Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3010/11
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen am 18. Februar 2010 von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Leerstandshallen und einer Bügelei in Lagerhallen für einen Logistikbetrieb auf dem Grundstück A.-------straße 25 (Gemarkung Q. P. , Flur 2, Flurstücke 198, 302/123, 935, 1008, 1009; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Der Baugenehmigung, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. März 2010 zugestellt wurde, sind u. a. folgende Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz beigefügt:
3„UWS 1
4Auflagen:
5Die dem Bauvorhaben zugrunde liegende „Prognose von Schallimmissionen“ der E. C. vom 14. Oktober 2009 ist einschließlich der überarbeiteten Betriebsbeschreibung des Ingenieurbüros S. vom 28. Dezember 2009 verbindlicher Bestandteil der Genehmigung mit nachfolgenden Festsetzungen:
6 Die maximale Umschlagkapazität für Paletten an der Hallennordseite wird auf 10 Lkw/Tag festgelegt unter der Bedingung, dass vor Betriebsaufnahme die drei Andockschleusen zum Zwecke des Schallschutzes mit einer Torrandabdichtung ausgestattet sind.
7 Die maximale Umschlagkapazität von Kartonagen per Hand beträgt für die sieben Andockschleusen an der Hallenostseite 20 Lkw/Tag ....
8UWS 2
9Der Lagerhallenbetrieb ist mit allen Anlagenteilen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen ..... verursachten Geräuschimmissionen u. a. am ...
10Wohnhaus U.--straße 3
11tagsüber 55 dB(A)
12(nicht überschreiten)
13Wegen erhöhter Störwirkungen der Geräusche in den Zeiten von werktags 6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr sind die gemessenen Mittelungspegel in diesen Teilzeiten an den Wohnhäusern U.--straße mit einem Zuschlag von 6 dB(A) zu versehen....“
14In der Betriebsbeschreibung vom 28. Dezember 2009 wird ausgeführt, die Tätigkeit der Spedition des Beigeladenen in Q. P. umfasse die Einlagerung und Kommissionierung von Handelswaren zur Weiterverteilung an die Wareneingangslager verschiedener Handelsketten und das eigene Warenverteil-zentrum in N. bzw. in C1. . Es handele sich vornehmlich um allgemeines Kaufmannsgut aus dem Non-Food Bereich. Lebens- und Futtermittel würden nur in Ausnahmefällen gelagert. An der nördlichen Seite würden die Waren mittels Elektroflurförderfahrzeugen entladen. Hier seien zunächst sechs Lkw pro Tag vorgesehen. Es sei beabsichtigt, die vorhandenen Tore nachträglich mit Randabdichtungen zu versehen, wodurch sich der Umschlag auf zehn Lkw pro Tag erhöhen könne. Von der Rampenanlage aus würden die Waren ebenfalls mittels Elektroflurförderfahrzeugen zunächst in die Warenannahme gebracht und dann auf die einzelnen Lager 1 bis 7 verteilt. Die Waren würden kommissioniert oder lediglich zwischengelagert und auf Abruf wieder verladen. Da der Beigeladene auch Waren aus Übersee erhalte und diese nicht auf Paletten, sondern lose in Container verladen würden, müssten diese per Hand entladen werden. Dies solle an der Rampenanlage an der östlichen Gebäudeseite erfolgen. Auch diese Waren würden neu kommissioniert und in den einzelnen Hallen zwischengelagert sowie auf Abruf wieder verladen. Hier seien bis zu 20 Lkw pro Tag vorgesehen. Eine Nachtanlieferung sei nicht vorgesehen.
15Der genehmigte Lageplan zeigt, dass das Vorhabengrundstück von der K.---straße aus über drei Ein- bzw. Ausfahrten anfahrbar ist. Auf dem Grundstücksstreifen zwischen den Lagerhallen und der K.---straße verzeichnet der Lageplan verschiedene Pflanzkübel. Vor dem Lager 3 und der Warenannahme befindet sich im nördlichen Betriebsbereich eine „Be- und Entladezone I“. Die „Be- und Entladezone II per Hand“ liegt im östlichen Betriebsbereich zwischen den Lagern 5 und 7. Die verzeichnete Rangierfläche erstreckt sich bis zur Grenze des Vorhabengrundstücks zu den Grundstücken an der weiter östlich parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden U.--straße , wo auch das Grundstück der Klägerin liegt.
16Die genehmigungsgegenständliche Schallimmissionsprognose der E. vom 14. Oktober 2009 geht davon aus, dass nach den Angaben des Beigeladenen mit maximal 30 Lkw pro Tag auf der Nordseite des Gebäudes und bis zu 20 Lkw am Tag auf der Ostseite des Gebäudes zu rechnen sei. Auf der Nordseite würden jeweils bis zu 34 Paletten pro Lkw entladen. Die Be- und Entladung auf der Ostseite erfolge von Hand. Die Lkw besäßen keine Kühlaggregate. Innerhalb des Gebäudes würden ausschließlich lärmarme Lagerarbeiten durchgeführt. Auf der Nordseite des Gebäudes seien vereinzelt Umbrück- bzw. Umsattelvorgänge vorgesehen. Abgesehen von vereinzelten Umbrückvorgängen, das An- und Abfahren der Lkw sowie deren Rangieren sei auf dem Betriebsgelände nicht mit geräuschintensiven Aktivitäten zu rechnen. Die maximale Betriebszeit betrage 6 bis 22 Uhr ohne Nachtverkehr. Die geplanten Be- und Entladeaktivitäten auf der Ostseite des Betriebsgeländes bei 20 Lkw pro Tag könnten durchgeführt werden, ohne dass mit einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts zu rechnen sei. Im nördlichen Betriebsbereich seien, um die einschlägigen Immissionsrichtwerte einzuhalten, die vorhandenen Be- und Entladerampen mit einer Torrandabdichtung auszustatten. Zusätzlich sei die Anzahl der abzufertigenden Lkw auf maximal zehn pro Tag zu beschränken. Mit Schallschutzmaßnahmen betrage der Beurteilungspegel am Immissionspunkt 3 - Grundstück U.--straße 3 - voraussichtlich 44,6 dB(A).
17Das Vorhabengrundstück hat folgende Genehmigungshistorie: Am 3. Juli 2002 erteilte der Beklagte der Firma G. International GmbH eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Möbelhauses in eine Textilaufbereitungsfirma. Nach der genehmigten Baubeschreibung umfasste der Betrieb das Bügeln, das „auf Bügel hängen“, die Qualitätsabnahme und die Kommissionierung von Kleidung in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr. Als Geräuschimmissionen wurden „normaler Liefer- und Abtransportverkehr durch Lkw“ sowie ein Pkw-Verkehr durch Mitarbeiter angegeben. Zuvor war das Gelände von der Firma Möbel I. als Möbelhaus genutzt worden. Die Entwicklungen des baulichen Bestands auf dem Vorhabengrundstück zeigen etwa die Baugenehmigungsunterlagen zu den Baugenehmigungen vom 6. September 1968, vom 29. April 1971 und vom 23. Februar 1979, als der Neubau einer Ausstellungshalle für das Möbelhaus genehmigt wurde. Ein weiterer Lageplan und Grundriss vom 26. September 1986 lässt erkennen, dass der bauliche Bestand des Vorhabengrundstücks sich seither nicht verändert hat.
18Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks U.--straße 3. Ihr Grundstück grenzt mit seinem hinteren Gartenbereich unmittelbar an das westlich von ihr gelegene Vorhabengrundstück des Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die U.--straße ist - abgesehen von dem Haus U.--straße 4, das ein Fitnessstudio beherbergt - ausschließlich von Wohnbebauung gesäumt. Dasselbe trifft für das Gebiet zu, das sich östlich an die U.--straße anschließt. Die nördlich dieses Bereichs verlaufende K.---straße grenzt diesen Bereich von einer Umgebung ab, in der sich Wohnhäuser und Gewerbebetriebe befinden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 18. September 2012 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Ergebnisse des Ortstermins ‑ nicht zuletzt wegen der Erklärungen des Beigeladenen zum Betriebsablauf - wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
19Die Klägerin hat am 1. April 2010 Klage erhoben.
20Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Baugenehmigung setze sie unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus. Die Schallimmissionsprognose der E. vom 14. Oktober 2009 sei fehlerhaft. Der TÜV O. I1. habe in seiner Stellungnahme vom 30. März 2010 diverse fachliche Mängel in der Prognose der E. festgestellt. Die Baugenehmigung sei auch deswegen rücksichtslos, weil durch den Rangierverkehr Abgaseinwirkungen entstünden, die das Wohnen empfindlich beeinträchtigten. Dies betreffe gerade die Wohn- und Gartennutzung. Ihr Grundstück liege in der Hauptwindrichtung des Vorhabengrundstücks. Nach der Betriebsaufnahme habe sich die Lage vor Ort dramatisch entwickelt, nachdem der Beigeladene nunmehr auch für die Firma M. Waren einlagere und vertreibe. Dieser tatsächliche Betrieb der Spedition werde durch das Schallgutachten der E. nicht erfasst, das auch hinsichtlich der Rangiersituation im Innenhof des Vorhabengrundstücks von falschen Voraussetzungen ausgehe. Diene die Spedition des Beigeladenen als Umschlagplatz für Aktionsware der M. -Märkte, steige die Tagesfrequenz der Lkw für die Anlieferung und für die Ablieferung erheblich an. Dies führe vier Mal im Jahr zu gesteigerten Lkw-Frequenzen von 50 bis 100 An- und Abfahrten pro Tag.
21Die Klägerin hat beantragt,
22die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. Februar 2010 zur Nutzungsänderung von Leerstandshallen und einer Bügelei in Lagerhallen für einen Logistikbetrieb auf dem Grundstück A.-------straße 25 in Q. P. aufzuheben.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er hat hauptsächlich vorgetragen, die Baugenehmigung verstoße nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Warum die sehr geringen Fahrzeugbewegungen auf dem Grundstück des Beigeladenen im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin eine unzumutbare Abgasbelastung hervorrufen solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung begrenze die maximal zulässigen Lkw-Anlieferungen an der Ostseite der Hallen auf 20 Lkw am Tag. Die Einwände des TÜV O. gegen die Schallimmissionsprogose der E. seien unbegründet. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der E. vom 7. Mai 2010. Auch das Amt für Immissionsschutz des Beklagten stufe das E. -Gutachten in einer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 als plausibel ein. Das Vorhabengrundstück werde zudem schon seit Jahrzehnten gewerblich genutzt. Die seit Jahrzehnten unverändert vorhandenen und genutzten Laderampen des Innenhofs des Vorhabengrundstücks befänden sich in einem Abstand von mehr als 60 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin. Wie in der Vergangenheit auch könnten sie nur rückwärts angefahren werden. Dazu sei ausschließlich ein Rangiervorgang notwendig, der in vollem Umfang in die Schallprognose der E. Eingang gefunden habe. Auch längere Rangiervorgänge würden den für das Grundstück der Klägerin prognostizierten Beurteilungspegel wenn überhaupt nur unwesentlich beeinflussen. Sollte der Beigeladene bei seinem Betrieb von der Baugenehmigung abweichen, sei dem mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu begegnen. Der Beigeladene habe eine schalltechnische Untersuchung der E. vom 24. Oktober 2011 über eine Messung vom 7. Juni 2011 vorgelegt. Danach werde bei dem genehmigten Betrieb einschließlich des Zuschlags für die Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit am Grundstück U.--straße 3 ein Beurteilungspegel von 54,9 dB(A) erreicht. Die Be- und Entladetätigkeiten und Lkw-Fahrbewe-gungen während der vier bis fünf Mal im Jahr stattfindenden „Sonderaktionen“ ‑ so die E. im Messbericht vom 24. Oktober 2011 - könnten immissionsschutzrechtlich als seltene Ereignisse angesehen werden. Das Amt für Immissionsschutz des Beklagten habe keine methodischen Mängel des Messberichts vom 24. Oktober 2011 feststellen können. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass aufgrund der gegebenen Gemengelage eine Zwischenwertbildung sachgerecht sei, weshalb eine Richtwertüberschreitung am Grundstück U.--straße 3 sicher auszuschließen sei.
26Der Beigeladene hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Mit Urteil vom 15. November 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße zu Lasten der Klägerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
29Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 hat der Senat die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zugelassen.
30Im Ortstermin am 18. September 2012 hat der Beklagte zugesichert, er werde in seiner Eigenschaft als Untere Umweltschutzbehörde eine weitere Messung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Beigeladenen durch sein Amt für Immissionsschutz veranlassen und dem Senat im Anschluss daran den entsprechenden Messbericht zur Verfügung stellen. Der Messbericht des Amts für Immissionsschutz des Beklagten vom 31. Januar 2013 über seine Messung vom 5. Dezember 2012 kommt hinsichtlich des Immissionspunktes 2 - U.--straße 3 - zu
31einem Beurteilungspegel von 55,5 dB(A). Damit sei der einzuhaltende Immissionsrichtwert am Immissionspunkt um 1 dB(A) überschritten. Allerdings sei bei einem „Realbetrieb“ entgegen dieser „Maximalbelastung gemäß der Baugenehmigung“ von einer geringeren Geräuschbelastung auszugehen. Das liege daran, dass die aktuelle Anzahl der Lkw-Bewegungen regelmäßig deutlich unter dem genehmigten Maximum bleibe.
32Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Zulassungsantrag weiterhin vor, die Baugenehmigung verstoße nicht zum Nachteil der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Baugrundstück sei seit mehr als 50 Jahren mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut, die einige Jahrzehnte als Möbelhaus mit angegliedertem Lager gedient hätten. Die Ladezonen seien seit annähernd 30 Jahren unverändert vorhanden. Dieser Zustand habe sich auch nicht durch eine im Jahre 2002 für eine Textilaufbereitungsfirma erteilte Baugenehmigung geändert. Dieses Unternehmen habe Textilien vornehmlich in Containern geliefert bekommen, für den Verkauf im Einzelhandel aufbereitet und neu konfektioniert. Auch sie habe die Ladezonen genutzt und mit Lkw über die K.---straße angefahren. Ebenso hätten nach der damaligen Baubeschreibung mehr als 100 Mitarbeiter der Textilaufbereitungsfirma die von der A.-------straße anzufahrenden Pkw-Stellplätze genutzt. Nachdem der Beigeladene das Objekt erworben habe, sei diese Nutzung im August 2009 eingestellt worden. Demgegenüber begrenze die streitgegenständliche Baugenehmigung die Zahl der möglichen Lkw-Frequentierungen und somit im Ergebnis auch die maximale Zahl der Lkw-Bewegungen pro Tag erstmalig. Die U.--straße sei weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart von Lkw-Verkehr betroffen. Während des Messtermins am 5. Dezember 2012 sei für die Klägerin ein Rechtsanwalt anwesend gewesen. Dieser habe während der Messung keine Rügen vorgetragen.
33Auch der Beigeladene nimmt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen auf seinen Zulassungsantrag Bezug. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei nicht rücksichtslos. Wie der Beklagte in seinem Zulassungsantrag zutreffend ausgeführt habe, sei die Nachbarschaft durch das Vorhabengrundstück erheblich situationsvorbelastet. Da das Grundstück der Klägerin rückwärtig an ein Gewerbegebiet grenze, sei im Sinne einer sachgerechten Mittelwertbildung davon auszugehen, dass die Klägerin einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) akzeptieren müsse und einen weitergehenden Schutzanspruch nicht geltend machen könne. Mischgebietswerte würden am Grundstück der Klägerin jedoch sicher eingehalten. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 teilt der Beigeladene mit, der Sachverständige der E. habe in einer E-Mail vom 24. Oktober 2012 mitgeteilt, dass der Zuschlag von 6 dB(A) für die Aktivitäten in den Zeiträumen mit erhöhter Empfindlichkeit, also von 6 bis 7 Uhr und von 20 bis 22 Uhr an Werktagen, bei den Berechnungen des Beurteilungspegels am Wohnhaus U.--straße 3 von dem Berechnungsprogramm automatisch berücksichtigt worden sei. In diesem Zeitraum seien sowohl an der Nordseite sowie an der Ostseite des Betriebs jeweils zwei Lkw angesetzt worden. Dies sei auf Seite 13 unter Punkt 9.1 der Untersuchung vom 24. Oktober 2011 beschrieben. Die von dem Amt für Immissionsschutz des Beklagten gemessene Überschreitung des Richtwerts für ein allgemeines Wohngebiet sei geringfügig und akustisch nicht wahrnehmbar. Mit Blick auf die besonderen örtlichen Verhältnisse sei ein Empfindlichkeitszuschlag nicht zu berücksichtigen. Auch der Messabschlag der Nr. 6.9 TA Lärm sei zu bedenken.
34Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
35das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
36Die Klägerin beantragt,
37die Berufungen zurückzuweisen.
38Sie trägt im Kern - zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 - ergänzend vor, die Genehmigungsakten hinsichtlich der vormaligen Nutzung des Vorhabengrundstücks bestätigten, dass dort zuvor keine Nutzungsformen genehmigt worden seien, die im Hinblick auf die Störungsintensität an das heranreichten, was heute dort genehmigt sei. Hervorzuheben sei die Nutzungsänderungsgenehmigung von Möbelhaus in Textilaufbereitung. Der dabei genehmigte Verkehr lasse sich mit einer Speditions- und Logistikfirma, wie sie heute betrieben werde, nicht vergleichen. Hinsichtlich der Lärmmessung vom 5. Dezember 2012 werde gerügt, dass der Beigeladene die Verladehalle vorher mit geräuschdämmenden Matten ausstaffiert habe. Gleiches gelte für die Laderampe und den Innenraum des Sat-telaufliegers. Von Nachbarn angefertigte Ladelisten zeigten, dass der Beigeladene sich nicht an die festgelegte Höchstzahl der Be- und Entladevorgänge halte.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten im Parallelverfahren - 2 A 3009/11 - vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 A 3009/11 -.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Die zulässigen Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen haben keinen Erfolg.
42Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
43Die Klage ist zulässig und begründet.
44Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. Februar 2010 zur Nutzungsänderung von Leerstandshallen und einer Bügelei in Lagerhallen für einen Logistikbetrieb auf dem Grundstück A.-------straße 25 (Gemarkung Q. P. , Flur 2, Flurstücke 198, 302/123, 935, 1008, 1009) verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt und verstößt deswegen zugleich zum Nachteil der Klägerin gegen das hier in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu 1.). Darüber hinaus verletzt die Baugenehmigung das Rücksichtnahmegebot zu Ungunsten der Klägerin, weil von dem genehmigten Logistikbetrieb des Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin U.--straße 3 schädliche Umwelteinwirkungen in Gestaltung von unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgehen (dazu 2.). Schließlich beachtet die Baugenehmigung die Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht, was gleichzeitig einen weiteren Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bedeutet (dazu 3.).
461. Die Baugenehmigung vom 18. Februar 2010 ist in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Schon aus diesem Grund ist sie im Verhältnis zu der Klägerin auch rücksichtslos.
47Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
48Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, m. w. N.
49Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Klägerin führt. Die Baugenehmigung lässt Merkmale des Vorhabens des Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zur Klägerin nachbarrechtskonform auszugestalten. Dies betrifft zum einen den durch die sog. „Sonderaktionen“ im Betrieb des Beigeladenen verursachten Lärm (dazu a) und zum anderen das Abstellen z. B. von Lkw-Anhängern (sog. Wechselbrücken) in dem Bereich des Vorhabengrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin (dazu b).
50a) Die erste nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit betrifft das Lärmgeschehen bei dem Vorhabenbestandteil „Sonderaktionen“.
51Inhalt und Umfang des genehmigten Logistikbetriebs des Beigeladenen bemessen sich nach dem Genehmigungsbescheid vom 18. Februar 2010 in Verbindung mit den genehmigten Bauvorlagen, namentlich der in der Auflage UWS 1 ausdrücklich in Bezug genommenen Schallimmissionsprognose der E. vom 14. Oktober 2009 und der überarbeiteten Betriebsbeschreibung vom 28. Dezember 2009. Dort sind die Betriebszustände beschrieben, welche die tatsächliche Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens bilden und die Eingang in die Vorgaben der Auflage UWS 1 gefunden haben. Im Anschluss an die Immissionsprognose vom 14. Oktober 2009 sieht der Beklagte das Vorhaben des Beigeladenen im Kern als immissionsschutzrechtlich nachbarrechtskonform an, wenn die maximale Umschlagkapazität für Paletten an der Hallennordseite 10 Lkw am Tag nicht überschreitet und dies unter der Bedingung, dass vor Betriebsaufnahme die drei Andockschleusen zum Zwecke des Schallschutzes mit einer Torrandabdichtung ausgestattet sind. Ferner soll die maximale Umschlagkapazität von Kartonagen per Hand für die sieben Andockschleusen an der Hallenostseite - die zum Grundstück der Klägerin ausgerichtet ist - 20 Lkw pro Tag betragen.
