ausgleichsforderungen nicht zu den Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse gehöre, die der Gesetzgeber ihr mit dem PostPersRG zugewiesen habe. Die fiktiv nachversicherten ehemaligen Reichspostbeamten hätten keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Sie fielen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 15 PostPersRG. Die fiktive Nachversicherung sei auch nicht als Ersatz an die Stelle der Versorgungsansprüche derjenigen getreten, die nach dem G 131 keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Altlastenproblematik sei umfassend und abschließend geregelt worden. Die Regelung beinhalte, dass mit der Umwandlung sämtliche Verbindlichkeiten (Altlasten) im Wege der Vermögensnachfolge und des Schuldnerwechsels auf die drei Aktiengesellschaften übergegangen seien. Die Frage, wer Träger der Versorgungslast sei und damit als Schuldner des Erstattungsanspruchs für die fiktive Nachversicherung in Anspruch zu nehmen sei, sei keineswegs offen geblieben. Sinn und Zweck der Unterstützungskassenregelung sei es gewesen, die Beklagte und die Beigeladenen in dem in §§ 14 ff. PostPersRG vorgesehenen Umfang von beamtenrechtlichen Versorgungs- und Beihilfeleistungen zu entlasten.
31Die Einbeziehung der fiktiven Nachversicherung in die Unterstützungskassenregelung lasse sich auch nicht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründen. Den Aktiengesellschaften sei keine Sonderlast auferlegt worden. Sie seien lediglich nicht von der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangenen Last befreit worden. Für eine analoge Anwendung der §§ 15, 16 PostPersRG bestehe kein Raum.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
33Entscheidungsgründe:
34Der Senat hat das Rubrum auf Klägerseite von Amts wegen geändert. Die Klägerin ist gemäß §§ 9, 11 des Bundesanstalt-Postgesetzes - BAPostG - in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse -PVK NeuG - vom 21. November 2012 (BGBl. I. S. 2299), in Kraft getreten am 1. Januar 2013, in die Rechte und Pflichten des bisherigen Klägers, des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V., als Postbeamtenversorgungskasse eingetreten und nimmt dessen Aufgaben wahr.
35A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin zulässig und begründet ist. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen der von ihr unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 964.592,61 Euro an die Beigeladenen zu 1. und 2. ein Aufwendungsersatzanspruch aus der entsprechenden Anwendung der §§ 683, 677 ff. BGB (2.) sowie dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (3.) zu.
361. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach Maßgabe des § 670 BGB besteht mangels Vorliegens eines Auftrags hingegen nicht. Ein solcher würde eine vertragliche Einigung über eine Geschäftsbesorgung voraussetzen. Hieran fehlt es, da sich weder der Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. noch der Deutsche Postbank Pensionsservice e.V. zur Besorgung eines ihn von der Beklagten übertragenen Geschäfts verpflichtet hatte. Diese hatten vielmehr die Vorstellung, dass die von den Beigeladenen beanspruchten Kosten von der Postbeamtenversorgungskasse nach Maßgabe des § 15 PostPersRG zu tragen waren. Dementsprechend beschränkte sich die Tätigkeit der Beklagten, die stets in der Vorstellung handelte, nicht selbst zur Zahlung verpflichtet zu sein, auf das bloße Weiterreichen der ihr von den Beigeladenen übermittelten Erstattungsforderungen.
372. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677 ff. BGB für die in der Zeit von Juli 2003 bis Dezember 2006 an die Beigeladenen geleisteten Erstattungszahlungen zu.
38In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, Rn. 14. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rn. 36.
40Die Anwendung ist vorliegend nicht wegen spezieller, die Kostenerstattung regelnder öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeschlossen.
41Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677 ff. BGB liegen vor. Der Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. und der Deutsche Postbank Pensionsservice e.V. haben mit der ab 1995 erfolgten Zahlung von Erstattungsbeträgen an die Beigeladenen zu 1. und 2. ein Geschäft der Beklagten besorgt (a). Für die Wahrnehmung des Geschäfts fehlte es an einem Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung (b). Ab Juli 2003 erfolgten die Zahlungen mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen (c). Schließlich entsprach die Geschäftsführung dem Interesse der Beklagten (d).
