Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 419/11
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 25.000,00 € festgesetzt.
1
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2Gründe
3I.
4Der im Jahr 1951 geborene Kläger ist unter anderem Sportschütze und Jäger. Aufgrund dessen wurden ihm zahlreiche waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt. Nach eigenen Angaben hat er eine umfangreiche Waffensammlung aufgebaut, schwerpunktmäßig mit Waffen des Herstellers FN. Im Mai 2009, als der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrief, waren auf 58 Waffenbesitzkarten des Klägers 63 Waffen (einschließlich Wechselläufe) eingetragen. Dem Widerruf gingen unter anderem folgende Ereignisse (in chronologischer Reihenfolge) voraus:
5Im Februar 2000 kam es am und im Haus des Klägers zu einem Polizeieinsatz, weil die seinerzeitige Ehefrau des Klägers eine Auseinandersetzung mit dem Kläger gemeldet hatte. Den zunächst geäußerten Vorwurf, der Kläger habe dabei in die Zimmerdecke geschossen, hielt die seinerzeitige Ehefrau des Klägers nicht aufrecht. Auf weiteres Befragen gab sie an, der Kläger habe die Möglichkeit eines Schusswaffengebrauchs in Aussicht gestellt und Gewalt gegen Einrichtungsgegenstände ausgeübt.
6Auf einem Formblatt zeigte der Kläger unter dem 30. Juni 2005 dem Beklagten an, am 24. Juni 2005 von dem Waffenhändler C. unter anderem die Doppelbockflinte mit der Waffennummer ZZZZZS70 erworben zu haben, und beantragte die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, was auch geschah (Karten-Nr. 12220/13). Dem Formblatt war die Kopie einer Bescheinigung des Waffenhändlers vom 24. Juni 2005 über den Verkauf der genannten Flinte an den Kläger beigefügt. Auf dieser Bescheinigung findet sich unten der vorgedruckte Satz: "Der Erwerber wurde auf die Anmeldefristen hingewiesen." Eine Durchschrift dieser Bescheinigung übersandte der Waffenhändler Ende November 2005 der Stadt W. , welche sie an den Beklagten weiterleitete.
7Im Dezember 2007 kam es im Zuge einer häuslichen Auseinandersetzung zu Gewalttätigkeiten und Drohungen des Klägers gegen seine Ehefrau, welche Körperverletzungen erlitt. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde später vor allem im Hinblick auf einen durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
8Am 15. Mai 2009 zeigte die Ehefrau des Klägers, die seinerzeit jedenfalls vorübergehend das gemeinsame Wohnhaus verlassen hatte, diesen bei der Polizei an, weil er telefonisch gedroht habe, die gemeinsamen Kinder umzubringen. In einem weiteren Telefonat äußerte der Kläger gegenüber seiner Ehefrau, er werde ihr die Hölle auf Erden bereiten, falls sie nicht spätestens am nächsten Tag wieder im gemeinsamen Wohnhaus erscheine. Daraufhin wurde der Kläger von Polizeibeamten vorläufig festgenommen, sein Haus durchsucht und sämtliche vorgefundene Waffen, Munition etc. sichergestellt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass eine in einem der Waffenaufbewahrung dienenden gesicherten Kellerraum vorgefundene Büchse durchgeladen war, sich unterschiedliche Munition in einer Nachttischschublade befand, eine einzelne Patrone im Büro des Klägers auf dem Schreibtisch stand und größere Mengen Munition in einem an das Haus angeschlossenen Garagenanbau lagerten. Der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten anwesende Hausmeister des Klägers äußerte unter anderem, er müsse sich immer in dem Garagenanbau umziehen.