52In dem im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens erstellten Messbericht der E. - also der Verfasserin der Immissionsprognose - vom 24. Oktober 2011 über eine Lärmmessung vom 7. Juni 2011 heißt es dann aber in der Beschreibung des Speditionsbetriebs des Beigeladenen (siehe dort S. 9) darüber hinaus, dieser umfasse regelmäßig zusätzlich vier bis fünf Mal im Jahr sog. „Sonderaktionen“, an denen insgesamt höchstens 100 Lkw am Tag be- und entladen würden. Später im Messbericht (siehe dort S. 14 f.) wird ausgeführt, diese „Sonderaktionen“ erhöhten den Beurteilungspegel um jeweils 5,2 dB(A), was am Grundstück der Klägerin U.--straße 3 den Annahmen des Messberichts der E. zufolge zu einem Beurteilungspegel von insgesamt 60,1 dB(A) führen würde (54,9 dB(A) + 5,2 dB(A)).
53Da der Beklagte nicht nur in der Auflage UWS 1 die Randbedingungen des Betriebs des Beigeladenen begrenzt, um es immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig zu machen, sondern daneben auch das am Grundstück der Klägerin einzuhaltende Lärmschutzniveau in der Auflage UWS 2 schon formal-verbindlich auf tagsüber 55 dB(A) festlegt (näher dazu unter 2.), ist aber das in dem Betrieb des Beigeladenen offenbar typische, von vornherein einkalkulierte und gegenüber dem sonstigen Betrieb immissionsträchtigere Betriebsgeschehen „Sonderaktionen mit stark erhöhtem Lkw- und Verladeaufkommen“ rücksichtnahmerecht-lich notwendig gleichfalls regelungsbedürftig. Da die Baugenehmigung vom 18. Februar 2010 sich dazu indessen nicht verhält - genau genommen: nicht verhalten konnte, weil der Beigeladene den von ihm beabsichtigten Betrieb in der Betriebsbeschreibung vom 28. Dezember 2009 augenscheinlich unvollständig dargestellt hat -, ist sie in einem nachbarrechtsrelevanten Punkt lückenhaft und somit rechtswidrig.
54Das Regelungsbedürfnis hinsichtlich der „Sonderaktionen“ ist nicht dadurch weggefallen, dass diese nicht mehr genehmigter Vorhabenbestandteil wären. Der Beigeladene hat auf sie nicht - auch nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2013 - verbindlich verzichtet. Vielmehr hat der Beigeladene erklärt, solche „Sonderaktionen“ mit stark erhöhtem Lkw-Aufkommen seien zwar in erster Linie in die Anfangsphase des Betriebs an der A.-------straße 25 gefallen. Allerdings wolle er es sich aus Gründen der betrieblichen Flexibilität offenhalten, auch in Zukunft „Sonderaktionen“ dieser oder ähnlicher Art durchzuführen.
55Die Nachbarrechtsrelevanz - und genehmigungsrechtliche Regelungsbedürftigkeit - der besagten „Sonderaktionen“ entfällt weiterhin nicht dadurch, dass diese ‑ wie die E. es in ihrem Messbericht vom 24. Oktober 2011 tut - als privilegierte „seltene Ereignisse“ im Sinne von Nr. 6.3, Nr. 7.2 TA Lärm einzuordnen wären, die zu einer Erhöhung des Tagrichtwerts auf 70 dB(A) führten.
56Zum einen müsste die Baugenehmigung ohnehin auch solche vorhersehbaren „seltenen Ereignisse“ wie die „Sonderaktionen“ regelnd eingrenzen, um in der gegebenen Genehmigungssituation dem nachbarrechtlichen Bestimmtheits- und dem Rücksichtnahmegebot zu genügen. Nur so würden die nachbarrechtsrelevanten Charakteristika des Vorhabens für den Beigeladenen selbst und auch für seine Nachbarn hinreichend klar offen gelegt, so dass alle Beteiligten wüssten, was für ein Betrieb zulässig und bis zu welcher Grenze von dessen Nachbarrechtmäßigkeit auszugehen ist.
57Vgl. zu einem derartigen Fall OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 68 f.
58Zum anderen sind die „Sonderaktionen“ aber auch keinen „seltenen Ereignisse“ im Verständnis der Nr. 6.3, Nr. 7.2 TA Lärm.
59Seltene Ereignisse im Sinne dieser Bestimmungen sind nur solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen - typischen - Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen. Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen keine seltenen Ereignisse dar. Nr. 6.3, Nr. 7.2 TA Lärm sind keine voraussetzungslosen Ausnahmebestimmungen zur Zulassung gewöhnlicher Richtwertüberschreitungen beim Betrieb der Anlage, um diese möglichst umfassend auslasten zu können.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012 - 2 A 2973/11 -, NVwZ-RR 2012, 797 = juris Rn. 10.
61Die bloße Erhöhung des Lieferverkehrs - und sei sie auch nur punktuell - ist keine Besonderheit, kein außergewöhnlicher Zustand beim Betrieb der Anlage „Logistikbetrieb“, sondern lediglich Ausdruck des Bestrebens des Beigeladenen, diesen Betrieb möglichst umfassend auszulasten. Die Berufung auf Nr. 6.3, Nr. 7.2 TA Lärm rechtfertigt dies bei wertender Betrachtung nicht, weil es sich bei den „Sonderaktionen“ nur um eine Schwankung innerhalb des Normalbetriebs des Logistikunternehmens handelt.
62b) Die zweite nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergibt sich aus dem Offenlassen der Frage, ob und in welchem Umfang der Beigeladene Lkw-Anhänger oder andere Fahrzeuge oder Waren in dem Bereich des Vorhabengrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin abstellen darf. Die Baugenehmigung trifft dazu keine Regelung und lässt damit ein weiteres nachbarrechtsrelevantes Merkmal des Vorhabens des Beigeladenen außen vor, von dem die Klägerin konkret unzumutbare Auswirkungen zu erwarten hat.
63Kraftfahrzeug- und Stellplatzverkehr an der Grenze zu einem Wohngrundstück ist von nachbarrechtlicher Bedeutung. Denn gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ‑ und auch dem insoweit funktionsgleichen bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot - müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
64Vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebots zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 57 f., Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 - , S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.
65Dies zugrunde gelegt, setzt sich die Baugenehmigung dem Verdikt der nachbarrechtlichen Unbestimmtheit aus, weil sie dazu schweigt, ob der Logistikbetrieb des Beigeladenen unmittelbar bis an die Grenze zum Grundstück der Klägerin mit Lkw, Lkw-Anhängern und anderem Gerät rangieren darf oder nicht. Dieses Regelungsbedürfnis ist auch konkret. Im Zeitpunkt des Ortstermins am 18. September 2012 waren etliche sog. Wechselbrücken - also große Lkw-Anhänger - auf dem Vorhabengrundstück direkt neben dem Gartenzaun der Klägerin abgestellt. Auch wenn der Beigeladene im Ortstermin auf Nachfrage erklärte, diese Wechselbrücken stünden schon seit längerer Zeit an dieser Stelle, stellt die Baugenehmigung es ihm frei, diese zu jeder Betriebszeit zu bewegen oder diesem Abstellort weitere Wechselbrücken oder andere gerade nicht benötigte Fahrzeuge hinzuzufügen. Diese genehmigte Möglichkeit setzt die Klägerin potentiell genauso unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen aus wie der Umstand, dass der Beigeladene auf einer nahe dem Grundstück der Klägerin gelegenen Betriebsfläche zur Zeit der Ortsbesichtigung Chargen von Schneeschiebern lagerte, die nach seiner Aussage im letzten Winter nicht abgenommen worden seien. Wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2013 erklärte, hat sich an diesem Zustand nichts geändert.
