Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 255/12

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

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