9Später wurde festgestellt, dass die im Haus des Klägers sichergestellte Flinte Transforme Far mit dem Herstellerkennzeichen K25153 nicht in den Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragen war und zwei in den Karten eingetragene Waffen (BD-Flinte 7403/S und BD-Flinte ZZZZZS70) sich nicht im Haus der Klägers befunden hatten. Während die Waffe BD-Flinte 7403/S auf entsprechenden Hinweis des Klägers bei dem Waffenhändler C1. aufgefunden wurde, blieben Nachforschungen des Beklagten nach der Waffe BD-Flinte ZZZZZS70, die der Kläger bei dem Waffenhändler C. vermutete, zunächst erfolglos. Im September 2009 teilte der Waffenhändler C. dem Kläger mit, im Besitz der Waffe zu sein.
10Mit Bescheid vom 20. Mai 2009 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten) des Klägers. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, der Kläger sei wegen wiederholten Übergriffs auf seine Ehefrau nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG persönlich ungeeignet und ferner wegen nicht ordnungsmäßiger Lagerung einer großen Menge Munition in der Garage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b WaffG unzuverlässig.
11Am 5. Juni 2009 hat der Kläger Klage gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben. Bezogen auf den Widerruf der Erlaubnisse für einige der Waffen haben die Beteiligten in der Folgezeit das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung der Klage im Übrigen hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht:
12Ein Anlass für den Polizeieinsatz am 15. Mai 2009 in seinem Haus habe nicht bestanden, weil seine Ehefrau bei ihrer vorangegangenen Meldung an die Polizei gesundheitsbedingt überreagiert habe. Obwohl sie anschließend gegenüber der Polizei geäußert habe, dass sie keine von ihm, dem Kläger, ausgehende Gefahr mehr sehe, sei es zu dem völlig überzogenen Polizeieinsatz gekommen.
13Er habe seine Munition ordnungsgemäß aufbewahrt. In dem begehbaren Waffenraum im Keller dürfe er aufgrund der guten Sicherung des Raums in Absprache mit dem seinerzeitigen Sachbearbeiter des Beklagten Waffen und Büchsenmunition zusammen aufbewahren. Lediglich die Schrotmunition habe er getrennt von den Flinten aufbewahren sollen, und zwar in dem Garagenanbau. Da er Waffen und Büchsenmunition gemeinsam in dem Waffenraum habe aufbewahren dürfen, sei es nicht verboten und damit unbeachtlich, dass eine der in diesem Raum sichergestellten Waffen mit drei Patronen geladen gewesen sei. Soweit darüber hinaus in seinem persönlichen Bereich im Erdgeschoss des Hauses Munition aufgefunden worden sei, habe dies ebenfalls eine ordnungsgemäße Aufbewahrung dargestellt, weil diese Räume nur ihm oder unter seiner Aufsicht zugänglich und besonders gut gesichert seien, so dass die Munition dort besser gesichert sei als in einem von § 13 AWaffV geforderten Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss. Im Übrigen habe sich die Munition im Nachttisch nur kurzzeitig dort befunden und sei von der im Arbeitszimmer aufgefundenen Patrone ohnehin keine Gefahr ausgegangen, weil die Patrone funktionsuntüchtig gewesen sei. Die Aufbewahrung von Munition in dem Garagenanbau sei ebenfalls ordnungsmäßig gewesen, weil auch diese Räumlichkeiten besonders gut gesichert seien und grundsätzlich nur von ihm selbst genutzt würden. Sein Hausmeister habe keinen Zugriff auf die im Garagenanbau lagernde Munition gehabt, weil der Bereich, in dem sich der Hausmeister regelmäßig umgezogen habe, von dem Bereich mit der lagernden Munition abgetrennt sei und der Hausmeister nicht über einen Schlüssel verfügt habe, um in den abgetrennten Bereich zu gelangen.
14Die drei Vorfälle aus den Jahren 2000, 2007 und 2009 gäben für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nichts her. Alle Straf-/Ermittlungsverfahren seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei dem Übergriff auf seine Ehefrau im Jahr 2007 habe es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt, aus dem sich zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit nichts herleiten lasse. Die Vorfälle rechtfertigten auch nicht die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung, weil dies nur auf der Grundlage eines entsprechenden fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses möglich sei.