662. Unabhängig von der nachbarrechtlichen Unbestimmtheit ist die Baugenehmigung der Klägerin gegenüber im Weiteren auch deshalb im Sinne von § 34Abs. 1 Satz 1 BauGB rücksichtlos, weil sie in Bezug auf deren Grundstück unzumutbare Geräuschimmissionen durch den genehmigten Logistikbetrieb des Beigeladenen zulässt.
67Das - im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnah-meberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
68Was Geräuschimmissionen anbelangt, wird die Schwelle der Zumutbarkeit grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der TA Lärm festgelegt. Der TA Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 - nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm) Spielräume eröffnet.
69Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012- 4 C 8.11 -, DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 18, und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 12.
70Ausgehend davon erweist sich die streitbefangene Baugenehmigung als im Verhältnis zur Klägerin rücksichtslos. Das Grundstück der Klägerin U.--straße 3 kann das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag (vgl. Nr. 6.1 d) TA Lärm) - ein Nachtbetrieb ist nicht genehmigt (siehe dazu den Hinweis zur Baugenehmigung UWS 4) - für sich in Anspruch nehmen (dazu a). Diesen Immissionsrichtwert überschreitet der genehmigte Betrieb des Beigeladenen am Grundstück der Klägerin (dazu b).
71a) Das Lärmschutzniveau des Grundstücks der Klägerin ist dasjenige eines allgemeinen Wohngebiets.
72aa) Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Beklagte das von dem Beigeladenen insoweit zu beachtende Lärmschutzniveau in der Auflage UWS 2 im Wege einer Zielwertbestimmung für das Grundstück U.--straße 3 formalverbindlich - und gegenüber dem Beigeladenen bestandskräftig - mit einem Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) definiert.
73Vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris Rn. 17 ff., m. w. N.
74An dieser Festlegung sind Beklagter und Beigeladener ohne rechtmäßig korrigierenden Aufhebungsakt festzuhalten.
75bb) Die Zuerkennung eines Richtwerts von tagsüber 55 dB(A) an das Grundstück der Klägerin ist aber auch ungeachtet der formellen Genehmigungslage materiell-rechtlich korrekt. Sie ist das Ergebnis einer Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm in der gegebenen Gemengelage zwischen dem seit Jahrzehnten gewerblich genutzten Vorhabengrundstück des Beigeladenen und dem - ebenfalls seit Jahrzehnten - mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück der Klägerin.
76Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
77Vgl. zu den Parametern der Zwischenwertbildung im Übrigen BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32, und vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4.
78Legt man diese Maßstäbe an, ist dem konfliktträchtigen Nebeneinander im vorliegenden Fall mit der Vergabe eines Zwischenwerts von 55 dB(A) an das klägerische Grundstück Rechnung zu tragen. Für diese Zwischenwertbestimmung ist maßgebend, dass sich das Grundstück der Klägerin zwar einerseits in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne von §§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB, 3 BauNVO mit einem einschlägigen Immissionsrichtwert von im Ausgangspunkt 50 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 e) TA Lärm) befindet (dazu [1]), es andererseits aber seit Jahrzehnten mit einer emissionsträchtigen gewerblichen Nutzung des Vorhabengrundstücks konfrontiert ist (dazu [2]). Dies rechtfertigt - wie der Beklagte im Genehmigungsverfahren im Ergebnis zutreffend erkannt hat - die Absenkung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Klägerin auf den Standard eines allgemeinen Wohngebiets.
79(1) Das Grundstück der Klägerin liegt in einem faktischen reinen Wohngebiet gemäß §§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB, 3 BauNVO.
80Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die „nähere Umgebung“ - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
81Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 2 A 536/11 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, jeweils m. w. N.
82Gemessen an diesen Maßstäben entspricht die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin einem reinen Wohngebiet. Dies hat die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Berichterstatter des Senats am 18. September 2012, die er den übrigen Senatsmitgliedern geschildert hat, ergeben. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung zerfällt danach in drei städtebaulich klar voneinander abgegrenzte Gebiete. Ein eigenes Gebiet mit ausschließlich gewerblicher Nutzung bildet zunächst das Areal, welches das Vorhabengrundstück einschließt. Innerhalb des Straßengevierts C. -K.---straße -A.-----straße , das westlich der Wohngrundstücke an der U.--straße beginnt, dominieren von der übrigen Umgebung scharf abgegrenzt Gewerbebetriebe. Nördlich der K.---straße lässt sich dagegen eine sich von der reinen Gewerbenutzung südlich der K.---straße absetzende Nutzungsdurchmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe ausmachen. Hier finden sich Wohnhäuser wie das des Klägers im Parallelverfahren - 2 A 3009/11 - und Gewerbebetriebe wie ein metallverarbeitender Betrieb im Gebäude K.---straße 45 bis 47 sowie eine Näherei im Haus K.---straße 33. Diese Nutzungsdurchmischung setzt sich südlich der K.---straße und östlich der Gewerbefläche, deren Teil das Vorhabengrundstück ist, nicht fort. Vielmehr sind dort nur Wohngebäude anzutreffen. Das Fitnessstudio im Haus U.--straße 4 ändert an dieser Gebietseinordnung nichts. Entweder lässt es sich als Fremdkörper ohne Einfluss auf den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets einordnen oder als Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, welche die „Grundzüge der Planung“ nicht gebietscharakterverändernd berührt.
83(2) Von dem Lärmschutz eines reinen Wohngebiets muss die Klägerin allerdings die benannten Abstriche machen. Ihr Grundstück ist nicht erst seit der im Streit stehenden Baugenehmigung, sondern schon seit mehreren Jahrzehnten durch Gewerbelärm vorbelastet. Dies mindert die Schutzwürdigkeit ihres Grundstücks auf die Schwelle eines allgemeinen Wohngebiets herab. Die Vorbelastung lässt sich anhand der in den Bauakten des Beklagten dokumentierten Genehmigungshistorie des Vorhabengrundstücks nachvollziehen. In den 1960er Jahren nahm dort ein Möbelhaus seinen Betrieb auf. Die Entwicklungen des baulichen Bestands auf dem Vorhabengrundstück zeichnen etwa die Baugenehmigungsunterlagen zu den Baugenehmigungen vom 6. September 1968, vom 29. April 1971 und vom 23. Februar 1979 nach, als der Neubau einer Ausstellungshalle genehmigt wurde. Ein weiterer Lageplan und Grundriss vom 26. September 1986 demonstriert, dass der bauliche Bestand des Vorhabengrundstücks sich damals bereits wie heute darstellte. Am 3. Juli 2002 erhielt dann eine Firma G. eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Möbelhauses in eine Textilaufbereitungsfirma. Der genehmigte Betrieb umfasste u. a. die „Kommissionierung“ von Kleidung in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr. Diese Kommissionierung brachte - so der damalige Bauantrag - „normalen Liefer- und Abtransportverkehr durch Lkw“ mit sich. Diese Gewerbelärmvorbelastung, die dem lärmintensiveren Logistikbetrieb des Beigeladenen zwar qualitativ nicht gleicht, ihm aber durchaus vergleichbar ist, führt dazu, dass der Beklagte das Maß dessen, was der Klägerin an genehmigungsbedingtem Lärm zuzumuten ist, am Maßstab der Nr. 6.7 gemessen materiell-rechtlich korrekt beurteilt hat.