42a) Die Zahlung der Erstattungsbeträge an die Beigeladenen stellt sich als Geschäft der Beklagten dar.
43Dies bestimmt sich danach, ob das Geschäft nach Inhalt, Natur und/oder äußerem Erscheinungsbild ihrem Rechts- oder Interessenkreis zuzuordnen ist.
44Vgl. Sprau, in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 677 Rn. 4, m. w. N..
45aa) Mit den Zahlungen sollten Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber den Beigeladenen beglichen werden. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist grundsätzlich - so auch hier - dem Interessenkreis des Schuldners - hier der Beklagten - zuzuordnen. Die Beklagte war zum anteiligen Ausgleich der von den Beigeladenen erbrachten Erstattungszahlungen verpflichtet. Zwischen den Beigeladenen, der Beklagten und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestand eine Verwaltungspraxis, wonach der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seine Erstattungsforderung in voller Höhe entweder an die Beigeladene zu 1. oder an die Beigeladene zu 2. richtete, diese die Summe beglich, und die zwei anderen Postnachfolgeunternehmen ihren Anteil intern nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auszugleichen hatten. Das mögliche Fehlen einer schriftlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über den internen Ausgleich zwischen den Beigeladenen und der Beklagten steht dem Bestehen einer Verbindlichkeit nicht entgegen. Die Annahme, die Beigeladenen zu 1. oder 2. hätten sich ohne Bestehen eines von der Beklagten verbindlich zu erfüllenden internen Ausgleichsanspruchs gehalten gesehen, gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die anteiligen Kosten der Beklagten zu begleichen, ist lebensfremd. Auf eine fehlende Ausgleichsverpflichtung hat die Beklagte sich auch zu keiner Zeit berufen, vielmehr hat sie das praktizierte Verhalten von Beginn an beanstandungslos mitgetragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ebenfalls nicht geltend gemacht, gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2. nicht zu einem internen Ausgleich verpflichtet zu sein.
46Ob die Postnachfolgeunternehmen von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht auf Erstattung in Anspruch genommen wurden oder letztlich der Bund hätte zahlen müssen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
47bb) Für die Annahme, die Klägerin habe ein Geschäft der Beklagten geführt, spricht zudem die Rolle, die das Postpersonalrechtsgesetz der Postbeamtenversorgungskasse zuweist. Die Aktiengesellschaften bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung gegenüber dem Bund, für die sie nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG einstehen, der Postbeamtenversorgungskasse (§ 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG). Diese tritt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben als „Zahlstelle“ der Aktiengesellschaften auf. Über sie werden Versorgungs- und Beihilfeleistungen an die Pensionsberechtigten abgewickelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Ansprüche können ihr gegenüber nicht geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG). Die Annahme, die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten Erstattungsforderungen von der Klägerin beanspruchen können, widerspräche damit der Systematik des PostPersRG. Im Verhältnis zu den Beigeladenen kann die Klägerin deshalb allenfalls ein Geschäft der Beklagten geführt haben.
48b) Für die Wahrnehmung des Geschäfts durch die Postbeamtenversorgungskasse fehlte es an einem Auftrag der Beklagten oder einer ihr gegenüber bestehenden sonstigen Berechtigung.
49Eine vertragliche Verpflichtung der Postbeamtenversorgungskasse gegenüber der Beklagten zur Leistung der Zahlungen an die Beigeladenen bestand - wie unter 1. ausgeführt - nicht.
50Eine sonstige Berechtigung ergibt sich nicht aus dem PostPersRG. Danach war die Postbeamtenversorgungskasse nicht befugt, die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber den Beigeladenen zu erfüllen.
51Gegenstand der Erstattungsforderungen sind Leistungen im Sinne des § 72 Abs. 11 G 131. Nach § 72 Abs. 1 G 131 galten die unter Artikel 131 GG fallenden Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung hatten, für sämtliche Zeiten als nachversichert, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren oder der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Sie erhielten deshalb nach § 72 Abs. 6 Satz 1 G 131 Leistungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten, für die sie als nachversichert galten. Nach Maßgabe des § 72 Abs. 11 G 131 erstattet der Bund oder der sonstige nach diesem Gesetz zuständige Träger der Versorgungslast den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen. Zwar wurde das G 131 zum 1. Oktober 1994 durch § 1 DKfAG aufgehoben. Gemäß § 2 Abs. 2 DKfAG regeln sich die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung aber nach dem bisherigen Recht mit der Maßgabe, dass für Nachversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, diese als in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt gelten.