15Der Umstand, dass sich die Flinte mit der Herstellerkennzeichen ZZZZZS70 nicht in seinem Haus befunden habe und erst später habe geklärt werden können, dass sie sich bei dem Waffenhändler C. befinde, gebe ebenfalls für eine Unzuverlässigkeit nichts her. Die Waffe sei nach Kaufvertragsschluss bei dem Händler zur Reparatur belassen worden, was bei Gebrauchtwaffen nicht unüblich sei. Ein waffenrechtlicher Erwerb im Sinne einer tatsächlichen Inbesitznahme habe dementsprechend nicht stattgefunden. Die Anzeige des Erwerbs bei dem Beklagten beruhe darauf, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises die Waffe anmelden zu müssen.
16Die bei der Durchsuchung gefundene Flinte Transforme Far (Herstellerkennzeichen K25153) sei ihm kurz vor der Sicherstellung von dem Waffenhändler C. zur Ansicht überlassen worden. Zu der Flinte habe ein Wechsellauf gehört, den er an den Waffenhändler C. zum Zwecke des Beschusses zurückgesandt habe. Erst nach dem Beschuss und der Rücksendung des dann beschossenen Wechsellaufs an ihn (den Kläger) habe er über den Ankauf bzw. den endgültigen Erwerb entscheiden wollen. Gegebenenfalls hätte er den Erwerb fristgemäß in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Dazu sei es aufgrund der Sicherstellung der Waffe nicht mehr gekommen.
17Der Kläger hat beantragt,
18den Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009 aufzuheben, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Aufgrund der vom Kläger ausgelösten drei Polizeieinsätze in den Jahren 2000, 2007 und 2009 jeweils im Zusammenhang mit ehelichen Auseinandersetzungen erscheine dessen persönliche Eignung zweifelhaft. Ferner sei er wegen nicht ordnungsgemäßer Lagerung großer Mengen Munition in dem Garagenanbau unzuverlässig. Die Aufbewahrung der Munition dort sei nicht ordnungsmäßig gewesen, weil davon auszugehen sei, dass der Hausmeister Zugriff gehabt habe. Hinsichtlich der Waffe mit der Herstellerkennzeichen ZZZZZS70 habe der Kläger zudem gegen § 34 WaffG verstoßen, weil er das nicht nur vorübergehende Überlassen an den Waffenhändler C. nicht angezeigt habe.
22Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht zuvor für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, abgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger unter anderem angegeben, mit dem Gewehr, das bei der Durchsuchung im geladenen Zustand aufgefunden worden war, auf seinem Grundstück Kaninchen gejagt zu haben.
23Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
24Bei der in seine Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe ZZZZZS70 habe es sich um ein Waffensystem gehandelt, dem ein Schaft und ein Lauf gefehlt hätten. Er habe sich das System seinerzeit bei dem Waffenhändler C. ausgesucht und einen Kaufvertrag geschlossen. Die Waffe habe jedoch an ihn, den Kläger, erst nach Einbau eines passenden Laufs und Schafts herausgegeben werden sollen. Dazu sei es nicht gekommen. Für die Kaninchenjagd auf seinem Grundstück sei er im Besitz einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung gewesen. Bei der Hausdurchsuchung seien in der Nachttischschublade fünf Schrotpatronen gefunden worden. Diese hätten sich nur vorübergehend dort befunden, weil er sie nach einer kurz vor der Durchsuchung durchgeführten Jagd in die Schublade gelegt habe.