84Eine weiterreichende Absenkung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Klägerin ist hingegen nicht veranlasst, weil dies die Gewichte zu sehr zugunsten des Beigeladenen verschieben würde. Dies ist wegen der langjährigen wechselseitigen Vorbelastung der benachbarten Grundstücke und der Situation, dass die Nutzungsintensität des Vorhabengrundstücks wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu Misch- und Wohngebieten Grenzen unterliegt, nicht angezeigt. Der Beigeladene muss dem Umstand Rechnung tragen, dass er auf eine gewerbliche Vorgängernutzung gleichsam aufsattelt, er aber mit einer tendenziell emissionsträchtigeren hochfrequenten Speditionsnutzung auf eine etablierte Wohnumgebung trifft, auf die er Rücksicht zu nehmen hat und die nicht allein aufgrund einer lärmintensiven Nutzungsänderung, wie der Beklagte sie hier genehmigt hat, an der U.--straße in ein Mischgebiet umdefiniert werden darf. Wenn man so will, darf der Beigeladene die Gewerbegebietstypik des Vorhabengrundstücks nicht voll ausreizen, sondern ist im Ausgangspunkt immissionsschutzrechtlich eher auf ein mischgebietstypisches Nutzungsmaß limitiert. Dies schlägt bei der Zwischenwertbildung zugunsten der Klägerin zu Buche.
85b) Der genehmigte Betrieb des Beigeladenen überschreitet - wie gesagt auch losgelöst von dem Verstoß gegen das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot - den am Grundstück der Klägerin U.--straße 3 einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A).
86aa) Dies gilt zunächst und bereits auf der Basis der vorliegenden Messergebnisse des Amts für Immissionsschutz des Beklagten vom 5. Dezember 2012 und der E. vom 7. Juni 2011; und dies auch dann, wenn man deren weniger am Wortlaut der TA Lärm, sondern mehr an energetischen Mechanismen orientierten Grundansatz bei der Vergabe des Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA Lärm (sog. Ruhezeitenzuschlag, der sich an Werktagen auf die Zeiten zwischen 6 Uhr bis 7 Uhr und 20 Uhr bis 22 Uhr erstreckt) folgt.
87Die Feststellung einer Richtwertüberschreitung am Grundstück U.--straße 3 ist das Resultat der im Messbericht vom 31. Januar 2013 beschriebenen Messung des Amts für Immissionsschutz des Beklagten vom 5. Dezember 2012, die auf eine Vereinbarung der Beteiligten im Ortstermin am 18. September 2012 über eine möglichst aussagekräftige und autoritative Überprüfung des Lärmgeschehens beim Betrieb des Beigeladenen zurückgeht. Die am 5. Dezember 2012 durchgeführte Messung hat (siehe S. 4 des Messberichts) am Immissionspunkt 2 - dem Haus U.--straße 3 der Klägerin - einen Beurteilungspegel von 55,5 dB(A) ergeben. Dahin stehen kann daher, ob die Kritik der Klägerin an der Durchführung der Messung berechtigt ist.
88An der prinzipiellen fachlichen Korrektheit der - offenen, d. h. mit den Beteiligten abgestimmten - Messung vom 5. Dezember 2012 sowie daran, dass sie das genehmigte Betriebsgeschehen wenigstens im Grundsatz realistisch abbildet,
89vgl. zu dieser Anforderung an Lärmprognosen, die sich auf die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung übertragen lassen: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris Rn. 51, vom 16. November 2012- 2 B 1095/12 - , juris Rn. 83, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30 ff., jeweilsm. w. N.,
90besteht kein Zweifel. Dem Messbericht zufolge hat das Amt für Immissionsschutz des Beklagten die genehmigungsrechtlichen Randbedingungen der Baugenehmigung vom 18. Februar 2010 modelliert und zur Grundlage seiner Ermittlung gemacht. Die für das Grundstück der Klägerin maßgebliche Geräuschquelle an der Ostseite der Lagerhallen des Beigeladenen gibt der Messbericht im Einklang mit der Auflage UWS 1 zur Baugenehmigung mit 20 Lkw an. Der Messbericht hebt auch ansonsten hervor, dass er einen baugenehmigungskonformen Betrieb und repräsentative Betriebsvorgänge - „Rangieren mit Andocken bzw. Abfahrt, Umschlagbetrieb“ - erfasst habe. Zur Berechnung des Beurteilungspegels für die Tagzeit seien die höchsten Mittelungspegel der Einzelereignisse bezogen auf die baurechtlichen Maximalkapazitäten herangezogen worden. Hierbei sei davon ausgegangen worden, dass alle Betriebsgeräusche über die volle Einwirkzeit impulshaltig seien. Die Messung liege wegen dieser Annahmen - was in sich plausibel ist - auf der sicheren Seite.