52aa) Eine Befugnis der Postbeamtenversorgungskasse, die auf § 72 G 131 beruhenden, anteilige Verpflichtungen der Klägerin gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2. zu erfüllen, folgt nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG.
53Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erbringt die Postbeamtenversorgungskasse Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Postdienst, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Postbank und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Telekom, sowie an Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Zu dem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG leistungsberechtigten Personenkreis gehört der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die nach § 72 Abs. 11 G 131 zu leistenden Erstattungsbeträge zu entrichten sind, nicht. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes lässt nicht die Annahme zu, eine mittelbare - hier durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachte - Leistung sei von § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erfasst. Hierauf könnte sich die Beklagte auch ohnehin nicht berufen, weil die nach § 72 Abs. 1 G 131 fiktiv nachzuversichernden Personen nicht zu dem von § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erfassten Personenkreis gehören.
54Die auf der Grundlage des § 72 Abs. 11 G 131 aufzubringenden Erstattungszahlungen sind auch keine Versorgungsleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 PostPersRG. Die beamtenrechtliche Versorgung umfasst die Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 BeamtVG. Hierunter fallen 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, 8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3, 9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e, 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3, 11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5, 12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI. Zu den Versorgungsbezügen zählt nach § 2 Abs. 2 BeamtVG zudem die jährliche Sonderzahlung. Erstattungen nach § 72 Abs. 11 G 131 gehören danach nicht zu den von § 15 PostPersRG erfassten Versorgungsleistungen.
55Die Erstattungsleistungen sind auch in der Sache keine Versorgungsleistungen. Dies folgt ohne Weiteres aus § 72 Abs. 1 G 131, der voraussetzt, dass Versorgungsansprüche gerade nicht bestehen.
56Es besteht kein Anlass zur Annahme, der Gesetzgeber habe den Begriff der (Beamten-)Versorgung in § 15 PostPersRG anders als im Beamtenversorgungsgesetz verwenden wollen.
57Vgl. Fangmann/ Lörcher/ Scheurle/ Schwemmle/ Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, Kommentar, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG, Rn. 10.
58Die der Postbeamtenversorgungskasse zugewiesenen Aufgaben bestimmt § 15 PostPersRG abschließend. Dies folgt bereits daraus, dass die dort benannten Aufgaben nicht nur beispielhaft, etwa unter Verwendung der Formulierung „erbringt insbesondere ...“, aufgeführt werden.
59bb) Aus § 14 PostPersRG folgt ebenso wenig eine Berechtigung der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Zahlung der anteiligen Erstattungskosten.
60Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG nimmt der Vorstand der Aktiengesellschaft die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 BeamtVG für die Versorgungsberechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Gleiches gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 DKfAG ergebenden Zuständigkeiten einer obersten Dienstbehörde. Anders als die Beklagte meint, folgt aus diesen Regelungen weder, dass die in § 72 G 131 benannten ehemaligen Reichspostangehörigen in den Anwendungsbereich des PostPersRG fallen, noch dass die Postbeamtenversorgungskasse die fiktiven Nachversicherungskosten zu tragen hat.
61§ 2 Abs. 1 Nr. 5 DKfAG bestimmt für die Regelung und Abwicklung der bis zum Inkrafttreten des DKfAG entstandenen Ansprüche nach dem G 131, dass sich die Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche nach dem bisherigen Recht regeln; es verbleibt bei der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde. § 2 Abs. 1 Nr. 5 DKfAG begründet ebenso wenig wie § 14 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG materiell-rechtliche Ansprüche ehemaliger Reichspostangehöriger. Lediglich soweit versorgungsrechtlichte Ansprüche nach dem G 131 bestehen - was für den von § 72 Abs. 11 G 131 erfassten Personenkreis nicht zutrifft - , kommt § 14 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG Bedeutung insoweit zu, als den Aktiengesellschaften die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten zuerkannt werden.