25In rechtlicher Hinsicht lägen keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor. Dass er im Besitz der Flinte Transforme Fabr. Nr. K251539 gewesen sei, stelle keinen waffenrechtlichen Verstoß dar, weil er die Waffe zulässigerweise für den Waffenhändler C. verwahrt habe. Zu einer Anzeige der Überlassung des Systems ZZZZZS70 an den Waffenhändler C. sei er nicht verpflichtet gewesen, weil er nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das System gewesen und/oder geworden sei. Im Übrigen habe es deshalb keiner Anzeige bedurft, weil ein Ausnahmefall gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz WaffG vorgelegen habe. Dass er die Waffe in (s)eine Waffenbesitzkarte habe eintragen lassen, beruhe auf einem Rechtsirrtum. Die Kaninchenjagd stelle keinen Unzuverlässigkeitsgrund dar, weil sie erlaubtermaßen ausgeübt worden sei. Die Vorfälle aus Dezember 2007 und Mai 2009 rechtfertigten nicht die Annahme, er (der Kläger) werde Waffen missbräuchlich verwenden. Im Übrigen nehme er seit dem Vorfall aus Dezember 2007 an einer Supervision teil, aufgrund derer er zu einer tiefgreifenden Einsicht seines Fehlverhaltens gekommen sei und deshalb nunmehr davon ausgegangen werden könne, dass es in vergleichbaren Situationen nicht zu einer erneuten Entgleisung seinerseits komme. Auch die Aufbewahrung seiner Waffen und Munition sei ordnungsgemäß gewesen. Dem stehe das Auffinden der geladenen Waffe nicht entgegen, weil das Waffengesetz nicht vorschreibe, dass Waffen generell ungeladen zu verwahren seien, und er im Übrigen in Absprache mit der Behörde nicht verpflichtet gewesen sei, Waffen und Munition getrennt aufzubewahren. Die in seinem persönlichen Bereich vorgefundene Munition sei dort sicherer verwahrt worden als in einem gesetzlich vorgeschriebenen Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss.
26Der Kläger beantragt sinngemäß,
27das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009, soweit er nicht erledigt ist, aufzuheben.
28Der Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Zur Begründung macht er zusammengefasst im Wesentlichen geltend: Der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig und nach § 6 WaffG ungeeignet. Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften lägen darin, dass der Kläger den Erwerb der Flinte Transforme Far (Nr. K251539) nicht angezeigt und die Waffe nicht in eine Waffenbesitzkarte habe eintragen lassen und dass er das Überlassen des Waffensystems ZZZZZS70 an den Waffenhändler C. nicht angezeigt habe. Der Kläger sei ferner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG unzuverlässig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er werde Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden. Solche Tatsachen ergäben sich aus den Übergriffen und Drohungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern Ende 2007 sowie im Mai 2009. Die Unzuverlässigkeit des Klägers folge zudem aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG, weil er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe. Dies ergebe sich daraus, dass Waffen und Munition in Räumlichkeiten aufbewahrt worden seien, zu denen nicht nur der Kläger Zugang gehabt habe. So hätten sich auch die Ehefrau, die Haushaltshilfe und der Hausmeister teilweise in den jeweils betroffenen Räumlichkeiten aufgehalten. Ferner sei der Cousin des Klägers im Jahr 2007 im Besitz des Schlüssels für den Waffenschrank im Keller gewesen. Eine durch einen Behördenmitarbeiter erlaubte Aufbewahrung habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil zum entscheidenden Zeitpunkt keine Kontrollen vor Ort stattgefunden hätten und dementsprechend dem Behördenmitarbeiter die Räumlichkeiten des Klägers nicht bekannt gewesen seien.
31Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg gehabt (Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2009 - 22 L 841/09 -).
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und dem zuvor genannten Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
33II.
34Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
35Die Berufung hat keinen Erfolg.
36Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009 ist, soweit er sich nicht erledigt hat, im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37Der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Widerruf der waffenrechtliche Erlaubnisse des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
38Es mangelt dem Kläger an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG. Er erweist sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG als unzuverlässig. Es liegen (nachträglich eingetretene) Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen sowie Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird.
39Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
40Vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1998- 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83.
41Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010- 20 B 782/10 -, und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 -, juris.
43Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
44Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2009- 21 ZB 09.94 -, juris, m. w. N.
45Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltensweisen Rechnung zu tragen.
46Vgl. Bt-Drucks. 14/7758, S. 54.
47Ausgehend hiervon hat der Kläger spezifisch waffenrechtlich bedenkliche Verhaltensweisen gezeigt, nämlich Waffen und Munition unvorsichtig und unsachgemäß gehandhabt sowie unsorgfältig aufbewahrt, was die Prognose rechtfertigt und trägt, er werde auch zukünftig solchermaßen nicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen.
48Nicht vorsichtig geht jemand mit der Waffe um, wenn nicht alles Zumutbare getan wird, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen.
49Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2008 - AN 15 K 08.00635 - und Beschluss vom 11. Juli 2011 - AN 15 S 11.01195 -, jeweils juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 WaffG Rn. 11.
50Vorsichtig ist ein Umgang nur dann, wenn die Waffe nach dem Gebrauch gesichert und entladen ist.
51Vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, § 5 Rn. 14.; Steindorf/Heinrich/Papsthart, a. a. O., § 5 WaffG Rn. 11; siehe auch Bundesverwaltungsamt, Fragenkatalog für Sachkundeprüfung (gemäß § 7 WaffG), Stand: 1. Januar 2010, S. 60, Frage 4.31 (zu den Grundregeln zum Umgang mit einer Schusswaffe gehört, dass eine geladene Waffe nicht aus der Hand gelegt wird).
52Dementsprechend ist der Kläger unvorsichtig mit einer Schusswaffe umgegangen, weil er eine solche nach dem (erlaubten) Gebrauch (Kaninchenjagd auf seinem Grundstück) nicht entladen, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d. h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen hat. Damit liegt zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe vor, weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordert.
53Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2008 - AN 15 K 08.00635 -, a. a. O., und Beschluss vom 11. Juli 2011 - AN 15 S 11.01195 -, a. a. O.
54Der sinngemäße Vortrag des Klägers, aufgrund der - hier unterstellten - behördlichen Erlaubnis, in seinem besonders gesicherten Waffenraum im Keller Waffen und (Kugel-)Munition zusammen aufbewahren zu dürfen, davon ausgegangen zu sein, die Waffe nach der Kaninchenjagd nicht entladen zu müssen, erweist sich als leicht vermeidbarer Irrtum und/oder als fernliegende Schutzbehauptung, weil die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln besagt.
55Im Weiteren hat der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden, weil die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig) ist. Insoweit ist es unerheblich, dass weder in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG noch in § 36 WaffG noch in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausdrücklich bestimmt ist, dass Waffen im ungeladenen Zustand aufzubewahren sind. Hierbei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, die sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel ergibt, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Bei Beachtung dieser Maßregel kann grundsätzlich kein Fall eintreten, in dem eine Waffe im geladenen Zustand aufzubewahren ist. Dementsprechend bestand für den Gesetzgeber anlässlich der Neuregelung des Waffengesetzes auch keine Veranlassung, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Daran anschließend kann aus der von der Grundregel des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WaffG - getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition - abweichenden Zulassung einer gemeinsamen Aufbewahrung durch Halbsatz 2 der Vorschrift nicht geschlossen werden, bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen sei zugleich die Aufbewahrung einer geladenen Waffe erlaubt.
56Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls die Munition, die in seinen persönlichen Räumen im Erdgeschoss seines Hauses aufgefunden wurde, nicht ordnungsgemäß und damit nicht sorgfältig aufbewahrt. Der Kläger selbst stellt nicht in Abrede, dass die Aufbewahrung von Munition in diesen Räumlichkeiten die insoweit maßgeblichen Anforderungen nach § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 3 AWaffV nicht erfüllt, und zwar deshalb nicht, weil Räume eines Hauses bereits nach dem Wortsinn kein Behältnis im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift darstellen. Dass unter einem Behältnis erst recht keine Mehrheit von Räumen verstanden werden kann, ergibt sich im Übrigen mit Blick auf § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV.