91Die Ausführungen im Messbericht dazu, dass bei einem „Realbetrieb“ entgegen der „Maximalbetrachtung gemäß Baugenehmigung“ von einer geringeren Geräuschbelastung auszugehen sei, führen dagegen nicht darauf, dass die durch den genehmigten Betrieb des Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin genehmigungsbedingt verursachte Geräuschbelastung geringer zu veranschlagen wäre, als es die Messung ausweist. Wie dargelegt, hat die Messung zur Überprüfung genehmigungsbedingter Geräuschimmissionen darüber Aufschluss zu geben, welche Geräuschimmissionen die Genehmigung bei realistischer Betrachtungsweise zulässt. Dementsprechend bestimmt auch Nr. A.1.2 b) des Anhangs der TA Lärm für die Ermittlung der Zusatzbelastung, dass dafür diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart der Anlage zu berücksichtigen ist, die in ihrem Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugt. Für den Betrieb des Beigeladenen folgt daraus, dass das genehmigungsgegenständliche realistische Betriebsszenario der Auflage UWS 1 in Verbindung mit der überarbeiteten Betriebsbeschreibung vom 28. Dezember 2009 zu entnehmen ist. In der Auflage UWS 1 wird die Betriebszeit auf die Tagzeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erstreckt und die maximale Umschlagkapazität von Kartonagen für die sieben Andockschleusen an der Hallenostseite auf die bereits erwähnten 20 Lkw pro Tag beschränkt. Diese Genehmigungsparamter sind für die Ermittlung der Geräuschimmissionen entscheidend und nicht - wie es im Messbericht heißt -, ob die „aktuelle Anzahl der Lkw-Bewegungen regelmäßig deutlich unter dem genehmigten Maximum“ liege oder ob der „Einsatz von Lkw-Zügen mit Zweiachsanhängern in nur noch sehr geringer Anzahl“ stattfinde. Ein derartiges, eventuell immissionsminderndes Betriebsgeschehen ist in der Baugenehmigung vom 18. Februar 2010 nicht festgeschrieben und somit unbeachtlich. Der Frage, worauf die Erwartung des Amts für Immissionsschutz des Beklagten hinsichtlich des tatsächlichen Betriebsgeschehens beruht, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
92Da sich der auf S. 4 des Messberichts für das Haus U.--straße 3 gesamtergebnishaft angegebene Beurteilungspegel von 55,5 dB(A) unter Einschluss des Ruhezeitenzuschlags der Nr. 6.5 TA Lärm in Höhe von 6 dB(A) als Mittelungspegel auf die gesamte Beurteilungszeit von 6 Uhr bis 22 Uhr (vgl. dazu Nr. 6.4 TA Lärm und Nr. A.1.4, A.3.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) bezieht, verändert sich das Beurteilungsresultat nicht durch die Aufschlüsselung in der Anlage 1 des Messberichts, die zwischen „Beurteilungspegel mit Ruhezeitenzuschlag“ [=55,5 dB(A)] und „Beurteilungspegel ohne Ruhezeitenzuschlag“ [=54,3 dB(A)] differenziert. Das Problem, ob das Amt für Immissionsschutz den Ruhezeitenzuschlag der Nr. 6.5 TA Lärm auf diese Weise - und mit der Modellannahme, während der Ruhezeit komme es zum Rangieren und Umschlag (nur) zweier Lkw - rechtlich angemessen berücksichtigt hat, stellt sich damit hier noch nicht. Wäre dem Amt für Immissionsschutz insofern ein Fehler unterlaufen, hätte es die Geräuschimmissionen des Betriebs des Beigeladenen allenfalls - ohne Unterschied im Ergebnis für die zu entscheidende Nachbarklage - unterschätzt.
93Die Feststellung, dass der genehmigte Betrieb des Beigeladenen den vorgeschriebenen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Grundstück der Klägerin nicht einhält, wird nicht durch den Messbericht der E. vom 24. Oktober 2011 über die Geräuschmessung vom 7. Juni 2011 widerlegt, auch wenn dort im Hinblick auf das Grundstück U.--straße 3 - dort als Immissionspunkt 3 bezeichnet - ein Beurteilungspegel von 54,9 dB(A) - also knapp unterhalb des einschlägigen Richtwerts - angegeben wird. Unterstellt man, dass die private Messung der E. vom 7. Juni 2011 genauso prinzipiell fachlich korrekt ist wie die Messung des Amts für Immissionsschutz, sie das genehmigte Betriebsgeschehen realistisch widerspiegelt, sie sich an die Vorgaben für eine Ersatzmessung der Nr. A.3.4 des Anhangs der TA Lärm gehalten hat und auch den Ruhezeitenzuschlag der Nr. 6.5 TA Lärm in nicht zu beanstandender Weise von vornherein den ausgeworfenen Tagesbeurteilungspegel eingerechnet hat (siehe dazu S. 14 des Messberichts vom 24. Oktober 2011), sind die Befunde der Messungen vom 5. Oktober 2012 und vom 7. Juni 2011 in ihrer Summe zu würdigen. Bildet man aus den messbasierten Beurteilungspegeln von 55,5 dB(A) und 54,9 dB(A) den Mittelwert, erhält man auf dieser verbreiterten Bewertungsgrundlage einen Durchschnittsbeurteilungspegel von 55,2 dB(A), so dass es dabei bleibt, dass die angegriffene Baugenehmigung nicht hinreichend sicherstellt, dass der genehmigte Betrieb den ihm aufgegebenen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Grundstück der Klägerin unterschreitet.
94Die Annahme, dass der genehmigte Betrieb der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einhält, lässt sich in Anbetracht der Messergebnisse vom 5. Dezember 2012 und vom 7. Juni 2011 zuletzt nicht auf die in der Baugenehmigung vom 18. Februar 2010 in Bezug genommenen Schallimmissonsprognose der E. vom 14. Oktober 2009 stützen.
95Die Einschätzungen dieser Schallimmissionsprognose haben sich durch die nach Aufnahme des Betriebs des Beigeladenen über die - wenn auch nicht obligatorischen -,
96vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/11 -, juris Rn. 58 und 80,
97Messungen gewonnenen - und damit hinsichtlich der tatsächlichen Lärmauswirkung grundsätzlich präziseren, weil realitätsnäheren - Erkenntnisse zur genehmigungsbedingten Lärmbelastung überholt.
98Vgl. zur Bedeutung von (hier ohne Messabschlag vorzunehmenden) Lärmmessungen im Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff.
99Die E. hat in ihrer Schallimmissionsprognose vom 14. Oktober 2009 für das Grundstück der Klägerin - auch dort als Immissionspunkt 3 betrachtet - einen Beurteilungspegel von lediglich 44,6 dB(A) erwartet, wenn die Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden, die in die Auflage UWS 1 eingeflossen sind. Damit hat die E. , wie sie selbst durch eine eigene Messung festgestellt hat, die Lärmentwicklung infolge des genehmigten Betriebs erheblich unterschätzt und deswegen letztlich keine belastbare Aussage zu dem Lärmgeschehen getroffen, mit dem die Klägerin aufgrund der streitigen Baugenehmigung zu rechnen hat.
100bb) Dass der genehmigte Betrieb des Beigeladenen den Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) am Grundstück der Klägerin nicht einhält, ergibt sich des Weiteren bei rechtlich richtiger Betrachtung erst recht, weil zumindest das Amt für Immissionsschutz des Beklagten den gemäß Nr. 6.5 TA Lärm zu vergebenden Ruhezeitenzuschlag in Höhe von 6 dB(A) bei der Bestimmung des maßgebenden Beurteilungspegels auf der Basis seiner Messung vom 5. Dezember 2012 um wenigstens 0,7 dB(A) zu gering angesetzt hat.
101Obwohl Nr. A.1.4 des Anhangs der TA Lärm mit Blick auf die Berechnung des Beurteilungspegels eine Gleichung (G2) benennt, in die u. a. der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit einzugehen hat und dazu textlich bestimmt, dass zur Ermittlung der Geräuschimmissionen während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in Teilzeiten Tj aufzuteilen sind, in denen die Emissionen im Wesentlichen gleichartig und die Zuschläge konstant sind, wenn während einer Beurteilungszeit etwa ein Ruhezeitenzuschlag erforderlich ist, ist es nicht rechtlich ausgeschlossen, diesen Zuschlag - wie das Amt für Immissionsschutz und wohl auch die E. es für vorzugswürdig halten - auf die gesamte Beurteilungszeit - im vorliegenden Fall 6 Uhr bis 22 Uhr - umzuschlagen. Wählt man diese von der TA Lärm wegen der durchaus offen gehaltenen Ausgestaltung des Ruhezeitenzuschlags gedeckte Vorgehensweise, erhöht sich der Beurteilungspegel indes an Werktagen bei gleichmäßigem Betrieb energetisch addiert umgerechnet auf den gesamten Tag um 1,9 dB(A).