62Eine Berechtigung zur Übernahme anteiliger Erstattungskosten folgt auch nicht aus § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Soweit sich die Beklagte der Postbeamtenversorgungskasse bedient, gilt dies nur zwecks Erfüllung ihrer dort benannten Zahlungspflichten gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG einstehen. Die Erstattung von Zahlungen nach § 72 Abs. 11 G 131 fällt nicht hierunter. Soweit die Rentenversicherung infolge der fiktiven Nachversicherung Leistungen an ehemalige Reichspostbeamte erbringt, erfüllt sie eigene Zahlungsverpflichtungen, nicht aber diejenigen der Beklagten.
63§ 14 Abs. 4 PostPersRG ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Postbeamtenversorgungskasse Aufgaben zugewiesen sind, für die die Aktiengesellschaften ohne entsprechende Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG einzustehen hätten. Sollte die Übernahme der Kosten der fiktiven Nachversicherung dem Bund obliegen, wie die Beigeladenen meinen, müsste sich die Beklagte der Postbeamtenversorgungskasse schon nicht im Sinne des § 14 Abs. 4 PostPersRG bedienen.
64cc) § 18 PostPersRG mit seiner nur punktuellen Entlastung der Postnachfolgeunternehmen von Nachversicherungslasten in Form einer zeitlich befristeten Stundungsmöglichkeit bestätigt zudem, dass die Postbeamtenversorgungskassen nicht sämtliche, im Zusammenhang mit der Altersversorgung entstehenden Kosten tragen sollten. Die Regelung wäre obsolet gewesen, wenn der Gesetzgeber die Lasten der realen und fiktiven Nachversicherung ausgeschiedener Beamter nicht den Postnachfolgeunternehmen, sondern der Postbeamtenversorgungskasse hätte auferlegen wollen.
65Vgl. hierzu die Senatsurteile vom heutigen Tag in den Verfahren 13 A 40/11, 13 A 41/11 und 13 A 42/11.
66dd) Dass die Postbeamtenversorgungskasse zur Zahlung berechtigt wäre, folgt schließlich nicht aus § 16 PostPersRG. § 16 PostPersRG enthält ein abgeschlossenes Finanzierungssystem lediglich insoweit, wie der Postbeamtenversorgungskasse Aufgaben nach Maßgabe des § 15 PostPersRG zugewiesen wurden.
67Vgl. hierzu die Senatsurteile vom heutigen Tag in den Verfahren 13 A 40/11, 13 A 41/11 und 13 A 42/11.
68ee) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des PostPersRG nicht in Frage gestellt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass die Postbeamtenversorgungskasse sämtliche und auch nur mittelbar im Zusammenhang mit der Altersversorgung entstehende Kosten tragen sollte. Vielmehr wurde im Gesetzgebungsverfahren zwischen den aus der beamtenrechtlichen Versorgung folgenden Altlasten und denen der (realen) Nachversicherung unterschieden.
69Zwecks Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der zu privatisierenden Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost galt es, diese nicht überproportional mit personellen und finanziellen Lasten zu beschweren, die aus den Besonderheiten der bisherigen Rechtsform resultierten. Andererseits sollten bisherige finanzielle Belastungen nicht vollständig, sondern nur, soweit dies für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar erschien, auf den Bund verlagert werden, um letztlich eine Finanzierung der Privatisierung durch den Steuerzahler zu vermeiden. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen waren für die Unternehmen als Behörde vor 1990 gesetzlich nicht notwendig. Erst seit der Postreform 1989 hatten die in bundeseigener Verwaltung geführten Unternehmen der Deutschen Bundespost Rückstellungen für die Beamtenpensionen in Höhe von einigen 100 Millionen DM gebildet. Der Regelungsbedarf für die vorher aufgelaufenen Pensionsverpflichtungen belief sich für alle 3 Postunternehmen dagegen auf etwa 100 Milliarden DM.
70Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des 18. Ausschusses für Post und Telekommunikation, BT-Drs. 12/8060, S. 182.