57Darauf, ob die Munition in den besagten Räumen gleichwertig oder sogar besser aufbewahrt worden war als in einem Behältnis gemäß § 13 Abs. 3 AWaffV, kommt es von vornherein nicht an, weil die Behörde diese Art der Aufbewahrung nicht zugelassen hatte. Wie sich aus § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 AWaffV ergibt, bedarf die Aufbewahrung von Munition, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AWaffV entspricht, der Zulassung durch die Behörde. Zwar bezieht sich § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV ausdrücklich nur auf "eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen". Diese Ermächtigung gilt jedoch auch für Munition, weil § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV unter anderem auf Abs. 3 der Vorschrift Bezug nimmt, der ausschließlich Anforderungen an die Aufbewahrung von Munition regelt. Eine behördliche Zulassung der Aufbewahrung von Munition in den persönlichen Räumen des Klägers im Erdgeschoss als von § 13 Abs. 3 AWaffV abweichende, aber andere gleichwertige Aufbewahrungsart lag und liegt jedoch nicht vor. Weder hat der Kläger selbst vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Behörde die in Rede stehende Aufbewahrung zugelassen hatte. Gerade nach dem Vorbringen des Klägers war lediglich die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und (Kugel-)Munition in seinem Waffenraum im Keller sowie die Lagerung (Aufbewahrung) von Schrotmunition in einem Teil des Garagenanbaus zugelassen worden. Mangels behördlicher Zulassung stellt sich die in Rede stehende, von § 13 Abs. 3 AWaffV abweichende Aufbewahrung als nicht ordnungsmäßig und damit als unsorgfältig dar.
58Darüber hinaus hätte eine von § 13 Abs. 3 AWaffV abweichende Aufbewahrung in den persönlichen Räumen des Klägers rechtmäßigerweise nicht zugelassen werden können, weil es an der Gleichwertigkeit im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV fehlte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass seine persönlichen Räumlichkeiten von ihrer baulichen Sicherung her einem in § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV erwähnten Waffenraum gleichkamen, besteht der entscheidende Unterschied darin, dass sich in einem Waffenraum üblicherweise keine anderen ("nichtberechtigten") Personen aufzuhalten pflegen und der Waffenraum grundsätzlich auch nicht von nichtberechtigten Personen betreten werden muss, weil die alleinige Zweckbestimmung eines solchen Raums eben die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist und hierfür allein der berechtigte Besitzer verantwortlich ist. Demgegenüber dienten die persönlichen Räumlichkeiten des Klägers offensichtlich nicht primär der Aufbewahrung von Waffen und Munition. Damit ging einher, dass mehr oder weniger häufig oder regelmäßig auch andere Personen Zutritt oder Zugang zu den Räumlichkeiten hatten, nämlich die Haushaltshilfe des Klägers und seine Ehefrau. Damit war zugleich jedenfalls die Möglichkeit eröffnet, dass Nichtberechtigte ohne Weiteres auf die "lose", d. h. nicht in einem Behältnis gemäß § 13 Abs. 3 AWaffV in diesen Räumlichkeiten aufbewahrte Munition zugreifen konnten, was bei einer Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 3 AWaffV nicht der Fall ist. Dies steht der Annahme einer gleichwertigen Aufbewahrung entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die anderen (nichtberechtigten) Personen (unterstellt) nur nach vorheriger Zutrittsgewährung durch den Kläger die Räumlichkeiten betreten konnten, also keine eigenständige Zugangsmöglichkeit hatten, und der Kläger die eingelassenen Personen während des Aufenthalts in seinen Räumlichkeiten beaufsichtigt hat. Soweit - wie hier - nicht ausgeschlossen war, dass die Räumlichkeiten mehr oder weniger häufig auch von anderen (nichtberechtigten) Personen betreten werden, bezweckte die Beaufsichtigung nur die Kompensation der Mängel oder Schwachpunkte, die mit einer "losen" Aufbewahrung von Munition in den Räumen einhergingen. Diese Kompensation ist nicht als ausreichend anzusehen, weil es lebensfremd erscheint, dass der Kläger jeden Schritt seiner Haushaltshilfe und seiner Ehefrau überwachen konnte, und es sich zudem um mehrere Räume handelt, die nach dem vorliegenden Grundriss nicht alle von einem Punkt aus eingesehen und unter Kontrolle gehalten werden können.