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 8 B 1323/05 -, juris Rn. 58; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand Dezember 2006, Nr. 6 TA Lärm Rn. 32; Tegeder, Umwelt 1999 Nr.1/2, 35, 37.
103Da das Amt für Immissionsschutz des Beklagten die Differenz zwischen den Beurteilungspegeln mit und ohne Ruhezeitenzuschlag aber nur mit 1,2 dB(A) ausweist, fällt der von ihm im Messbericht vom 31. Januar 2013 angegebene Gesamtbeurteilungspegel am Grundstück der Klägerin von 55,5 dB(A) bei rechtlich richtiger Betrachtung unter Einschluss des Ruhezeitenzuschlags der Nr. 6.5 TA Lärm um 0,7 dB(A) zu niedrig aus. Wie der Vertreter des Amts für Immissionsschutz in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2013 erläutert hat, ist dies die Konsequenz der Prämisse, während der Ruhezeiten würden an der östlichen Be- und Entladezone nur zwei Lkw abgefertigt. Diese Restriktion gibt indessen weder die Baugenehmigung vor noch entspricht sie einem realistischen Betriebsgeschehen. Will der Beigeladene eingelagerte Waren an Einzelhandelsbetriebe ausliefern bzw. umschlagen, wie es derzeit offenbar sein Tätigkeitsschwerpunkt ist, wird dies typischerweise eine Auslieferung gerade in den frühen Morgenstunden zeitnah zu den Ladenöffnungszeiten mit sich bringen. Geht man deshalb zugunsten des Beigeladenen davon aus, die Be- und Entladevorgänge seien gleichmäßig über den Tag verteilt, führt dies zumindest zu einem Ruhezeitenzuschlag von 1,9 dB(A).
104Wie die E. den Ruhezeitenzuschlag im Einzelnen beziffert hat, ist ihrem Messbericht vom 24. Oktober 2011 nicht zu entnehmen. Selbst wenn der dort für das Grundstück der Klägerin (auch) berechnete Beurteilungspegel von 54,9 dB(A) den Ruhezeitenzuschlag fehlerfrei berücksichtigt haben sollte, änderte dies jedenfalls nichts am Ergebnis der Richtwertüberschreitung, weil der Mittelwert der zur Verfügung stehenden Messergebnisse des Amts für Immissionsschutz und der E. sich dann auf 55,9 dB(A) beliefe. Unergiebig ist in jedem Fall die mit Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. Oktober 2012 übermittelte pauschale Mitteilung der E. , der Ruhezeitenzuschlag sei in dem verwendeten Rechenprogramm „automatisch“ berücksichtigt. Der Verweis der E. auf Punkt 9.1 des Messberichts vom 24. Oktober 2011 gibt ebenfalls keinen Aufschluss, weil dort nur gesagt wird, dass bei der Messung zwei Lkw während der Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit angesetzt worden seien.
105Von einem Ruhezeitenzuschlag ist nicht gemäß Nr. 6.5 Abs. 2 TA Lärm abzusehen.
106Nach dieser Vorschrift kann von der Berücksichtigung des Zuschlags abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.
107Eine derartige Lage ist hier nicht gegeben. Die Zwischenwertbildung hat ergeben, dass das Grundstück der Klägerin den immissionsschutzrechtlichen Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets genießt. Nr. 6.5 Abs. 2 TA Lärm ist dieser Wertung zu parallelisieren. Darüber hinaus gehend sind die örtlichen Verhältnisse in der Gemengelage Vorhabengrundstück/Grundstück U.--straße 3 nicht besonders. Wer einen Betrieb auf dem Vorhabengrundstück aufnimmt, muss seit Jahrzehnten damit rechnen, dass er während der Ruhezeiten leiser sein muss als außerhalb der Ruhezeiten. Das gilt auch für den Beigeladenen.
1083. Schließlich beachtet die Baugenehmigung die materiellen Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht, was gleichzeitig einen weiteren Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet.
109Wie schon beim Bestimmtheitsgebot angesprochen, müssen Stellplätze gemäߧ 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
110Vgl. zum Verhältnis des - funktionsgleichen - Rücksichtnahmegebots zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 57 f., Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 - , S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.
111Bei der Errichtung von Stellplätzen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
112Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 59, m. w. N.
113Gemessen daran ist die angegriffene Baugenehmigung im Anschluss an die Ausführungen zur Bestimmtheit auch deshalb zum Nachteil der Klägerin nachbarrechtswidrig, weil sie dem Beigeladenen erlaubt, Fahrzeuge und Lkw-Anhänger bis unmittelbar an die Grenze zum besonders schutzwürdigen hinteren Gartenbereich des klägerischen Grundstücks abzustellen und sie es auch nicht ausschließt, auf diesem Teil des Vorhabengrundstücks Gegenstände zu lagern und diese beispielsweise mittels Gabelstaplern zu bewegen. Diese genehmigte Möglichkeit setzt die Klägerin potentiell aber - jenseits der für § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht entscheidenden mathematisch-sachverständigen Erfassung der betriebsbedingten Geräuschimmissionen nach Maßgabe der TA Lärm - genauso konkret unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen aus wie der Umstand, dass der Beigeladene auf einer nahe dem Grundstück der Klägerin gelegenen Betriebsfläche zur Zeit der Ortsbesichtigung Chargen von Schneeschiebern lagerte, die nach seiner Aussage im letzten Winter nicht abgenommen worden seien. Eine derart von der Baugenehmigung eröffnetes ungeregeltes Park- und Rangiergeschehen auf Abstell- und Lagerflächen muss die Klägerin unmittelbar an ihrem besonders schutzwürdigen rückwärtigen Grundstücksbereich, wo sie Ruhe und Erholung sucht, ohne weitergehende Lärmschutzvorkehrungen nicht hinnehmen.
114Der Schutzanspruch der Klägerin aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW und - parallel dazu - dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ist nicht dadurch entfallen, dass das Vorhabengrundstück bereits seit Jahrzehnten gewerblich genutzt wird und zuletzt vor dem Beigeladenen dort ein Textilwarenaufbereitungsbetrieb ansässig war, der ebenfalls mit Lkw-Verkehr verbunden war. Wie im Zusammenhang mit der Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm ausgeführt, mindert diese Vorbelastung - rechnerisch-wertend - das immissionsschutzrechtliche Schutzniveau des Grundstücks der Klägerin. Die - insoweit mit dem Rücksichtnahmegebot rückgekoppelte - demgegenüber eigenständige Wertung innerhalb des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, dass der besonders empfindliche Gartenbereich ihres Grundstücks gleichwohl vor unmittelbaren, nicht unerheblichen und zudem leicht zu vermeidenden Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase geschützt werden muss, beeinflusst dies nicht.
115Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
116Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
117Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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