71Die in den Gesetzesentwürfen ursprünglich vorgesehene Regelung,
72vgl. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation BR-Drs. 115/94, S. 39 (§ 15) sowie Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP BT-Drs. 12/6718, S. 39 (§15),
73wonach Verpflichtungen für bereits vorhandene Versorgungsempfänger grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen der Aktiengesellschaften zu bestreiten gewesen wären, hätte nach überwiegender Auffassung deren Wettbewerbsfähigkeit gefährdet und die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft aus bilanzrechtlichen Gründen in Frage gestellt. Zur Lösung des Problems wurden die Unterstützungskassen eingerichtet, aus denen Pensionen und Beihilfen gezahlt werden sollten. Die Kassen sollten durch Beiträge der Unternehmen sowie aus Dividenden und Verkaufserlösen aus dem Aktienbesitz des Bundes finanziert werden. Der Bund sollte überdies für die Unterstützungskassen die Gewährträgerschaft übernehmen. Die Höhe der Beitragsbelastung der Unternehmen für die Unterstützungskassen sollte nach einer Übergangszeit vergleichbaren Belastungen von Wettbewerbern der jeweiligen Branche entsprechen. Mit der Einrichtung der Unterstützungskassen wurde ein Bilanzausweis nicht erforderlich.
74Vgl. insoweit auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation BT-Drs. 12/8060, S. 194 zu § 14-E: Die Verpflichtungen gegenüber Pensionären (Anm. des Senats: nicht aber sonstige Verpflichtungen) sollen aus wirtschaftlichen Gründen über drei Unterstützungskassen abgewickelt werden.
75Die reale Nachversicherungspflicht sollte hingegen von Anfang an einer eigenständigen Regelung zugeführt werden.
76Vgl. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation BR-Drs. 115/94, S. 40 (§ 17) sowie Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 12/6718, S. 40 (§17).
77Trotz anderslautender Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren,
78vgl. hierzu Protokoll der 69. Sitzung des Ausschusses für Post- und Telekommunikation vom 13. Juni 1994, S. 54 f.,
79beließ der Gesetzgeber diese bei den Postnachfolgeunternehmen. Dass dies für die Kosten der fiktiven Nachversicherung anders gesehen wurde, ist nicht anzunehmen. Diese dürften sich wegen ihres sukzessiven Anfalls auch nicht als beachtliches Umwandlungshindernis dargestellt haben.
80ff) Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Annahme, die Postbeamtenversorgungskasse sei nach dem PostPersRG gegenüber der Beklagten nicht zur Übernahme der Kosten für die Erstattungen auf der Grundlage des § 72 Abs. 11 G 131 berechtigt, nicht. Der Gesetzgeber ist weder mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch mit Blick auf Art. 87 f GG gehalten, der Postbeamtenversorgungskasse die für die fiktive Nachversicherung entstehenden Erstattungskosten aufzuerlegen. Ob dies auch für das Verhältnis der Beklagten zum Bund gilt, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen.
81c) Hat die Klägerin danach kein eigenes, sondern ein Geschäft der Beklagten geführt, erfolgten die Zahlungen ab Juli 2003 auch mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Der Fremdgeschäftsführungswille ist zu bejahen, wenn der Geschäftsführer das Bewusstsein und den Willen hat, das fremde Geschäft auch als fremdes zu führen.
82Indem der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. am 25. Juli 2003 erstmals Rechnungen der beiden Beigeladenen vom 15. und 17. Juli 2003 unter Hinweis auf seine fehlende Verpflichtung zur Übernahme dieser Zahlungsforderungen an die Beklagte zurücksandte, gab er zu erkennen, vom Vorliegen eines Geschäfts der Beklagten auszugehen. Am Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens ändert die gleichwohl fortgeführte Praxis, wonach die Postbeamtenversorgungskasse übersandte Rechnungen weiterhin beglich, nichts, da die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2003 um die übergangsweise Fortsetzung des bisherigen Verfahrens gebeten hatte. In diesem Zusammenhang unerheblich ist ebenso, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. spätere Rechnungen unmittelbar an die Klägerin übersandten.
83d) Die Zahlungen des Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. an die Beigeladenen zu 1. und 2. entsprache schließlich auch dem Interesse der Beklagten. Mit den Zahlungen wurde der Erstattungsanspruch der Beigeladenen erfüllt (vgl. bereits 3.a)), sodass die Beklagte nicht mit weiteren Forderungen von Seiten der Beigeladenen rechnen musste.
843. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten für die in den Jahren 1996, 1998 bis Juni 2003 geleisteten Zahlungen an die Beigeladenen zu 1. und 2. ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu.
85Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist.
86Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 24.09 -, juris, Rn. 5.
87An einer solchen Ausnahme fehlt es. Kommt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch danach zur Anwendung, liegen auch seine Voraussetzungen vor. Die Beklagte ist durch die rechtsgrundlos erfolgten Zahlungen der Rechtsvorgänger der Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Beigeladenen befreit worden.
88a) Die Beklagte ist durch die Zahlungen des Deutsche Postbank Pensionsservice e.V. und des Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. von ihren Verpflichtungen gegenüber den Beigeladenen zur Erstattung anteiliger Kosten für die auf der Grundlage des § 72 G 131 erbrachten Zahlungen an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden.
89Den Beigeladenen zu 1. und 2. stand ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten zu (vgl.1. a) aa)).
90Von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2. zu erfüllen, ist die Beklagte frei geworden. Die Zahlungen galten gemäß §§ 267, 362 BGB als Erfüllung der Verbindlichkeit der Beklagten.
91Gemäß § 267 Abs. 1 BGB kann die Leistung durch einen Dritten bewirkt werden, wenn der Schuldner - wie hier - nicht in Person zu leisten hat. Der Dritte muss jedoch mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach seinem inneren Willen, sondern danach, wie der Gläubiger sein Verhalten bei objektiver Betrachtung verstehen durfte.
92Vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 8. April 2003 - XI ZR 423/01 -, BGHReport 2003, 885.
93Ausgehend hiervon ist unbeachtlich, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin i.S.d. § 687 Abs. 1 BGB ein eigens Geschäft führen wollten, denn aus der allein maßgeblichen Sicht der Beigeladenen zu 1. und 2. erfüllten sie Verbindlichkeiten der Beklagten. Dass die Beigeladenen zu 1. und 2. die Beklagte als Anspruchsschuldnerin ansahen, folgt ohne Weiteres daraus, dass sie die Erstattungsanforderungen auch nach der Gründung der Unterstützungskassen trotz zuvor erfolgter Zahlungen der Postbeamtenunterstützungskasse weiterhin an die Beklagte als AG richteten. Die Postbeamtenversorgungskasse überwies die Ausgleichsbeträge unter Angabe des auf den einzelnen Ausgleichsrechnungen angegebenen Verwendungszwecks. Die Zahlungsvorgänge dürften von den Beigeladenen zu 1. und 2. auch auf die Verbindlichkeiten der Beklagten verbucht worden sein, weil die Unterstützungskassen ihnen gegenüber nicht zahlungspflichtig waren.
94b) Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Erstattungsbeträge nach § 72 Abs. 11 G 131 an die Beigeladenen bestand für den Deutsche Postbank Pensionsservice e.V. und die Bundes-Pensionsservice für Post- und Telekommunikation e.V. – wie unter A. 2.b) ausgeführt – nicht.
95c) Der Erstattungsanspruch scheitert schließlich auch weder aus Gründen aufgedrängter Bereicherung noch wegen spezieller Regressansprüche oder wegen faktischer Umgehung der §§ 399 ff. BGB.
964. Liegen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch insgesamt vor, ist die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Erstattung der von ihr an die Beigeladenen zu 1. und 2. geleisteten Erstattungsbeträge in Höhe von 946.592,61 Euro, welche der Höhe nach nicht bestritten werden, verpflichtet.
975. Der Zinsanspruch folgt aus der vertraglichen Vereinbarung vom 7./17. März 2008 i.V.m. § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
98B. Aus den Erwägungen zu A. folgt, dass auch die Berufung der Beigeladenen zu 1. und 2. keinen Erfolg hat. Für die von ihnen begehrte analoge Anwendung der §§ 14, 15 PostPersRG auf die Kosten der fiktiven Nachversicherung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine analoge Anwendung wäre schließlich auch nicht mit der in § 16 PostPersRG geregelten Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse zu vereinbaren. Dem Finanzierungssystem würde durch eine weitere Aufgaben- und Kostenzuweisung ohne entsprechende finanzielle Folgeregelung die Grundlage entzogen.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
100Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
101Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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