Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 377/13
Tenor
ie Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag die Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat und der von ihm begehrten Rückumsetzung das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller insoweit allein geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnte die Antragsgegnerin durch die Stellenbesetzung sehr wohl vollendete Tatsachen schaffen. Zwar könne ein Beamter unproblematisch wieder versetzt werden. Bei entsprechender Gestaltung des Arbeitsvertrags mit einem Angestellten, dem der Dienstposten ebenfalls übertragen werden könnte, wäre es hingegen nicht unproblematisch möglich, die Stelle wieder frei zu machen. Die Antragsgegnerin hat indessen erwidert, bei ihr würden Arbeitsverträge stets so ausgestaltet, dass nur eine Anstellung im Verwaltungsdienst unter Angabe einer Entgeltgruppe, dagegen keine Anstellung für eine konkret bezeichnete Tätigkeit erfolge. Die im Dezernat VI wiederzubesetzenden Stellen würden intern neu besetzt. Ein neuer Arbeitsvertrag, bei dem die Gefahr bestünde, dass eine "Rückumsetzung" nicht möglich wäre, werde mithin nicht geschlossen. Der Senat hat keinerlei Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Das Beschwerdevorbringen greift demnach nicht durch.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Für die Streitwertfestsetzung für den Hauptantrag kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Für den auf Freihaltung des Dienstpostens gerichteten Hilfsantrag ist der halbierte Auffangwert hinzuzurechnen, weil eine Entscheidung über den Antrag ergeht und nicht derselbe Gegenstand betroffen ist.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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