59Für die danach unsorgfältige Aufbewahrung von Munition in den besagten Räumlichkeiten ist es irrelevant, dass nach dem Vortrag des Klägers die im Arbeitszimmer aufbewahrte Patrone defekt war und die in einer Nachttischschublade des Schlafzimmers jedenfalls aufbewahrte Schrotmunition nur kurzzeitig dort lag oder liegen sollte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Funktionsunfähigkeit die Eigenschaft als Munition hat entfallen lassen, und differenzieren die waffenrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition nicht danach, ob die Munition funktionsfähig ist oder nicht. Zum anderen stehen die Anforderungen an die Aufbewahrung von Munition auch nicht kurzzeitig zur Disposition des jeweiligen Besitzers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm ausreichende andere Möglichkeiten für eine sorgfältige Aufbewahrung unschwer zur Verfügung stehen. So ist es im Fall des Klägers gewesen, der - auf der Grundlage des angeblich mit der Behörde Vereinbarten oder von dieser Zugelassenen - die Patrone in dem Waffenraum im Keller und die Schrotmunition in dem Garagenanbau hätte (sorgfältig) aufbewahren können.
60Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 WaffG mit Blick auf die dort (in Satz 2 Halbsatz 2) in Bezug genommene DIN-Norm kommt es nach dem Vorstehenden nicht an, weil sich die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht gerade daraus ergibt, dass die Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht im Einklang mit der in § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG genannten DIN-Norm stand.
61Ist der Kläger demnach bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG (absolut) unzuverlässig, bedarf unter anderem keiner Entscheidung mehr, ob im Hinblick auf die von seinen Ehefrauen veranlassten Polizeieinsätze und das jeweils zugrunde liegende Geschehen auch eine missbräuchliche Waffenverwendung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG) wahrscheinlich erscheint, ob sich aus diesen Vorfällen Anhaltspunkte für eine persönliche Ungeeignetheit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 WaffG ergeben - die mangels eines Gutachtens gemäß § 6 Abs. 2 WaffG in diesem Verfahren ohnehin nicht festgestellt werden könnte - und ob dem Kläger im Zusammenhang mit den im Tatbestand mehrfach erwähnten Waffen (System ZZZZZS70, Flinte Transforme Far. Nr. K251539) unter § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu subsumierende Anzeigepflichtverletzungen vorgeworfen werden können.
62Die weitere Regelung in dem angefochtenen Bescheid betreffend die Auskunfterteilung hinsichtlich des Verbleibs von bei der Durchsuchung nicht vorgefundenen Gegenständen (zwei Langwaffen, mehrere Waffenbesitzkarten) findet, wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
65Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die erstinstanzliche Festsetzung ist aus den nachfolgenden Gründen entsprechend abzuändern.
66Nach der ständigen Streitwertpraxis des Senats ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,00 € aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 € für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, hält der Senat eine angemessene Begrenzung für angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist.
67Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss 23. Juni 2010 - 20 B 45/10 -, juris, m. w. N.
68Diese Begrenzung greift auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Widerruf im Ausgangspunkt auf 63 in Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen bezog.
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